26.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 83/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Februar 2008

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls

(2008/261/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62, Artikel 63 Nummer 3 Buchstaben a und b, Artikel 66 und Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Februar 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein Protokoll über den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands aufzunehmen (im Folgenden jeweils als „Protokoll“ beziehungsweise als „Abkommen“ bezeichnet). Die Verhandlungen wurden abgeschlossen, und das Protokoll wurde am 21. Juni 2006 in Brüssel paraphiert.

(2)

Das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet werden.

(3)

Das Protokoll sieht die vorläufige Anwendung einiger seiner Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen sollten bis zum Inkrafttreten des Protokolls vorläufig angewendet werden.

(4)

Soweit die Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt, berührt ist, sollte der Beschluss 1999/437/EG (1) auf die Beziehungen zu Liechtenstein entsprechende Anwendung finden.

(5)

Dieser Beschluss lässt die Position des Vereinigten Königreichs nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), unberührt.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Position Irlands nach dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie nach dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) unberührt.

(7)

Dieser Beschluss lässt die Position Dänemarks nach dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unberührt —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person/en zu bestellen, die befugt ist/sind, das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie die damit zusammenhängenden Dokumente vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Protokolls und der damit zusammenhängenden Dokumente ist diesem Beschluss beigefügt (4).

Artikel 2

Dieser Beschluss findet Anwendung auf die Bereiche, die von den in Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls genannten Bestimmungen abgedeckt werden, und auf ihre Entwicklung, soweit diese Bestimmungen eine Rechtsgrundlage im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben oder eine solche mit dem Beschluss 1999/436/EG des Rates (5) für sie festgelegt wurde.

Artikel 3

Die Artikel 1 bis 4 des Beschlusses 1999/437/EG gelten entsprechend für die Assoziierung Liechtensteins bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fällt.

Artikel 4

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls finden Artikel 1, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Satz 1 des Protokolls sowie die Rechte und Pflichten nach Artikel 3 Nummern 1 bis 4, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 6 des Abkommens ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls bis zu dessen Inkrafttreten vorläufig Anwendung.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. MATE


(1)  Beschluss des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(4)  Ratsdokument 16462/06; zugänglich unter http://register.consilium.europa.eu

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.