28.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 131/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 390/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 23. April 2009
zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, hinsichtlich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um sicherzustellen, dass Antragsteller zuverlässig überprüft werden können und ihre Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann, ist es erforderlich, in dem mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates (3) eingerichteten Visa-Informationssystem (VIS) biometrische Daten zu verarbeiten und einen Rechtsrahmen für die Erfassung dieser biometrischen Identifikatoren festzulegen. Außerdem setzt die Anwendung des VIS neue Formen der Organisation für die Entgegennahme von Visumanträgen voraus. |
(2) |
Die Integration biometrischer Identifikatoren in das VIS ist ein wichtiger Schritt zur Verwendung neuer Elemente, die eine verlässlichere Verbindung zwischen dem Visuminhaber und dem Reisepass herstellen, damit keine falschen Identitäten verwendet werden können. Daher sollte das persönliche Erscheinen des Antragstellers — zumindest bei der ersten Beantragung eines Visums — zu den Grundvoraussetzungen für die Erteilung eines Visums gehören, wobei gleichzeitig die biometrischen Identifikatoren im VIS erfasst werden. |
(3) |
Welche biometrischen Identifikatoren zu erfassen sind, wurde in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (4) geregelt. |
(4) |
In der vorliegenden Verordnung werden die Normen für die Erfassung dieser biometrischen Identifikatoren unter Verweis auf die entsprechenden Empfehlungen der Internationalen Luftfahrtorganisation (ICAO) festgelegt. Zur Gewährleistung der Interoperabilität bedarf es keiner weiteren technischen Spezifikationen. |
(5) |
Alle von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Beantragung eines Visums entgegengenommenen Dokumente, Daten oder biometrischen Identifikatoren sind als „konsularisches Dokument“ gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 anzusehen und werden entsprechend behandelt. |
(6) |
Um die Registrierung der Antragsteller zu erleichtern und die den Mitgliedstaaten entstehenden Kosten zu verringern, müssen zusätzlich zu der bestehenden Vertretungsregelung neue Organisationsmöglichkeiten erwogen werden. Zunächst sollte die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (5), um eine besondere Form der Vertretung, die sich auf die Entgegennahme von Anträgen und die Erfassung biometrischer Identifikatoren beschränkt, ergänzt werden. |
(7) |
Es sollten weitere Optionen wie gemeinsame Unterbringung, gemeinsame Visumantragstellen, Honorarkonsuln und Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern eingeführt werden. Unter Berücksichtigung insbesondere von Datenschutzaspekten sollte ein geeigneter Rechtsrahmen für diese Optionen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den in diesem Rechtsrahmen festgelegten Bedingungen die von ihnen in den einzelnen Drittländern zu verwendende Organisationsstruktur wählen können. Die Merkmale dieser Strukturen sollten von der Kommission veröffentlicht werden. |
(8) |
Bei der Organisation der Zusammenarbeit sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Antragsteller an den Mitgliedstaat verwiesen werden, der für die Bearbeitung ihrer Anträge zuständig ist. |
(9) |
Es muss geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Erfassung der Anträge mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenzuarbeiten. Ein solcher Beschluss kann gefasst werden, wenn sich aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort eine Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten in Form einer Vertretung in beschränktem Umfang, einer gemeinsamen Unterbringung oder einer gemeinsamen Visumantragsstelle für den betreffenden Mitgliedstaat als nicht geeignet erweist. Solche Regelungen sollten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze für die Visumerteilung und unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) festgelegt werden. Darüber hinaus sollte bei der Aufstellung und Durchführung solcher Regelungen darauf geachtet werden, dass Möglichkeiten zum „Visa-Shopping“ unterbunden werden. |
(10) |
Die Mitgliedstaaten sollten mit externen Dienstleistungserbringern auf der Grundlage eines Rechtsinstruments zusammenarbeiten, das Bestimmungen über die genauen Aufgaben dieser Dienstleistungserbringer, über den unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu deren Räumlichkeiten sowie über die Unterrichtung der Antragsteller, die Geheimhaltung und die Umstände, Bedingungen und Verfahren für die Aussetzung oder Beendigung der Zusammenarbeit enthalten muss. |
(11) |
Diese Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, bei der Entgegennahme von Anträgen mit externen Dienstleistungserbringern zusammenzuarbeiten, und schreibt gleichzeitig den Grundsatz der „zentralen Anlaufstelle“ für die Einreichung von Anträgen fest; damit weicht sie vom Grundsatz des persönlichen Erscheinens des Antragstellers (wie er in Teil III Nummer 4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion vorgesehen ist) ab. Unbeschadet davon kann der Antragsteller weiterhin aufgefordert werden, zu einem persönlichen Gespräch zu erscheinen; auch künftigen Rechtsakten zur Regelung dieser Fragen wird hierdurch nicht vorgegriffen. |
(12) |
Damit die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gewährleistet ist, ist die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Datenschutzgruppe konsultiert worden. |
(13) |
Die Richtlinie 95/46/EG gilt für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in Anwendung dieser Verordnung. |
(14) |
Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin sämtlichen Antragstellern den unmittelbaren Zugang zu ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen zur Einreichung von Anträgen ermöglichen. |
(15) |
Um das Verfahren für Folgeanträge zu vereinfachen, sollte es in einem Zeitraum von 59 Monaten möglich sein, die Fingerabdrücke aus dem Ersteintrag in das VIS zu kopieren. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollten die Fingerabdrücke erneut abgenommen werden. |
(16) |
Aufgrund des Erfordernisses der Erfassung biometrischer Identifikatoren sollten gewerbliche Mittlerorganisationen wie Reisebüros nicht mehr Erstanträge, sondern nur noch Folgeanträge bearbeiten. |
(17) |
Die Gemeinsame Konsularische Instruktion sollte daher entsprechend geändert werden. |
(18) |
Die Kommission sollte drei Jahre, nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorlegen. |
(19) |
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen im Hinblick auf den Eintrag biometrischer Daten in das VIS, die Einführung gemeinsamer Normen und interoperabler biometrischer Identifikatoren sowie die Festlegung gemeinsamer Vorschriften für alle Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Visumpolitik der Gemeinschaft teilnehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(20) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen gemäß Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt. |
(21) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen. |
(22) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (9), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(23) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (10) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(24) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (12) genannten Bereich fallen. |
(25) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (13) genannten Bereich fallen. |
(26) |
Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
(27) |
Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion
Die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, wird wie folgt geändert:
1. |
Teil II wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil III wird wie folgt geändert:
|
3. |
Teil VII Nummer 1 wird wie folgt geändert: „1. Organisation der Visumstelle 1.1. Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen Für die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Grundsätzlich werden Anträge bei einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung des jeweiligen Mitgliedstaats eingereicht. Die Mitgliedstaaten
Aufgrund besonderer Umstände oder der Gegebenheiten vor Ort, etwa
und wenn die oben genannten Formen der Zusammenarbeit sich für den betreffenden Mitgliedstaat als ungeeignet erweisen, kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel mit einem externen Dienstleister gemäß Nummer 1.4 zusammenarbeiten. Unbeschadet des Rechts, den Antragsteller nach Teil III Nummer 4 zu einem persönlichen Gespräch aufzufordern, darf die Wahl der Organisationsform nicht dazu führen, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich erscheinen muss. 1.2. Formen der Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
1.3. Inanspruchnahme von Honorarkonsuln Honorarkonsuln können ebenfalls ermächtigt werden, einige oder alle unter Nummer 1.5 genannten Aufgaben auszuführen. Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes getroffen. Ist der betreffende Honorarkonsul kein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, erfolgt die Ausführung dieser Aufgaben entsprechend den in Anlage 19 festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen unter Teil C Buchstabe c jener Anlage. Ist der betreffende Honorarkonsul ein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass Anforderungen gelten, die denen entsprechen, die für die Ausführung der Aufgaben durch seine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung gelten würden. 1.4. Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer unbeschadet der öffentlichen Auftragsvergabe und Wettbewerbsvorschriften zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern beruht auf einer Rechtsvereinbarung, die den in der Anlage 19 festgelegten Anforderungen entspricht. Die Mitgliedstaaten tauschen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort Informationen über die Wahl der externen Dienstleistungserbringer und die Festlegung der Modalitäten und Bedingungen ihrer jeweiligen Rechtsvereinbarungen aus. 1.5. Arten der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern Einem externen Dienstleistungserbringer kann die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben anvertraut werden:
1.6. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft der betreffende Mitgliedstaat bzw. prüfen die betreffenden Mitgliedstaaten genau die Solvenz und Zuverlässigkeit des Unternehmens (einschließlich der erforderlichen Lizenzen, des Handelsregistereintrags, der Unternehmenssatzung und der Verträge mit Banken) und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) stellt (stellen) sicher, dass der ausgewählte externe Dienstleistungserbringer die ihm in der unter Nummer 1.4 genannten Rechtsvereinbarung auferlegten Bedingungen erfüllt. Der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) ist (sind) weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für die Verarbeitung der Daten verantwortlich und wird (werden) gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (15) überwacht. Die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer befreit nicht von der Haftung nach dem einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen Verpflichtungen im Hinblick auf die persönlichen Daten von Antragstellern und die Bearbeitung von Visa oder schränkt diese Haftung ein. Diese Bestimmung gilt unbeschadet von Maßnahmen, die nach einzelstaatlichem Recht des betreffenden Drittlands unmittelbar gegen den externen Dienstleistungserbringer eingeleitet werden können. Der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) stellt (stellen) sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie vom externen Dienstleistungserbringer an die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden. Wenn in Drittländern die von dem externen Dienstleister an die Behörden des (der) betreffenden Mitgliedstaats (en) elektronisch zu übermittelnden Daten nicht verschlüsselt werden dürfen, ermächtigt (ermächtigen) der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) den externen Dienstleistungserbringer nicht zu einer elektronischen Datenübermittlung. In diesem Fall stellt (stellen) der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass der externe Dienstleistungserbringer die elektronischen Daten den Behörden des (der) betreffenden Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger übermittelt; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder — wenn sie unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde — auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch einen ansässigen Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung sensibler Dokumente und Daten in dem betreffenden Drittland. Die Sicherheitsstufe für die Übermittlung entspricht in allen Fällen der Sensibilität der Daten. Die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft bemühen sich um eine Einigung mit den betreffenden Drittländern über die Aufhebung des Verbots der elektronischen Übermittlung verschlüsselter Daten vom externen Dienstleistungserbringer an die Behörden des (der) betreffenden Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten). Die betreffenden Mitgliedstaaten weisen den externen Dienstleistungserbringer ein und vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Antragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können. Der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sieht (sehen) die Möglichkeit vor, die Fingerabdrücke, falls Zweifel bestehen, in den diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen zu überprüfen, wenn die Fingerabdrücke durch den externen Dienstleistungserbringer abgenommen wurden. Die Prüfung der Anträge, die gegebenenfalls zu führenden Gespräche, das Genehmigungsverfahren sowie das Drucken und Aufbringen der Visummarken wird ausschließlich von den diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen erledigt. Externen Dienstleistungserbringern wird keinesfalls Zugang zum VIS gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen. Der (die) betreffende(n) Mitgliedstaat(en) überwacht (überwachen) die Durchführung der Rechtsvereinbarung gemäß Nummer 1.4 mit besonderer Aufmerksamkeit, einschließlich
Zu diesem Zweck führt die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten regelmäßig unangemeldete Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch. 1.7. Dienstleistungsgebühr Externe Dienstleistungserbringer können zusätzlich zu der nach Anlage 12 zu erhebenden Gebühr eine Dienstleistungsgebühr erheben. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung einer oder mehrerer der unter Nummer 1.5 genannten Aufgaben entstanden sind. Diese Dienstleistungsgebühr wird in der Rechtsvereinbarung nach Nummer 1.4 festgelegt. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort, dass die gegenüber einem Antragsteller erhobene Dienstleistungsgebühr in einem angemessenen Verhältnis zu den vom externen Dienstleistungserbringer gebotenen Dienstleistungen steht und an die örtlichen Gegebenheiten vor Ort angepasst ist. Ferner streben sie eine Harmonisierung der erhobenen Dienstleistungsgebühr an. Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Gebühren, die für Visa nach Anlage 12 erhoben werden, ungeachtet eventueller Befreiungen von der Visumsgebühr nach Anlage 12. Die betreffenden Mitgliedstaaten ermöglichen auch weiterhin sämtlichen Antragstellern den unmittelbaren Zugang zu ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen zur Einreichung von Anträgen. 1.8. Informationen Die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten informieren die Öffentlichkeit eingehend über die Möglichkeiten zur Vereinbarung eines Termins und zur Einreichung eines Antrags. 1.9. Dienstleistungskontinuität Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit einem anderen Mitgliedstaat oder jeder Art von externem Dienstleistungserbringer die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes. 1.10. Entscheidung und Veröffentlichung Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission davon in Kenntnis, wie sie bei der Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen in den einzelnen Auslandsvertretungen verfahren wollen. Die Kommission gewährleistet die entsprechende Veröffentlichung. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Exemplar der unter Nummer 1.4 genannten Rechtsvereinbarung. |
4. |
Teil VIII Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Es wird folgende Anlage angefügt: „ANLAGE 19 Liste der Mindestanforderungen, die im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in die Rechtsvereinbarung aufzunehmen sind
|
Artikel 2
Berichterstattung
Die Kommission legt drei Jahre, nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung vor, der auch auf folgende Themen eingeht: Umsetzung der Erfassung und Verwendung biometrischer Identifikatoren, Zweckmäßigkeit des gewählten ICAO-Standards, Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, Erfahrungen mit externen Dienstleistungserbringern unter spezifischer Bezugnahme auf die Erfassung biometrischer Daten, Umsetzung der Regelung zum Kopieren von Fingerabdrücken innerhalb von 59 Monaten und Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen. In dem Bericht werden zudem auf der Grundlage von Artikel 17 Absätze 12, 13 und 14 und von Artikel 50 Absatz 4 der VIS-Verordnung die Fälle, in denen Fingerabdrücke faktisch nicht bereitgestellt werden konnten oder aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten, mit der Zahl der Fälle verglichen, in denen Fingerabdrücke abgenommen wurden. Der Bericht enthält auch Angaben zu Fällen, in denen Personen, deren Fingerabdrücke faktisch nicht bereitgestellt werden konnten, ein Visum verweigert wurde. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht geeignete Vorschläge für eine Änderung dieser Verordnung bei.
In dem ersten Bericht wird anhand der Ergebnisse einer unter Verantwortung der Kommission durchgeführten Studie auch die Frage behandelt, ob die Abnahme von Fingerabdrücken von Kindern unter 12 Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweist und insbesondere wie sich die Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 23. April 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NEČAS
(1) ABl. C 321 vom 29.12.2006, S. 38.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5.
(4) ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.
(5) ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1.
(6) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(7) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(8) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(9) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(10) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(11) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(12) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.
(13) ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.
(14) ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41.“
(15) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“.