32003R0415

Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise

Amtsblatt Nr. L 064 vom 07/03/2003 S. 0001 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates

vom 27. Februar 2003

über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer ii),

auf Initiative des Königreichs Spanien(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschriften über die Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf der Durchreise müssen präzisiert und aktualisiert werden, damit insbesondere an der Grenze Seeleuten, die dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen und in einer Gruppe reisen, Sammelvisa für die Durchreise erteilt werden können, sofern der Durchreisezeitraum begrenzt ist.

(2) Deshalb ist es erforderlich, die Vorschriften des Beschlusses des Schengener Exekutivausschusses vom 19. Dezember 1996 bezüglich der Visumerteilung an der Grenze an Seeleute auf der Durchreise (SCH/Com-ex (96) 27)(3) durch die Vorschriften dieser Verordnung zu ersetzen. Im Interesse der Klarheit sollten diese Vorschriften mit den allgemeinen Vorschriften des Beschlusses des Schengener Exekutivausschusses vom 26. April 1994 bezüglich der Ausstellung von einheitlichen Visa an der Grenze (SCH/Com-ex (94) 2)(4), der auch der Anlage 14 des Gemeinsamen Handbuchs(5) entspricht, verschmolzen werden. Daher sollten die genannten Beschlüsse und der Anhang aufgehoben werden. Das Gemeinsame Handbuch und die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden(6), sollten auch geändert werden, um dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer Entscheidung über die Gestaltung des in Anhang I genannten gesonderten Blatts, auf dem das Sammeltransitvisum aufzubringen ist, der einheitlichen Gestaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen(7), Rechnung tragen.

(4) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss Nr. 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden.

(5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach dem der Rat diese Verordnung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt.

(6) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(9) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenen Übereinkommen(10) genannten Bereich fallen.

(7) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(11), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist.

(8) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2000/192/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(12) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist.

(9) Diese Verordnung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des Beitrittsvertrags dar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) In Abweichung von der allgemeinen Regel, dass Visa nach Artikel 12 Absatz 1 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens von 14. Juni 1985(13), im Folgenden "Schengener Durchführungsübereinkommen" genannt, von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen erteilt werden, kann einem Drittstaatsangehörigen, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, ausnahmsweise an der Grenze ein Visum erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind:

a) Er muss die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c), d) und e) des Schengener Durchführungsübereinkommens erfuellen,

b) es war ihm nicht möglich, im Voraus ein Visum zu beantragen,

c) er muss gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen einen unvorhersehbaren zwingenden Einreisegrund geltend machen, und

d) seine Rückreise in den Herkunftsstaat oder die Durchreise in einen Drittstaat muss gewährleistet sein.

(2) Ein Visum, das bei Vorliegen der in Absatz 1 genannten Bedingungen an der Grenze erteilt wird, kann je nach Fall entweder ein Durchreisevisum (Typ B) oder ein Einreisevisum (Typ C) im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens sein, das

a) für alle Mitgliedstaaten gilt, die Titel II Kapitel 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens anwenden, oder

b) räumlich beschränkte Gültigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens hat.

In beiden Fällen ist das erteilte Visum nur für eine Einreise gültig. Die Gültigkeitsdauer solcher Einreisevisa beträgt maximal 15 Tage. Die Gültigkeitsdauer solcher Durchreisevisa beträgt maximal 5 Tage.

(3) Ein Drittstaatsangehöriger, der an der Grenze ein Durchreisevisum beantragt, muss im Besitz der Visa sein, die für seine Weiterreise in andere Transitstaaten als Mitgliedstaaten, die Titel II Kapitel 3 des Schengener Durchführungsübereinkommens anwenden, und für den Bestimmungsstaat erforderlich sind. Das erteilte Durchreisevisum erlaubt die unmittelbare Durchreise durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten.

(4) Einem Drittstaatsangehörigen, der zu einer Kategorie von Personen gehört, für die zwingend vorgeschrieben ist, eine oder mehrere Zentralbehörden anderer Mitgliedstaaten zu konsultieren, wird an der Grenze grundsätzlich kein Visum erteilt.

In Ausnahmefällen kann diesen Personen jedoch gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens ein Visum an der Grenze erteilt werden.

Artikel 2

(1) Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Durchreisevisum erteilt werden, wenn

a) er die Bedingungen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 3 erfuellt und

b) er die betreffende Grenze überschreitet, um auf einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeiten wird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem er als Seemann gearbeitet hat, abzumustern.

Das Durchreisevisum wird in Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 erteilt und enthält ferner den Hinweis, dass der Inhaber Seemann ist.

(2) Seeleuten derselben Staatsangehörigkeit, die in einer Gruppe von 5 bis 50 Personen reisen, kann an der Grenze ein Sammelvisum für die Durchreise erteilt werden, sofern jeder einzelne Seemann der Gruppe die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfuellt.

(3) Vor der Visumerteilung an der Grenze an einen Seemann oder an Seeleute auf der Durchreise kommen die zuständigen nationalen Behörden den in Anhang I enthaltenen Weisungen nach.

(4) Bei der Ausführung dieser Weisungen tauschen die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen über den betreffenden Seemann oder die betreffenden Seeleute anhand eines ordnungsgemäß ausgefuellten Formblatts für Seeleute auf der Durchreise gemäß Anhang II aus.

(5) Die Anhänge I und II werden gemäß dem Regelungsverfahren des Artikels 3 Absatz 2 geändert.

(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4.

Artikel 3

(1) Die Kommission wird durch den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1683/95(14) eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Identitäts- und Reisedokumenten, die von deren Behörden ausgestellt werden.

Artikel 5

(1) Folgendes wird aufgehoben:

a) der Beschluss (SCH/Com-ex (94) 2) des Schengener Exekutivausschusses vom 26. April 1994 und

b) der Beschluss (SCH/Com-ex (96) 27) des Schengener Exekutivausschusses vom 19. Dezember 1996.

(2) Die Nummer 5 und die Nummer 5.1 von Teil II des Gemeinsamen Handbuchs erhalten folgende Fassung:

"Die Vorschriften über die Visumerteilung an der Grenze sind in der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise(15), enthalten (siehe Anlage 14)."

(3) Satz 1 der Anlage 14 erhält folgende Fassung:

"Die Vorschriften über die Visumerteilung an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise, sind in der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise, enthalten oder werden auf deren Grundlage erlassen."

Der Rest der Anlage 14 wird aufgehoben.

(4) In Teil I Nummer 2.1.4 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion wird am Ende folgender Satz angefügt:

"Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können Seeleuten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise(16), Sammelvisa für die Durchreise erteilt werden."

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen Ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Chrisochoïdis

(1) ABl. C 139 vom 12.6.2002, S. 6.

(2) Stellungnahme vom 11. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 182.

(4) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 163.

(5) ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 97.

(6) ABl. C 313 vom 16.12.2002, S. 1.

(7) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(10) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(11) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(12) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(13) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(14) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 334/2002 (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 7).

(15) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.

(16) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.

ANHANG I

WEISUNG FÜR DIE ERTEILUNG VON VISA AN DER GRENZE AN VISUMPFLICHTIGE SEELEUTE AUF DER DURCHREISE

Ziel dieser Weisung ist es, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand anwenden, in Bezug auf visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise zu regeln. Wird auf der Grundlage der ausgetauschten Informationen an der Grenze ein Visum ausgestellt, so liegt die Zuständigkeit dafür bei dem Mitgliedstaat, der das Visum erteilt.

Für die Zwecke dieser Weisung bezeichnet der Ausdruck

"Schengen-Hafen" einen Hafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, darstellt;

"Schengen-Flughafen" einen Flughafen, der eine Außengrenze eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, darstellt;

"Schengen-Gebiet" das Gebiet der Mitgliedstaaten, in dem der Schengen-Besitzstand in vollem Umfang angewendet wird.

I. Anmusterung auf einem Schiff, das in einem Schengen-Hafen liegt oder dort erwartet wird

a) Einreise in das Schengen-Gebiet über einen Flughafen eines anderen Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet:

- Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des Schengen-Hafens, in dem das Schiff liegt oder erwartet wird, über die Einreise visumpflichtiger Seeleute über einen Schengen-Flughafen. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.

- Die genannten zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Schengen-Gebiet erfuellt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Schengen-Gebiet überprüft, z. B. anhand der Flugtickets.

- Die zuständigen Behörden des Schengen-Hafens teilen den zuständigen Behörden des Schengen-Einreiseflughafens anhand eines per Fax, E-Mail oder auf anderem Wege übermittelten und ordnungsgemäß ausgefuellten Formblatts für visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise (gemäß Anhang II) das Ergebnis der Überprüfung mit und geben an, ob auf dieser Grundlage an der Grenze ein Visum grundsätzlich erteilt werden kann.

- Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv und erweist sich, dass es mit den Aussagen oder Dokumenten des Seemanns übereinstimmt, so können die zuständigen Behörden des Schengen-Einreise- oder -Ausreiseflughafens ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal fünf Tagen ausstellen. Darüber hinaus wird in diesem Fall das genannte Reisedokument des Seemanns mit einem Schengen-Einreise- oder -Ausreisestempel versehen und dem betreffenden Seemann ausgehändigt.

b) Einreise in das Schengen-Gebiet über eine Land- oder Seegrenze eines anderen Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet:

- In diesem Fall findet dasselbe Verfahren wie bei der Einreise über einen Schengen-Flughafen Anwendung, mit dem Unterschied, dass die zuständigen Behörden der Grenzübergangsstelle, über die der betreffende Seemann in das Schengen-Gebiet einreist, zu unterrichten sind.

II. Abmustern von einem Schiff, das in einen Schengen-Hafen eingelaufen ist

a) Ausreise aus dem Schengen-Gebiet über einen Flughafen eines anderen Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet:

- Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des besagten Schengen-Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Schengen-Gebiet über einen Schengen-Flughafen verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.

- Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Schengen-Gebiet erfuellt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Schengen-Gebiet überprüft, z. B. anhand der Flugtickets.

- Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal fünf Tagen erteilen.

b) Ausreise aus dem Schengen-Gebiet über eine Land- oder Seegrenze eines anderen Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet:

- In diesem Fall findet dasselbe Verfahren wie bei der Ausreise über einen Schengen-Flughafen Anwendung.

III. Ummustern von einem Schiff, das in einen Schengen-Hafen eingelaufen ist, auf ein Schiff, das aus einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwendet, auslaufen wird

- Die Reederei oder der Schiffsagent informiert die zuständigen Behörden des besagten Schengen-Hafens über die Einreise visumpflichtiger abmusternder Seeleute, die das Schengen-Gebiet über einen anderen Schengen-Hafen verlassen werden. Die Reederei oder der Schiffsagent unterzeichnet für diese Seeleute eine Garantieerklärung.

- Die zuständigen Behörden überprüfen so bald wie möglich die Richtigkeit der durch die Reederei oder den Schiffsagenten übermittelten Angaben und untersuchen, ob die übrigen Voraussetzungen für die Einreise in das Schengen-Gebiet erfuellt sind. Im Rahmen dieser Untersuchung wird mit den zuständigen Behörden desjenigen Schengen-Hafens Kontakt aufgenommen, von dem aus die Seeleute das Schengen-Gebiet per Schiff verlassen werden. Dabei ist zu prüfen, ob das Schiff, auf dem die Seeleute anmustern, im Hafen liegt oder erwartet wird. Im Rahmen dieser Untersuchung wird auch die Reiseroute im Schengen-Gebiet überprüft.

- Ist das Ergebnis der Überprüfung der vorhandenen Angaben positiv, so können die zuständigen Behörden ein Durchreisevisum mit einer Gültigkeit von maximal fünf Tagen erteilen.

IV. Erteilung von Sammelvisa an der Grenze an Seeleute auf der Durchreise

- Seeleuten derselben Staatsangehörigkeit, die in einer Gruppe von 5 bis 50 Personen reisen, kann an der Grenze ein Sammelvisum für die Durchreise ausgestellt werden, das auf einem gesonderten Blatt aufgebracht wird.

- In dieses gesonderte Blatt sind die Personaldaten aller Seeleute (Name(n) und Vorname(n), Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisedokuments), für die das Visum gilt, durchlaufend nummeriert einzutragen. Die Angaben zum erst- und zum letztgenannten Seemann sind doppelt aufzuführen, um Fälschungen und zusätzliche Einträge zu verhindern.

- Für die Erteilung dieses Visums sind die in dieser Weisung vorgesehenen Verfahren zur Erteilung von Einzelvisa an Seeleute einzuhalten.

ANHANG II

>PIC FILE= "L_2003064DE.000602.TIF">

GENAUE BESCHREIBUNG DES FORMBLATTS

Die ersten vier Punkte beziehen sich auf die Identität des Seemanns.

1. A. Name(n)(1)

B. Vorname(n)

C. Staatsangehörigkeit

D. Rang/Dienstgrad

2. A. Geburtsort

B. Geburtsdatum

3. A. Reisepass-Nr.

B. Ausstellungsdatum

C. Gültigkeitsdauer

4. A. Nr. des Seemannsbuchs

B. Ausstellungsdatum

C. Gültigkeitsdauer.

Der Inhalt der Punkte 3 und 4 wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit aufgeteilt, da je nach Staatsangehörigkeit des Seemanns und je nach Einreisemitgliedstaat ein Reisepass oder ein Seemannsbuch zum Zwecke der Identitätsfeststellung verwendet werden kann.

Die nächsten vier Punkte beziehen sich auf den Schiffsagenten und das betreffende Schiff.

5. Name des Schiffsagenten (natürliche oder juristische Person, die den Reeder vor Ort in allen Fragen vertritt, die sich auf die Pflichten des Reeders hinsichtlich der Schiffsausrüstung beziehen)

6. A. Name des Schiffs

B. Flagge (unter der das Handelsschiff fährt)

7. A. Ankunftsdatum des Schiffes

B. Herkunft (Hafen) des Schiffs.

Buchstabe A bezieht sich auf den Tag der Ankunft des Schiffs in dem Hafen, in dem der Seemann anmustert.

8. A. Abfahrtsdatum des Schiffes

B. Bestimmung des Schiffs (der als Nächstes angelaufene Hafen).

Die Nummern 7A und 8A bieten einen Richtwert für die Zeitspanne, die dem Seemann zum Erreichen seines Schiffes zur Verfügung steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Route in bedeutendem Maße von externen und unvorhersehbaren Störfaktoren, z. B. Stürme, Havarien usw., beeinflusst wird.

Unter den folgenden vier Punkten ist der Reisezweck und die Endbestimmung des Seemanns anzugeben.

9. Die "Endbestimmung" ist das endgültige Reiseziel des Seemanns. Es handelt sich entweder um den Hafen, in dem er anmustert, oder das Land, in das er bei der Abmusterung einreist.

10. Grund des Antrags:

a) Bei der Anmusterung gilt als Endbestimmung der Hafen, in dem der Seemann anmustert.

b) Bei der Ummusterung auf ein anderes Schiff innerhalb des Schengen-Gebiets ist dies ebenfalls der Hafen, in dem der Seemann anmustert. Eine Ummusterung auf ein Schiff außerhalb des Schengen-Gebiets gilt als Abmusterung.

c) Für die Abmusterung können verschiedene Gründe angegeben werden: Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsunfall, dringende familiäre Gründe usw.

11. Beförderungsmittel:

Angabe der Beförderungsmittel für die Durchreise des visumpflichtigen Seemanns durch das Schengen-Gebiet auf dem Weg zu seiner Endbestimmung. Das Formular sieht drei Möglichkeiten vor:

a) Pkw (oder Bus)

b) Zug

c) Flugzeug.

12. Datum der Ankunft (im Schengen-Gebiet):

Betrifft in erster Linie einen Seemann, der im ersten Schengen-Flughafen/über die erste Grenzübergangsstelle (da es nicht immer ein Flughafen sein muss) über eine Außengrenze in das Schengen-Gebiet einreisen will.

Datum der Durchreise:

Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem Schengen-Hafen abmustert und sich in einen anderen Hafen begibt, der ebenfalls im Schengen-Gebiet liegt.

Datum der Abreise:

Es handelt sich um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen des Schengen-Gebiets abmustert, um ein anderes Schiff zu erreichen, das sich in einem Hafen außerhalb des Schengen-Gebiets befindet, oder um das Datum, an dem der Seemann in einem Hafen des Schengen-Gebiets abmustert, um die Rückreise an seinen Wohnsitz (außerhalb des Schengen-Gebiets) anzutreten.

Zu den drei möglichen Beförderungsarten sollten ferner folgende nähere Angaben gemacht werden, wenn verfügbar:

a) Pkw, Bus: Kfz-Kennzeichen

b) Zug: Name, Nummer usw.

c) Flugdaten: Datum, Uhrzeit, Flugnummer.

13. Unterzeichnete förmliche Erklärung des Schiffsagenten oder des Reeders, mit der er bestätigt, die Verantwortung für den Aufenthalt und erforderlichenfalls für die Kosten der Repatriierung des Seemanns zu übernehmen.

Reisen Seeleute in einer Gruppe, so sind die unter 1A bis 4C aufgeführten Angaben von jedem einzelnen Seemann in das beigefügte Formblatt einzutragen.

(1) Bitte den/die im Pass aufgeführten Namen eintragen.