32001R0789

Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001 mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden

Amtsblatt Nr. L 116 vom 26/04/2001 S. 0002 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates

vom 24. April 2001

mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummern 2 und 3,

auf Initiative der Republik Finnland,(1)

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,(2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen (GKI) im Bereich "Visa", aufgeführt unter SCH/Com-ex (99) 13 in Anhang A Artikel 1 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union(3), wurde ausgearbeitet im Hinblick auf die Durchführung der Bestimmungen von Titel II Kapitel 3 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, nachstehend "Übereinkommen" genannt.

(2) Bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren der GKI und ihrer Anlagen zur Prüfung von Visumanträgen in den diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit gemäß Artikel 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, nachstehend "Protokoll" genannt, teilnehmen, müssen festgelegt sowie regelmäßig geändert und aktualisiert werden, um den operativen Anforderungen der für diesen Bereich zuständigen Konsularbehörden zu genügen.

(3) Darüber hinaus wurde gemäß Anlage 11 der GKI eine Tabelle visierfähiger Dokumente, aufgeführt unter SCH/Com-ex (98) 56 und SCH/Com-ex (99) 14 in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG ausgearbeitet. Die Bestimmungen dieser Tabelle müssen festgelegt sowie regelmäßig geändert und aktualisiert werden, um den operativen Anforderungen der für diesen Bereich zuständigen Konsularbehörden zu genügen.

(4) Ferner wurde eine Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, als Dokument SCH/II (95) 16, 19. Revision ausgearbeitet, aufgeführt unter SCH/Com-ex (99) 13 in Anhang A des Beschlusses 1999/435/EG. Auch die Bestimmungen dieser Übersicht müssen festgelegt sowie regelmäßig geändert und aktualisiert werden.

(5) Gemäß dem Beschluss 2000/645/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Berichtigung des im Beschluss des Schengener Exekutivausschusses SCH/Com-ex (94) 15 rev. enthaltenen Schengen-Besitzstands(4) schließlich wird das Dokument SCH/II-Vision (95) 5 (nachstehend "Schengener Konsultationsnetz (Pflichtenheft)" genannt), in dem unter anderem die Grundsätze festgelegt sind, nach denen das automatisierte Verfahren zur Durchführung der Konsultationen der Zentralen Behörden im Rahmen der Visumerteilung nach Artikel 17 Absatz 2 des Durchführungsübereinkommens anzuwenden ist, dem Beschluss des Schengener Exekutivauschusses SCH/Com-ex (94) 15 rev. beigefügt. Ferner müssen die Bestimmungen des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) festgelegt sowie regelmäßig geändert und aktualisiert werden.

(6) Mehrere Bestimmungen von Titel II Kapitel 3 des Übereinkommens, insbesondere Artikel 17, sowie mehrere Bestimmungen der GKI sehen vor, dass Durchführungsbeschlüsse von dem Exekutivausschuss zu erlassen sind, der durch die vor dem 1. Mai 1999 geschlossenen Schengener Übereinkommen eingesetzt wurde und an dessen Stelle nun gemäß Artikel 2 des Protokolls der Rat getreten ist. Nach Artikel 1 des Protokolls erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des Schengen-Besitzstands innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(7) Daher ist es angebracht, in einem gemeinschaftlichen Rechtsakt das Verfahren festzulegen, mit dem diese Durchführungsbeschlüsse erlassen werden sollten.

(8) Da die Mitgliedstaaten eine wichtige Funktion bei der Festlegung der Visumpolitik haben, die den sensiblen politischen Charakter dieses Bereichs - insbesondere hinsichtlich der politischen Beziehungen zu Drittländern - zum Ausdruck bringt, behält sich der Rat das Recht vor, während des in Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags genannten Übergangszeitraums von fünf Jahren die oben genannten detaillierten Vorschriften und praktischen Verfahren einstimmig festzulegen, zu ändern und zu aktualisieren, bis er die Bedingungen geprüft hat, unter denen der Kommission derartige Durchführungsbefugnisse nach Ablauf des Übergangszeitraums übertragen würden.

(9) Einige dieser Vorschriften und Verfahren sind vertraulich zu behandeln, um der Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen.

(10) Ferner muss ein Verfahren vorgesehen werden, mit dem die Mitglieder des Rates und der Kommission unverzüglich unterrichtet werden über alle Änderungen der Tabelle visierfähiger Dokumente, der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, der Anlagen 6 und 9 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) und derjenigen Anlagen der GKI, die vollständig oder teilweise aus Listen mit Sachinformationen bestehen, die von allen Mitgliedstaaten entsprechend den derzeit von ihnen angewandten Regelungen geliefert werden müssen und die daher nicht durch einen Rechtsakt des Rates festgelegt, geändert oder aktualisiert werden können.

(11) Diejenigen Teile der GKI und ihrer Anlagen, bei denen durch keines der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren Änderungen erfolgen, sollten gemäß den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 62 Nummern 2 und 3 sowie Artikel 67, geändert werden.

(12) Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Dieser Beschluss stellt jedoch einen Akt zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dar; Artikel 5 des vorgenannten Protokolls ist anwendbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Rat ändert einstimmig auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls die Teile II, III, V, VI, VII und VIII der GKI sowie deren Anlage 2 (abgesehen von der Liste B und der Visumpflicht hinsichtlich der in Liste A aufgeführten Ländern, bei denen keine vorherige Konsultation durchgeführt werden muss) und die Teile I und III der Anlage 3 der GKI sowie deren Anlagen 6, 10, 11, 12, 13, 14 und 15.

(2) Der Rat ändert einstimmig auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls die Einleitung und die Teile I, II und III des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) sowie die Anlagen 2, 2A, 3, 4, 5, 7 und 8 dieses Dokuments.

(3) Insoweit derartige Änderungen vertrauliche Vorschriften und Verfahren betreffen, werden die darin enthaltenen Informationen ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörden oder Personen mitgeteilt, die von jedem Mitgliedstaat oder den Organen der Europäischen Gemeinschaften ordnungsgemäß ermächtigt wurden oder anderweitig berechtigt sind, Zugang zu derartigen Informationen zu erhalten.

Artikel 2

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretär des Rates die Änderungen mit, die er an Teil III von Anlage 1, Liste A von Anlage 2 (abgesehen von der Visumpflicht hinsichtlich der in dieser Liste aufgeführten Länder, bei denen eine vorherige Konsultation durchgeführt werden muss) und Liste B von Anlage 2, Teil II von Anlage 3 und den Anlagen 4, 5, 7 und 9 der GKI, an der Tabelle der visierfähigen Dokumente, an der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, und an den Anlagen 6 und 9 des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) vornehmen möchte.

(2) Will ein Mitgliedstaat eine Änderung an den Anlagen 4, 5B, 5C, 7 oder 9 der GKI vornehmen, so legt er den anderen Mitgliedstaaten zunächst einen Änderungsvorschlag vor und gibt ihnen Gelegenheit, zu diesem Vorschlag Stellung zu nehmen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommene Änderungen gelten ab dem Zeitpunkt als wirksam, zu dem sie vom Generalsekretär den Mitgliedern des Rates und der Kommission mitgeteilt werden.

Artikel 3

Das Generalsekretariat des Rates ist dafür zuständig, revidierte Fassungen der GKI und ihrer Anlagen, der Tabelle der visierfähigen Dokumente, der Übersicht über die Vertretung bei der Erteilung von Schengen-Visa in Drittstaaten, in denen nicht alle Schengen-Staaten vertreten sind, und des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) zu erstellen, die den gemäß den Artikeln 1 und 2 vorgenommenen Änderungen Rechnung tragen. Erforderlichenfalls übermittelt es diese Fassungen den Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. C 164 vom 14.6.2000, S. 7.

(2) Stellungnahme vom 13. März 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 1.

(4) ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 24.