4.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 977/2011 DER KOMMISSION

vom 3. Oktober 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (1), insbesondere auf Artikel 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (2) wird das VIS Region für Region in der Reihenfolge eingeführt, die die Kommission in nach dem Ausschussverfahren angenommenen Beschlüssen bestimmt.

(2)

Gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 muss die Kommission festlegen, wann das VIS seinen Betrieb in der ersten Region aufnimmt und ab wann die Übermittlung aller Daten — alphanumerische Daten, Lichtbilder und Fingerabdrücke — an das VIS für die übrigen Regionen zwingend wird. Bevor die Übermittlung aller Daten in einer Region zwingend wird, können die Mitgliedstaaten an jedem Ort bereits alphanumerische Daten und Lichtbilder sowie gegebenenfalls auch Fingerabdrücke erfassen und an das VIS übermitteln, sobald sie der Kommission mitgeteilt haben, dass sie die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen hierfür getroffen haben. Folglich lassen sich in Bezug die Erfassung im VIS derzeit drei verschiedene Szenarien ausmachen:

(3)

In Regionen, in denen die Erhebung und Übermittlung von Visadaten an das VIS aufgrund einer Kommissionsentscheidung oder eines Kommissionsbeschlusses bereits zwingend geworden ist, werden alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung aufgeführten Daten einschließlich der Fingerabdrücke eines jeden Antragstellers im VIS erfasst außer in den Fällen, in denen gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Visakodex vom Antragsteller keine Fingerabdrücke genommen werden dürfen. An Orten, an denen die Verwendung des VIS noch nicht zwingend ist, können die Mitgliedstaaten ebenfalls beschließen, alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung genannten Daten eines jeden Antragstellers einschließlich seiner Fingerabdrücke zu erfassen und im VIS zu speichern.

(4)

Denkbar ist auch, dass an den Orten, an denen die Verwendung des VIS noch nicht zwingend ist, einige Mitgliedstaaten Visum-Antragsteller noch gar nicht und andere wiederum nur deren alphanumerische Daten und Lichtbilder im VIS erfassen.

(5)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (3) umfasst ab dem zwanzigsten Tag nach Inbetriebnahme des VIS in der ersten Region die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch die Verifizierung der Identität des Visuminhabers und der Echtheit des Visums durch Abfrage des VIS. Gemäß Artikel 18 der VIS-Verordnung ist die Abfrage anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers durchzuführen. Während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren nach Inbetriebnahme des VIS in der ersten Region darf jedoch die Abfrage weiterhin nur anhand der Nummer der Visummarke durchgeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen Abfragen im VIS stets anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers durchgeführt werden außer bei denjenigen, deren Fingerabdrücke nicht genommen werden dürfen. Abweichend hiervon darf eine Abfrage des VIS in den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ab des Schengener Grenzkodex genannten Ausnahmefällen während weiterer drei Jahre nur anhand der Visummarke durchgeführt werden.

(6)

Um die Kontrollen an den Außengrenzen zu erleichtern, sollte auf der Visummarke zusätzlich ein spezieller Code angebracht werden, der anzeigt, dass der Visuminhaber im VIS gespeichert ist. Das Fehlen eines solchen Codes sollte die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, für alle Visuminhaber bei der Einreise in den Schengen-Raum gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Schengener Grenzkodex eine Abfrage im VIS durchzuführen. Wurden keine Daten im System erfasst und ist die Antwort des VIS auf die Anfrage der Grenzbehörden somit negativ, zeigt das Fehlen eines Codes auf der Visummarke den Grenzbehörden an, dass die Negativauskunft nicht auf einen technischen Fehler (irrtümliche Negativauskunft) oder Betrug zurückzuführen ist.

(7)

Auf der Visummarke sollte darüber hinaus ein weiterer spezieller Code angebracht werden, der die Fälle kenntlich macht, in denen der Visuminhaber zwar im VIS gespeichert ist, nicht aber seine Fingerabdrücke, weil die Erfassung der Fingerabdrücke in der betreffenden Region noch nicht zwingend war. Das Vorhandensein eines solchen Codes lässt die Verpflichtung der Abfrage des VIS anhand der Nummer der Visummarke in Kombination mit einer Verifizierung der Fingerabdrücke des Visuminhabers nach Ablauf von drei Jahren ab Inbetriebnahme des Systems in der ersten Region unberührt.

(8)

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 sollte geändert werden, um eine einheitliche Anwendung der Codes, die über die Erfassung der Visuminhaber und ihrer Fingerabdrücke im VIS Auskunft geben, sicherzustellen.

(9)

Da mit der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 der Schengen-Besitzstand weiterentwickelt wird, beschloss Dänemark in Anwendung des Artikels 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beziehungsweise Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks, jene Schengen-Vorschriften in innerstaatliches Recht zu übernehmen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Durchführung dieser Verordnung verpflichtet.

(10)

Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich entsprechend dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (4), keine Anwendung finden. Die Verordnung ist daher für das Vereinigte Königreich weder verbindlich noch ihm gegenüber anwendbar.

(11)

Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die auf Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) keine Anwendung finden. Die Verordnung ist daher für Irland weder verbindlich noch ihm gegenüber anwendbar.

(12)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (7) genannten Bereich fallen.

(13)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(14)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich fallen.

(15)

Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar.

(16)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Visa-Ausschusses überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang VII Nummer 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

Sind alle in Artikel 5 Absatz 1 der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, wird folgender Vermerk hinzugefügt: ‚VIS‘.

Sind nur die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der VIS-Verordnung aufgeführten Daten im Visa-Informationssystem gespeichert, nicht aber die Daten gemäß Buchstabe c desselben Absatzes, weil die Erfassung der Fingerabdrücke in der betreffenden Region nicht zwingend war, wird folgender Vermerk hinzugefügt: ‚VIS 0‘.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Zeitpunkt.

Sie tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Erhebung und Übermittlung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Daten für alle Anträge in der letzten Region, in dem das VIS in Betrieb genommen wird, gemäß einem Beschluss der Kommission nach Maßgabe von Artikel 48 Absatz 3 der VIS-Verordnung zwingend wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 3. Oktober 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(3)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(5)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(6)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(10)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19.