Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen /* COM/2012/0721 final - 2012/0340 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS In der vorliegenden Begründung wird der
Vorschlag für eine neue Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum barrierefreien Zugang zu
Websites öffentlicher Stellen ausführlicher dargestellt. Die Richtlinie soll den Mitgliedstaaten
helfen, ihre nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien
Webzugangs zu erfüllen und ihr Bekenntnis zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die
Websites öffentlicher Stellen umzusetzen. Das Konzept des „barrierefreien Webzugangs“
umfasst Grundsätze und Techniken, die bei der Erstellung von Websites zu
beachten sind, um ihren Inhalt für alle Nutzer, insbesondere für Menschen mit
Behinderungen[1],
zugänglich zu machen. 1.1. Ziele und Kontext des
Vorschlags Im Jahr 2009 bestand der Markt für Webentwickler
aus etwa 175 000 Unternehmen in den 27 Mitgliedstaaten. Die Branche
beschäftigte etwa 1 Million Menschen und generierte einen Umsatz von 144 Mrd. EUR.[2] Das Volumen des europäischen Marktes für
Produkte und Dienstleistungen zur Realisierung eines barrierefreien Webzugangs
wird auf 2 Mrd. EUR geschätzt. Dieser Markt birgt ein erhebliches
Wachstumspotenzial, da derzeit nicht einmal 10 % der Websites barrierefrei
zugänglich sind. Die Zahl der Bürgerinnen und Bürger, die unter funktionalen
Einschränkungen oder Behinderungen leiden (15 % der EU-Bevölkerung im
erwerbsfähigen Alter bzw. 80 Millionen Menschen), wird sich im Zuge der
Bevölkerungsalterung in der Union möglicherweise signifikant erhöhen. Ein barrierefreier Webzugang ist für
öffentliche Stellen von großer Bedeutung, da er es ihnen ermöglicht, mehr
Menschen über das Internet zu erreichen und ihrer öffentlichen Verantwortung gerecht
zu werden. Die Zahl der Websites, auf denen elektronische Behördendienste
angeboten werden (etwa 380 500 in der EU), und der Websites des
öffentlichen Sektors (über 761 000 in der EU) nimmt rapide zu. Die meisten
Mitgliedstaaten haben bereits entweder Rechtvorschriften erlassen oder andere
Maßnahmen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs getroffen.
Zwischen den entsprechenden Gesetzen und Maßnahmen bestehen jedoch
beträchtliche Unterschiede. Durch die fehlende Harmonisierung der
nationalen Ansätze in Bezug auf den barrierefreien Webzugang werden Hindernisse
im Binnenmarkt aufgebaut. Für grenzüberschreitend tätige Anbieter fallen
zusätzliche Herstellungskosten an. Wettbewerb, Wettbewerbsfähigkeit und
Wirtschaftswachstum werden beeinträchtigt, da die Unternehmen, insbesondere
KMU, nicht über ausreichende Kenntnisse und Möglichkeiten verfügen, um all die
unterschiedlichen Spezifikationen und Verfahrensanforderungen zu erfüllen. Nationale Behörden und Wirtschaftsakteure
sehen sich mit Unsicherheiten konfrontiert, was die Auswahl der Spezifikationen
für einen barrierefreien Webzugang bei potenziell grenzüberschreitenden
Dienstleistungen und den am besten geeigneten politischen Rahmen für die
Gewährleistung von Barrierefreiheit im Netz betrifft. Vorgeschlagen wird eine Angleichung der für
den öffentlichen Sektor geltenden nationalen Maßnahmen auf EU-Ebene. Dies wird
als notwendige Voraussetzung gesehen, um die Fragmentierung des Rechtsrahmens
und den Vertrauensmangel auf dem Markt für Barrierefreiheit zu überwinden. Gegenstand der vorgeschlagenen Richtlinie sind
Websites öffentlicher Stellen, da sie Informationen und Dienste bereitstellen,
die für Bürgerinnen und Bürger von grundlegender Bedeutung sind. Zudem können
die öffentlichen Ausgaben als solche bereits einen sicheren und umfangreichen
Markt für Webentwickler schaffen. Wie die Analyse der den Verwaltungsbehörden
entstehenden Compliance-Kosten ergab, überwiegt der Nutzen die Kosten. Da Webentwickler ermutigt werden, Skaleneffekte
zu erzielen, wird diese Maßnahme dazu beitragen, eine positive Kettenreaktion
in Gang zu setzen, an deren Anfang alle anderen Websites öffentlicher Stellen stehen
werden. Eine Harmonisierung verbessert die
Marktbedingungen, fördert die Beschäftigung, senkt die Kosten des
barrierefreien Webzugangs und führt zu besser zugänglichen Websites. Sie hat
somit Vorteile für öffentliche Stellen, Unternehmen und Bürger gleichermaßen. 1.2. Technischer Hintergrund Weltweit breite Anwendung finden derzeit
Techniken, die auf den vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelten
Kriterien und Anforderungen („Success Criteria and Conformance Requirements“)
(Stufe AA) der Richtlinien für barrierefreie Webinhalte („Web Content
Accessibility Guidelines“) in der Version 2.0 (WCAG 2.0)[3] basieren. Eine europäische Norm, die den barrierefreien
Webzugang im Einklang mit den WCAG 2.0 (einschließlich ihrer Anwendung auf
der Stufe AA und der entsprechenden Methoden zur Bewertung der Einhaltung)
umfasst, wird derzeit im Rahmen des Normungsauftrags M/376 ausgearbeitet, den
die Kommission den Europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI erteilt
hat. Eine harmonisierte Norm, auf die sich die Vermutung der Konformität mit
den in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen stützen
lässt, sollte auf den Ergebnissen dieser Arbeiten basieren. Von der Internationalen Organisation für
Normung („International Standardisation Organisation“, ISO) und der
Internationalen elektrotechnischen Kommission („International Electrotechnical
Commission“, IEC) wurde die internationale Norm ISO/IEC 40500:2012[4] zur Barrierefreiheit im Internet
eingeführt, die exakt den ursprünglichen WCAG 2.0 entspricht. 1.3. Politischer Hintergrund Der barrierefreie Webzugang ist Gegenstand
zahlreicher politischer Initiativen auf europäischer Ebene, etwa der
Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020
(IKT-Zugänglichkeit), des eGovernment-Aktionsplans 2011-2015
(integrative und zugängliche elektronische Behördendienste) und der „Digitalen
Agenda für Europa“ (Vorschlag der Kommission zur Sicherstellung der
vollständigen Barrierefreiheit von Websites des öffentlichen Sektors bis
spätestens 2015); ferner werden Forschung und Entwicklung, die auf technische
Lösungen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs abzielen, durch
EU-Förderprogramme (RP7, CIP) unterstützt. Auch durch die überarbeiteten
Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe soll die Barrierefreiheit von
Websites gefördert werden. 1.4. Vereinbarkeit mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union Gemäß Artikel 9 des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCPRD)[5] haben die Mitgliedstaaten und
die EU geeignete Maßnahmen mit dem Ziel zu treffen, für Menschen mit Behinderungen
den gleichberechtigten Zugang unter anderem zu Informations- und
Kommunikationstechnologien, einschließlich des Internets, zu gewährleisten. Die
Richtlinie würde die effektive Anwendung der harmonisierten Norm für einen
barrierefreien Webzugang gewährleisten, die auf den Ergebnissen des von der
Kommission erteilten Normungsauftrags M/376[6]
basieren sollte. Der Anwendungsbereich der vorgeschlagenen
Richtlinie ist beschränkt auf Website-basierte Online-Dienste, die von
öffentlichen Stellen angeboten werden. Es bestehen Synergien zwischen diesem
Vorschlag und dem derzeit in Ausarbeitung befindlichen „European Accessibility
Act“ (EAA) („Europäischer Rechtsakt über die Zugänglichkeit“)[7], der die Zugänglichkeit von
Waren und Dienstleistungen, auch im Bereich der IKT, zum Gegenstand hat. Vorbehaltlich
der Ergebnisse der laufenden Folgenabschätzung wird es der EAA, der auf den
privaten Sektor abzielt, erleichtern, die im Rahmen der „Digitalen Agenda für
Europa“ eingegangene Verpflichtung zur uneingeschränkten Barrierefreiheit im
Netz einzulösen, indem auch die Zugänglichkeit der Websites von Unternehmen des
privaten Sektors sichergestellt wird, die grundlegende Dienstleistungen für
Bürgerinnen und Bürger anbieten. Solche Websites bieten Informationen und
Interaktionsmöglichkeiten, z. B. für die Erteilung von Aufträgen, für
Reservierungen, für Abrechnungen und Zahlungen und für die Inanspruchnahme von
Unterstützungsdiensten. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Konsultation interessierter
Kreise Zur Ermittlung von Problemen und Bedürfnissen
wurden mehrere öffentliche Konsultationen und Studien durchgeführt, in die
Mitgliedstaaten, Industrie und Zivilgesellschaft einbezogen wurden: –
Benchmarking-Studie 2010-2011 „Monitoring
eAccessibility“[8]; –
Studie „Economic Assessment for Improving
e-Accessibility Services and Products“[9];
Workshops zum barrierefreien Webzugang (2008)[10]; –
öffentliche Konsultation auf der interaktiven
Internetplattform der Kommission „Ihre Stimme in Europa“ (2008)[11]; –
Untersuchung „Web-accessibility in European
countries“[12]; –
Benchmarking-Studie „Measuring Progress of
eAccessibility in Europe“ (2006-2008)[13]; –
Beratungen innerhalb der aus Sachverständigen der
Mitgliedstaaten bestehenden Expertengruppen zu den Themen „digitale
Integration“ und „inklusive Kommunikation“ [14]; –
direkte Konsultationen und Treffen mit Vertretern
wichtiger Organisationen der Zivilgesellschaft wie des Europäischen
Behindertenforums, der Europäischen Blindenunion, der AGE und der ANEC, sowie mit
der Software-Industrie und einem europäischen Industrieverband[15]. 2.2. Folgenabschätzung Es wurde eine Lenkungsgruppe für die
Folgenabschätzung unter Federführung der Generaldirektion
Informationsgesellschaft und Medien eingesetzt, in der zahlreiche Dienststellen
und Abteilungen der Kommission vertreten waren, darunter der Juristische
Dienst, das Generalsekretariat und die Generaldirektionen Kommunikation,
Wirtschaft und Finanzen, Beschäftigung, Soziales und Integration, Unternehmen
und Industrie, Eurostat, Gesundheit und Verbraucher, Informatik, Binnenmarkt
und Dienstleistungen und Justiz. Aufgabe der Lenkungsgruppe war es, die
verschiedenen Fragen und Perspektiven im Zusammenhang mit dem Vorschlag zu
analysieren und zu erörtern. Die Empfehlungen des Ausschusses für
Folgenabschätzung sind in die Endfassung der Folgenabschätzung eingeflossen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 3.1. Rechtsgrundlage Artikel 114 Absatz 1 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 3.2. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip kommt insofern zum
Tragen, als die von dem Richtlinienvorschlag abgedeckten Aspekte nicht in die
ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen. Die Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie
können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend
verwirklicht werden: Der Vorschlag deckt auch transnationale
Aspekte ab, die nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten geregelt werden können.
Maßnahmen auf nationaler Ebene reichen nicht aus, um eine Angleichung der
nationalen Maßnahmen und eine koordinierte Umsetzung eines harmonisierten
Ansatzes zu erreichen, was auch durch die Studien und Konsultationen belegt
wird. Die nationalen Unterschiede in der
Herangehensweise stellen Belastungen und Hindernisse für Unternehmen dar, die über
Grenzen hinweg interagieren wollen. Dadurch wird nicht nur das Potenzial für
einen reifen öffentlichen Markt für Produkte und Dienstleistungen im Bereich
Barrierefreiheit beschränkt, sondern unter Umständen auch die Mobilität
derjenigen Bürgerinnen und Bürger, die assistive Technologien nutzen. Durch die Festlegung harmonisierter
Anforderungen und die Beteiligung an einem Kooperationsmechanismus für den
Austausch von bewährten Praktiken, Know-how und Antworten auf technologische
Entwicklungen würde eine effizientere Ressourcennutzung erreicht. 3.3. Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist
gewahrt, da sich der Vorschlag auf eine Minimalliste von Websites
(Websitearten) beschränkt und die Mitgliedstaaten die Option haben, diese Liste
zu erweitern. Im Übrigen bleiben wichtige
Durchführungsparameter, wie etwa die Bestimmung der für die Überprüfung der
Einhaltung verantwortlichen Behörde, ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. 3.4. Der Vorschlag im Einzelnen Artikel 1
– Gegenstand und Anwendungsbereich Zweck der Richtlinie ist es, durch Einführung
harmonisierter Anforderungen eine Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum barrierefreien Zugang zu
Websites öffentlicher Stellen zu bewirken. In der vorgeschlagenen Richtlinie werden die
technischen Vorschriften festgelegt, gemäß denen die Mitgliedstaaten die
barrierefreie Zugänglichkeit der Inhalte bestimmter Arten von Websites
öffentlicher Stellen (im Folgenden „betroffene Websites“) sicherzustellen
haben. Die betreffenden Arten von Websites enthalten Informations- und
Dienstleistungsangebote öffentlicher Stellen, die von grundlegender Bedeutung
für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe der Bürger und für die
Ausübung der Rechte von EU-Bürgern sind. Die Liste im Anhang ist aus den eGovernment-Benchmarking-Arbeiten
des Jahres 2001 hervorgegangen.[16] Die Mitgliedstaaten können beschließen, die
Liste zu erweitern. Artikel 2 – Begriffsbestimmungen In der Richtlinie werden Begriffe zum Themenfeld
Websites, Normen und öffentliche Stellen definiert. Die Webinhalte und
Benutzerschnittstellen betreffende Terminologie ähnelt der von der W3C im
Kontext ihrer „Web-Accessibility“-Initiative verwendeten Terminologie und
entspricht dem im Rahmen des Normungsauftrags M/376 ausgearbeiteten Normentwurf. Artikel 3 – Anforderungen an einen
barrierefreien Webzugang Bei der Festlegung der Anforderungen an einen
barrierefreien Webzugang werden zwei Dimensionen berücksichtigt: –
Nutzerorientierung; –
Marktorientierung und Interoperabilität. Da sich die Anforderungen aufgrund
einschneidender technologischer und sozialer Entwicklungen ändern können, soll
der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu
erlassen, um die harmonisierten Anforderungen gegebenenfalls näher zu
spezifizieren und so die Zugänglichkeit der betroffenen Websites
sicherzustellen. Zur raschen Einlösung bestehender politischer
Verpflichtungen sollen die genannten Vorschriften bis zum 31. Dezember 2015
umgesetzt werden. Artikel 4 – Harmonisierte Normen und
Konformitätsvermutung Der Richtlinienvorschlag steht im Einklang mit
der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG
des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,
2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses
Nr. 1673/2006/EG, die die Rechtsgrundlage für die Kommission bildet, um
die europäischen Normungsorganisationen mit der Entwicklung harmonisierter
Normen zu beauftragen, auf die sich eine Konformitätsvermutung stützen lässt.
Ein Verweis auf die entsprechenden Normen würde im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht, gegebenenfalls unter Angabe der bei
ihrer Anwendung zu berücksichtigenden Optionen. Wie in einem Erwägungsgrund der Richtlinie
festgestellt wird, ist davon auszugehen, dass die vom World Wide Web Consortium
(W3C) entwickelten Kriterien und Anforderungen („Success Criteria and
Conformance Requirements“) (Stufe AA) der Richtlinien für barrierefreie
Webinhalte („Web Content Accessibility Guidelines“) in der Version 2.0
(WCAG 2.0) in die im Rahmen des Normungsauftrags M/376 auszuarbeitende europäische
Norm und in der Folge in die harmonisierte Norm einfließen werden, die auf den
Ergebnissen dieser Arbeiten basieren sollte. Diese technologieneutralen
Spezifikationen bilden die Grundlage für die Anforderungen an einen
barrierefreien Webzugang. Artikel 5 – Europäische und
internationale Normen und Konformitätsvermutung Für den Fall, dass keine harmonisierten Normen
bestehen, sieht die Richtlinie vor, dass bei betroffenen Websites von der
Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen ausgegangen wird, wenn diese
Websites europäischen Normen oder Teilen europäischer Normen entsprechen, die von
der Kommission in delegierten Rechtsakten bestimmt werden. Im Rahmen des
Normungsauftrags M/376 wird eine europäische Norm erarbeitet, die auch den
barrierefreien Webzugang umfasst. Falls keine solchen europäischen Normen
bestehen, sieht die Richtlinie zudem vor, dass bei betroffenen Websites von der
Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen auszugehen ist, wenn diese
Websites den Teilen der ISO/IEC-Norm 40500:2012 entsprechen, die die Kriterien
und Anforderungen für die Konformitätsstufe AA enthalten. Artikel 6 – Zusätzliche Maßnahmen Darüber hinaus sind zusätzliche Maßnahmen
erforderlich, die zur Bewusstseinsbildung, zum Abschluss von
Kooperationsvereinbarungen und zum Marktwachstum beitragen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, eine Ausweitung
des barrierefreien Zugangs auf andere Websites des öffentlichen Sektors als die
betroffenen Websites zu fördern, da dies das Marktwachstum und die Realisierung
eines barrierefreien Webzugangs für die EU-Bürger beschleunigen wird. Artikel 7 – Berichterstattung Die Zugänglichkeit einer Website sollte
angesichts der regelmäßigen Aktualisierung der Webinhalte kontinuierlich
überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die betroffenen
Websites öffentlicher Stellen zu überwachen und dabei die Methode zugrunde zu
legen, die von der Kommission nach dem in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren
festgelegt wird. Die Methode wird sich,
soweit vorhanden und angemessen, auf Verfahren und Konzepte zur technischen
Bewertung stützen, die sich aus der harmonisierten Norm herleiten und im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht werden. Es soll ins Ermessen der Mitgliedstaaten
gestellt bleiben, einen geeigneten Mechanismus für entsprechende Überprüfungen
zu schaffen und die zuständigen Behörden zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten erstatten jährlich über
die Ergebnisse der Überwachung Bericht. Die Berichte sollten auch Angaben zu
einer etwaigen Erweiterung der Liste der betroffenen Arten von Websites sowie
zu etwaigen nach Artikel 6 ergriffenen zusätzlichen Maßnahmen enthalten. Die Modalitäten der Berichterstattung durch
die Mitgliedstaaten an die Kommission werden im Einklang mit dem in der
Richtlinie genannten Verfahren festgelegt. Artikel 8 – Ausübung der
Befugnisübertragung Die Richtlinie enthält die Vorschriften für
den Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es dem Gesetzgeber ermöglicht,
der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht
wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsakts zu erlassen. Dieses Verfahren
soll Anwendung finden, um die gemäß Artikel 3 der Richtlinie festgelegten
Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang näher zu spezifizieren und um
die europäische Norm oder diejenigen Teile einer solchen Norm zu bestimmen, bei
deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass die betroffene Website den Barrierefreiheitsanforderungen
entspricht. Artikel 9
– Ausschuss Die Kommission wird von einem Ausschuss im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 unterstützt. Es wird auf die
Verfahren – Beratungsverfahren bzw. Prüfverfahren – verwiesen, die gemäß den
jeweiligen Artikeln der Richtlinie Anwendung finden. Artikel 10 – Umsetzung Als Frist für die Inkraftsetzung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie wird der 30. Juni 2014
festgesetzt. Artikel 11 – Überprüfung Die Anwendung der Richtlinie wird innerhalb
von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten überprüft. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Richtlinie hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2012/0340 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über den barrierefreien Zugang zu Websites
öffentlicher Stellen (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[17], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[18], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf dem Weg zur digitalen
Gesellschaft bieten sich den Nutzern neue Möglichkeiten des Zugangs zu Informationen
und Dienstleistungen. Informations- und Dienstleistungsanbieter, wie etwa
öffentliche Stellen, nutzen zunehmend das Internet, um ein breites Spektrum an
Informationen und Dienstleistungen, die für die Allgemeinheit von grundlegender
Bedeutung sind, einzuholen, zu erstellen bzw. bereitzustellen. (2) Das Konzept des „barrierefreien
Webzugangs“ umfasst Grundsätze und Techniken, die bei der Erstellung von
Websites zu beachten sind, um ihren Inhalt für alle Nutzer, insbesondere für
Menschen mit funktionellen Beeinträchtigungen, einschließlich Personen mit
Behinderungen, zugänglich zu machen. Zum Inhalt von Websites gehören textuelle
und nicht textuelle Informationen sowie Möglichkeiten zum Herunterladen von
Formularen und zur beidseitigen Interaktion, z. B. zur Bearbeitung
digitaler Formulare, zur Authentifizierung und zu Transaktionen wie
Fallbearbeitung und Zahlungen. (3) Im eGovernment-Aktionsplan
2011-2015 der Kommission[19]
werden Maßnahmen zur Entwicklung elektronischer Behördendienste gefordert, die
Integration und Barrierefreiheit gewährleisten. (4) In ihrer Mitteilung „Eine
digitale Agenda für Europa“[20]
kündigte die Kommission an, dass Websites des öffentlichen Sektors bis 2015
vollkommen barrierefrei sein sollen. (5) Das Rahmenprogramm für Forschung,
technologische Entwicklung und Demonstration[21]
und das Programm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation[22] unterstützen die Erforschung
und Entwicklung technologischer Lösungen im Bereich Barrierefreiheit. (6) Durch die Ratifizierung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen (im Folgenden „das VN-Übereinkommen“) haben sich die Mehrheit der
Mitgliedstaaten und die Union mit dem Abschluss des Übereinkommens
verpflichtet, „für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang“
unter anderem zu „Informations- und Kommunikationstechnologien … zu
gewährleisten“ und „geeignete Maßnahmen“ zu treffen, „um den Zugang von
Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und
Kommunikationstechnologien und ‑systemen, einschließlich des Internets, zu
fördern.“ (7) Die Europäische Strategie
zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020[23] knüpft an das VN-Übereinkommen
an und sieht Maßnahmen in mehreren Schwerpunktbereichen vor, unter anderem auch
zur Barrierefreiheit im Netz, wobei das Ziel in der „Gewährleistung des
barrierefreien Zugangs zu Waren, Dienstleistungen – auch öffentlichen
Dienstleistungen – und Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen“ besteht. (8) Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds[24] enthält Vorschriften zur
Zugänglichkeit von IKT. Auf Besonderheiten des barrierefreien Webzugangs wird
jedoch nicht eingegangen. (9) Auf dem rasch wachsenden
Markt für den barrierefreien Webzugang sind verschiedenste Wirtschaftsakteure
tätig, so die Entwickler von Websites oder Software für die Einrichtung, die
Verwaltung und das Testen von Websites, die Entwickler von Benutzeragenten wie
Web-Browsern und entsprechenden assistiven Technologien, die Betreiber von
Zertifizierungsdiensten oder die Anbieter von Schulungsprogrammen. (10) Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen
auf der Grundlage international verwendeter Leitlinien für die Gestaltung
barrierefreier Websites eingeführt, doch häufig handelt es sich dabei um
unterschiedliche Versionen dieser Leitlinien, die zudem nicht im gleichen
Umfang angewandt werden müssen, oder es wurden nationale Varianten dieser
Leitlinien eingeführt. (11) Zu den Anbietern von Produkten
und Dienstleistungen zur Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs zählen
zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Anbieter, insbesondere KMU,
werden davon abgehalten, außerhalb ihres heimischen Marktes geschäftlich tätig
zu werden. Aufgrund der Unterschiede bei Spezifikationen und Vorschriften für
einen barrierefreien Webzugang werden ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr
Wachstum durch die zusätzlichen Kosten beeinträchtigt, die für die Entwicklung
und Vermarktung grenzüberschreitender Produkte und Dienstleistungen im Bereich
des barrierefreien Webzugangs anfallen würden. (12) Aufgrund des eingeschränkten
Wettbewerbs sehen sich die Käufer von Websites und verbundenen Produkten und
Dienstleistungen mit hohen Preisen für die Erbringung von Dienstleistungen oder
mit dem Problem der Abhängigkeit von einem einzigen Lieferanten konfrontiert.
Die Lieferanten wenden oft Varianten herstellerspezifischer „Standards“ an, die
die späteren Möglichkeiten für eine Interoperabilität von Benutzeragenten
einschränken und einem unionsweiten flächendeckenden Zugang zu Website-Inhalten
entgegenstehen. Die durch unterschiedliche nationale Regelungen bedingte
Fragmentierung mindert den Nutzen, der aus einem Erfahrungsaustausch auf
nationaler und internationaler Ebene mit Blick auf die Bewältigung
gesellschaftlicher und technologischer Entwicklungen resultieren könnte. (13) Die Angleichung der nationalen
Maßnahmen auf Unionsebene auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Anforderungen
an einen barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen ist
erforderlich, um die bestehende Fragmentierung zu überwinden. Die Unsicherheit
für Webentwickler würde abnehmen und Interoperabilität würde gefördert. Bei
Zugrundelegung von Barrierefreiheitsanforderungen, die technologieneutral sind,
werden Innovationen nicht behindert, sondern wahrscheinlich sogar begünstigt. (14) Ein harmonisierter Ansatz
dürfte es öffentlichen Stellen und Unternehmen in der Union zudem ermöglichen,
einen wirtschaftlichen und sozialen Nutzen aus der Erbringung von
Online-Dienstleistungen für eine größere Zahl von Bürgern und Kunden zu ziehen.
Damit dürfte sich das Potenzial des Binnenmarkts für Produkte und
Dienstleistungen im Bereich des barrierefreien Webzugangs erhöhen. Das daraus
resultierende Marktwachstum dürfte es den Unternehmen ermöglichen, einen
Beitrag zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der
Union zu leisten. Die Stärkung des Binnenmarkts dürfte Investitionen in der
Union attraktiver machen. Öffentlichen Stellen würden von den geringeren Kosten
für die Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs profitieren. (15) Die Bürgerinnen und Bürger
sollten breiteren Zugang zu Online-Diensten des öffentlichen Sektors erhalten
und Dienstleistungen und Informationen nutzen können, die ihnen die unionsweite
Ausübung ihrer Rechte erleichtern, insbesondere ihres Rechts, sich im Gebiet
der Union frei zu bewegen und frei ihren Wohnsitz zu wählen, sowie ihres Rechts
auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. (16) Die in dieser Richtlinie
definierten Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang sind
technologieneutral. Es wird lediglich festgelegt, welche Basisfunktionalitäten
vorhanden sein müssen, damit die Nutzer eine Website und ihre Inhalte
wahrnehmen, handhaben und verstehen können. Es wird jedoch nicht präzisiert,
wie dies erreicht werden soll oder welche Technologie für eine bestimmte
Website, bestimmte Online-Informationen oder eine bestimmte Anwendung zum
Einsatz kommen sollte. Innovationen werden dadurch also nicht behindert. (17) Die mit dem barrierefreien
Webzugang einhergehende Interoperabilität sollte auf gemeinsam festgelegten und
gemeinsam angewandten Spezifikationen basieren, die eine größtmögliche
Kompatibilität der Webinhalte mit gegenwärtigen und künftigen Benutzeragenten
und assistiven Technologien gewährleisten. Insbesondere sollte bei der
Bereitstellung der Webinhalte für die Benutzeragenten eine gemeinsame interne
Kodierung für natürliche Sprache, Strukturen, Beziehungen und Sequenzen sowie
für Daten etwaiger eingebetteter Benutzerschnittstellenkomponenten angewandt
werden. Interoperabilität kommt somit den Nutzern zugute, indem sie ihnen
ermöglicht, ihre Benutzeragenten durchgängig für den Zugang zu allen Websites
zu verwenden. Auch können sie von einer größeren Auswahl und geringeren Preisen
innerhalb der Union profitieren. Interoperabilität wäre außerdem für die
Lieferanten und Käufer von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit
einem barrierefreien Webzugang von Vorteil. (18) Wie in der Digitalen Agenda
für Europa hervorgehoben wurde, sollten die Behörden ihren Teil zur Förderung
der Märkte für Online-Inhalte beitragen. Die Regierungen können die Märkte für
Inhalte fördern, indem sie Informationen des öffentlichen Sektors unter
transparenten, wirksamen und nichtdiskriminierenden Bedingungen bereitstellen.
Damit lässt sich eine wichtige potenzielle Wachstumsquelle für innovative
Online-Dienste erschließen. (19) Die Richtlinie sollte
sicherstellen, dass bestimmte Arten von Websites öffentlicher Stellen, die für
die Allgemeinheit von grundlegender Bedeutung sind, im Einklang mit gemeinsamen
Anforderungen zugänglich gemacht werden. Im Rahmen der 2001 durchgeführten
Benchmarking-Arbeiten zu elektronischen Behördendiensten[25] wurde eine Liste
entsprechender Websites erstellt, die die Grundlage für die Liste im Anhang
bildet. (20) In dieser Richtlinie werden
die Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang für bestimmte Arten von
Websites öffentlicher Stellen festgelegt. Um die Feststellung der Konformität betroffener
Websites mit diesen Anforderungen zu erleichtern, ist eine
Konformitätsvermutung in Fällen angezeigt, in denen betroffene Websites
harmonisierten Normen genügen, die im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen
Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG
ausgearbeitet und veröffentlicht wurden und detaillierte technische
Spezifikationen zu diesen Anforderungen enthalten. Gemäß dieser Verordnung
können die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament Einwände gegen
harmonisierte Normen erheben, wenn sie der Ansicht sind, dass diese Normen den in
dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang
nicht vollständig entsprechen. (21) Die Kommission hat den
europäischen Normungsorganisationen bereits den Auftrag (Normungsauftrag M/376)[26] erteilt, eine europäische Norm
auszuarbeiten, in der die Anforderungen an die funktionale Zugänglichkeit von
IKT-Produkten und ‑Dienstleistungen, einschließlich Webinhalten, spezifiziert
werden, die sowohl bei der öffentlichen Auftragsvergabe als auch für andere
Zwecke, wie etwa die Auftragsvergabe im privaten Sektor, zugrunde gelegt werden
könnten. Zu diesem Zweck müssen die europäischen Normungsorganisationen eine
enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Foren und Konsortien für
Industrienormen, einschließlich des World Wide Web Consortium (W3C/WAI),
aufbauen. Sobald eine Norm festgelegt wurde, sollte die Kommission ihre
Relevanz für die Zwecke dieser Richtlinie bewerten. Eine harmonisierte Norm,
auf die sich die Vermutung der Konformität mit den in dieser Richtlinie
festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen stützen lässt, sollte auf den
Ergebnissen dieser Arbeiten basieren. (22) Bis zur Veröffentlichung der
Fundstellen einer solchen harmonisierten Norm oder der Teile einer solchen Norm
sollte bei betroffenen Websites, die europäischen Normen oder Teilen europäischer
Normen entsprechen, die von der Kommission in delegierten Rechtsakten genannt
werden, von der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen ausgegangen
werden. Dies könnte etwa auf die europäische Norm zutreffen, die auf der
Grundlage des Normungsauftrags M/376 angenommen werden soll. (23) Falls eine solche europäische
Norm nicht besteht, sollte bei betroffenen Websites, die denjenigen Teilen der
internationalen Norm ISO/IEC 40500:2012 entsprechen, die Kriterien und
Anforderungen für die Konformitätsstufe AA enthalten, von der Konformität
mit den Barrierefreiheitsanforderungen ausgegangen werden. Die internationale
Norm ISO/IEC 40500:2012 entspricht exakt den ursprünglichen Richtlinien
für barrierefreie Webinhalte („Web Content Accessibility Guidelines“) in der
Version 2.0. Die vom W3C entwickelten Kriterien und Anforderungen („Success
Criteria and Conformance Requirements“) (Konformitätsstufe AA) der Richtlinien
für barrierefreie Webinhalte 2.0 (WCAG 2.0) werden von den einschlägigen
Akteuren international wie auch auf europäischer Ebene weitgehend als Grundlage
für angemessene Spezifikationen für einen barrierefreien Webzugang anerkannt.
Dies wurde auch in den Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Eine
barrierefreie Informationsgesellschaft“[27]
bekräftigt. (24) Die Konformität mit den
Barrierefreiheitsanforderungen sollte einer ständigen Überwachung unterliegen,
angefangen bei der Einrichtung der Websites öffentlicher Stellen bis zu
späteren Aktualisierungen ihres Inhalts. Es sollte eine harmonisierte
Überwachungsmethode festgelegt werden, nach der in allen Mitgliedstaaten in
einheitlicher Form die Einhaltung der Anforderungen an einen barrierefreien
Webzugang, die Auswahl repräsentativer Stichproben und die Häufigkeit der
Prüfungen überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten jährlich über die Ergebnisse
der Überwachung und generell über die in Anwendung dieser Richtlinie
getroffenen Maßnahmen berichten. (25) Durch Festlegung eines
harmonisierten Rahmens dürften die im Binnenmarkt bestehenden Hindernisse für
die Webentwicklungsbranche abgebaut werden und sich gleichzeitig die Kosten für
Behörden und andere Akteure verringern, die Produkte und Dienstleistungen zur
Gewährleistung eines barrierefreien Webzugangs beschaffen. (26) Um zu gewährleisten, dass die
betroffenen Websites im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten
Barrierefreiheitsanforderungen zugänglich gemacht werden, sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um diese Anforderungen
gegebenenfalls näher zu spezifizieren und um die europäische Norm oder die
Teile einer europäischen Norm zu bestimmen, bei deren Einhaltung davon
auszugehen ist, dass die betreffenden Websites die
Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, solange keine harmonisierten Normen existieren.
Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten
angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (27) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der einschlägigen Vorschriften
dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. Zur Festlegung der Methode, die von den Mitgliedstaaten für die
Überwachung der Konformität der betroffenen Websites anzuwenden ist, sollte auf
das Prüfverfahren zurückgegriffen werden. Zur Festlegung der Modalitäten, nach
denen die Mitgliedstaaten der Kommission über die Ergebnisse der Überwachung
Bericht zu erstatten haben, sollte das Beratungsverfahren angewandt werden.
Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die
Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die
Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. (28) Da das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich die Schaffung eines harmonisierten Marktes für einen barrierefreien
Zugang zu Websites öffentlicher Stellen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden kann, weil hierfür die Harmonisierung
verschiedener derzeit in den jeweiligen Rechtssystemen bestehender Vorschriften
erforderlich ist, und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann
die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels
erforderliche Maß hinaus – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 1.
Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum barrierefreien
Zugang zu den Inhalten von Websites öffentlicher Stellen für alle Nutzer,
insbesondere für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich
Menschen mit Behinderungen. 2.
Es werden die Vorschriften festgelegt, gemäß denen
die Mitgliedstaaten die Inhalte der im Anhang aufgeführten Websites
öffentlicher Stellen barrierefrei zugänglich zu machen haben. 3.
Die Mitgliedstaaten können den Anwendungsbereich
dieser Richtlinie auf andere als die in Absatz 2 genannten Websites öffentlicher
Stellen erweitern. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1)
„betroffene Websites“: die in Artikel 1
Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Websites; (2)
„Website-Inhalte“: Informationen, die dem Nutzer
über einen Benutzeragenten zur Verfügung gestellt werden sollen, einschließlich
Codes oder Kennzeichnungen, die Struktur, Präsentation und Interaktion der
Inhalte bestimmen; (3)
„Benutzeragent“: jede Software, die Webinhalte für
Nutzer abruft und darstellt, einschließlich Webbrowsern, Media-Playern,
Plug-ins und anderer Programme, die es ermöglichen, auf Webinhalte zuzugreifen,
sie wiederzugeben und mit ihnen zu interagieren; (4)
„Norm“: im Sinne der Definition in Artikel 2
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine von einer anerkannten
Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder
ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist; (5)
„internationale Norm“: im Sinne der Definition in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde; (6)
„europäische Norm“: im Sinne der Definition in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde; (7)
„harmonisierte Norm“: im Sinne der Definition in Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine europäische
Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde; (8)
„öffentliche Stellen“: der Staat, die
Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der
Definition in Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG und die
Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Körperschaften oder Einrichtungen
des öffentlichen Rechts bestehen. Artikel 3 Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang 1.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betroffenen Websites barrierefrei
zugänglich gemacht werden, und zwar (a)
auf eine kohärente und angemessene Weise, die es
den Nutzern ermöglicht, die Inhalte wahrzunehmen, zu handhaben und zu
verstehen, und die die Anpassungsfähigkeit der Präsentation der Inhalte und der
Interaktion gewährleistet, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer
barrierefreien elektronischen Alternative, (b)
und auf eine Art und Weise, die die
Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven
Technologien auf Unionsebene und internationaler Ebene erleichtert. 2.
Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen von
Absatz 1 spätestens ab dem 31. Dezember 2015 an. 3.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 8
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten
Anforderungen an den barrierefreien Webzugang gegebenenfalls näher zu
spezifizieren. Artikel 4 Vermutung der Konformität mit harmonisierten Normen Bei betroffenen Websites, die harmonisierten
Normen oder Teilen solcher Normen entsprechen, deren Fundstellen die Kommission
gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zusammengestellt und im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht hat, wird davon ausgegangen, dass sie
die in Artikel 3 genannten Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang
in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen. Artikel 5 Vermutung der Konformität mit europäischen oder internationalen Normen 1.
Solange die Fundstellen der in Artikel 4
genannten harmonisierten Normen noch nicht veröffentlicht sind, wird davon
ausgegangen, dass betroffene Websites, die europäischen Normen oder Teilen
europäischer Normen entsprechen, die gemäß Absatz 2 bestimmt wurden, den
in Artikel 3 genannten Anforderungen an den barrierefreien Webzugang in
den von den jeweiligen Normen oder ihren Teilen abgedeckten Bereichen entsprechen. 2.
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 8
delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 1 genannten
europäischen Normen oder Teile solcher Normen zu bestimmen. 3.
Solange die Fundstellen der in Absatz 1
genannten europäischen Normen noch nicht bestimmt sind, wird davon ausgegangen,
dass betroffene Websites die in Artikel 3 genannten Anforderungen an den
barrierefreien Webzugang erfüllen, wenn sie den Teilen der Norm ISO/IEC 40500:2012
entsprechen, die Kriterien und Anforderungen für die Konformitätsstufe AA
enthalten. Artikel 6 Zusätzliche Maßnahmen 1.
Die Mitgliedstaaten wirken darauf hin, dass die
betroffenen Websites eine Erklärung zu ihrer Barrierefreiheit, insbesondere zur
Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie, sowie etwaige zusätzliche
Zugänglichkeitsinformationen zur Unterstützung der Nutzer enthalten. 2.
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Anwendung
der Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang gemäß Artikel 3 auf
alle Websites öffentlicher Stellen über die betroffenen Websites hinaus zu
erleichtern, insbesondere auf solche Websites, die in den Anwendungsbereich bestehender
nationaler Rechtsvorschriften oder einschlägiger Maßnahmen zur Gewährleistung
eines barrierefreien Webzugangs fallen. 3. Die Mitgliedstaaten unterstützen geeignete Mechanismen für
Konsultationen mit den einschlägigen Akteuren über einen barrierefreien
Webzugang und veröffentlichen Informationen über politische Entwicklungen im
Bereich des barrierefreien Webzugangs sowie über die in Bezug auf die
Herstellung der Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen gewonnenen Erfahrungen
und Erkenntnisse. 4. Die Mitgliedstaaten arbeiten auf Ebene der Union mit den Akteuren der
Branche und der Zivilgesellschaft zusammen – wobei die Kommission als
Moderatorin fungiert –, um für die Zwecke der jährlichen Berichterstattung
gemäß Artikel 7 Absatz 4 Marktentwicklungen und technologische
Entwicklungen sowie die Fortschritte im Bereich des barrierefreien Webzugangs
zu verfolgen und sich über bewährte Praktiken auszutauschen. Artikel 7 Überwachung und Berichterstattung 1.
Die Mitgliedstaaten überwachen fortlaufend,
inwieweit die betroffenen Websites den Anforderungen an einen barrierefreien
Webzugang genügen, und wenden dabei die in Absatz 4 vorgesehene Methode an. 2.
Die Mitgliedstaaten berichten jährlich über die
Ergebnisse der gemäß Absatz 4 vorgenommenen Überwachung, einschließlich
der Messdaten und gegebenenfalls der in Artikel 1 Absatz 3 genannten
Liste der Websites. 3.
Der Bericht enthält auch Angaben zu den gemäß
Artikel 6 durchgeführten Maßnahmen. 4.
Die Kommission legt im Wege von
Durchführungsrechtsakten die Methode fest, mit deren Hilfe überwacht wird, ob
die betroffenen Websites den in Artikel 3 festgelegten Anforderungen an
einen barrierefreien Webzugang genügen. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3
genannten Prüfverfahren erlassen. Eine
Beschreibung der Methode wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. 5. Die Beschreibung der in Absatz 4 genannten Methode enthält (a)
Angaben zur Häufigkeit der Prüfungen und zur
Auswahl von Stichproben der betroffenen Websites, die zu überwachen sind, und (b)
eine Erläuterung, wie die Erfüllung der in
Artikel 3 genannten Anforderungen an einen barrierefreien Webzugang für
die jeweiligen Websites nachzuweisen ist – soweit vorhanden, unter direkter
Bezugnahme auf die relevanten Beschreibungen in der harmonisierten Norm bzw. –
falls eine solche nicht existiert – in den europäischen oder internationalen Normen
gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 5. 6.
Die Modalitäten der Berichterstattung durch die
Mitgliedstaaten an die Kommission werden von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2
genannten Beratungsverfahren erlassen. Artikel 8 Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtsakte werden
der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2.
Die Übertragung der Befugnisse zum Erlass
delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 3 und 5 erfolgt für einen unbefristeten
Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 3
und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in
Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein gemäß den Artikeln 3 und 5 erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses
Rechtakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder
wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat
der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei
Monate verlängert. Artikel 9 Ausschuss 1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 3.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 10 Umsetzung 1.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis
spätestens 30. Juni 2014 nachzukommen. Sie teilen der Kommission
unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser
Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den
Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf
dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 11 Überprüfung Die Kommission
überprüft die Anwendung dieser Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrem
Inkrafttreten. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Verordnung
tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Artikel 13 Adressaten Diese
Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Einschlägige Websites öffentlicher
Stellen (gemäß Artikel 1 Absatz 2) (1)
Einkommensteuer: Steuererklärung, Steuerbescheid (2)
Dienstleistungen der Arbeitsämter zur Unterstützung
bei der Arbeitssuche (3)
Sozialleistungen: Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Familienzulagen, medizinische Kosten (Rückerstattung oder Direktabrechnung),
Ausbildungsbeihilfen für Schüler und Studenten (4)
Ausweisdokumente: Reisepass, Führerschein (5)
Kraftfahrzeugzulassung (6)
Beantragung von Baugenehmigungen (7)
Polizeiliche Anzeigen (z. B. bei Diebstahl) (8)
Öffentliche Bibliotheken, z. B. Kataloge und
Suchwerkzeuge (9)
Beantragung und Übermittlung von Heiratsurkunden (10)
Immatrikulation an Hochschulen/Universitäten (11)
Mitteilung eines Wohnsitzwechsels (12)
Gesundheitsdienstleistungen: interaktive Beratung
zur Verfügbarkeit von Dienstleistungen, Online-Patientendienste,
Terminvereinbarungen [1] Gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die
Rechte von Menschen mit Behinderungen zählen dazu Menschen, die langfristige
körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie
in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten
Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. [2] Der Webentwickler-Markt setzt sich zusammen aus den
unter die Klassen J 62.01 – Programmierungstätigkeiten – und J 63.12
– Webportale – der NACE Rev. 2 fallenden Wirtschaftszweigen. Quelle: Eurostat,
Detaillierte jährliche Unternehmensstatistik für Dienstleistungen (NACE
Rev. 2 H-N und S95, Online-Datencode: sbs_na_1a_se_r2). [3] Quelle: http://www.w3.org/WAI/. [4] http://www.iso.org/iso/iso_catalogue/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?csnumber=58625. [5] http://www.un.org/disabilities/default.asp?id=150. [6] http://www.mandate376.eu/. [7] http://ec.europa.eu/governance/impact/planned_ia/docs/2012_just_025_european_accessibiliy_act_en.pdf. [8] Im Rahmen der Studie (ausgeschrieben im Jahr 2008 unter
der Nummer SMART 2008/0066) wurden zwei Jahresberichte, und zwar in den Jahren 2010
und 2011, vorgelegt (http://www.eaccessibility-monitoring.eu/researchResult.aspx). [9] SMART 2009/00-72: http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/study-economic-assessment-and-evaluation-recommendations-improving-e-accessibility-services-and. [10] http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/consultation-workshop-web-accessibility-10-june-2008. [11] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0804:FIN:EN:PDF. [12] „Web-accessibility in European countries: level of
compliance with latest international accessibility specifications, notably
WCAG 2.0, and approaches or plans to implement those specifications”
(SMART 2008/0068), http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/study-report-web-accessibility-european-countries-level-compliance-latest-international. [13] Benchmarking-Studie 2006-2008: „Measuring Progress of
eAccessibility in Europe” (MEAC-1). Siehe Empirica, WRC, RNIB, RNID, eWORX
(2007), http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/assessment-status-eaccessibility-europe. [14] http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/groups-supporting-e-inclusion-agenda. [15] European Information & Communications Technology
Industry Association (Europäischer Industrieverband für Informations- und
Kommunikationstechnologie). [16] http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/egovernment-indicators-benchmarking-eeurope. [17] ABl. C 110/26 vom 9.5.2006 (KOM(2005) 425
endg.). [18] ABl. C 9 vom 11.1.2012, S. 65. [19] KOM(2010) 743 endg. – nicht im Amtsblatt
veröffentlicht. [20] KOM(2010) 245 endg./2. [21] ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1-43. [22] ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15-40. [23] KOM(2010) 636 endg. – nicht im Amtsblatt
veröffentlicht. [24] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. [25] http://ec.europa.eu/digital-agenda/en/news/egovernment-indicators-benchmarking-eeurope. [26] http://www.mandate376.eu/. [27] http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/intm/107014.pdf.