10.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 599/2009 DES RATES

vom 7. Juli 2009

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2009 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

In dem parallelen Antisubventionsverfahren führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 194/2009 (3) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ein.

1.2.   Weiteres Verfahren

(3)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen soweit angezeigt entsprechend geändert.

(4)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („Unterrichtung über die endgültige Feststellungen“). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(5)

Die US-Regierung und andere interessierte Parteien äußerten sich enttäuscht über die Entscheidung, zum einen nur sechzehn Tage für Stellungnahmen zur vorläufigen Untersuchung einzuräumen und zum anderen die Anträge einiger Parteien auf eine sinnvolle Verlängerung der für das Vorbringen dieser Stellungnahmen eingeräumten Frist abzulehnen.

(6)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Grundverordnung können die interessierten Parteien die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Es entspricht der Praxis der Kommission, alle interessierten Parteien eines Verfahrens bei der Veröffentlichung der Verordnung, mit der die vorläufigen Maßnahmen eingeführt werden, im Amtsblatt der Europäischen Union zu unterrichten und eine Frist festzusetzen, binnen deren die Parteien Stellungnahmen dazu abgeben können. So wurde auch in diesem Fall vorgegangen. Zur Frist, binnen deren die Parteien Stellungnahmen abgeben mussten, ist anzumerken, dass in der Grundverordnung keine Frist festgesetzt ist. In diesem Verfahren wurde angesichts der Komplexität des Verfahrens und des Erfordernisses gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Antisubventionsgrundverordnung, dass die Untersuchung innerhalb von 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden muss, eine Frist von 16 Tagen (nachträglich auf 17 Tage verlängert) eingeräumt.

(7)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen im parallelen Antisubventionsverfahren nahm die US-Regierung zu dem für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzten Zollsatz Stellung. Für US-Unternehmen, die nicht mit der Kommission Kontakt aufnahmen und nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, wurde der vorläufige Zollsatz in Höhe der höchsten Subventionsspanne bzw. der höchsten Schadensspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen, kooperierenden ausführenden Hersteller ermittelt wurde, je nachdem welcher Wert niedriger war, festgesetzt. Dasselbe Verfahren wurde im Antidumpingverfahren angewendet. Der so ermittelte Antidumpingzollsatz wurde in Artikel 1 Absatz 2 der vorläufigen Verordnung festgesetzt (Satz für „alle übrigen Unternehmen“ in Höhe von 182,40 EUR je Tonne). Die US-Regierung ist der Auffassung, dass die Ermittlung dieses Zollsatzes auf der Grundlage der verfügbaren Informationen nicht korrekt ist. Sie ist der Ansicht, dass zunächst ermittelt werden muss, ob eine interessierte Partei die Bereitstellung der „erforderlichen Informationen (4) verweigert oder versäumt hat, bevor gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen werden können. Nach Auffassung der US-Regierung sollte stattdessen der gewogene durchschnittliche Zollsatz, der für die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Unternehmen ermittelt wurde, verwendet werden.

(8)

Hierzu ist anzumerken, dass die Kommission bei der Verfahrenseinleitung den im Antrag genannten Unternehmen (über 150 Unternehmen) den Stichprobenfragebogen, den Antrag und die Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung („Einleitungsbekanntmachung“) zusandte. Ein Stichprobenfragebogen lag auch der Verbalnote bei, die bei Verfahrenseinleitung an die Vertretung der Vereinigten Staaten von Amerika bei den Europäischen Gemeinschaften mit der Bitte gesandt wurde, die Fragebogen an die Ausführer/Hersteller in den USA weiterzuleiten. Darüber hinaus vertritt der National Biodiesel Board („NBB“ - Verband der US-amerikanischen Hersteller), der von Beginn des Verfahrens an eine interessierte Partei war, zahlreiche Unternehmen der Biodieselindustrie in den USA.

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung sowie im Begleitschreiben des Stichprobenfragebogens wurde auf die Folgen der mangelnden Mitarbeit hingewiesen. Wie unter Randnummer (8) der vorläufigen Verordnung dargelegt, meldeten sich über 50 Unternehmen im Rahmen des Stichprobenverfahrens und übermittelten die angeforderten Informationen innerhalb der 15-Tage-Frist. Auf diese Unternehmen entfielen mehr als 80 % aller Biodieseleinfuhren aus den USA in die Gemeinschaft.

(10)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden die Behörden der USA gebeten, zusätzliche Informationen zu liefern. Insbesondere wurden die Behörden gebeten, alle weiteren Ausführer/Hersteller von Biodiesel in den USA, die nicht in Artikel 1 und im Anhang der vorläufigen Verordnung aufgelistet sind, die zum Zeitpunkt der Einleitung nicht bekannt waren und die sich zu einem früheren Zeitpunkt nicht gegen die Mitarbeit entschieden hatten (5), aufzufordern, sich zu melden.

(11)

Die Behörden der USA übermittelten eine Liste mit den Namen von mehr als 100 zusätzlichen Unternehmen (Hersteller/Ausführer) in den USA. Es wurde geprüft, ob diese Unternehmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung zur Mitarbeit aufgefordert wurden. Dabei ergab sich, dass eine beachtliche Zahl der Unternehmen der Liste bereits im Rahmen des Stichprobenverfahrens zur Mitarbeit aufgefordert worden war, sich zu diesem Zeitpunkt aber dagegen entschieden hatte. Anders ausgedrückt, diesen Unternehmen waren also die Folgen einer mangelnden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung bekannt.

(12)

Was die Unternehmen der Liste betrifft, die der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht bekannt waren (über 40), gilt es festzustellen, dass die Aufforderung an die US-Behörden, Informationen zu diesen Unternehmen zu liefern, nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen erfolgte. Daher wurde beschlossen, diese Unternehmen in den Anhang dieser Verordnung aufzunehmen und für sie denselben Zollsatz anzuwenden wie für die Unternehmen, die sich ausdrücklich zur Mitarbeit bereit erklärten, aber nicht in die Stichprobe aufgenommen wurden. Diese Unternehmen wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen werden sollte, und aufgefordert, zu dem Vorschlag, ihre Namen in den Anhang dieser Verordnung aufzunehmen, Stellung zu nehmen.

(13)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen begrüßte die US-Regierung den Vorschlag, dass der gewogenen durchschnittlichen Zoll für weitere Unternehmen gelten soll. Die US-Regierung brachte jedoch vor, es sei nicht erläutert worden, warum für andere Unternehmen der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelte. Dazu sei angemerkt, dass sich Erläuterungen hinsichtlich der Unternehmen, die im Rahmen des Stichprobenverfahrens zur Mitarbeit aufgefordert worden waren, bereits weiter oben finden. Was mögliche US-Ausführer/Hersteller betrifft, die nicht persönlich über die Untersuchung informiert und auch nicht in die unter Randnummer (11) genannte Liste aufgenommen wurden, sei zunächst darauf hingewiesen, dass die Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung erhebliche Anstrengungen unternahm, zu Unternehmen in den USA Kontakt aufzunehmen, die von diesem Verfahren gegebenenfalls betroffen waren (vgl. Randnummern (8) und (10)). Außerdem bemühte man sich nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen (vgl. Randnummer (10)), weitere Unternehmen ausfindig zu machen, wodurch mehr als 40 zusätzliche Unternehmen in die Liste der Unternehmen aufgenommen wurden, für die der durchschnittliche gewogene Zoll gelten würde. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese umfangreichen Anstrengungen den Biodieselunternehmen in den USA jede Gelegenheit boten, sich zu melden. Es sei auch daran erinnert, dass der einschlägige Industrieverband von Anfang an in das Verfahren eingebunden war. Folglich wird die Auffassung vertreten, dass der Zollsatz für „alle anderen Unternehmen“ für Unternehmen gelten sollte, die sich nicht meldeten.

(14)

Ein Unternehmen, das den Fragebogen beantwortete und folglich im Anhang der vorläufigen Verordnung aufgelistet ist, beantragte, sein Mutterunternehmen in die Unternehmensliste des Anhangs aufzunehmen. Das Unternehmen beantragte auch, den Ort der Niederlassung der beiden Unternehmen zu korrigieren, damit er die Anschrift dieser Unternehmen auf den Rechnungen widerspiegele.

(15)

Nach Prüfung dieser Anträge wurde beschlossen, dass auch das Mutterunternehmen im Anhang der geltenden Verordnung aufgelistet werden sollte, da es in den Fragebogenantworten als einziges verbundenes Unternehmen aus dem Bereich Biodiesel erwähnt wurde. Außerdem wurde der Ort der Niederlassung beider Unternehmen geändert.

(16)

Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf bekanntlich den Zeitraum vom 1. April 2007 bis zum 31. März 2008 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Zur Prüfung der für die Schadensuntersuchung relevanten Entwicklungen analysierte die Kommission Daten für den Zeitraum von Januar 2004 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

1.3.   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern und den ausführenden Herstellern in den USA

(17)

Da hinsichtlich der Auswahl der Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in den USA keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern (5) bis (10) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(18)

Einige Parteien nahmen zur Repräsentativität der Stichprobe der Gemeinschaftshersteller Stellung. Diese Stellungnahmen werden unter den Randnummern (74) bis (78) erörtert.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(19)

In der Einleitungsbekanntmachung wurde die angeblich gedumpte Ware bekanntlich definiert als durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs (gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet), in Reinform oder als Mischung.

(20)

Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise dafür, dass Biodiesel und alle Mischungen von Biodiesel mit Mineralöldiesel, die in den USA hergestellt und zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Biodieselhersteller in der Gemeinschaft hatten. Entsprechend den Merkmalen der relevanten US-Biodieselhersteller und des Marktes für Biodiesel in den USA sollte die Definition der betroffenen Ware auch Biodiesel umfassen, wenn es Teil von Biodieselmischungen war. Es wurde jedoch die Auffassung vertreten, dass die Definition der betroffenen Ware in der Einleitungsbekanntmachung und unter Randnummer (19) die Frage aufwerfen konnte, welche Hersteller und welche Warentypen Gegenstand der Untersuchung sein sollten und welche nicht.

(21)

Auch war es für die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung, insbesondere für die Ermittlung der Dumpingspannen und der Schadensbeseitigungsschwellen, erforderlich, die von der Untersuchung betroffenen Warentypen eindeutig zu definieren.

(22)

Im Einklang mit den Merkmalen auf dem US-Markt wurde die betroffene Ware vorläufig definiert als durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Biodieselanteil von mehr als 20 % (B20). Damit umfasste die betroffene Ware reinen Biodiesel (B100) und alle Mischungen mit einem Biodieselanteil von mehr als 20 % („betroffene Ware“). Dieser Grenzwert wurde als geeignet angesehen für eine klare Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gemischarten, d. h. solchen, die als Mischungsgrundlage dienen sollen, und solchen, die für den direkten Verbrauch auf dem US-amerikanischen Markt bestimmt sind.

(23)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen von Biodiesel und der Biodiesel in den Mischungen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die möglichen Varianten bei der betroffenen Ware ändern weder ihre grundlegende Definition noch ihre Eigenschaften, noch die Wahrnehmung, die die verschiedenen Parteien davon haben.

(24)

In den Vorbringen der interessierten Parteien zur Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware erhoben diese gleichzeitig mit denselben Argumenten Einwände gegen die Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware, ohne zwischen den Konzepten der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware im Rahmen dieses Verfahrens zu unterscheiden.

(25)

Es sei daran erinnert, dass für das Konzept der betroffenen Ware Artikel 1 Absätze 1 bis 3 der Grundverordnung gilt, für die Auslegung des Begriffs der „gleichartigen Ware“ Artikel 1 Absatz 4. Daher werden die Vorbringen im Folgenden getrennt behandelt.

(26)

Eine Partei warf die Frage auf, inwieweit Mischungen mit geringem Biodieselanteil (beispielsweise 21 % bzw. B21) reinem Biodiesel (B100) oder ähnlichen Mischungen, die in erster Linie Biodiesel und nur geringe Anteile von Mineralöldiesel (z. B. 99-prozentiger Biodiesel (B99)) enthalten, gleichgestellt werden sollten. Sie machte geltend, dass quasi nur reiner und 99-prozentiger Biodiesel (B100 und B99) untersucht wurden und dass alle Berechnungen des Dumpings und der Schädigung auf der Grundlage dieser beiden Warentypen erfolgten. Die Festlegung einer Schwelle von knapp über 20 % Beimischung (B20), also der Mischung mit geringem Biodieselanteil, die in den USA direkt an Verbraucher verkauft wird, führe zu einer künstlichen Definition der betroffenen Ware.

(27)

Dieselbe Partei brachte vor, ob eine Mischung mit einem Anteil von 20 % Biodiesel noch als Biodiesel bezeichnet werden kann, und nicht als Mineralöldiesel eingestuft werden müsste, der nicht unter die Definition der betroffenen Ware fällt. Diese Partei glaubte zu wissen, die EU unterstütze den Standpunkt, dass eine neue Tarifposition für Biodiesel im Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) geschaffen werden sollte (6). Ihrer Meinung nach habe die Kommission die Definition der Ware in diesem Verfahren erweitert und so die Zahl der von der Einführung der Maßnahmen betroffenen Warentypen erhöht.

(28)

Des Weiteren vertrat die Partei die Auffassung, zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine spezifische Schwelle bestanden, um zu bestimmen, was Biodiesel für die Zwecke der Einreihung in Code 3824 90 91 der Kombinierten Nomenklatur (KN), dem seit dem 1. Januar 2008 durch die EU geschaffenen Code speziell für Biodiesel, ist. Die Partei bezweifelte, dass nach Vorschrift 3b der allgemeinen Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur (7) eine Mischung, die weniger als 50 % Biodiesel enthält, noch als Biodiesel gelten kann. Außerdem hätten die im Fragebogen der Kommission genannten Mischungsbeispiele einen hohen Biodieselanteil, was darauf schließen lasse, dass es sich bei der betroffenen Ware um reinen Biodiesel und Mischungen mit sehr hohem Biodieselanteil handele.

(29)

Die Partei machte weiter geltend, dass die EU die Definition der betroffenen Ware nicht ändern könne, wenn sie gleichzeitig eine andere gleichartige Ware beibehalte. Sie bezog sich auf die vorläufige Unterrichtung der in die Stichprobe einbezogenen Biodieselhersteller der USA, die belege, dass die in die Stichprobe einbezogenen US-Hersteller Mischungen verkauften, die ausschließlich aus verschiedenen Typen von Biodiesel bestanden. Die betroffene Ware solle folglich auf die Waren beschränkt werden, die zu 100 % (B100) aus Biodiesel bestünden, gegebenenfalls auch aus verschiedenen Ausgangsstoffen gemischt, oder auf Mischungen mit einem Anteil von 99 % (B99) Biodiesel.

(30)

Die Partei verwies auf ein neueres Urteil des Gerichts (8), in dem es um die Einfuhren von Ammoniumnitrat ging, und zog den Schluss, dass die Begründung des Urteils auch für dieses Verfahren gelte und dass Biodiesel, der nicht einen sehr hohen Biodieselanteil habe, nicht Gegenstand dieser Untersuchung und dieser Maßnahmen sein könne, da es sich dabei nicht um die gleichartige Ware handele, für die die Dumping- und Schädigungsfeststellungen getroffen wurden, nämlich um Waren, die reinen Biodiesel (B100) oder 99 % Biodiesel (B99) enthalten.

(31)

Die Parteien legten keine Beweise oder keine rechtliche Grundlage vor, die belegen, dass die betroffene Ware in dieser Untersuchung nicht korrekt definiert war. Die Bestimmungen unter Artikel 1 Absätze 1 bis 3 der Grundverordnung geben Anhaltspunkte für die Definition der betroffenen Ware. Artikel 1 Absatz 1 lautet: „Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.“

(32)

Wie unter Randnummer (20) dargelegt, enthielt der Antrag Anscheinsbeweise dafür, dass Biodiesel und alle Mischungen von Biodiesel mit Mineralöldiesel, die in den USA hergestellt und zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Biodieselhersteller in der Gemeinschaft hatten. Die Dumping- und die Schadensspannen wurden für jeden einzelnen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller auf der Grundlage der Warentypen festgesetzt, die er auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte.

(33)

Die Parteien legten keine Beweise dafür vor, dass die in der vorläufigen Verordnung festgesetzte Schwelle für die Unterscheidung zwischen der betroffenen Ware und der nicht betroffenen Ware künstlich war. Wie unter den Randnummern (24) und (26) der vorläufigen Verordnung erwähnt, ergab die Untersuchung, dass Biodieselmischungen mit einem Biodieselanteil von 20 % (B20) und gegebenenfalls niedrigeren Anteilen tatsächlich direkt an Verbraucher in den USA verkauft wurden. Weiter ergab die Untersuchung, dass es sich bei dem Markt für Mischungsgrundlagen und dem Konsumgütermarkt um verschiedene Märkte mit unterschiedlichen Kunden handelt, nämlich zum einen um einen Markt, auf dem Biodiesel und Biodieselmischungen für weiteres Mischen durch Händler und Hersteller von Kraftstoffmischungen bestimmt sind, und zum anderen um einen Markt, auf dem die Mischungen für das Vertriebsnetz und damit für Verbraucher bestimmt sind. Die Festsetzung der Schwelle für die betroffene Ware auf einen Anteil von mehr als 20 % ermöglicht es, eine klare Trennlinie zu ziehen und Verwirrungen in Bezug auf die Waren, die Märkte und die verschiedenen Parteien in den USA zu vermeiden.

(34)

In Antidumpinguntersuchungen ist häufig der Fall anzutreffen, dass einzelne untersuchte Unternehmen nicht alle in der Definition der betroffenen Ware genannten Warentypen herstellen und verkaufen. Einige Unternehmen stellen vielleicht nur eine sehr begrenzte Anzahl von Warentypen her, während andere eine größere Bandbreite produzieren. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Definition der betroffenen Ware. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass das Vorbringen, die betroffene Ware solle nur die Warentypen umfassen, die von den US-Herstellern ausgeführt und für die Ermittlung des Dumpings und der Schädigung herangezogen wurden, nicht begründet ist.

(35)

Wie in der vorläufigen Verordnung und unter Randnummer (19) erwähnt, konzentrierte sich die Untersuchung in erster Linie auf Biodiesel, ob in Reinform oder als Beimischung. Die Antidumpingmaßnahmen werden für die betreffenden, auf den Gemeinschaftsmarkt exportierten Mischungen gelten. Daher ist die Frage, ob eine Mischung mit einem Anteil von 20 % Biodiesel noch als Biodiesel bezeichnet werden kann und nicht als Mineralöldiesel bezeichnet werden muss, der nicht unter die Definition der betroffenen Ware fällt, nicht von Belang.

(36)

Es gilt klarzustellen, dass die Dumping- und Schadensfeststellungen für die einzelnen untersuchten Unternehmen ausschließlich auf den jeweiligen Warentypen basieren, die vom betreffenden Unternehmen im UZ produziert und verkauft wurden. Die Behauptung, dass die Definition der betroffenen Ware, die Mischungen mit einem Biodieselanteil von mehr als 20 % (B20) einschließt, würde sich in unvertretbarem Maße auf die US-Hersteller auswirken, ist unbegründet und kann nicht zu dem Schluss führen, dass die betroffene Ware auf die Waren beschränkt werden sollte, die zu 100 % aus Biodiesel (B100), gegebenenfalls auch aus verschiedene Biodieselausgangsstoffen gemischt, oder zu 99 % aus Biodiesel (B99) bestehen. Die Aufnahme von Mischungen mit einem Biodieselanteil von mehr als 20 % in die Definition der betroffenen Ware hatte keinen Einfluss auf die Feststellungen für untersuchte Unternehmen, die diesen Warentyp nicht produzieren.

(37)

Das Vorbringen der Partei, nach dem die Begründung des Gerichtsurteils (9) auch für dieses Verfahren gelte und Biodiesel, das nicht einen sehr hohen Biodieselanteil habe, nicht Gegenstand dieser Untersuchung sein könne, ist ebenfalls nicht begründet. In der Tat werden jegliche Schadens- und Dumpingspannen für jedes untersuchte Unternehmen genau auf die betroffene Ware und die gleichartige Ware bezogen, für die die Dumping- und Schadensfeststellungen getroffen wurden, nämlich die jeweiligen Warentypen mit Biodieselanteil, die das Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauft und in die Gemeinschaft ausgeführt hat. Außerdem betraf das vom Wirtschaftsbeteiligten genannte Urteil eine Überprüfung von geltenden Antidumpingmaßnahmen, die zu deren Ausweitung auf andere Waren als der betroffenen Ware führte, was in dieser Untersuchung nicht der Fall ist.

(38)

Wenngleich die Auffassung vertreten wird, dass die Beispiele in einem Fragebogen, mit dem Daten für eine Untersuchung erhoben werden sollen, nicht als Grundlage für Annahmen über den Ausgang der Untersuchung herangezogen werden können, sei doch darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht im voraus, namentlich vor ihren Kontrollbesuchen bei den Unternehmen, wissen kann, welche Warentypen die Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausarbeitung des Fragebogens herstellen und auf dem Inlandsmarkt und zur Ausfuhr verkaufen. Die im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung untersuchte Ware kann eine Vielzahl unterschiedlicher Warentypen umfassen und die Tatsache, dass einige davon vielleicht nicht gedumpt werden, führt nicht zu einem Ausschluss dieser Typen aus der Definition der betroffenen Ware.

(39)

Aus den vorstehenden Gründen und Erwägungen wird bestätigt, dass alle Typen von Biodiesel und der Biodiesel in den Mischungen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, trotz möglicher Unterschiede bei den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen oder im Herstellungsverfahren dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen und für dieselben Zwecke eingesetzt werden. Die möglichen Varianten bei der betroffenen Ware ändern weder ihre grundlegende Definition noch ihre Eigenschaften, noch die Wahrnehmung, die die verschiedenen Parteien davon haben.

2.2.   Gleichartige Ware

(40)

Es wurde vorläufig festgestellt, dass die auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt produzierten und verkauften Waren, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften und Verwendungen aufweisen wie die aus diesem Land in die Gemeinschaft ausgeführten Waren. Auch die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren weisen ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften und Verwendungen auf wie die aus dem betroffenen Land in die Gemeinschaft ausgeführten Waren.

(41)

Zwischen den verschiedenen Typen der betroffenen Ware und den gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten, auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren wurden mithin keine Unterschiede gefunden, die für den Schluss ausreichen würden, dass die in der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Waren keine gleichartigen Waren sind, die dieselben oder sehr ähnliche grundlegende materielle, chemische und technische Eigenschaften aufweisen wie die Typen der betroffenen Ware, die in den USA hergestellt und in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Daher wird der Schluss gezogen, dass alle von dieser Untersuchung betroffenen Biodieseltypen als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

(42)

Eine Partei brachte vor, dass die Definition der gleichartigen Ware sehr eng mit der Ermittlung der betroffenen Ware verbunden sei und dass sie anhand der materiellen Eigenschaften und der Endverwendung der Ware zu erstellen sei. Sie behauptete im Wesentlichen, dass nicht Mischungen mit einem Biodieselanteil von 20 % (B20) in der EU für den Verbrauch bestimmt seien, sondern Mischungen mit einem noch niedrigeren Anteil von Biodiesel, nämlich 5 % (B5). Damit sei die Definition der gleichartigen Ware falsch. Die Partei machte weiter geltend, dass die Definition der betroffenen Ware nicht geändert werden könne, wenn gleichzeitig eine andere gleichartige Ware beibehalten werde.

(43)

Wie unter den Randnummern (29) bis (35) der vorläufigen Verordnung eindeutig dargelegt, bezieht sich die Definition der gleichartigen Ware auf die Definition der betroffenen Ware und hauptsächlich auf die materiellen Eigenschaften der Ware. Die tatsächliche Endverwendung wurde ebenfalls in Betracht gezogen, und es wurde die Ansicht vertreten, dass die Schwelle eines Anteils von 20 % Biodiesel auch für die Definition der gleichartigen Ware beibehalten werden solle. In diesem Fall wurde auch die Anzahl der Warentypen, die unter die gleichartige Ware fallen, verringert, um die Definition an diejenige der betroffenen Ware anzupassen.

(44)

Daher muss das Vorbringen der Parteien, dass die Definition der gleichartigen Ware inkorrekt sei, zurückgewiesen werden, und die vorläufige Definition der gleichartigen Ware kann bestätigt werden.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkung

(45)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen brachten mehrere ausführende Hersteller sowie der NBB vor, dass bei der Berechnung des Dumpings eine Berichtigung zur Beseitigung der Auswirkungen der Subventionierung hätte vorgenommen werden müssen. Die Ausklammerung des Effekts der auf Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe gewährten Subvention habe zur Unterbewertung der Einkommen geführt, was sich sowohl auf den Normalwert der gleichartigen Ware als auch auf die Bestimmung des Ausfuhrpreises der betroffenen Ware ausgewirkt habe. Dies habe sich auf den Normalwert ausgewirkt, da bei der Prüfung der Frage, ob die Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, die Verkaufspreise zugrunde gelegt worden seien, bei denen das mit den Verkäufen der Ware, für die Subventionen gewährt wurden, erzielte Einkommen nicht berücksichtigt worden seien, die Ausfuhrpreise seien aus demselben Grund und im selben Maße unterbewertet worden. Weiter wurde geltend gemacht, dass die Nichtberichtigung für die Subvention ein offensichtlicher Fehler bei der Anwendung des Artikels 2 Absätze 4 und 10 der Grundverordnung sei, da dies zur Verwendung von rechnerisch ermittelten Normalwerten geführt habe, während mit der Herstellung und den Verkäufen der betroffenen Ware tatsächlich bei Berücksichtigung der Subvention ein Gewinn erwirtschaftet worden sei. Es sei daran erinnert, dass die US-Behörden den Untersuchungsergebnissen zufolge den Herstellern von Kraftstoffmischungen eine Steuervergünstigung, den sogenannten „blender’s credit“, in Höhe von 1 USD je Gallone reinen Biodiesel in einem Gemisch aus Biodiesel und Mineralöldiesel gewährten.

(46)

Daher machte der NBB geltend, dass zu Gewährleistung eines fairen Vergleichs und einer funktionalen Symmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung der „blender’s credit“ nicht nur zum Normalwert, sondern auch zum Ausfuhrpreis hinzugerechnet werden sollte.

(47)

Wie unter Randnummer (38) der vorläufigen Verordnung dargelegt, sind die Umstände, unter denen eine Subvention zu einer Berichtigung führen könnte, wie sie vom NBB gefordert wurde, um im Falle paralleler Antisubventions- und Antidumpingverfahren eine doppelte Erhebung von Zöllen zu vermeiden, ausdrücklich in Artikel 24 Absatz 1 der Antisubventionsgrundverordnung festgesetzt, in dem es heißt, dass auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden dürfen, um ein und dieselbe Situation zu bereinigen, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt. Diese Umstände liegen in diesem Fall nicht vor. Der „blender’s credit“ ist nämlich eine Subvention, die in genau der gleichen Weise und in gleicher Höhe sowohl für Ausfuhrverkäufe als auch für Inlandsverkäufe gewährt wird und stellt somit keine Ausfuhrsubvention im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 dar. NBB focht diese Feststellung nicht an. Daher wird das Vorbringen, der „blender’s credit“ solle bei der Ermittlung des Dumpings „berichtigt“ werden, als nicht begründet erachtet und folglich zurückgewiesen.

(48)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen in diesem Punkt geändert hätten, werden die Randnummern (36) bis (38) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.   Normalwert

(49)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen wies ein ausführender Hersteller auf einen Fehler bei der Berechnung des Normalwertes eines bestimmten Warentyps auf der Grundlage der Inlandsverkaufspreise hin. Dieser Fehler wurde berichtigt.

(50)

Ein anderer ausführender Hersteller, der keine repräsentativen Mengen auf dem Inlandsmarkt verkauft hatte, beanstandete, dass für die rechnerische Ermittlung des Normalwertes die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne für Herstellung und Verkauf der gleichartigen Ware anderer untersuchter ausführender Hersteller auf dem Inlandsmarkt herangezogen werde. Statt der durchschnittlichen Gewinnspanne der beiden integrierten Hersteller, die im UZ einen Gewinn bei ihren Inlandsverkäufen erzielten, hätte der durchschnittliche Gewinn der nicht integrierten Hersteller verwendet werden sollen. Da das Unternehmen seinen Ausgangsstoff auf dem freien Markt erwarb, machte es geltend, dass es nicht mit den beiden voll integrierten Herstellern verglichen werden könne, da diese nicht für die Marktbedingungen der anderen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller repräsentativ seien.

(51)

Diesem Vorbringen wurde stattgegeben, da in der Tat argumentiert werden kann, dass die Lage der beiden integrierten Hersteller sich unter Umständen nicht direkt mit der Lage der anderen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller vergleichen lässt, da sie ja voll integriert sind und Zugang zu ihrem eigenen Ausgangsstoff haben. Der Vorschlag, die durchschnittliche Gewinnspanne der nicht integrierten Hersteller zu verwenden, war jedoch nicht durchführbar, da keiner dieser Hersteller im UZ gewinnbringende Inlandsverkäufe hatte. Es wurde daher als angemessen erachtet, gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung den Gewinn stattdessen auf der Grundlage der gewinnbringenden Inlandsverkäufe aller in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Inlandsverkäufe tätigten, zu ermitteln. Dieser Gewinn wurde dann für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts des fraglichen ausführenden Herstellers verwendet.

(52)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen machte eine Gruppe aus ausführenden Herstellern geltend, dass die Gewinnspanne, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwertes der im UZ nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen verwendet wurde, nicht plausibel sei. Der Normalwert hätte anhand der Warentypen, für die der Normalwert nicht rechnerisch ermittelt wurde, ermittelt und gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung für die materiellen Unterschiede berichtigt werden sollen. Außerdem hätten die Berichtigungen im Rahmen der Berechnung der Schadensspannen auch für die Ermittlung des Normalwertes gelten sollen.

(53)

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die in Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung genannten Berichtigungen einen gerechten Vergleich des Normalwertes mit dem Ausfuhrpreis gewähren sollen, aber nicht für die Ermittlung des Normalwertes herangezogen werden. Zweck der im Rahmen der Schadensberechnungen vorgenommenen Berichtigungen war es, die Einfuhren von US-Biodiesel mit dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem EU-Markt verkauften Biodiesel vergleichbar zu machen. Wie in Randnummer (46) der vorläufigen Verordnung dargelegt, wird der für die rechnerische Ermittlung des Normalwertes verwendete Gewinn gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung festgesetzt. Diesem Vorbringen wurde daher nicht stattgegeben und es musste zurückgewiesen werden.

(54)

Da hinsichtlich des Normalwerts keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen geändert hätten, werden die Randnummern (39) bis (48) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Ausfuhrpreis

(55)

Ein ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Ermittlung der Gewinnspanne für seinen verbundenen Einführer in der Gemeinschaft und machte geltend, bestimmte Kosten, wie Seefracht- und Versicherungskosten, seien nicht in die Kosten der verkauften Waren eingegangen.

(56)

Diesem Vorbringen wurde stattgegeben und die Herstellungskosten des verbundenen Einführers wurden auf der Grundlage des FOB-Einkaufspreises berichtigt, zu dem alle Kosten für den Bezug der betroffenen Ware, wie Provisionen, Transport-, Versicherungs- und Bereitstellungskosten sowie Einfuhrabgaben hinzugerechnet wurden.

(57)

Derselbe ausführende Hersteller machte geltend, dass die Ergebnisse bestimmter mit demselben verbundenen Einführer abgewickelter Hedging-Geschäfte unberechtigterweise dem operativen Ergebnis der betroffenen Ware zugeschlagen worden seien, obwohl sie ausschließlich den Ein- und Verkauf einer anderen Ware betrafen.

(58)

Das Unternehmen legte Beweise dafür vor, dass die Ergebnisse der abgeschlossenen Hedging-Geschäfte sich ausschließlich auf die individuellen Verkaufsverträge für eine Ware bezogen, die nicht die betroffene Ware war, und folglich die VVG-Kosten und Gewinne der betroffenen Ware nicht beeinflussten.

(59)

Da sich erwies, dass diese Geschäfte nicht mit der betroffenen Ware im Zusammenhang stand, wurde beschlossen, diese Ergebnisse nicht in die Ermittlung der VVG-Kosten des verbundenen Einführers einzubeziehen.

(60)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beanstandete eine Gruppe aus ausführenden Herstellern den Ausschluss des Anteils ihrer Biodieselausfuhren in die Gemeinschaft, die mit anderem, nicht aus den USA stammendem Biodiesel gemischt und in der Gemeinschaft als eine Mischung mit beiden Ursprüngen weiterverkauft wurden, von den Berechnungen. Die Gruppe brachte vor, dass es in der Grundverordnung oder im Antidumping-Übereinkommen der WTO keinen Ermessensspielraum für diesen Ausschluss gäbe. In diesem Zusammenhang merkte die US-Regierung an, die Kommission habe die Änderungen zwischen den vorläufigen und den endgültigen Feststellungen nicht hinreichend belegt und begründet.

(61)

Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und des von der fraglichen ausführenden Herstellergruppe vorgeschlagenen Verfahren zur Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises für die in der Gemeinschaft weiterverkauften Mischungen überprüfte die Kommission die Festsetzung des Ausfuhrpreises. Das von der Gruppe vorgeschlagene Verfahren konnte nicht angewendet werden, da es keine individuelle Ermittlung des jeweiligen Ausfuhrpreises für die eingeführten Biodieselkomponenten der Mischung erlaubte, die im Anschluss auf dem EU-Markt weiterverkauft wurde. Allerdings wurde der Weiterverkaufspreis für die auf dem EU-Markt verkaufte Mischung entsprechend der bei den Schadensberechnungen verwendeten Methodik in Äquivalenten des Rapsausgangsstoffes ausgedrückt, und der Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk wurde auf dieser Grundlage rechnerisch ermittelt, indem alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung abgezogen wurden.

(62)

Da hinsichtlich des Ausfuhrpreises keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen geändert hätten, werden die Randnummern (49) und (50) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Vergleich

(63)

Zwei ausführende Hersteller erhoben Einwände gegen die Berichtigungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Fracht-, Bereitstellungs- und Lagerkosten, die zwischen dem Standort der Produktionsanlagen und dem Terminal, von dem aus die betroffene Ware zum Verkauf verschifft wurde, anfielen. Weiter machte einer der ausführenden Hersteller geltend, dass die Ware am Terminal seine Eigenständigkeit verliere, da sie mit anderen Stoffen gemischt werde und dass folglich die genannten Kosten nicht als direkt mit dem Verkauf verbunden betrachtet werden sollten.

(64)

Es ist zu betonen, dass für die Ermittlung der Dumpingspannen nur Biodiesel in Reinform oder als Mischung herangezogen wurde, der von den untersuchten ausführenden Herstellern hergestellt wurde. Die Ausklammerung bestimmter Kosten, die nach der Produktion der grundlegenden Ware (reiner Biodiesel) anfielen, ist daher nicht geboten. Folglich sollten diese Kosten abgezogen werden, um den Preis für Ausfuhren von selbsterzeugtem Biodiesel, ob in Reinform oder als Mischung, an nicht verbundene Parteien auf die Stufe ab Werk zurückzuführen. Die Tatsache, dass der Biodiesel vom Herstellungsort zu einem Terminal außerhalb der Herstellungsanlage befördert wird, bedeutet nicht, dass für den selbsterzeugten Biodieselanteil des endgültigen Gemisches keine Fracht-, Bereitstellungs- und Lagerkosten angefallen wären.

(65)

Da hinsichtlich des Vergleichs keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die die vorläufigen Feststellungen geändert hätten, werden die Randnummern (51) bis (53) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.5.   Dumpingspannen

(66)

Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Archer Daniels Midland Company (ADM)

10,1 %

Cargill Inc.

geringfügig

Green Earth Fuels of Houston LLC

88,4 %

Imperium Renewables Inc.

29,5 %

Peter Cremer North America LP

39,2 %

World Energy Alternatives LLC

52,3 %

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende Unternehmen

33,5 %

(67)

Aufgrund der Änderungen der Dumpingspannen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurde die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, nach der unter Randnummer (56) der vorläufigen Verordnung erläuterten Methodik neu berechnet. Diese Berechnungen ergaben, wie oben aufgeführt, einen Wert von 33,5 % des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

(68)

Die landesweite Dumpingspanne wurde wie unter Randnummer (57) der vorläufigen Verordnung dargelegt ermittelt. Auf dieser Grundlage wurde die landesweite Dumpingspanne definitiv auf 39,2 % festgesetzt.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

4.1.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Repräsentativität

(69)

Eine interessierte Partei focht den unter Randnummer (60) der vorläufigen Verordnung erläuterten Ausschluss einer mit einem ausführenden Hersteller in den USA verbundenen Gruppe von Herstellern aus der Ermittlung der gesamten Gemeinschaftsproduktion gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung an. Sie machte geltend, dass für die Feststellung der Unterstützung des Antrags der korrekte Nennerwert von etwa 5 400 000 Tonnen beibehalten und nicht wie bei der vorläufigen Sachaufklärung auf einen Wert zwischen 4 200 000 und 4 600 000 Tonnen reduziert werden sollte.

(70)

Die einschlägigen Bestimmungen für die Feststellung der Repräsentativität oder der Unterstützung der Untersuchung finden sich in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Die einschlägigen Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens (ADA) zur Definition des inländischen Wirtschaftszweigs sind gemeinschaftsrechtlich in Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung niedergelegt. Aus diesen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Definition der inländischen Produktion für die Feststellung der Repräsentativität mit der Definition des inländischen Wirtschaftszweigs im Einklang stehen sollte und dass sie denselben Anforderungen unterliegt. Das Vorbringen ändert auf alle Fälle nicht die Schlussfolgerung, dass die Untersuchung von Unternehmen unterstützt wurde, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion entfiel. Selbst wenn für den Nenner ein Wert von 5 400 000 Tonnen beibehalten würde, läge die Unterstützung für die Untersuchung über 50 % und damit erheblich über den Anforderungen der Grundverordnung.

(71)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, dass angesichts der Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware, nämlich Biodiesel in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von mehr als 20 %, in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Gemeinschaftsproduktion alle Gemeinschaftsunternehmen eingehen müssten, die Biodiesel und Mischungen mit einem Gehalt an Biodiesel von mehr als 20 % herstellen. Es gebe keinen Beweis dafür, dass der Antragsteller oder die Kommission sich bemüht hätte, diese Unternehmen in die Gesamtproduktion aufzunehmen, oder ermittelt hätte, ob diese Hersteller den Antrag unterstützen.

(72)

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der unter Randnummer (60) der vorläufigen Verordnung genannte Wert für die Gesamtproduktion der Gemeinschaft die Produktionsmenge von Biodiesel in Mischungen mit einem Gehalt von mehr als 20 % sehr wohl berücksichtigt. Anhand der vorliegenden Informationen kann des Weiteren klargestellt werden, dass die Gemeinschaftsproduktion von Mischungen mit einem Gehalt an Biodiesel zwischen 21 % (B21) und 99 % (B99) im UZ äußerst gering war. Die Produktion von Mischungen in dieser Spanne konzentrierte sich auf Mischungen mit einem Gehalt von 30 % (B30), und der Biodieselanteil lag nicht über 60 000 Tonnen. Im Übrigen nahm die Kommission nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu bekannten Herstellern dieser Mischung Kontakt auf und erhielt Antworten von zwei Herstellern, aus denen ihre Unterstützung für den Antrag hervorging.

(73)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern (59) bis (61) der vorläufigen Verordnung zur Definition der Gemeinschaftsproduktion, des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der Repräsentativität bestätigt.

4.2.   Stichprobenverfahren

(74)

Eine Partei brachte vor, dass die Leistung eines in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellers, der nicht an der Untersuchung mitarbeitete, sehr gut gewesen sei und bei der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hätte berücksichtigt werden sollen. Dieser Hersteller sei im UZ nicht geschädigt worden und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung sollten die besten verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Daher sollten die öffentlich zugänglichen Finanzdaten für diesen Hersteller für die Jahre 2007 und 2008 bei der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verwendet werden.

(75)

Es ist üblich, dass die Kommission in Antidumpinguntersuchungen Hersteller, die nicht mitarbeiten, bei der Beurteilung der Schädigung ausschließt und nicht gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen verwendet. Die Daten für die Schädigung betreffen einen Zeitraum von vier Jahren, und es ist nicht möglich, alle für die Ermittlung sämtlicher Schädigungsindikatoren für den gesamten Zeitraum erforderlichen Informationen aus öffentlichen Quellen zu beschaffen. In diesem Fall wurde der genannte Gemeinschaftshersteller von der Untersuchung ausgeschlossen, da er keine vollständigen und aussagekräftigen Informationen für die Jahre 2004 bis 2006 und lediglich Teilinformationen für 2007 und den UZ vorgelegt hatte. Die Verwendung von öffentlich zugänglichen Informationen für die Tätigkeit dieses Herstellers im Bereich Biodiesel für 2007 und 2008 hätte es nicht ermöglicht, Informationen für alle Schadensindikatoren und für alle Jahre des Bezugszeitraums zu erlangen. Dadurch wären die für die Schadensbeurteilung relevanten Trends verzerrt worden.

(76)

Im Übrigen wäre es, hätte man den genannten Hersteller in der Stichprobe belassen, nicht möglich gewesen, die Preisunterbietung zu bewerten, für die alle Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller einbezogen werden müssen, da das genannte Unternehmen keine ausführliche Aufstellung seiner Verkäufe nach Warentyp im UZ vorlegte. Und schließlich sei darauf hingewiesen, dass im Gegensatz zum Vorbringen der interessierten Partei das als Rentabilität ausgedrückte Geschäftsergebnis des genannten Herstellers, wie es aus den öffentlich verfügbaren Daten hervorgeht, niedriger als die durchschnittliche Rentabilität für die in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden Hersteller war, wie aus Tabelle 7 der vorläufigen Verordnung ersichtlich. Aus den vorstehenden Gründen musste der Antrag dieser Partei zurückgewiesen werden.

(77)

Dieselbe Partei machte geltend, dass die Stichprobe der Gemeinschaftshersteller keine repräsentative Auswahl des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei, da nur Hersteller von reinem Biodiesel (B100) einbezogen worden seien und folglich weder Hersteller von Mischungen mit einem Gehalt zwischen 99 % und 20 % noch von Mischungen reinen Biodiesels beteiligt gewesen seien.

(78)

Es wurde bereits unter Randnummer (72) darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaftsproduktion von Mischungen mit einem Gehalt an Biodiesel zwischen 20 % (B20) und 99 % (B99) im UZ äußerst gering war. Angesichts der äußerst geringen Menge, weniger als 2 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware im UZ, kann der Schluss gezogen werden, dass die Auswahl der Stichprobe, die in erster Linie auf dem größten Produktions- und Verkaufsvolumen in der Gemeinschaft basierte, repräsentativ war. Die Unternehmen, die reinen Biodiesel (B100) nur mischten, konnten nicht als Hersteller der gleichartigen Ware betrachtet werden, da sie eine vorhandene gleichartige Ware einfach mischen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(79)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (62) bis (64) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   SCHÄDIGUNG

(80)

Wie unter Randnummer (16) erwähnt, betraf die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom Januar 2004 bis zum Ende des UZ. Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sich 2004 praktisch in einer Anlaufphase befand. Es erschien daher angemessener, der Analyse der etwaigen Schädigung und der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft die Entwicklungen im Zeitraum von 2005 bis zum UZ („Analysezeitraum“) zugrunde zu legen. Da keine Partei zu diesem Ansatz Stellung nahm, wird Randnummer (65) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.1.   Gemeinschaftsverbrauch

Tabelle 1

Gemeinschaftsverbrauch

2004

2005

2006

2007

UZ

Tonnen

1 936 034

3 204 504

4 968 838

6 644 042

6 608 659

Index 2005=100

60

100

155

207

206

(81)

Da zu dem in der vorstehenden Tabelle ausgewiesenen Gemeinschaftsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, die eine Änderung rechtfertigen würden, werden die Randnummern (66) bis (71) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(82)

In der nachstehenden Tabelle sind die Gesamteinfuhren US-amerikanischer ausführender Hersteller auf den Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum aufgeführt.

Tabelle 2

Gesamteinfuhren aus den USA

2004

2005

2006

2007

UZ

Tonnen

2 634

11 504

50 838

730 922

1 137 152

Index 2005=100

23

100

442

6 354

9 885

Marktanteil

0,1 %

0,4 %

1,0 %

11,0 %

17,2 %

Index 2005=100

25

100

250

2 750

4 300

Quelle: Ausfuhrstatistiken der USA

(83)

Im Zuge der endgültigen Sachaufklärung wurde festgestellt, dass ein ausführender Hersteller in der USA seine Waren nicht zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt brachte, so dass die Gesamtmenge und der Preis der gedumpten Einfuhren neu ermittelt werden mussten. Wenn zur Feststellung von Dumping Stichproben herangezogen werden, prüft die Kommission üblicherweise, ob Beweise dafür vorliegen, dass alle Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, ihre Waren tatsächlich während des UZ zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt brachten oder nicht.

(84)

Zu diesem Zweck prüfte die Kommission die Ausfuhrpreise der kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, und die Ausfuhrpreise der nicht kooperierenden Ausführer erneut auf der Grundlage der US-Ausfuhrstatistiken, der Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den USA und aller von kooperierenden Unternehmen in den USA beantworteten Stichprobenformulare. Die Höhe der nicht gedumpten Ausfuhrpreise der betroffenen Ware wurde berechnet durch Addition der durchschnittlichen Dumpingspanne, die anhand der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wurde, und der durchschnittlichen Ausfuhrpreise, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, denen Dumping nachgewiesen wurde, ermittelt wurden.

(85)

Die Ausfuhrpreise für die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden auf der Grundlage der US-Ausfuhrstatistiken ermittelt, nachdem die Ausfuhrdaten für die einbezogenen ausführenden Hersteller herausgerechnet wurden. Der so ermittelte Preis wurde dann mit dem nicht gedumpten Ausfuhrpreis verglichen.

(86)

Dieser Preisvergleich zeigte, dass die durchschnittlichen Ausfuhrpreise sowohl i) der kooperierenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, als auch ii) derjenigen ausführenden Hersteller, die bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten, in allen Fällen unter den durchschnittlichen nicht gedumpten Preisen lagen, die für die ausführenden Hersteller der Stichprobe ermittelt wurden. Das war ein hinreichendes Indiz dafür, dass die Einfuhren aller nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, der mitarbeitenden und der nicht mitarbeitenden, als gedumpt angesehen werden konnten.

(87)

Die verfügbaren Informationen und die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen übermittelten Informationen zu den Ausfuhrpreisen belegten nicht, dass die Preise dieser Unternehmen über dem nicht gedumpten Preis lagen, dessen Ermittlung unter Rundnummer (84) dargelegt wurde.

(88)

Bei der endgültigen Sachaufklärung ergab sich, dass ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller in den USA seine Waren nicht zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt brachte (vgl. Randnummer (83)). Diese Ausfuhren wurden folglich von der Analyse der Entwicklung der gedumpten Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt ausgenommen.

(89)

Um jedoch jede Möglichkeit der Offenlegung sensibler Geschäftsdaten in Bezug auf den besagten Hersteller auszuschließen, wurde es im Interesse der Vertraulichkeit für angemessen gehalten, keine öffentlich verfügbaren Daten vorzulegen, beispielsweise US-Ausfuhrstatistiken, aus denen die Daten des nicht dumpenden Ausführers herausgerechnet sind.

(90)

In der nachstehenden Tabelle sind daher alle Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA, die der Untersuchung zufolge im Bezugszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt gedumpt waren oder als gedumpt angesehen wurden, in indexierter Form ausgewiesen.

Tabelle 3

Gedumpte Einfuhren aus den USA

2004

2005

2006

2007

UZ

Indexierte Mengen 2005=100

100

411

5 825

9 261

Index Marktanteil 2005=100

100

265

2 810

4 490

Quelle: US-Ausfuhrstatistiken und Fragebogenantworten der nicht dumpenden US-Unternehmen

(91)

Die neuen Zahlen belegen, dass die Einfuhrmengen aus den USA erheblich zunahmen, nämlich von mehr als 10 000 Tonnen 2005 auf über 1 Million Tonnen im UZ. Im Analysezeitraum erhöhte sich der Anteil der gedumpten Einfuhren aus den USA am Gemeinschaftsmarkt kontinuierlich von etwa 0,3 % im Jahr 2005 auf über 15 % im UZ. Somit kann bestätigt werden, dass der Anstieg der gedumpten Einfuhren in diesem Zeitraum sowohl in absoluten Zahlen als auch im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch erheblich war.

(92)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die Schädigung und die Schadensursache im Antidumpingverfahren anhand anderer Daten hätten analysiert werden sollen, als denjenigen die für das parallele Antisubventionsverfahren herangezogen wurden. Die Dumpingfeststellungen, insbesondere diejenigen über die Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft, stützten sich nur auf den selbsterzeugten Biodiesel der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, während den Subventionsfeststellungen i) selbsterzeugter, ii) erzeugter und gemischter und iii) gekaufter und gemischter Biodiesel, der in die Gemeinschaft aufgeführt wurde, zugrunde liege.

(93)

Dieses Vorbringen scheint nahezulegen, dass das Antidumpingverfahren in allen Fällen auf einer engeren Datenauswahl basieren sollte als das Antisubventionsverfahren. Die vorläufige Sachaufklärung ergab jedoch, dass alle Ausfuhren der in die Stichprobe einbezogenen Herstellerunternehmen in den USA in die Gemeinschaft zu gedumpten Preisen erfolgten. Eine ähnliche Feststellung wurde im Rahmen der Antisubventionsuntersuchung getroffen. Somit wurden in beiden Untersuchungen alle Ausfuhren aus den USA als gedumpt und subventioniert angesehen und folglich in die Analyse der Schädigung und der Schadensursache einbezogen.

(94)

Die Tatsache, dass bei einem in die Stichprobe einbezogenen US-Unternehmen im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung kein Dumping festgestellt wurde (vgl. Randnummer (83)), führte nun zu einer Diskrepanz zwischen der Menge der gedumpten Einfuhren und derjenigen der subventionierten Einfuhren, die der Analyse der Schädigung und der Schadensursache zugrunde zu legen sind. Die Gesamtmenge der gedumpten Einfuhren aus den USA wurde berichtigt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Einfuhren eines in die Stichprobe einbezogenen Herstellers der Untersuchung zufolge nicht gedumpt waren.

(95)

Aus den vorstehenden Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(96)

Eine interessierte Partei machte geltend, die Position 3824 90 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“ in den US-Ausfuhrstatistiken, die in der vorläufigen Verordnung für die Ermittlung der Einfuhren aus dem betroffenen Land verwendet wurde, enthielte außer Biodiesel auch andere Waren wie „Fettstoffe tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Mischungen“. Die Analyse des Einfuhrvolumens aus den USA sei daher unzulänglich. Dieselbe interessierte Partei schlug vor, stattdessen die Trends zu verwenden, die für die in die Untersuchung einbezogenen US-Hersteller ermittelt wurden.

(97)

Hierzu sei zunächst festgestellt, dass Code 3824 90 4000 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“ verwendet wurde, um die Einfuhrmengen mit Ursprung in den USA zu ermitteln, und nicht wie von dieser Partei behauptet die sechsstellige Position.

(98)

Es sei im Übrigen daran erinnert, dass, wie unter Randnummer (68) der vorläufigen Verordnung dargelegt, die Eurostat-Daten für die Ermittlung der Einfuhren nicht verwendet werden konnten, da es bis Ende 2007 keinen eigenen KN-Code für die zolltarifliche Einreihung der betroffenen Ware gab. Biodiesel hätte in der Tat unter verschiedenen KN-Codes eingereiht werden können, die auch Einfuhrdaten für anderen Waren umfassten. Die US-Ausfuhrstatistiken wurden verwendet, weil sie die Ausfuhren der betroffenen Ware offenbar in einen einzigen Code einreihen und weil die Menge der anderen Waren, die unter demselben Code eingereiht wurden, in Bezug auf die Ausfuhren in die Gemeinschaft unbedeutend war.

(99)

Eine Alternative zur Verwendung der US-Ausfuhrstatistiken wäre angesichts der Einschränkung für die Nutzung von Eurostat-Daten die Verwendung der Einfuhrdaten des Antrags gewesen. Die Antragsteller hatten diese Daten aus vertraulichen Marktinformationsquellen erhalten und daher hätte auch die Verwendung dieser Informationen Beschränkungen unterlegen. Vollständigkeitshalber sei hier jedoch dargestellt, welche Trends die Einfuhrmengen in indexierter Form gezeigt hätten:

Tabelle 4

Einfuhren aus den USA

2004

2005

2006

2007

UZ

Indexiert 2005=100

0

100

1 359

15 059

15 394

(100)

Ein Vergleich von Tabelle 4 mit Tabelle 2 ergäbe, dass die Bewertung der Einfuhrmengen der betroffenen Ware im Analysezeitraum durch die Kommission vorsichtiger war als diejenige, die man als Alternative hätte verwenden können. Im Übrigen basiert das Gesamtbild der Einfuhrmengen in Tabelle 4 auf vertraulichen Daten, die nicht veröffentlicht werden können, während es sich bei den US-Ausfuhrstatistiken um öffentlich zugängliche Informationen handelt.

(101)

Das von der interessierten Partei vorgeschlagene Verfahren hätte bei den Trends der Ausfuhrmengen anhand der bei den untersuchten ausführenden Herstellern erhobenen Informationen das folgende Bild ergeben:

Tabelle 5

Einfuhren aus den USA

2004

2005

2006

2007

UZ

Indexiert 2005=100

16

100

461

6 180

9 005

(102)

Ein Vergleich der Tabellen 5 und 2 würde zeigen, dass sich bei dem von der Kommission verwendeten und dem von dieser Partei vorgeschlagenen Verfahren sehr ähnliche Trends ergeben.

(103)

Dieselbe interessierte Partei brachte auch vor, dass die Einfuhrmenge in Tabelle 2 nicht mit der korrekten Einfuhrmenge für die betroffene Ware korrelieren könne, da es sich bei der betroffenen Ware um Biodiesel und Biodieselmischungen mit einem Gehalt an Biodiesel von mehr als 20 % handele.

(104)

Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass bei der Untersuchung keine Einfuhren der betroffenen Ware mit einem Gehalt an Biodiesel von mehr als 20 %, aber weniger als 99 % ausgewiesen wurden. Mit anderen Worten, in der Untersuchung konnten keine Einfuhren der betroffenen Ware ermittelt werden, die aufgrund des niedrigen Biodieselanteils in einen anderen Code des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“ einzureihen wären.

(105)

Angesichts des Vorstehenden wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhrmenge in Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung eine zuverlässige, objektive und vorsichtige Schätzung der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ist.

(106)

Eine interessierte Partei machte geltend, es hätte ein Unterschied zwischen den aus den USA ausgeführten Mengen von splash and dash und den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA gemacht werden müssen, da erstere nicht als Einfuhren mit Ursprung in den USA behandelt werden könnten.

(107)

Außerdem brachte dieselbe Partei und die US-Regierung vor, dass entgegen den Feststellungen unter den Randnummern (77) und (80) der vorläufigen Verordnung nicht alle Ausfuhren aus den USA als Waren mit Ursprung in den USA anzusehen seien. Es gebe keine Behörde in den USA, die das Ursprungsland für eine spezifische für die Ausfuhr bestimmte Ware ermittele oder festlege, und man könne nicht davon ausgehen, dass der gesamte aus dem Zollgebiet der USA verbrachte Biodiesel seinen Ursprung in den USA habe.

(108)

Dieselbe Partei brachte auch vor, dass die von der US-amerikanischen Statistikbehörde (US Census Bureau) erlassenen Vorschriften zur Bestimmung des Ursprungs der ausgeführten Waren in der Biodieselwirtschaft nicht sehr bekannt seien und die Biodieselausführer daher beim Ausfüllen der „Shipper's Export Declaration“ (Ausfuhranmeldung des Spediteurs) normalerweise angeben, dass die ausgeführten Waren inländischen Ursprungs seien.

(109)

Die Partei wiederholte ihr Vorbringen aus der vorläufigen Sachaufklärung, die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen von splash and dash stellten mehr als 40 % der aus den USA ausgeführten betroffenen Ware dar. Zur Stützung dieses Vorbringens zog sie die US-Ein- und -Ausfuhrdaten der Codes 3824 90 4020 und 3824 90 4000 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“ heran und machte im Grunde geltend, dass alle Einfuhren von Biodiesel in die USA im Rahmen von splash and dash in die Gemeinschaft wieder ausgeführt würden.

(110)

Dazu ist anzumerken, dass die von den US-Behörden geforderte Klarstellung der Tatsache, dass keine US-Behörde den Ursprung einer spezifischen für die Ausfuhr bestimmten Ware ermittelt oder festlegt, akzeptiert werden kann.

(111)

Die Behauptung, splash and dash stelle wenigstens 40 % der US-Ausfuhren in die Gemeinschaft dar, basierte auf der Annahme, dass der gesamte in die USA eingeführte Biodiesel letztlich im Rahmen von splash and dash wieder ausgeführt werde, ohne dass ein Teil davon in den USA verbraucht oder vor der Wiederausfuhr in den USA als Mischungsgrundlage verwendet würde.

(112)

Die von dieser Partei vorgelegten Daten belegten jedoch, dass die Einfuhren von 2004 bis 2006 bei weitem die Ausfuhren überstiegen, was nahelegen würde, dass es in den USA eine inländische Nachfrage für Biodiesel aus anderen Ländern gibt. Darüber hinaus vereinfacht diese Annahme den Sachverhalt sehr stark, da die in den USA gemischten und in die Gemeinschaft ausgeführten Biodieselmengen nicht berücksichtigt werden, i) bei denen die Eigenschaften der Mischungen sich von denen der Vormaterialien, die der Mischung US-Ursprungseigenschaft verleihen würden, unterscheiden oder ii) bei denen der Anteil des Biodiesels mit Ursprung in den USA überwiegt, womit der ganzen Mischung US-Ursprungseigenschaft verliehen würde. Es sei daran erinnert, dass es den in die Untersuchung einbezogenen US-Unternehmen zufolge nicht möglich sei, bei den in die Gemeinschaft ausgeführten oder den auf dem Inlandsmarkt verkauften Mengen einen Unterschied zwischen den selbstproduzierten oder den in den USA beschafften Mengen und den eingeführten Mengen zu machen (vgl. Randnummer (78) der vorläufigen Verordnung). Ferner werde der Ursprung von den betroffenen US-Unternehmen offenbar korrekt gemeldet, da der Biodiesel mit Ursprung in einem anderen Land als den USA in allen Fällen in den USA als Mischungsgrundlage verwendet werde. In der Tat handelt es sich bei den meisten in die Untersuchung einbezogenen ausführenden Herstellern um sehr große Unternehmen oder Unternehmensgruppen mit verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft, bei denen es schwer vorstellbar ist, dass sie die geltenden Vorschriften der USA und der Gemeinschaft zur Bestimmung des Ursprungs nicht kannten.

(113)

Daher wird der Schluss gezogen, dass kein Grund dafür besteht, die im Bezugszeitraum in die Gemeinschaft eingeführten Splash-and-Dash-Mengen genau zu ermitteln. Auch wird die Auffassung vertreten, dass kein Grund besteht, diese Ausfuhren gegebenenfalls als Einfuhren mit Ursprung in einem anderen Land als den USA zu behandeln.

5.3.   Preise der gedumpten Einfuhren und Preisunterbietung

5.3.1.   Verkaufsstückpreis

(114)

In der nachstehenden Tabelle sind die Verkaufsstückpreise für alle Einfuhren mit Ursprung in den USA auf den Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum aufgeführt (vgl. Randnummern (81) und (82) der vorläufigen Verordnung).

Tabelle 6

Gesamteinfuhren aus den USA

2004

2005

2006

2007

UZ

Preise in EUR/Tonne

463

575

600

596

616

Index 2005=100

81

100

104

104

107

Quelle: US-Ausfuhrstatistiken und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen US-Ausführer

(115)

Angesichts der endgültigen Feststellungen zum Dumping sowie der Tatsache, dass der Untersuchung zufolge ein Unternehmen seine Waren nicht zu gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt anbot, wurden die Verkaufsstückpreise der auf dem Gemeinschaftsmarkt gedumpten Einfuhren getrennt ermittelt und in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 7

Gedumpte Einfuhren aus den USA

2004

2005

2006

2007

UZ

Preise in EUR/Tonne

463

575

608

603

615

Index 2005=100

81

100

106

105

107

Quelle: US-Ausfuhrstatistiken und Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen dumpenden US-Ausführer

(116)

Im Bezugszeitraum schwankten die Durchschnittspreise der Einfuhren aus den USA; insgesamt stiegen sie zwischen 2005 und dem UZ um 6 % an.

5.3.2.   Preisunterbietung

(117)

Für die Zwecke der Preisunterbietungsanalyse wurden die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Gemeinschaftsmarkt in Rechnung stellten, verglichen mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der gedumpten Einfuhren aus den USA, die auf cif-Stufe für die ausführenden US-Hersteller der Stichprobe ermittelt wurden, die der Untersuchung zufolge ihre Waren zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft einführten. Soweit angebracht, wurde eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Zölle, der nach der Einfuhr angefallenen Kosten und der Unterschiede bei den für die Herstellung von Biodiesel verwendeten Ausgangsstoffen vorgenommen (vgl. Randnummer (84) der vorläufigen Verordnung).

(118)

Einige ausführende Hersteller machten geltend, dass die Berichtigung für die Unterschiede in den Ausgangsstoffen zu niedrig ausfalle, da sie den Marktwert der Unterschiede nicht korrekt widerspiegele. Sie brachten ferner vor, dass die Unterschiede auf der Grundlage der Preise für die verschiedenen Biodieseltypen auf dem Gemeinschaftsmarkt ermittelt werden sollten, und belegten dieses Vorbringen durch Verweise auf die von einem Marktanalysten veröffentlichten Preisnotierungen, Antwerpen, verzollt.

(119)

Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass sich die Berichtigung auf die Gesamtheit der bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern erhobenen und geprüften Daten über deren Geschäftstätigkeiten in den USA stützte, und somit auf den Feststellungen der Untersuchung, die die zuverlässigste Informationsquelle ist, basierten. Des Weiteren wären Preisnotierungen auf Gemeinschaftsebene keine angemessene Grundlage für diese Berichtigung gewesen, da diese Preise von den Preisen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den USA beeinflusst worden wären. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(120)

Dieselben ausführenden Hersteller brachten vor, dass die Berichtigung für die Unterschiede bei den Ausgangsstoffen nur für die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gelten sollte und nicht für die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, da deren Verkäufe aus mit den gemeinschaftlichen Normen kompatiblen Mischungen bestünden.

(121)

Dieses Vorbringen wurde als irrelevant betrachtet, da mit der Berichtigung die Unterschiede bei den Ausgangsstoffen und nicht mögliche Unterschiede bei der Einhaltung verschiedener auf Gemeinschaftsebene geltender Normen ausgeglichen werden sollten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(122)

Der Antragsteller focht die Angemessenheit dieser Berichtigung an und brachte vor, sowohl die Gemeinschaftshersteller als auch die US-Ausführer verwendeten eine Vielzahl von Ausgangsstoffen und produzierten beide eine Vielzahl von Mischungen, die auf beiden Märkten verfügbar seien und hätten folglich bei der Wahl der Rohstoffe dieselben Möglichkeiten.

(123)

Hierzu ist anzumerken, dass zwar sowohl die Gemeinschaftshersteller als auch die ausführenden US-Hersteller eine Vielzahl von Mischungen, die aus unterschiedlichen Ausgangsstoffen gewonnen werden, verwenden, dass aber die Anteile der Ausgangsstoffe in den Mischungen je nach Hersteller und sogar je nach Kunde desselben Herstellers erheblich voneinander abweichen können. So ergab die Untersuchung, dass die Mischungen, die auf dem Gemeinschaftsmarkt von den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern und von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern verkauft wurden, nur in den wenigsten Fällen genau übereinstimmten. Um bei der Berechnung der Preisunterbietungsspanne die verschiedenen Biodieseltypen berücksichtigen zu können, wurde es als notwendig erachtet, Berichtigungen für Unterschiede in den Ausgangsstoffen vorzunehmen. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(124)

Einige ausführende Hersteller machten geltend, dass es sich bei den für die Berechnung der Schadensspanne verwendeten Preisen um die cif-Preise frei Grenze der Gemeinschaft handele und nicht um die Weiterverkaufspreise für den ersten unabhängigen Abnehmer. Diese Berechnungen müssten berichtigt werden, um den Wert und die Mengen der Verkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer zu berücksichtigen.

(125)

Die Untersuchung ergab, dass dieses Vorbringen für zwei ausführende Hersteller relevant war, und die Schadensberechnung wurde entsprechend berichtigt.

(126)

Auf dieser Grundlage wurde für den UZ eine durchschnittliche Preisunterbietungsspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen Ab-Werk-Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, von 18,9 % bis 31,9 % ermittelt, gegenüber einer Spanne von 18,9 % bis 33,0 % in der vorläufigen Untersuchung.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(127)

Wie unter den Randnummern (107) bis (110) der vorläufigen Verordnung ausgeführt, ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

(128)

So ergab die vorläufige Analyse, dass sich einige Mengenindikatoren für die Leistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar verbesserten, dass sich aber die meisten Indikatoren, die seine Finanzlage betrafen, im Bezugszeitraum erheblich verschlechterten. So war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar in der Lage, Kapital für Investitionen zu beschaffen, die Kapitalrendite hingegen verringerte sich im UZ drastisch und die Rentabilität ging während des Bezugszeitraums erheblich zurück.

(129)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Analyse des Wachstums des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Randnummer (93) der vorläufigen Verordnung fehlerhaft sei. Insbesondere machte die Partei geltend, dass in der vorläufigen Verordnung festgestellt worden sei, die stark gestiegene Nachfrage nach Biodiesel auf dem Gemeinschaftsmarkt habe zu einem vergleichbaren Anstieg des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen müssen, obwohl keine direkte Beziehung zwischen der gestiegenen Nachfrage und dem Marktanteil bestehe.

(130)

Dieselbe Partei machte außerdem geltend, es könne nicht behauptet werden, dass sich die unter derselben Randnummer (93) der vorläufigen Verordnung genannten Schadensfaktoren, d. h. Produktion, Kapazitätsauslastung, Produktivität, Verkäufe, Investitionspolitik und Kapitalrendite, erheblich verschlechtert hätten.

(131)

Das Vorbringen, dass zwischen der Nachfrage und dem Marktanteil keine Korrelation bestehe, wird akzeptiert. Unberührt davon bleibt jedoch, dass der Marktanteil der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller zwischen 2006 und dem UZ um das 1,2-Fache anstieg, während im selben Zeitraum der Marktanteil der gedumpten Einfuhren um etwa das 17-Fache zunahm. Dieser verhältnismäßig starke Anstieg des Marktanteils der US-Einfuhren geht auf die viel niedrigeren Verkaufspreise für diese US-Einfuhren zurück, wie aus Tabelle 7 ersichtlich wird und unter Randnummer (126) dargelegt ist.

(132)

Hinsichtlich des Vorbringens zur Gesamtbewertung aller Schadensfaktoren wird eingeräumt, dass sich nicht alle Faktoren im Bezugszeitraum verschlechterten. Allerdings wurden mit der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbundene Faktoren tatsächlich erheblich beeinträchtigt, namentlich die Rentabilität und die Kapitalrendite sowie in geringerem Maße die Produktivität. Dies geht auf die Tatsache zurück, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft an den Wettbewerb durch die preisbestimmenden gedumpten US-Einfuhren anpassen musste und sich entschloss, seine Marktpräsenz zu wahren, auch wenn seine Rentabilität darunter litt, statt seine Rentabilität zu erhalten, dafür aber Marktanteile einzubüßen.

(133)

Einige interessierte Parteien und die US-Regierung machten geltend, dass die Rentabilität und die Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller 2007 und im UZ in absoluten Zahlen noch gut gewesen seien, trotz des im Vergleich zu den Vorjahren starken Rückgangs. Die von 2004 bis 2006 erwirtschaftete Rentabilität und Kapitalrendite sei langfristig nicht haltbar gewesen und die EU-Biodieselindustrie habe, wie alle neuen Wirtschaftszweige, im Bezugszeitraum eine Phase starken Auf- und Abschwungs („boom and bust“) durchlaufen.

(134)

Es sei daran erinnert, dass einige in die Stichprobe einbezogene US-Unternehmen im Bezugszeitraum eine wesentlich höhere Rentabilität, nämlich über 30 %, unter ähnlichen Bedingungen eines entstehenden Marktes erzielten. Ferner handelte es sich bei dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verzeichneten Rückgang der Rentabilität und der Kapitalrendite um einen sehr plötzlichen Einbruch, da er sich von 2006 auf 2007 vollzog, genau zeitgleich mit dem rasanten Anstieg der Biodieseleinfuhren aus den USA.

(135)

Mehrere Gemeinschaftshersteller machten geltend, dass die Lage der nicht in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen in vollem Umfang bei der Schadensuntersuchung berücksichtigt werden sollte, insbesondere angesichts der hohen Zahl dieser Unternehmen, die im Bezugszeitraum verkleinert oder stillgelegt wurden bzw. die neue Projekte verschoben hätten.

(136)

Andererseits machte eine interessierte Partei geltend, der Verweis auf die nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in der Gemeinschaft in der vorläufigen Verordnung sei irrelevant, da ungeprüfte Daten von nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern nicht für den Schädigungsnachweis herangezogen werden könnten. Diese Partei bringt außerdem vor, dass öffentliche Daten belegten, dass einige dieser nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller gewinnbringend wirtschafteten.

(137)

Im Zusammenhang mit diesen beiden Vorbringen sei daran erinnert, dass die Lage der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in der Gemeinschaft in der vorläufigen Verordnung (Randnummern (103) bis (106)) als ein weiterer Hinweis auf die Schädigung gewertet wurde, ohne dass dies Einfluss auf die Berechnung der Schadensindikatoren oder der Schadensspanne gehabt hätte, für die in der Tat geprüfte Informationen verwendet wurden. Daher wurde das Vorbringen dieser Partei zurückgewiesen. Andererseits ist es, solange keine geprüften Statistiken oder individuellen Informationen zur Lage aller nicht in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller vorliegen, nicht möglich, wie von den Gemeinschaftsherstellern vorgeschlagen, eine korrekte Schadensermittlung für alle Gemeinschaftshersteller durchzuführen. Daher wurde das Vorbringen ebenfalls zurückgewiesen.

(138)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den vorläufigen Feststellungen zur Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Randnummern (86) bis (92) sowie (94) bis (106) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(139)

Die unter den Randnummern (107) bis (110) der vorläufigen Verordnung ausgeführte Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitt, wird ebenfalls bestätigt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(140)

Es sei daran erinnert, dass die Mengen der gedumpten Einfuhren aus den USA im Analysezeitraum erheblich anstiegen. Außerdem gab es einen klaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem drastischen Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft war nicht in der Lage, seine Preise an die Marktbedingungen und die gestiegenen Kosten anzupassen, da seine Preise im UZ durch die gedumpten Einfuhren unterboten wurden.

(141)

Es wird daher bestätigt, dass der massive Anstieg der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den USA während des UZ erhebliche Negativauswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatte.

6.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.2.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(142)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, die eine Änderung der vorläufigen Feststellungen rechtfertigen würden, wird bestätigt, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nur unerheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können.

6.2.2.   Nachfrageentwicklung

(143)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass der Rückgang der Nachfrage (–0,5 %) zwischen 2007 und dem UZ, obwohl unerheblich, dennoch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Schädigung zugefügt habe, da ein hypothetischer Nachfrageanstieg um 10 % zu einem zusätzlichen Verkauf von 205 733 Tonnen geführt hätte, falls der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil von 29,8 %, der im UZ verzeichnet wurde, gehalten hätte.

(144)

Hierzu sei angemerkt, dass die Vorbringen dieser Partei auf weitgefassten und unbelegten Hypothesen basierten. Im Übrigen würde die Tatsache, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2007 und dem UZ um 2,8 Prozentpunkte anstieg, die unter Randnummer (121) der vorläufigen Untersuchung dargelegte Schlussfolgerung stützen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht diesem leichten Rückgang der Nachfrage zwischen 2007 und dem UZ zugeschrieben werden kann. Da keine weiteren Stellungnahmen zur Nachfrageentwicklung auf dem Gemeinschaftsmarkt vorliegen, wird daher Randnummer (121) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.3.   Politische Entscheidungen

(145)

Eine interessierte Partei brachte erneut vor, die Wiedereinführung von Energiesteuern in Deutschland habe die wirtschaftliche Lage der diesen Markt beliefernden Gemeinschaftshersteller negativ beeinflusst, da die Nachfrage nach reinem Biodiesel, die wenigstens 1,5 Millionen Tonnen entspreche, aufgrund dieser Maßnahmen zusammengebrochen sei. Ferner wurde zu den Feststellungen der Untersuchung unter Randnummer (123) der vorläufigen Verordnung vorgebracht, dass selbst wenn die Einführung einer Verpflichtung zur Beimischung von 4,4 % Biodiesel zum als Kraftstoff für den Verkehrssektor auf dem deutschen Markt angebotenen Diesel (B5) die angeblichen Verkaufsverluste bei reinem Biodiesel (B100) ausgeglichen hätte, das Preisniveau von reinem Biodiesel sich von demjenigen für Biodiesel für die B5-Beimischung unterschieden hätte. Reiner Biodiesel werde nämlich ausschließlich auf der Grundlage des teureren Ausgangsstoffes Raps produziert, während Biodiesel für die Beimischung (B5) aus einer Reihe von Ausgangsstoffen hergestellt werde, was den Durchschnittspreis der Gemeinschaftshersteller negativ beeinflusst habe.

(146)

Hierzu sei angemerkt, dass die Untersuchung entgegen den Behauptungen dieser Partei ergab, dass die Verkaufsmengen der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, die den deutschen Markt belieferten, zwischen 2006 und dem UZ um 68 % anstiegen, was die vorläufige Feststellung bestätigen würde, dass alle Verluste beim Verkauf von reinem Biodiesel durch die Verpflichtung zur Beimischung ausgeglichen wurden. Außerdem führte die Einführung der Steuer von 0,09 EUR je Liter Biodiesel ab dem 1. August 2006 nicht zu einem Zusammenbruch des Marktes, wie von dieser Partei geltend gemacht wurde; die Verkäufe reinen Biodiesels gingen jedoch in der Tat im letzten Quartal des UZ erheblich zurück, als diese Steuer am 1. Januar 2008 auf 0,15 EUR je Liter angehoben wurde. Was die Auswirkungen auf die Preise angeht, so waren die Behauptungen dieser Partei nicht stichhaltig, da der verwendete Biodiesel für beide Warentypen denselben Normen entsprechen musste, was bedeutet, dass in beiden Biodieselkraftstoffen dieselbe Ausgangsstoffmischung verwendet werden konnte, womit es keinen nachweislichen Preisunterschied zwischen den beiden Biodieseltypen gab. Aus den vorstehenden Gründen konnte dem Vorbringen nicht gefolgt werden.

(147)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den politischen Entscheidungen vorliegen, wird Randnummer (124) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.4.   Freie Produktionskapazitäten der Gemeinschaftshersteller

(148)

Eine interessierte Partei akzeptierte zwar, dass die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe auf recht hohem Niveau blieb, machte aber geltend, dass die Überkapazität der Gemeinschaftshersteller der Stichprobe dennoch eine Schadensursache sei, da die Überkapazität zu höheren Fixkosten geführt habe, was sich wiederum negativ auf die Rentabilität ausgewirkt habe. Außerdem habe der Anstieg des Nettovermögenswerts der genannten Hersteller aufgrund gestiegener Abschreibungen und Finanzierungskosten zu höheren Fixkosten geführt.

(149)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die genaue Analyse der Kostenstruktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, d. h. die Verteilung von variablen und festen Kosten, ergab, dass der Anteil der Fixkosten nur 6 % der Gesamtkosten ausmachte (vgl. Randnummer (126) der vorläufigen Verordnung). Außerdem stellte sich heraus, dass dieser Prozentsatz im Analysezeitraum nur unerheblich schwankte. Zu den angeblichen Auswirkungen des gestiegenen Nettovermögenswerts auf die Rentabilität sei angemerkt, dass der Kostenzuwachs in absoluten Werten nicht automatisch zu einem Anstieg der Produktionsstückkosten führt, da diese von der Outputmenge abhängen, die, wie aus Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung ersichtlich, im Analysezeitraum stetig anstieg. Die höheren Fixkosten in absoluten Werten wurden daher den höheren Outputmengen zugeschrieben, woraus sich das oben beschriebene Verhältnis der Fixkosten zu den Gesamtkosten ergab. Aus diesem Grund musste das Vorbringen dieser interessierten Partei zurückgewiesen werden.

(150)

Dieselbe Partei machte geltend, dass die Überkapazität der Gemeinschaftshersteller insgesamt sich direkt auf die Preise auswirke, da die Hersteller sich einen erbitterten Kampf um die Aufträge, bis hin zu Preisen auf Grenzkostenniveau, lieferten und somit die Hersteller mit einer hohen Kapazitätsauslastung bei ihren Verkäufen am aggressivsten vorgegangen seien müssten, um die Preise ihrer Wettbewerber zu unterbieten. Als Beleg hierfür legte die Partei eine Mitteilung eines Unternehmens der Stichprobe über dessen Finanzausweise für 2007 vor.

(151)

Die Vorbringen dieser Partei waren jedoch nicht belegt, da sich in den Finanzausweisen kein Hinweis auf die angebliche Preisschlacht aufgrund von Überkapazitäten fand. Vielmehr wurde auf die Erhöhung der Steuer auf reinen Biodiesel ab dem 1. Januar 2008 durch die deutsche Regierung verwiesen, der den Wettbewerb auf dem Markt für die Biodieselbeimischung (B5) anregte. Aus den vorstehenden Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(152)

Da zu den freien Produktionskapazitäten der Gemeinschaftshersteller keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern (125) bis (128) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.5.   Gestiegene Nachfrage nach Ausgangsstoffen und steigende Preise

(153)

Eine interessierte Partei und die US-Regierung brachten vor, dass keine der Ausführungen unter den Randnummern (129) bis (133) der vorläufigen Verordnung darauf eingehe, dass die Preise für Soja-, Palm- und Canolaöl in den USA seit 2004 ständig erheblich unter den Preisen für Raps in der Gemeinschaft gelegen hätten, was zu einem beachtlichen Wettbewerbsvorteil für den aus den USA eingeführten Biodiesel führe.

(154)

Bekanntlich ist im Rahmen der Untersuchung zu prüfen, ob dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Preise und Mengen der gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung zugefügt wurde oder ob eine derartige Schädigung anderen Faktoren zuzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung der Nachweis zu führen, dass das Preisniveau der gedumpten Einfuhren eine Schädigung verursacht. Wichtig ist daher nur die Differenz zwischen den Preisniveaus, eine Analyse der Faktoren, die diese Preisniveaus beeinflussen, ist nicht erforderlich.

(155)

In der Praxis wird bei der Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Wesentlichen geprüft, ob Preisunterbietung, Preisdruck oder Verhinderung von Preiserhöhungen vorliegen. Zu diesem Zweck werden die Preise der gedumpten Ausfuhren mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen; um vergleichbar zu sein, müssen die entsprechenden Ausfuhrpreise im Rahmen der Schadensberechnungen zuweilen berichtigt werden. Die Berichtigung dient in diesem Zusammenhang also nur dazu, die Vergleichbarkeit der Preise sicherzustellen. So liegt es auf der Hand, dass die Rohstoffpreise im Ausfuhrland grundsätzlich kein weiterer Schadensfaktor sein können.

(156)

Das wird auch durch den Wortlaut des Artikels 3 Absatz 7 der Grundverordnung bestätigt, der sich auf andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren bezieht. Keiner der in diesem Artikel genannten anderen bekannten Faktoren ist für das Preisniveau der gedumpten Einfuhren ausschlaggebend. Mit anderen Worten, sollten die Einfuhren gedumpt sein und von einer günstigen Entwicklung der Rohstoffpreise profitiert haben, so wird nicht die Auffassung vertreten, dass diese Entwicklung ein weiterer Schadensfaktor sein könnte.

(157)

Eine Analyse der Faktoren, die das Preisniveau der gedumpten Einfuhren beeinflussen, wie beispielsweise die angeblichen Wettbewerbsvorteile aufgrund niedrigerer Rohstoffpreise, wäre daher nicht beweiskräftig und würde über die Anforderungen der Grundverordnung hinausgehen.

(158)

Unbeschadet des Vorstehenden ist anzumerken, dass bekanntlich während des UZ die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse allgemein weltweit anstiegen und dass die Preise für Sojaöl (der Hauptausgangsstoff der Hersteller im betroffenen Land) in diesem Zeitraum deutlicher anstiegen als diejenigen für Rapsöl. Diese Kostenanstiege in den USA schlugen sich allerdings nicht in den Preisen der gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt nieder, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wesentlich unterboten.

(159)

Aus den vorstehenden Gründen musste die Behauptung dieser Parteien zurückgewiesen werden.

(160)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu der gestiegenen Nachfrage nach Ausgangsstoffen und den gestiegenen Preisen vorliegen, werden die Randnummern (129) bis (136) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.6.   Preisentwicklung bei Mineralöldiesel

(161)

Eine interessierte Partei wiederholte ihre Behauptung (vgl. Randnummer (134) der vorläufigen Verordnung) und brachte ferner vor, dass der Preis für Mineralöldiesel einen Höchstpreis darstelle, den die Hersteller von Biodiesel bei der Erhöhung ihrer Preise aufgrund steigender Ausgangsstoffpreise nicht überschreiten könnten.

(162)

Es sei daran erinnert, dass alle Gemeinschaftshersteller Märkte belieferten, auf denen bestimmte Beimischungen obligatorisch waren. Außerdem wurde für Biodiesel in den meisten Mitgliedstaaten eine Steuervergünstigung gewährt, was dazu führte, dass sein Preis mit den Preisen für Mineralöldiesel (zuzüglich eines Faktors für die darauf erhobene Energiesteuer) vergleichbar waren. Dies bedeutet, dass die Untersuchung trotz einer gewissen Korrelation zum Mineralölpreis ergab, dass aus den vorstehenden Gründen Biodiesel sehr wohl zu einem höheren Preis als Mineralöldiesel verkauft werden kann. Des Weiteren legte diese Partei keine überzeugenden Beweise dafür vor, dass die Mineralölpreise, die in der zweiten Hälfte des UZ sehr hoch waren, im UZ die Biodieselpreise der Gemeinschaftshersteller drückten.

(163)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Preisentwicklung bei Mineralöldiesel vorliegen, wird der Schluss gezogen, dass dieser Faktor dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine Schädigung zufügte.

6.2.7.   Bedeutung des Standortes der Biodieselanlagen in der Gemeinschaft

(164)

Da zur Bedeutung des Standortes der Biodieselanlagen in der Gemeinschaft keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern (137) bis (139) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.8.   Mit den US-Ausführern verbundene Hersteller

(165)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Auswirkungen der US-Einfuhren der mit den herstellenden US-Ausführern verbundenen Gemeinschaftshersteller eingingen, wird die Randnummer (140) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.2.9.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(166)

Aus diesen Gründen und da keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, werden die Randnummern (141) bis (143) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

7.1.   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(167)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stimmten die Gemeinschaftshersteller den Feststellungen der Kommission zu und bestätigten, dass die Maßnahmen in ihrem Interesse lägen.

(168)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass die Maßnahmen nicht im Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen, da sie zu einer Verlagerung der Handelsströme zugunsten von Einfuhren aus nicht unter die Maßnahmen fallenden Ländern führen würden, da i) die gemeinschaftlichen Marktteilnehmer weiterhin billigeren, aus Soja- und Palmöl gewonnenen Biodiesel kaufen würden, um diesem Öl den teureren, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierten Biodiesel aus Rapsöl beizumischen, und ii) der Biodiesel aus Rapsöl zur Deckung der Nachfrage nicht ausreiche.

(169)

Dazu sei angemerkt, dass die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar in erster Linie Rapsöl als Ausgangsstoff verwenden, sie aber nicht ausschließlich diesen Ausgangsstoff für ihre Biodieselproduktion einsetzen, sondern auch andere Ausgangsstoffe, wie Soja- und Palmöl. Da die Preise für andere Ausgangsstoffe jedoch sehr häufig höher waren als die Preise für die gedumpten Einfuhren von Biodiesel, der aus diesen Ausgangsstoffen gewonnen wurde, war es den Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht möglich, Soja- oder Palmöl in größerem Umfang zu verwenden. Durch die Einführung der Maßnahmen dürften daher auch in diesem Bereich wieder normale Marktbedingungen hergestellt werden, so dass die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ihre Produktion effektiver an die verschiedenen auf dem Gemeinschaftsmarkt benötigten Biodieseltypen anpassen können. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(170)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern (145) bis (147) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.2.   Unabhängige Einführer/Händler in der Gemeinschaft

(171)

Da keine Stellungnahmen von Einführern nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingingen, wird der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen wahrscheinlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Einführer/Händler haben.

7.3.   Verwender in der Gemeinschaft

(172)

Da keine Stellungnahmen von Verwendern nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingingen, wird der Schluss gezogen, dass die Antidumpingzölle wahrscheinlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verwender haben.

7.4.   Rohstofflieferanten in der Gemeinschaft

(173)

Da keine Stellungnahmen von Lieferanten nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern (154) bis (156) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.5.   Weitere Interessen

(174)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, dass die Automobilhersteller, die in die Herstellung von Fahrzeugen investiert hätten, die für die Verwendung von Biodiesel ausgerüstet seien, ihre Investitionen möglicherweise nicht durch den Verkauf dieser Fahrzeuge verwerten könnten, sollte der Preis für Biodiesel in der Gemeinschaft aufgrund der Maßnahmen so weit ansteigen, dass er nicht mehr mit Mineralöldiesel konkurrieren könne.

(175)

Hierzu sei angemerkt, dass die von dieser Partei vorgebrachte Möglichkeit auch ohne die Einführung von Maßnahmen eintreten könnte, nämlich wenn die (vom Rohölpreis abhängigen) Preise für Mineralöldiesel so weit fallen würden, dass dieser konkurrenzfähiger als Biodiesel ist. Die Annahme, die Automobilindustrie hätte Investitionen getätigt, ohne diesen Parameter zu berücksichtigen, scheint mithin nicht plausibel. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(176)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein EU-Bauernverband seine Unterstützung zum Ausdruck und wies darauf hin, dass die Einfuhren von Biodiesel aus den USA den EU-Ölsaatenanbauern die Möglichkeit genommen hätten, etwa 6 Millionen Tonnen Ölsaaten oder etwa 11 % der EU-Ölsaatenproduktion der Jahre 2007 und 2008 zu verkaufen, und dass dies zu einem Preisrückgang um 90 EUR je Tonne des potenziellen Werts von Raps für Non-Food-Zwecke geführt habe. Diese spät vorgebrachten Informationen konnten nicht geprüft werden.

7.6.   Wettbewerbs- und handelsverzerrende Auswirkungen

(177)

Eine interessierte Partei wiederholte ihren Einwand, die Antidumpingmaßnahmen stünden im Widerspruch zur Politik der Europäischen Union, die die Verwendung von Biokraftstoffen fördere. Die Europäische Union könne sich beim Aufbau ihres Biodieselmarktes nicht nur auf in der Gemeinschaft hergestellten, aus Raps gewonnenen Biodiesel stützen.

(178)

Dieses Vorbringen wurde in Abschnitt 7.6 der vorläufigen Verordnung behandelt; die Frage des Biodiesels aus Raps, die diese Partei vorbrachte, wird auch unter Randnummer (169) erörtert.

(179)

Da zu den wettbewerbs- und handelsverzerrenden Auswirkungen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern (157) bis (159) der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.7.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(180)

Aus den dargelegten Gründen wird der Schluss gezogen, dass im vorliegenden Fall keine zwingenden Gründe gegen die Einführung von Antidumpingzöllen sprechen.

8.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

8.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(181)

Mehrere interessierte Parteien und die US-Regierung beanstandeten die vorläufige Feststellung, wonach 15 % eine Gewinnspanne ist, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einer solchen Branche erzielt werden könnte.

(182)

Eine interessierte Partei machte geltend, zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle sollte eine Gewinnspanne in Höhe des während des UZ vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft realisierten Gewinns, d. h. von 5,7 %, angesetzt werden, da diese Gewinnspanne den mit Waren („commodities“) wie Biodiesel realisierten Gewinnen erspräche. Zur Stützung ihres Vorbringens verwies sie auf die Gewinne, die von US-Herstellern mit Ethanol und pflanzlichen Ölen sowie von Erdölraffinerien erzielt wurden.

(183)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle sich auf eine Schätzung der Gewinne stützen muss, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nach vernünftigem Ermessen ohne gedumpte Einfuhren mit dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erzielen könnte. Der zu Beginn des Bezugszeitraums einer Untersuchung erzielte Gewinn kann nach vernünftigem Ermessen als der Gewinn betrachtet werden, der ohne gedumpte Einfuhren erzielt würde. In den ersten Jahren des Bezugszeitraums (2004-2006) erreichten die Einfuhren aus den USA in diesem Fall nie einen Marktanteil, der über 1 % lag, und darum kann nach vernünftigem Ermessen der Schluss gezogen werden, dass dieser Zeitraum sich dadurch auszeichnet, dass keine gedumpten Einfuhren auf den Markt gebracht wurden. Daher wurde der in diesem Zeitraum vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durchschnittlich erzielte Gewinn als angemessene Grundlage für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle betrachtet, wobei auch berücksichtigt wurde, dass die Investitionen dieses neu entstandenen Wirtschaftzweigs in die Produktion gesichert werden mussten. Des Weiteren hat die Untersuchung ergeben, dass die von den wichtigsten ausführenden Herstellern der USA mit ihren Biodieselgeschäften im Inland realisierten Gewinne deutlich über dem Gewinn lagen, der für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen wurde. Aus den vorstehenden Gründen musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(184)

Bestimmte Vorbringen von US-Unternehmen zur Umrechnung von Wertzöllen in Zölle in Form von Festbeträgen (vgl. Randnummer (193)) deckten auf, dass der Unterbietungsbetrag (ad valorem) als Verhältnis zwischen der Unterbietung insgesamt und dem berichtigten cif-Preis berechnet wurde (vgl. die unter Randnummer (117) dargelegte Berichtigung), obwohl, wie bei der Berechnung der Dumpingspanne (ad valorem), der nicht berichtigte cif-Preis hätte verwendet werden müssen. Daher wurden alle Schadensbeseitigungsschwellen (ad valorem) für die in die Stichprobe einbezogenen US-Unternehmen neu berechnet.

(185)

Da keine weiteren Stellungnahmen nach der vorläufigen Unterrichtung eingingen, wurde zur Ermittlung der nicht schädigenden Preise die Methodik angewandt, die bereits unter den Randnummern (164) und (165) der vorläufigen Verordnung erläutert wurde. Die Schadensbeseitigungsschwelle wurde als Prozentsatz des nicht berichtigten cif-Gesamtwerts der Einfuhren berechnet.

8.2.   Form und Höhe der Zölle

(186)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll auf einem Niveau festgesetzt werden, das zur Beseitigung der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung ausreicht, ohne dass die ermittelte Dumpingspanne überschritten wird.

(187)

Aufgrund der von einigen interessierten Parteien übermittelten Stellungnahmen nach der vorläufigen Unterrichtung und der in dieser Verordnung erläuterten Anpassungen wurden einige Spannen geändert.

(188)

In dem parallel geführten AS-Verfahren werden jedoch auch Ausgleichszölle auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA eingeführt. Da es sich bei den in diesem Parallelverfahren festgestellten Subventionen nicht um Ausfuhrsubventionen handelte, wird davon ausgegangen, dass sie sich auch nicht auf den Ausfuhrpreis und die entsprechende Dumpingspanne auswirkten. In Anbetracht der Tatsache, dass die untersuchten Gesamteinfuhren in beiden Verfahren die gleichen sind, können die Antidumpingzölle daher zusätzlich zu den Ausgleichszöllen eingeführt werden, sofern beide Zölle zusammen die Schadensbeseitigungsspanne nicht übersteigen (Regel des niedrigeren Zolls).

(189)

Eine Partei brachte vor, dass die Gemeinschaftsorgane ihren Ermessensspielraum nutzen und die Regel des niedrigeren Zolls in diesem Fall nicht anwenden sollten, da dies aus den folgenden Gründen nicht gerechtfertigt sei:

a)

Die gemeinschaftlichen Biodieselhersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, sähen sich einer Vielzahl kritischer Situationen gegenüber, die nicht in die Berechnung der Schadensspanne hätten einfließen können.

b)

Bei der Ermittlung der am besten geeigneten Maßnahmen müssten die Interessen sowohl des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als Ganzem berücksichtigt werden, als auch die Interessen der am stärksten gefährdeten Hersteller, die dem unfairen Wettbewerb voll ausgesetzt gewesen seien und dadurch die kritische Geschäftsgröße, die ihre Einbeziehung in die Stichprobe ermöglicht hätte, nicht hätten erreichen können.

c)

Der Umfang von Dumping- und Subventionierungspraktiken, die die vorrangige Ursache für die kritische Lage der Biodieselhersteller seien, auch derer, die nicht in die Stichprobe hätten einbezogen werden können, sei der Untersuchung zufolge erheblich.

(190)

Hierzu sei angemerkt, dass die in dieser Untersuchung ermittelte Schadensspanne zur Beseitigung der Schädigung der Hersteller des untersuchten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als ausreichend angesehen wird. Da die Untersuchung sich auf die Lage dieser Hersteller konzentrierte, ist es nicht möglich, wie von dieser Partei vorgeschlagen, eine korrekte Schadensermittlung für die Gemeinschaftshersteller insgesamt durchzuführen. Diese umfassenderen Erwägungen erlauben es den Gemeinschaftsorganen daher nicht, von der rechtlichen Anforderung, die Regel des niedrigeren Zolls anzuwenden, abzuweichen.

(191)

Auf dieser Grundlage wurden die Antidumpingzollsätze durch einen Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen, der Dumpingspannen und der Ausgleichszollsätze festgesetzt. Dementsprechend werden folgende Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Unternehmen

Schadensspanne

Dumpingspanne

Ausgleichzollsatz

Antidumpingzollsatz

Archer Daniels Midland Company

54,5 %

10,1 %

35,1 %

10,1 %

Cargill Inc.

geringfügig

34,5 %

0 %

Green Earth Fuels of Houston LLC

51,3 %

88,4 %

39,0 %

12,3 %

Imperium Renewables Inc.

41,6 %

29,5 %

29,1 %

12,5 %

Peter Cremer North America LP

77,2 %

39,2 %

41,0 %

36,2 %

World Energy Alternatives LLC

46,1 %

52,3 %

37,6 %

8,5 %

Kooperierende, nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

55,3 %

33,5 %

36,0 %

19,3 %

(192)

Da der Antidumpingzoll auf Mischungen mit mehr als 20 GHT Biodiesel anteilsmäßig auf den jeweiligen Biodieselgehalt erhoben wird, wird es für die wirksame Umsetzung der Maßnahmen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten als angemessen erachtet, die Zölle als Festbeträge auf der Grundlage des Biodieselgehalts festzusetzen.

(193)

Einige Parteien erhoben Einwände gegen die Anwendung dieser Methodik zur Umrechnung der Wertzollsätze in Festbetragszölle. Sie brachten vor, dass die bei einer derartigen Umrechnung verwendeten cif-Werte die tatsächlichen cif-Werte hätten sein sollen und nicht die gemäß Randnummern (83) und (84) der vorläufigen Verordnung für die Unterschiede im Ausgangsstoff berichtigten cif-Werte.

(194)

Die Prüfung des Vorbringens ergab, dass tatsächlich die berichtigten cif-Werte für die Umrechnung der Wertzölle in Zölle in Form von Festbeträgen verwendet wurden. Allerdings ergab sich auch, dass dieselben Werte bei der Ermittlung des Wertzolls auf der Grundlage des Unterbietungsbetrags verwendet wurden. Daher musste zunächst die Ermittlung des Unterbietungsbetrags berichtigt werden, indem er als Prozentsatz des tatsächlichen cif-Gesamteinfuhrwertes ausgedrückt wurde. Auf dieser Grundlage wurde dann die entsprechende Berichtigung der Schadensspannen vorgenommen. Die anschließende Berechnung der Zollsätze in Form von Festbeträgen ergab jedoch keinen Unterschied zu den Zollsätzen des Artikels 1 Absatz 2 der vorläufigen Verordnung, da der höhere Wertzoll und die niedrigeren (tatsächlichen statt berichtigten) cif-Preise, die bei der Umrechnung der Wertzölle in feste Zollbeträge verwendet wurden, sich gegenseitig aufhoben.

(195)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen, einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen geschäftlich verbundenen Unternehmen, herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(196)

Etwaige Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (beispielsweise infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (10) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(197)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

(198)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer ausführender Hersteller und der in Anhang I dieser Verordnung genannten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen ausführenden Hersteller gelten, die ansonsten keinen Anspruch auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da Artikel 11 Absatz 4 nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.

8.3.   Verpflichtungen

(199)

Einige kooperierende ausführende Hersteller in den USA boten Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Es sei darauf hingewiesen, dass die Ware aufgrund der erheblichen Schwankungen bei den Rohstoffpreisen für eine Preisverpflichtung als nicht geeignet betrachtet wird. Daher schlugen die Unternehmen vor, die Mindesteinfuhrpreise („MEP“) regelmäßig und in Abhängigkeit der Preisschwankungen für Rapsöl anzupassen. Um der Vielfalt der Einfuhren (Biodiesel aus Soja-, Palm- und Canolaöl) Rechnung zu tragen, boten sie zudem MEP für diese drei Warentypen auf der Grundlage der im UZ ermittelten Koeffizienten für die Ausgangsstoffe an.

(200)

Hinsichtlich der Angebote der kooperierenden ausführenden Hersteller ist anzumerken, dass für die Festlegung eines indexierten MEP ein Basisbetrag herangezogen wurde, der um durchschnittlich 7-8 % unter dem im UZ ermittelten nicht schädigenden Preis lag. Im Übrigen waren die für die Berechnung angepasster MEP für die vorstehend genannten Warentypen vorgeschlagenen Koeffizienten ungeeignet, da sie sich auf den UZ bezogen. Angesichts der Tatsache, dass diese Koeffizienten, die vom Preisunterschied bei den Ausgangsstoffen abhängen, ständig schwanken, könnten sie sich gegenüber der im UZ beobachteten Situation erheblich verändert haben. Daher wurde die vorgeschlagene Indexierung der MEP für Biodiesel aus Sojaöl oder Biodiesel aus Palmöl anhand der Preisschwankungen bei Rapsöl als nicht geeignet erachtet, da sie auf der Preisentwicklung anderer als zur Herstellung der betroffenen ausgeführten Ware verwendeter Rohstoffe beruhen würde.

(201)

Aus diesen Gründen und ungeachtet sonstiger praktischer unternehmensspezifischer Gesichtspunkte im Hinblick auf ihre Annahme wurde die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtungsangebote abgelehnt werden mussten, da das Verfahren zur Festlegung der MEP ungeeignet war und die Höhe der angebotenen MEP nicht ausreichte, um das schädigende Dumping zu beseitigen.

8.4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle und besondere Überwachung

(202)

Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen beantragte der Antragsteller die Einführung besonderer Maßnahmen, um eine mögliche Umgehung der Maßnahmen zu verhindern, da es sich bei dem betreffenden Markt um einen global aufgestellten Rohstoffmarkt handele, auf dem die austauschbare Ware über verschiedene Absatzkanäle vertrieben werde.

(203)

Unter diesen Umständen wird es tatsächlich für angebracht gehalten, die Einfuhren von Biodiesel aus allen Herkunftsländern sehr genau zu beobachten, damit rasch geeignete Maßnahmen ergriffen werden können, falls die Situation dies erfordert.

(204)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Wenn die endgültigen Zölle niedriger sind als die vorläufigen Zölle, werden die die endgültigen Zollsätze übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

Unternehmen

AD-Zollsatz, EUR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Archer Daniels Midland Company, Decatur

68,6

A933

Cargill Inc., Wayzata

0

A934

Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston

70,6

A935

Imperium Renewables Inc., Seattle

76,5

A936

Peter Cremer North America LP, Cincinnati

198,0

A937

World Energy Alternatives LLC, Boston

82,7

A939

Im Anhang aufgeführte Unternehmen

115,6

siehe Anhang

Alle übrigen Unternehmen

172,2

A999

Auf Mischungen wird der Antidumpingzoll anteilmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2009 der Kommission eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht werden, werden endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden nur die Sicherheitsleistungen in Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Legt eine Partei aus den Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Untersuchungszeitraum, d. h. zwischen dem 1. April 2007 und dem 31. März 2008, nicht ausgeführt hat, dass sie mit keinem Ausführer oder Hersteller, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist und dass sie nach Ende des Untersuchungszeitraums entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Artikel 1 Absatz 2 ändern und dieser Partei den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geltenden Zoll von 115,6 EUR je Tonne zugestehen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BORG


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 22.

(3)  ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 50.

(4)  In Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung heißt es: „Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht innerhalb der durch diese Verordnung gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden. […]

(5)  Im Gegensatz zu den Unternehmen, die einen Fragebogen erhielten, diesen aber nicht beantworteten.

(6)  Position 3826 00 für „Biodiesel, auch gemischt, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT“.

(7)  „Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.“

(8)  Urteil vom 10. September 2008, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat (T-348/05, Randnrn. 61-63).

(9)  Urteil vom 10. September 2008, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat (T-348/05, Randnrn. 61-63).

(10)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


ANHANG

Nicht in die Stichprobe einbezogene kooperierende ausführende Hersteller in den USA

Name des Unternehmens

Ort

TARIC-Zusatzcode

American Made Fuels, Inc.

Canton

A940

AG Processing Inc.

Omaha

A942

Alabama Clean Fuels Coalition Inc.

Birmingham

A940

Arkansas SoyEnergy Group

DeWitt

A940

Arlington Energy, LLC

Mansfield

A940

Athens Biodiesel, LLC

Athens

A940

Beacon Energy

Cleburne

A940

Biodiesel of Texas, Inc.

Denton

A940

BioDiesel One Ltd

Southington

A940

Buffalo Biodiesel, Inc

Tonawanda

A940

BullDog BioDiesel

Ellenwood

A940

Carbon Neutral Solutions, LLC

Mauldin

A940

Central Iowa Energy, LLC

Newton

A940

Chesapeake Custom Chemical Corp.

Ridgeway

A940

Community Fuels

Stockton

A940

Delta BioFuels, Inc.

Natchez

A940

Diamond Biofuels

Mazon

A940

Direct Fuels

Euless

A940

Eagle Creek Fuel Services, LLC

Baltimore

A940

Earl Fisher Bio Fuels

Chester

A940

East Fork Biodiesel, LLC

Algona

A940

ECO Solutions, LLC

Chatsworth

A940

Ecogy Biofuels, LLC

Tulsa

A940

ED & F Man Biofuels Inc.

New Orleans

A940

Freedom Biofuels, Inc.

Madison

A940

Fuel & Lube, LLC

Richmond

A940

Fuel Bio

Elizabeth

A940

FUMPA Bio Fuels

Redwood Falls

A940

Galveston Bay Biodiesel, LP (BioSelect Fuels)

Houston

A940

Geo Green Fuels, LLC

Houston

A940

Georgia Biofuels Corp.

Loganville

A940

Green River Biodiesel, Inc.

Moundville

A940

Griffin Industries, Inc.

Cold Spring

A940

High Plains Bioenergy

Guymon

A940

Huish Detergents, Inc.

Salt Lake City

A940

Incobrasa Industries, Ltd.

Gilman

A940

Independence Renewable Energy Corp.

Perdue Hill

A940

Indiana Flex Fuels

LaPorte

A940

Innovation Fuels, Inc.

Newark

A940

Iowa Renewable Energy, LLC

Washington

A940

Johann Haltermann Ltd.

Houston

A940

Lake Erie Biofuels, LLC

Erie

A940

Leland Organic Corporation

Leland

A940

Louis Dreyfus Agricultural Industries, LLC

Wilton

A940

Louis Dreyfus Claypool Holdings LLC

Claypool

A940

Memphis Biofuels, LLC

Memphis

A942

Middle Georgia Biofuels

East Dublin

A940

Middletown Biofuels, LLC

Blairsville

A940

Musket Corporation

Oklahoma City

A940

New Fuel Company

Dallas

A940

North Mississippi Biodiesel

New Albany

A940

Northern Biodiesel, Inc.

Ontario

A940

Northwest Missouri Biofuels, LLC

St. Joseph

A940

Nova Biofuels Clinton County, LLC

Clinton

A940

Nova Biosource

Senaca

A940

Organic Fuels, Ltd

Houston

A940

Owensboro Grain Company LLC

Owensboro

A940

Paseo Cargill Energy, LLC

Kansas City

A940

Peach State Labs, Inc.

Rome

A940

Perihelion Global, Inc.

Opp

A940

Philadelphia Fry-O-Diesel Inc.

Philadelphia

A940

Pinnacle Biofuels, Inc.

Crossett

A940

PK Biodiesel

Woodstock

A940

Pleasant Valley Biofuels, LLC

American Falls

A940

RBF Port Neches LLC

Houston

A940

Red Birch Energy, Inc.

Bassett

A940

Red River Biodiesel Ltd.

New Boston

A940

REG Ralston, LLC

Ralston

A940

Renewable Energy Products, LLC

Santa Fe Springs

A940

Riksch BioFuels LLC

Crawfordsville

A940

Safe Renewable Corp.

Conroe

A940

Sanimax Energy Inc.

DeForest

A940

Scott Petroleum

Itta Bena

A942

Seminole Biodiesel

Bainbridge

A940

Soy Solutions

Milford

A940

SoyMor Biodiesel, LLC

Albert Lea

A940

Sunshine BioFuels, LLC

Camilla

A940

TPA Inc.

Warren

A940

Trafigura AG

Stamford

A940

U.S. Biofuels, Inc.

Rome

A940

United Oil Company

Pittsbourgh

A940

Valco Bioenergy

Harlingen

A940

Vanguard Synfuels, LLC

Pollock

A940

Vinmar Overseas, Ltd

Houston

A938

Vitol Inc.

Houston

A940

Walsh Bio Diesel, LLC

Mauston

A940

Western Dubque Biodiesel, LLC

Farley

A940

Western Iowa Energy, LLC

Wall Lake

A940

Western Petroleum Company

Eden Prairie

A940