11.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 443/2011 DES RATES

vom 5. Mai 2011

zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 194/2009 (2) einen vorläufigen Ausgleichzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika („Vereinigte Staaten“) ein.

(2)

Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 (3) („endgültige Verordnung“) einen endgültigen Ausgleichszoll zwischen 211,20 EUR und 237 EUR je Tonne auf Einfuhren von Biodiesel gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung („betroffene Ware“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten ein („geltende Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Annahme der endgültigen Verordnung führte, wird im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“ genannt.

(3)

Des Weiteren ist anzumerken, dass der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 (4) einen endgültigen Antidumpingzoll zwischen 0 EUR und 198 EUR je Tonne auf Einfuhren der betroffenen Ware einführte.

1.2.   Antrag

(4)

Am 30. Juni 2010 erhielt die Kommission nach Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung einen Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware. Der Antrag wurde vom European Biodiesel Board („EBB“) im Namen der Biodiesel-Hersteller in der Union gestellt.

(5)

In dem Antrag wurde behauptet, dass die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware durch den Versand über Kanada und Singapur sowie durch die Ausfuhr von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT umgangen würden.

(6)

In dem Antrag wurde ferner behauptet, dass sich das Handelsgefüge der Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten, Kanada und Singapur nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware erheblich verändert habe und dass es für diese Veränderung außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder Rechtfertigung gebe. Diese Veränderung des Handelsgefüges gehe angeblich auf den Versand der betroffenen Ware über Kanada und Singapur zurück.

(7)

Des Weiteren wurde in dem Antrag vorgebracht, dass seit der Einführung der Maßnahmen Ausfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union gelangten, bei denen angeblich die in der Beschreibung der betroffenen Ware festgesetzte Schwelle für den Biodieselgehalt ausgenutzt werde.

(8)

Im Antrag wurde außerdem festgestellt, dass die Abhilfewirkung der für die betroffene Ware geltenden Ausgleichsmaßnahmen in Hinblick auf Menge und Preis beeinträchtigt werde. Dem Anschein nach würden anstelle von Einfuhren der betroffenen Ware bedeutende Mengen an Biodiesel in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von über 20 GHT aus Kanada und Singapur sowie von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT eingeführt. Außerdem lägen hinreichende Beweise dafür vor, dass die Preise der gestiegenen Einfuhren deutlich unter dem nicht schädigenden Preis liegen, der in der Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, ermittelt wurde.

(9)

Des Weiteren wurde im Antrag behauptet, dass die bereits früher ermittelte Subventionierung der Preise für die untersuchte Ware anhalte.

1.3.   Einleitung

(10)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 23 der Grundverordnung vorlagen; sie leitete daher nach der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 (5) („Einleitungsverordnung“) eine Überprüfung ein. Nach Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission ferner gemäß der Einleitungsverordnung die Zollbehörden an, aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel sowie Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten als Mischung mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs zollamtlich zu erfassen.

(11)

Die Kommission leitete außerdem parallel dazu eine Untersuchung gemäß Verordnung (EU) Nr. 720/2010 (6) ein, betreffend die mutmaßliche Umgehung von Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten durch aus Kanada und Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel und durch die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten.

1.4.   Untersuchung

(12)

Die Kommission benachrichtigte die Behörden der Vereinigten Staaten, Kanadas und Singapurs offiziell. Fragebogen wurden an die bekannten Hersteller/Ausführer in den Vereinigten Staaten, Kanada und Singapur gesandt. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(13)

Die folgenden Unternehmen übermittelten Fragebogen, woraufhin in ihren Betrieben Kontrollbesuche durchgeführt wurden:

 

Hersteller/Ausführer in Kanada:

BIOX Corporation

Rothsay Biodiesel

 

Händler in Singapur:

Trafigura Pte Ltd.

Wilmar Trading Pte Ltd.

 

Hersteller/Ausführer in den Vereinigten Staaten:

Archer Daniels Midland Company

BP Products North America Inc

Louis Dreyfus Corporation

 

Verbundene Einführer:

BP Oil International Limited

Cargill BV

(14)

Ferner wurden Besuche bei den zuständigen Behörden der Regierung von Kanada und der der Regierung von Singapur durchgeführt.

1.5.   Untersuchungszeitraum

(15)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 30. Juni 2010 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Informationen über den Zeitraum von 2008 bis zum Ende des UZ eingeholt, um die angebliche Veränderung im Handelsgefüge zu untersuchen.

2.   WARE, DIE GEGENSTAND DER UMGEHUNGSUNTERSUCHUNG IST

(16)

Bei der von der mutmaßlichen Umgehung betroffenen Ware, d. h. dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 41, 3824 90 91, ex 3824 90 97 eingereiht werden.

(17)

Bei der Ware, die Gegenstand der Umgehungsuntersuchung ist, muss zwischen zwei Aspekten unterschieden werden: Zum Einen handelt es sich in Bezug auf die Behauptungen hinsichtlich des Versands über Kanada und Singapur, wie im vorhergehenden Absatz beschrieben, um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung. Zum Anderen, d. h. in Bezug auf die direkten Einfuhren aus den Vereinigten Staaten, handelt es sich bei der Ware, die Gegenstand der Umgehungsuntersuchung ist, um Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten.

3.   EINFUHREN VON BIODIESEL IN DIE UNION GEGENÜBER AUSFUHREN AUS DEN VEREINIGTEN STAATEN

(18)

Nach der Einführung der vorläufigen Ausgleichsmaßnahmen im März 2009 kamen die Einfuhren der betroffenen Ware praktisch zum Erliegen. Die folgende Tabelle gibt eine Zusammenfassung der Situation:

Einfuhren von Biodiesel und bestimmten Mischungen von Biodiesel in die Europäische Union

unter dem KN-Code 3824 90 91 (in Tonnen)

 

2008

Anteil

2009

Anteil

UZ

Anteil

Vereinigte Staaten

1 487 790

83,62 %

381 227

22,29 %

24

0,00 %

Kanada

1 725

0,10 %

140 043

8,19 %

197 772

9,28 %

Singapur

179

0,01 %

20 486

1,20 %

32 078

1,50 %

Quelle: Eurostat

(19)

Die aufgeführten Eurostat-Daten beziehen sich auf alle Biodieselarten mit mindestens 96,5 % Ester.

(20)

Im Vergleich dazu meldeten die Vereinigten Staaten unter dem Code HTS 3824 90 40 00 (Mischungen von Fettstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs) die folgenden Ausfuhren von Biodiesel und Biodieselmischungen:

Ausfuhren von Biodiesel und Biodieselmischungen aus den Vereinigten Staaten

unter Code HTS 3824 90 40 00 (in Tonnen)

 

2008

2009

UZ

Europäische Union

2 241 473

335 577

358 291

Kanada

967

128 233

161 841

Singapur

311

42 056

27 415

 

2 242 751

505 866

547 547

Quelle: Handelsministerium der Vereinigten Staaten

(21)

Ein Vergleich der beiden Tabellen führt zu der Schlussfolgerung, dass es sich bei den 358 291 Tonnen, die im UZ in die Union ausgeführt wurden, um Mischungen mit einem Biodiesel-Anteil von bis zu 96,5 % handelt.

4.   KANADA

4.1.   Allgemeine Erwägungen

(22)

Der Grad der Mitarbeit seitens der Hersteller/Ausführer in Kanada war hoch. Zwei Hersteller, auf die rund 90 % der kanadischen Biodieselproduktion entfallen, übermittelten einen beantworteten Fragebogen und arbeiteten umfassend an der Untersuchung mit. Des Weiteren arbeiteten der kanadische Verband für erneuerbare Kraftstoffe (Canadian Renewable Fuels Association) und die zuständigen Behörden der kanadischen Regierung an der Untersuchung mit.

(23)

Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung sollte die Beurteilung, ob eine Umgehung vorliegt, so vorgenommen werden, dass schrittweise untersucht wird, ob eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Vereinigten Staaten, Kanada und der Union bestand, ob diese sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, ob Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen beeinträchtigt wurde und dass für Einfuhren der gleichartigen Ware weiterhin Subventionen gewährt werden.

4.2.   Veränderung des Handelsgefüges

4.2.1.   Einfuhren in die Union

(24)

Die Einfuhren von Biodiesel aus den Vereinigten Staaten gingen von 1 487 790 Tonnen im Jahr 2008 auf 381 227 Tonnen im Jahr 2009 und auf nahe Null im UZ zurück.

(25)

Andererseits stiegen den Eurostat-Daten zufolge die Gesamteinfuhren von Biodiesel aus Kanada in die Union zwischen 2008 und dem UZ erheblich, und zwar von 1 725 Tonnen im Jahr 2008 auf 140 043 Tonnen im Jahr 2009 und 197 772 Tonnen im UZ.

4.2.2.   US-Ausfuhren von Biodiesel nach Kanada

(26)

Es kommen keine Zölle auf Verkäufe von Biodiesel zwischen den Vereinigten Staaten und Kanada oder andere Einfuhrbeschränkungen zur Anwendung.

(27)

Den Statistiken der Vereinigten Staaten zufolge stiegen die Ausfuhren von Biodiesel aus den Vereinigten Staaten nach Kanada von 967 Tonnen im Jahr 2008 auf 128 233 Tonnen im Jahr 2009 und 161 841 Tonnen im UZ.

(28)

Bei einem Vergleich zwischen den von den Behörden der Vereinigten Staaten zur Verfügung gestellten Export-Statistiken und den von den kanadischen Behörden vor Ort zur Verfügung gestellten Einfuhrstatistiken auf Monatsbasis zeigten sich erhebliche Unterschiede. Den kanadischen Statistiken zufolge stiegen die Einfuhren von US-Biodiesel von 11 757 Tonnen im Jahr 2008 auf 18 673 Tonnen im Jahr 2009 und 174 574 Tonnen im UZ.

(29)

Die kanadischen Behörden erklärten, dass es keinen spezifischen Code zur Anmeldung von Biodiesel gebe. Sie wiesen darauf hin, dass Kanada und die Vereinigten Staaten Einfuhrdaten austauschen und diese sodann als ihre jeweiligen Ausfuhrdaten verwenden würden. Insofern sollten die kanadischen Einfuhrdaten und die Ausfuhrdaten der Vereinigten Staaten in Bezug auf den sechsstelligen Code übereinstimmen, was unter HTS 38.24.90 weitgehend der Fall ist. Bei Codes mit mehr als sechs Stellen wenden jedoch beide Länder ihre eigenen Klassifikationssysteme an. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die kanadischen Daten nur in Kanada zollrechtlich abgefertigte Einfuhren, nicht jedoch umgeladene Waren abdecken.

(30)

Somit steht trotz der Unterschiede zwischen den beiden Datenquellen eindeutig fest, dass die Ausfuhren von Biodiesel aus den Vereinigten Staaten nach Kanada von 2008 bis zum UZ und insbesondere seit Einführung der Ausgleichsmaßnahmen gestiegen sind. Der kanadische Markt für Biodiesel kann derzeit keine derartigen Mengen an Biodiesel aufnehmen. „Echte“ kanadische Hersteller von Biodiesel sind faktisch exportorientiert.

4.2.3.   Produktion in Kanada und Verkäufe von „echten“ kanadischen Herstellern von Biodiesel in die Union

(31)

Die beiden kooperierenden kanadischen Hersteller kauften im UZ keinen Biodiesel aus den Vereinigten Staaten oder aus anderen Quellen.

(32)

Die Produktion von Biodiesel in Kanada ist ein im Aufbau begriffener Wirtschaftszweig. Im UZ waren sechs Produktionsanlagen in Betrieb; dabei entfielen allein auf die zwei im Osten Kanadas gelegenen Anlagen, deren Eigentümer und Betreiber die beiden kooperierenden Hersteller sind, rund 90 % der Gesamtproduktion.

(33)

Ausgehend von den Produktionsmengen, die von den kooperierenden Herstellern verkauft wurden, wurden die Verkäufe ermittelt, bei denen mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Endkunden in Nordamerika, d. h. in den Vereinigten Staaten oder Kanada, befanden. Die übrigen Verkäufe gingen an Kunden, die entweder mit den Waren handelten oder sie mit anderem Biodiesel mischten. Den beiden Unternehmen war nicht bekannt, ob die Kunden die Waren als kanadischen Biodiesel in die Union verkauften, ob sie sie mischten oder ob der Biodiesel an Endkunden in den Vereinigten Staaten oder in Kanada verkauft wurde.

(34)

Selbst wenn von dem extremen Fall ausgegangen würde, dass tatsächlich der gesamte „echte“ kanadische Biodiesel in die Union gelangt wäre, entspräche dies nur 20 % der Gesamteinfuhren aus Kanada in die Union im UZ.

4.3.   Schlussfolgerung zur Veränderung im Handelsgefüge

(35)

Der statistische Abgleich mit den von den kooperierenden Herstellern zur Verfügung gestellten Daten zeigte, dass kanadische Hersteller von Biodiesel nicht die aus Kanada in die Union ausgeführten Mengen hätten produzieren können. Dies deutet stark darauf hin, dass der massive Anstieg der Einfuhren aus Kanada in die Union mit den Ausfuhren von Biodiesel aus den Vereinigten Staaten, der von Kanada aus versandt wurde, zusammenhängt.

(36)

Somit können der Rückgang der Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten in die Union seit 2008 und die zeitgleich erfolgte Zunahme der Ausfuhren aus Kanada in die Union sowie der Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten nach Kanada nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen als eine Veränderung im Handelsgefüge betrachtet werden.

4.4.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Ausgleichszolls

(37)

Die Untersuchung erbrachte keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand als die Vermeidung des geltenden Ausgleichszolls auf Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten.

4.5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Ausgleichszolls

(38)

Eurostat-Daten wurden dazu verwendet, einzuschätzen, ob im Hinblick auf die Mengen die eingeführten Waren die Abhilfewirkung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Biodiesel aus den Vereinigten Staaten untergraben hatten. Die Mengen und Preise der Ausfuhren aus Kanada wurden mit der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensbeseitigungsschwelle verglichen.

(39)

Wie oben erläutert stiegen die Einfuhren aus Kanada in die Union von 1 725 Tonnen im Jahr 2008 auf 197 772 Tonnen im UZ, wobei der letztgenannte Wert einem Anteil von 9,2 % an den Einfuhren entspricht. Die Zunahme der Einfuhren aus Kanada konnte vor dem Hintergrund der in der Ausgangsuntersuchung festgestellten Größe des EU-Marktes nicht als vernachlässigbar angesehen werden. Wird das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte nicht schädigende Preisniveau berücksichtigt, so ergibt sich, dass die kanadischen Einfuhren in die Union im UZ eine Zielpreisunterbietung von rund 50 % und eine Preisunterbietung der Verkaufspreise der Unionshersteller von rund 40 % aufwiesen.

(40)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die Mengen und Preise untergraben werden.

4.6.   Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung

(41)

In Bezug auf eine Subventionierung ist anzumerken, dass die Steuergutschrift der Vereinigten Staaten für Biodiesel, die die wichtigste in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Subventionsregelung ist, im Dezember 2010 rückwirkend wiedereingeführt wurde. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der gleichartigen Ware im UZ weiterhin subventioniert wurden.

4.7.   Schlussfolgerung

(42)

Die Untersuchung ergab, dass die endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten durch den Versand über Kanada im Sinne von Artikel 23 der Grundverordnung umgangen wurden.

5.   SINGAPUR

(43)

Zwei Händler mit Sitz in Singapur arbeiteten bei der Untersuchung mit. An der Mitarbeit beteiligten sich außerdem die zuständigen Behörden der Regierung von Singapur.

(44)

Die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Umgehung vorliegt, wurden unter Randnummer 23 erläutert.

(45)

Eurostat-Daten zufolge stiegen die Gesamtausfuhren von Biodiesel aus Singapur in die Union von 179 Tonnen im Jahr 2008 auf 20 486 Tonnen im Jahr 2009 und 32 078 Tonnen im UZ. Auch die Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten nach Singapur stiegen im gleichen Zeitraum.

(46)

Den zuständigen Behörden der Regierung von Singapur zufolge werde der im Inland hergestellte Biodiesel vorwiegend innerhalb von Singapur verkauft, um der Inlandsnachfrage gerecht zu werden. Gleichwohl stellen sie fest, dass der Wirtschaftszweig in Singapur im Wachsen begriffen sei und unlängst neue Produktionsanlagen gebaut worden seien.

(47)

Ausfuhren aus Singapur erfolgten stets auf niedrigem Niveau. Die Einfuhren von Biodiesel in die Union wurden in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 näher untersucht und mit den zuständigen nationalen Zollbehörden geprüft. Die Einfuhraktivität weist einige Spitzen auf. Aus der Analyse geht hervor, dass der Großteil dieser Einfuhren seinen Ursprung tatsächlich in Singapur hatte. Jedoch konnten nicht alle Einfuhren zugeordnet werden.

(48)

Im Vergleich mit dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Unionsverbrauch wurde festgestellt, dass die nicht zuordnungsbaren Einfuhrmengen aus Singapur in die Union äußerst gering waren. Außerdem wäre ihr Anteil am Unionsverbrauch vernachlässigbar, wenn die Schätzung des EBB in Bezug auf den erheblichen Anstieg des Unionsverbrauchs seit der Ausgangsuntersuchung berücksichtigt wird.

(49)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts kann daher der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der Ausgleichsmaßnahmen, was die aus Singapur versandten Mengen betrifft, nicht untergraben wurde.

(50)

In Bezug auf den Güterversand ist Singapur für seine Funktion als riesiges asiatisches Güterverteilzentrum für Schiffe bekannt, in dem Schiffe regionaler Herkunft eintreffen, deren Güter dort gelöscht und später auf Schiffe verladen werden, die unter anderem nach Europa fahren. In dieser Untersuchung sind Angaben zu einem der kooperierenden Hersteller enthalten, der Biodiesel mit Ursprung in Malaysia oder Indonesien über Singapur zu einem endgültigen Bestimmungsort in der Union versandte. Im UZ führte allein dieser Händler eine erhebliche Menge an Biodiesel über Singapur in die Union aus; die Ware wurde in der Union zollrechtlich mit Ursprung in Malaysia oder Indonesien abgefertigt. Die Überprüfung ergab keine Hinweise, die es erlaubt hätten, den gemeldeten Ursprung in Indonesien oder Malaysia in Frage zu stellen.

(51)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts sollte die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen durch aus Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel eingestellt werden.

6.   VEREINIGTE STAATEN

6.1.   Vorbemerkungen

(52)

Fünf Hersteller von Biodiesel oder Mischungen von Biodiesel in den Vereinigten Staaten arbeiteten an der Untersuchung mit und drei von ihnen wurden in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen. Die Regierung der Vereinigten Staaten kooperierte, indem sie Ausfuhrstatistiken und ihre Auslegung dieser Statistiken zur Verfügung stellte.

(53)

Alle drei Hersteller, die in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen waren, hatten die Ausfuhr von Biodiesel nach der Einführung endgültiger Maßnahmen eingestellt.

(54)

Nur eines der fünf kooperierenden Unternehmen, und zwar BP North America, das nicht in der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte, führte im UZ Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT in die Union aus.

(55)

Der National Biodiesel Board („NBB“), die Interessenvertretung der Biodiesel-Industrie in den Vereinigten Staaten, vertrat die Auffassung, dass eine Ware, die seiner Ansicht nach ausdrücklich nicht von der Warendefinition der geltenden Maßnahmen erfasst sei, nicht ohne eine vorhergehende neue Antisubventionsuntersuchung Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen werden könne. Dem NBB zufolge sei in der endgültigen Verordnung ausdrücklich festgelegt, dass es sich bei „betroffener Ware“ und „gleichartiger Ware“ um Biodiesel oder Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von mehr als 20 GHT handele. Dieser Grenzwert sei nicht willkürlich festgesetzt, sondern entspräche der während der Ausgangsuntersuchung festgestellten Realität auf dem Markt. Beispielsweise sei festgestellt worden, dass der Grenzwert von 20 GHT geeignet sei für eine eindeutige Unterscheidung zwischen den verschiedenen Gemischarten, die auf dem Markt der Vereinigten Staaten angeboten werden.

(56)

Der NBB und andere interessierte Parteien stellten fest, dass durch eine Umgehungsuntersuchung Ausgleichsmaßnahmen gegenüber einer betroffenen Ware nur auf eine solche gleichartige Ware ausgedehnt werden könnten, die im Vergleich zur betroffenen Ware nur geringfügig verändert sei. Der NBB wies darauf hin, dass es der Rat selbst gewesen sei, der in der endgültigen Verordnung festgelegt habe, dass es sich bei Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT um keine gleichartige Ware handele. Laut NBB gebe es daher im Rahmen der Grundverordnung keine andere Möglichkeit, als eine neue Untersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob diese Gemischarten Gegenstand von Maßnahmen werden sollten.

(57)

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es Zweck der in Artikel 23 der Grundverordnung enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Umgehungsuntersuchung ist, jeglichem mutmaßlichen Versuch einer Umgehung der geltenden Maßnahmen entgegenzuwirken. Sind hinreichende Anscheinsbeweise für eine Umgehung im Sinne von Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung vorhanden, so leitet die Kommission eine Untersuchung ein, um festzustellen, ob eine Umgehung stattfindet. Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Grundverordnung sollte die Beurteilung, ob eine Umgehung vorliegt, festgestellt werden, indem z. B. schrittweise untersucht wird, ob eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Vereinigten Staaten und der Union bestand, ob diese sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und ob Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen untergraben wurde.

(58)

Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer Umgehungsuntersuchung nicht um eine Überprüfung der Warendefinition gemäß Artikel 19 der Grundverordnung handelt und weder die Definition der betroffenen Ware noch der gleichartigen Ware geändert werden. Die Bestimmungen von Artikel 23 der Grundverordnung bieten den Rechtsrahmen für eine Untersuchung, mit der festgestellt werden soll, ob eine Umgehung vorliegt in Bezug auf eine Ware, die Gegenstand von Antidumpingmaßnahmen ist.

(59)

Vor diesem Hintergrund wurde in dem gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Grundverordnung bei der Kommission eingegangenen Antrag behauptet, dass seit der Einführung von Maßnahmen Ausfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in die Union gelangt seien, bei denen angeblich die in der Beschreibung der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware festgesetzte Schwelle für den Biodieselgehalt ausgenutzt werde. Mit der Untersuchung wurde geprüft, ob diese Praxis als Umgehung im Sinne von Artikel 23 der Grundverordnung angesehen werden kann. Abschließend ist anzumerken, dass mutmaßliche Umgehungspraktiken nur nach Artikel 23 der Grundverordnung untersucht werden können.

6.2.   Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von höchstens 20 GHT — Ausfuhren aus den Vereinigten Staaten in die Union

(60)

Wie unter Randnummer 20 erwähnt, enthält der HTS-Code 3824 90 40 00 der Vereinigten Staaten auch Mischungen mit einem Biodiesel-Gehalt von bis zu 96,5 GHT. Den Ausfuhrstatistiken der Vereinigten Staaten zufolge wurde im UZ eine Gesamtmenge von 358 291 Tonnen dieser Gemischart in die Union ausgeführt.

(61)

BP Products North America („BPNA“) führte im UZ einen beträchtlichen Anteil der oben genannten Menge aus.

(62)

BPNA arbeitete nicht an der Ausgangsuntersuchung mit, da es seine Geschäftstätigkeit im Bereich von Biodiesel erst Anfang 2009 in Erwartung eines künftig wachsenden Marktes für Biodiesel und als Reaktion auf staatliche Aufträge sowohl aus den Vereinigten Staaten als auch aus dem Ausland aufgenommen hatte. BPNA begann mit seinen Ausfuhren in die Union im Dezember 2009. An dieser Stelle sei erwähnt, dass endgültige Maßnahmen im Juli 2009 eingeführt wurden.

(63)

Innerhalb der Union verkaufte BP im Vereinigten Königreich, in Frankreich und den Niederlanden Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 15 GHT („B15“) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten. In allen diesen Fällen dient die Ware als Mischungsgrundlage, um so den diesbezüglichen geltenden Rechtsvorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten zu genügen, mit denen der Verbrauch von Biokraftstoffen an den Zapfsäulen gefördert werden soll, da diese derzeit als ökologisch nachhaltig angesehen werden.

(64)

BPNA stellte fest, dass Mischungen mit einem Gehalt an Biodiesel von weniger als 15 GHT nicht als gleichartiges Produkt in Bezug auf die betroffene Ware angesehen werden könnten. Die Unterschiede in Bezug auf die Merkmale und die Marktbedingungen seien zu groß. Die mit der Herstellung und der Einfuhr verbundene Logistik (einschließlich Versandbeschränkungen) von Mischungen mit geringerem Biodiesel-Gehalt im Vergleich zu Mischungen mit höherem Biodiesel-Gehalt unterschieden sich sehr stark. BPNA zufolge würden beim Versand von Mischungen mit einem Biodiesel-Gehalt von weniger als 15 GHT solche Waren für Versandzwecke nicht als chemische Erzeugnisse, sondern als Erdölerzeugnisse klassifiziert, was geringere Versandkosten zur Folge habe. BPNA verwies ferner auf Leistungsunterschiede von Mischungen mit geringerem Biodiesel-Gehalt im Vergleich zu Mischungen mit höherem Biodiesel-Gehalt bei der Verwendung in Dieselmotoren.

(65)

Das Ziel der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung ist es, festzustellen, ob mit Biodiesel als Mischung mit einemGehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT die geltenden Maßnahmen umgangen wurden. Es mag durchaus zutreffen, dass ein geringerer Biodiesel-Gehalt geringere Versandkosten zur Folge hat; gleichwohl ist hier festzuhalten, dass es sich bei einer Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT im Grunde nur um eine andere Zusammensetzung der Mischung handelt im Vergleich zu dem Verfahren, mit dem Biodiesel in einer Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von mehr als 20 GHT hergestellt wird. Die Zusammensetzung einer Mischung zu ändern ist ein einfacher Vorgang. Die Herstellung einer Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT wird als eine nur geringfügige Änderung der betroffenen Ware angesehen, wobei der einzige Unterschied im Biodiesel-Gehalt der Mischung besteht. Des Weiteren ist festzustellen, dass sowohl die betroffene Ware als auch die Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT letztendlich für die selben Zwecke in der Union bestimmt sind. Mischungen von Biodiesel mit einem Gehalt an Biodiesel von sowohl bis zu 20 GHT als auch über 20 GHT haben dieselben wesentlichen Eigenschaften.

6.3.   Veränderung des Handelsgefüges

(66)

Die Einfuhren der betroffenen Ware aus den Vereinigten Staaten gingen von 1 487 790 Tonnen im Jahr 2008 auf 381 227 Tonnen im Jahr 2009 und auf nahe Null im UZ zurück.

(67)

Hier ist anzumerken, dass trotz der verbindlichen Beimischung eines Anteils von beispielsweise 5 GHT Biodiesel während der Ausgangsuntersuchung in der Union die Ausfuhren von Biodiesel mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT aus den Vereinigten Staaten in die Union erst nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen begannen. Betrachtet man die Daten, die von den in die Stichprobe einbezogenen, kooperierenden ausführenden Herstellern zur Verfügung gestellt wurden, so wurde während der Ausgangsuntersuchung vorwiegend Biodiesel mit einem Gehalt an Biodiesel von 99,9 GHT in die Union ausgeführt. Der Grund dafür lag in der maximalen Ausschöpfung der Subventionen für die ausgeführten Waren (Steuergutschrift für Biodiesel: 1 $ pro Gallone).

(68)

Außer der Vermeidung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen ist eine andere wirtschaftliche Rechtfertigung für den Beginn der Ausfuhr von Biodiesel mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT daher nicht erkennbar.

(69)

Der Anteil von Biodiesel in der Mischung wird nach wie vor subventioniert und der Einführer vermeidet die Zahlung des fälligen Ausgleichszolls. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Ausgleichszoll auf Mischungen für den Biodiesel-Gehalt an der Mischung insgesamt gilt, d. h. im Falle von Einfuhren von Biodiesel mit einem Gehalt an Biodiesel von 15 GHT würde der nicht zu zahlende Ausgleichszoll rund 35 EUR pro Tonne betragen.

6.4.   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Ausgleichszolls

(70)

BPNA zufolge seien Mischungen von Biodiesel mit einem Gehalt an Biodiesel von weniger als 15 GHT nicht deshalb hergestellt worden, um die Zahlung von Zöllen zu umgehen. Das Unternehmen stellte fest, dass es nicht an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet habe, da es seine Geschäftstätigkeit im Bereich von Biodiesel erst Anfang 2009 aufgenommen habe, weil sich infolge staatlicher Vorschriften in den Vereinigten Staaten als auch im Ausland eine Belebung des Biodieselmarkts abgezeichnet habe. Die spezifische Unternehmensstruktur, seine Tätigkeit als Mineralölunternehmen und seine logistische Präsenz in den Vereinigten Staaten seien die Gründe für die logische unternehmerische Entscheidung gewesen, Mischungen in den Vereinigten Staaten herzustellen und diese in die Europäische Union auszuführen. Die ausgeführten Mischungen hätten stets einen Gehalt an Biodiesel von höchstens 15 GHT gehabt, da dies weniger strenge Sicherheitsmaßnahmen erforderlich gemacht habe: Mischungen mit einem Gehalt an Biodiesel von höchstens 15 GHT gelten gemäß den Rechtsvorschriften für den Seeverkehr nicht als chemische Erzeugnisse.

(71)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit dieses Unternehmens in Bezug auf die Ausfuhren in die Europäische Union erst nach der Einführung von Maßnahmen begann. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass es keine andere hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung des geltenden Ausgleichszolls auf Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten gibt.

6.5.   Untergrabung der Abhilfewirkung des Ausgleichszolls

(72)

Wird das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte nicht schädigende Preisniveau berücksichtigt, so ergibt sich, dass die Einfuhren von Biodiesel mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT aus den Vereinigten Staaten in die Union im UZ sowohl eine Zielpreisunterbietung als auch eine Preisunterbietung aufwiesen. Die Einfuhren von Biodiesel mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT begannen erst nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen und die betreffenden Mengen waren nicht unerheblich.

(73)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Maßnahmen im Hinblick auf die Mengen und Preise untergraben werden.

6.6.   Beweise für das Vorliegen einer Subventionierung

(74)

In Bezug auf Subventionierung ist anzumerken, dass die Steuergutschrift der Vereinigten Staaten für Biodiesel, die die wichtigste in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Subventionsregelung ist, im Dezember 2010 rückwirkend wiedereingeführt wurde. Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren der gleichartigen Ware im UZ weiterhin subventioniert wurden.

6.7.   Schlussfolgerung

(75)

Die Untersuchung ergab, dass die endgültigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten durch Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT in die Union umgangen wurden.

(76)

Es wurde der Schluss gezogen, dass als einzige wirtschaftliche Rechtfertigung für die Ausfuhr von Mischungen mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT einerseits die in den Vereinigten Staaten praktizierte Subventionierung und andererseits die Vermeidung der Zahlung von Ausgleichszöllen bei Einfuhren in die Europäische Union anzusehen ist.

(77)

BPNA beantragte die Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen. Da jedoch die Untersuchung eindeutig ergab, dass Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT nur eingeführt wurde, um die geltenden Maßnahmen zu umgehen, kann eine solche Befreiung nicht gewährt werden. Gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung können Herstellern der betroffenen Ware, die nachweislich nicht mit einem von den Maßnahmen betroffenen Hersteller verbunden sind und nicht an Umgehungspraktiken beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. In den Untersuchungen wurde festgestellt, dass BNPA an Umgehungspraktiken beteiligt ist, da es begann, nach der Einführung von Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen Biodiesel mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT auszuführen, wofür es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung der Antidumpingzölle gibt. Außerdem gibt es Beweise dafür, dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen im Hinblick auf Preise und Mengen untergraben wird und dass für Einfuhren der Ware weiterhin Subventionen gewährt werden.

(78)

Einige Hersteller von Biodiesel, die in der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, beantragten Befreiungen von jeglichen ausgeweiteten Maßnahmen in Bezug auf eine Umgehung. Es wurde festgestellt, dass diese Hersteller aus den Vereinigten Staaten Biodiesel mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT weder herstellten noch verkauften. Gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung können im Rahmen einer Untersuchung betreffend eine mutmaßliche Umgehung nur von Herstellern gestellte Anträge auf Befreiung berücksichtigt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Artikel 23 der Grundverordnung Bestimmungen für Neuausführer enthält.

7.   MASSNAHMEN

7.1.   Kanada

(79)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe wurde der Schluss gezogen, dass der endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten durch den Versand über Kanada gemäß Artikel 23 der Grundverordnung umgangen wurde.

(80)

Nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten auf die aus Kanada versandten Einfuhren der gleichen Ware ausgeweitet werden, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht.

(81)

Um eine Umgehung des Zolls durch unüberprüfbare Behauptungen zu vermeiden, wonach die in Kanada umgeladene Ware von einem in der endgültigen Verordnung mit einem unternehmensspezifischen Zollsatz belegten Unternehmen hergestellt worden sei, sollte es sich bei dem auszuweitenden Zoll um den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzten Zoll handeln, der aus einem endgültigen Ausgleichszoll von 237 EUR pro Tonne besteht.

(82)

Der Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt).

(83)

Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen etwaige ausgeweitete Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollten, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die aus Kanada versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von Biodiesel mit Zöllen belegt werden.

7.2.   Vereinigte Staaten

(84)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe wurde der Schluss gezogen, dass der auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten erhobene endgültige Ausgleichszoll dadurch im Sinne von Artikel 23 der Grundverordnung umgangen wurde, dass Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT in die Union eingeführt wurde.

(85)

Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten daher die geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den Vereinigten Staaten auf Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT ausgeweitet werden.

(86)

Bei den auszuweitenden Zöllen sollte es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 festgesetzten Zölle handeln.

(87)

Der ausgeweitete Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt).

(88)

Im Einklang mit Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die erfassten Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten mit Zöllen belegt werden.

8.   EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG GEGENÜBER SINGAPUR

(89)

In Anbetracht der Ergebnisse hinsichtlich Singapurs sollten die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von Ausgleichsmaßnahmen durch aus Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel und die durch die Einführungsverordnung eingeleitete Erfassung von aus Singapur versandten Einfuhren von Biodiesel eingestellt werden.

9.   ANTRAG AUF BEFREIUNG

(90)

Die beiden kooperierenden Unternehmen aus Kanada, die einen ausgefüllten Fragebogen übermittelten, beantragten die Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung.

(91)

Es zeigte sich, dass die beiden kooperierenden kanadischen Hersteller nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt waren, die Gegenstand dieser Untersuchung sind. Außerdem konnten diese Hersteller nachweisen, dass sie mit keinem Hersteller/Ausführer von Biodiesel in den Vereinigten Staaten verbunden sind. Folglich kann ihren Anträgen auf Befreiung stattgegeben werden.

(92)

Es werden besondere Vorkehrungen in diesem Fall für erforderlich gehalten, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Befreiungen zu gewährleisten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorschrift, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorzulegen, die den Vorschriften im Anhang dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der ausgeweitete Ausgleichszoll erhoben.

(93)

Eine kooperierende Partei in den Vereinigten Staaten, die einen ausgefüllten Fragebogen übermittelte, beantragte auch die Befreiung von den möglichen ausgeweiteten Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung.

(94)

Wie unter Randnummer 77 erläutert, ergab die Untersuchung eindeutig, dass diese Partei an den Umgehungspraktiken beteiligt war, indem sie Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT einführte. Folglich kann eine solche Befreiung nicht gewährt werden.

(95)

Es ist jedoch hervorzuheben, dass in Fällen, in denen betroffene ausführende Hersteller keine Subventionen mehr in Anspruch nehmen, diese Parteien eine Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung beantragen können.

10.   UNTERRICHTUNG

(96)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, unterrichtet und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wird hiermit ausgeweitet auf aus Kanada versandte Einfuhren in die Union von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194121), ex 3824 90 91 (TARIC-Code 3824909110) und ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909701) eingereiht werden, wobei die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten ausgenommen sind:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Kanada

BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada

B107

Kanada

Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada

B108

Bei dem auszuweitenden Zoll handelt es sich um den in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzten Zoll, der aus einem endgültigen Ausgleichszoll von 237 EUR pro Tonne Nettogewicht besteht.

Der Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt).

(2)   Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt werden oder die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 1 eingeführte Ausgleichszoll Anwendung.

(3)   Der gemäß Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die aus Kanada versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 und Artikel 23 Absatz 4 sowie Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.

(4)   Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1)   Der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführte endgültige Ausgleichszoll auf Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren von Biodiesel in die Union als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194130) und ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909704) eingereiht werden.

Bei den auszuweitenden Zöllen handelt es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 festgesetzten Zölle.

Der Ausgleichszoll auf Mischungen gilt für den Gewichtsanteil von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs an der Mischung insgesamt (Biodieselgehalt).

(2)   Die durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 und Artikel 23 Absatz 4 sowie Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 3

Die durch die Verordnung (EU) Nr. 721/2010 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten durch aus Singapur versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Singapurs angemeldet oder nicht, sowie zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren, wird eingestellt.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 04/92

1049 Brüssel

BELGIEN

Fax +32 22956505

(2)   Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 kann die Kommission, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, auf dem Beschlussweg die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

Artikel 5

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 721/2010 einzustellen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 50.

(3)  ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26.

(5)  ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 6.

(6)  ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 1.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift