32000L0028

Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Amtsblatt Nr. L 275 vom 27/10/2000 S. 0037 - 0038


Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 18. September 2000

zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Zielen des Vertrags ist es wünschenswert, eine harmonische gemeinschaftsweite Entwicklung der Aktivitäten von Kreditinstituten, insbesondere auf dem Gebiet der Ausgabe elektronischen Geldes (E-Geld), zu fördern.

(2) Bestimmte Institute beschränken ihre Tätigkeit in erster Linie auf die Ausgabe elektronischen Geldes. Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Emittenten von elektronischem Geld, auch in Bezug auf geldpolitische Maßnahmen, zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass diese Institute, vorbehaltlich spezieller Bestimmungen, die ihren Besonderheiten Rechnung tragen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/12/EG(5) einbezogen werden.

(3) Es ist daher angezeigt, die Definition des Kreditinstituts in Artikel 1 der Richtlinie 2000/12/EG auf diese Institute auszudehnen.

(4) In der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten(6) werden E-Geld-Institute definiert.

(5) Die Rücktauschbarkeit des elektronischen Geldes ist notwendig, um das Vertrauen der Inhaber zu gewährleisten -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. 'Kreditinstitut'

a) ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder

b) ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten(7);"

2. In Titel V wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 33a

Artikel 3 der Richtlinie 2000/46/EG findet auf Kreditinstitute Anwendung."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 27. April 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. C 317 vom 15.10.1998, S. 12.

(2) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 64.

(3) ABl. C 189 vom 6.7.1999, S. 7.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 15. April 1999 (ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 421), bestätigt am 27. Oktober 1999, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. November 1999 (ABl. C 26 vom 28.1.2000, S. 12) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1).

(6) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.

(7) ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.