14.8.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 267/32


VERORDNUNG (EG) Nr. 1450/2004 DER KOMMISSION

vom 13. August 2004

zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Innovation

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 1608/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 über die Erstellung und Entwicklung von Gemeinschaftsstatistiken über Wissenschaft und Technologie (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG sind die statistischen Einzelmaßnahmen festgelegt worden, die notwendig sind, um die gemeinschaftliche Statistik über Wissenschaft, Technologie und Innovation zu erstellen.

(2)

Es müssen Maßnahmen zur Durchführung der statistischen Einzelmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG ergriffen werden.

(3)

Die einzelnen statistischen Aktionen sollten die Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das statistische Programm 2003—2007 (2) berücksichtigen, die insbesondere das Arbeitsprogramm für die Erstellung und Verbesserung der Innovationsstatistik für den Zeitraum 2003—2007 festgelegt hat.

(4)

Die Konsistenz der Gemeinschaftsstatistik über Innovation mit anderen internationalen Normen muss gewährleistet werden, wobei auch die von der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) und anderen internationalen Organisationen durchgeführten Arbeiten berücksichtigt werden.

(5)

Bei der Durchführung der Entscheidung Nr. 1603/2003/EG sollte auch der von der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (3) gelieferte Rahmen für die Festlegung von Bestimmungen für den Zugang zu Verwaltungsquellen und für die statistische Geheimhaltung berücksichtigt werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung legt die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG betreffend die Gemeinschaftsstatistik über Innovation fest.

Artikel 2

(1)   Die vorliegende Verordnung umfasst die gemeinschaftliche Innovationsstatistik. Für diese Statistik werden die Liste der statistischen Variablen, die abgedeckten Tätigkeiten und Sektoren, die Untergliederungen der Ergebnisse, die Häufigkeit, die Fristen für die Datenübermittlung und der Übergangszeitraum im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt.

(2)   Ausgehend von den Schlussfolgerungen der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG vorgelegten Berichte können die Liste der statistischen Variablen, die abgedeckten Tätigkeiten und Sektoren, die Untergliederungen der Ergebnisse, die Häufigkeit, die Fristen für die Datenübermittlung und die sonstigen im Anhang dieser Verordnung festgelegten Merkmale in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten, indem sie verschiedene Quellen wie beispielsweise Stichprobenerhebungen, Verwaltungsquellen und andere Datenquellen kombinieren. Die anderen Datenquellen müssen hinsichtlich der Qualität oder der statistischen Schätzverfahren den Stichprobenerhebungen oder Verwaltungsquellen zumindest gleichwertig sein.

Artikel 4

Die im Anhang aufgelistete gemeinschaftliche Innovationsstatistik basiert auf den harmonisierten Konzepten und Definitionen, die in der jüngsten Fassung des Oslo-Handbuchs enthalten sind. Die Mitgliedstaaten wenden diese harmonisierten Konzepte und Definitionen für die zu erstellende Statistik an.

In den gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegten Berichten wird Bezug auf die Begriffe und Definitionen und ihre Anwendungen genommen.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten übermitteln die im Anhang aufgeführten aggregierten Statistiken an die Kommission (Eurostat). Individuelle Datensätze werden der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis übermittelt. In beiden Fällen verwenden die Mitgliedstaaten ein gemeinsam mit der Kommission (Eurostat) festzulegendes Standardübermittlungsformat.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) führen eine Qualitätsbewertung durch.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Wunsch die Informationen, die für die Bewertung der Qualität der Statistiken erforderlich sind, die im Anhang zu dieser Verordnung genannt werden und zur Erfüllung der Meldeanforderungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 1608/2003/EG notwendig sind.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2004

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 16.9.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

INNOVATIONSSTATISTIK

Abschnitt 1

Die Mitgliedstaaten erstellen die folgenden gemeinschaftlichen Innovationsstatistiken:

Code

Bezeichnung

Anmerkungen

1

Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen

Absoluter Wert und in % aller Unternehmen

2

Anzahl der innovativen Unternehmen, die neue oder deutlich verbesserte Produkte, die für den Markt eine Neuheit darstellen, eingeführt haben

Absoluter Wert, in % aller Unternehmen und in % aller innovationsaktiven Unternehmen

3

Umsatz aus Innovation im Zusammenhang mit neuen oder deutlich verbesserten Produkten, die für den Markt eine Neuheit darstellen

Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen

4

Umsatz aus Innovation im Zusammenhang mit neuen oder deutlich verbesserten Produkten, die für das Unternehmen, nicht aber für den Markt eine Neuheit darstellen

Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen

5

Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen, die an Innovationskooperation beteiligt sind

Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen

6

Innovationsausgaben

Absoluter Wert, in % des Gesamtumsatzes und in % des Gesamtumsatzes der innovationsaktiven Unternehmen — Übermittlung freigestellt

7

Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen, die sehr große Innovationsauswirkungen angegeben haben

Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen

8

Anzahl der innovationsaktiven Unternehmen, die angegeben haben, dass bestimmte Informationsquellen für ihre Innovation sehr wichtig sind

Absoluter Wert und in % aller innovationsaktiven Unternehmen — Übermittlung freigestellt

9

Anzahl der Unternehmen, die bedeutenden Hemmnissen gegenüberstehen

Absoluter Wert, in % aller Unternehmen, in % aller innovationsaktiven Unternehmen und in % aller nicht innovationsaktiven Unternehmen

Neben den oben genannten Statistiken erstellen die Mitgliedstaaten zusätzliche Statistiken (einschließlich deren Aufschlüsselungen) in Einklang mit den wichtigsten im Oslo-Handbuch aufgeführten Themen. Diese zusätzlichen Statistiken werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Abschnitt 2

Es werden mindestens die Unternehmen der Abschnitte C, D, E, I und J, der Abteilungen 51 und 72 und der Gruppen 74.2 und 74.3 der NACE Rev. 1.1 erfasst.

Abschnitt 3

Mit Ausnahme der Variablen 1, 2, 3, 4 und 5, die alle zwei Jahre übermittelt werden, werden sämtliche Variablen alle vier Jahre übermittelt.

Abschnitt 4

Das erste Berichtsjahr, für das die Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2004.

Abschnitt 5

(1)

Sämtliche Ergebnisse werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 1.1 und nach den folgenden Beschäftigungsgrößenklassen aufgeschlüsselt: 10—49 Lohn- und Gehaltsempfänger, 50—249 Lohn- und Gehaltsempfänger, mehr als 249 Lohn- und Gehaltsempfänger.

(2)

Sämtliche Ergebnisse werden ferner nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abteilungen der NACE Rev. 1.1 untergliedert.

(3)

Die Ergebnisse für die Variable 5 werden nach der Art der Innovationskooperation aufgeschlüsselt. Die Ergebnisse für die Variable 7 werden nach der Art der Innovationsauswirkungen aufgeschlüsselt. Die Ergebnisse für die Variable 8 werden nach der Art der Informationsquellen aufgeschlüsselt. Die Ergebnisse für die Variable 9 werden nach der Art der Hemmnisse aufgeschlüsselt. Diese Aufschlüsselungen werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Abschnitt 6

(1)

Sämtliche Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des den Berichtszeitraum bildenden Kalenderjahres übermittelt.

(2)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis individuelle Datensätze für alle in die nationalen Innovationserhebungen einbezogenen statistischen Einheiten.

Abschnitt 7

(1)

Der Erhebungsfragebogen, der für die gemeinschaftlichen Innovationserhebungen verwendet wird, die ab dem Berichtsjahr 2004 alle vier Jahre stattfinden, beinhaltet die wichtigsten Themen, die im Oslo-Handbuch im Zusammenhang mit der Messung der Innovation in Unternehmen genannt werden.

(2)

Die Kommission (Eurostat) erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Methodikempfehlungen für die gemeinschaftlichen Innovationserhebungen, die umfassend harmonisierte Erhebungsergebnisse gewährleisten. Diese Empfehlungen betreffen zumindest die Zielpopulation, die Erhebungsmethodik (einschließlich regionaler Aspekte), den harmonisierten Erhebungsfragebogen, die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten und die Anforderungen an die Datenqualität.

(3)

Für die übrigen Innovationserhebungen, die ab dem Berichtsjahr 2006 alle vier Jahre stattfinden, werden in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ebenfalls Methodikempfehlungen erarbeitet.

(4)

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die erforderlichen Informationen über die den nationalen Innovationsstatistiken zugrunde liegende nationale Methodik.

Abschnitt 8

Soweit die nationalen statistischen Systeme in größerem Umfang angepasst werden müssen, kann die Kommission den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Statistiken, die für das Berichtsjahr 2004 zu erstellen sind, Ausnahmeregelungen gewähren. Weitere Ausnahmeregelungen können bezüglich der Erfassung der Wirtschaftszweige gemäß der NACE Rev. 1.1 und bezüglich der Größenklassenuntergliederung der für das Berichtsjahr 2006 zu erstellenden Statistiken gewährt werden.