21.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. Dezember 2013

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko

(2013/785/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Mai 2006 hat der das partnerschaftliche Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (1) im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen“) durch Annahme der Verordnung (EG) Nr. 764/2006 (2) genehmigt.

(2)

Die Union hat mit dem Königreich Marokko ein neues Protokoll ausgehandelt, mit dem den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Marokko unterstehen.

(3)

Mit dem Beschluss 2013/720/EU (3) hat der Rat die Unterzeichnung dieses Protokolls vorbehaltlich seines späteren Abschlusses genehmigt.

(4)

Die Union hat ein Interesse daran, das partnerschaftliche Fischereiabkommen durch ein Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der damit verbundenen finanziellen Gegenleistung sowie der Bedingungen zur Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in der Fischereizone des Königreichs Marokko umzusetzen. Daher sollte das genannte Protokoll im Namen der Union genehmigt werden.

(5)

Mit dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen wurde ein Gemischter Ausschuss eingerichtet. Der Gemischte Ausschuss kann unter anderem bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern sollte die Europäische Kommission vorbehaltlich spezifischer Bedingungen ermächtigt werden, diese in einem vereinfachten Verfahren zu verabschieden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem geltenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 12 des Protokolls vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor.

Artikel 3

Vorbehaltlich der im Anhang aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen wird die Europäische Kommission ermächtigt, im Namen der Union die durch den Gemischten Ausschuss vorgenommenen Änderungen am Protokoll zu genehmigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 4.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 764/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (ABl. L 141 vom 29.5.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 1.

(4)  Das Protokoll wurde in ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 2 gemeinsam mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.


ANHANG

Umfang der Ermächtigung und Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union im Gemischten Ausschuss

1)

Die Kommission wird ermächtigt, mit dem Königreich Marokko zu verhandeln und gegebenenfalls – vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 dieser Anlage – Änderungen am Protokoll in Bezug auf folgende Fragen zu genehmigen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;

b)

Beschluss über die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 des Protokolls;

c)

technische Spezifikationen und Modalitäten, die unter die Befugnisse des Gemischten Ausschusses im Einklang mit dem Anhang zum Protokoll fallen.

2)

In dem im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingerichteten Gemischten Ausschuss obliegt der Union Folgendes:

a)

Sie handelt in Einklang mit den von der Union im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik verfolgten Zielen;

b)

sie verfährt im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 19. März 2012 zu einer Mitteilung der Kommission über die externe Dimension der Gemeinsamen Fischereipolitik;

c)

sie fördert Standpunkte, die mit den einschlägigen Vorschriften regionaler Fischereiorganisationen übereinstimmen.

3)

Ist vorgesehen, dass ein Beschluss über Änderungen des Protokolls gemäß Nummer 1 in einer Sitzung des Gemischten Ausschusses zu fassen ist, so werden die notwendigen Schritte unternommen, damit der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Zu diesem Zweck übermitteln die Kommissionsdienststellen auf der Grundlage der genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien ausreichend rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zwecks Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument, das die spezifischen Elemente des vorgesehenen Standpunkts der Union im Einzelnen darlegt.

Bei Fragen gemäß Nummer 1 Buchstabe a ist für die Genehmigung des vorgesehenen Standpunkts der Union durch den Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich. In den anderen Fällen gilt der in dem vorbereitenden Dokument vorgesehene Standpunkt der Union als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität gleichwertige Anzahl von Mitgliedstaaten lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments – je nachdem, welches von beidem früher eintritt – ab. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen.

Sollte in weiteren Sitzungen, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, damit der Standpunkt der Union neuen Elementen Rechnung trägt, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.

Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu dem Beschluss des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung des betreffenden Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Vorschläge.