27.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/71


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. November 2009

zur Ermächtigung Frankreichs, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eine Vereinbarung mit St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna zu schließen, damit Geldtransfers zwischen Frankreich und diesen Gebieten wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt werden können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9254)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2009/853/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (1), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf den Antrag Frankreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. November 2007 beantragte Frankreich eine Ausnahmeregelung nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 für Geldtransfers zwischen St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna und Frankreich.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 werden Geldtransfers zwischen St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien bzw. Wallis und Futuna und Frankreich seit dem 4. Dezember 2007 vorläufig wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt.

(3)

Auf der Sitzung des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 16. Juni 2009 wurde den Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass die Kommission alle Informationen erhalten hat, die sie für die Beurteilung des Antrags Frankreichs für erforderlich hält.

(4)

St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna gehören nicht zum Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag. Allerdings sind St. Pierre und Miquelon sowie Mayotte kraft Ratsbeschluss vom 31. Dezember 1998 beziehungsweise Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna kraft des dem Vertrag über die Europäische Gemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 27) betreffend Frankreich Teil des Währungsgebiets Frankreichs. St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna erfüllen damit die Voraussetzung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(5)

Zahlungsverkehrsdienstleister in St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna nehmen unmittelbar an den Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssystemen in Frankreich teil, namentlich an CORE oder Target2-Banque de France. Sie erfüllen damit die Voraussetzung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(6)

Damit EG-Verordnungen in St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna Geltung erhalten, muss Frankreich entsprechende Rechtsvorschriften erlassen. Da Frankreich am 30. Januar 2009 die Ordonnance Nr. 2009-102 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers von und nach St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna erlassen hat, ist gewährleistet, dass diese Gebiete Bestimmungen in ihre Rechtsordnung aufgenommen haben, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 entsprechen.

(7)

Die Ordonnance Nr. 2009-103 vom 30. Januar 2009 über das Einfrieren von Vermögen, insbesondere bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, gewährleistet, dass in St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna geeignete Maßnahmen getroffen wurden, damit gegen natürliche oder juristische Personen, die auf den betreffenden Listen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgeführt sind, finanzielle Sanktionen verhängt werden können.

(8)

Die Ordonnance Nr. 2006-60 vom 19. Januar 2006 zur Modernisierung des in Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna geltenden Finanz- und Wirtschaftsrechts, das Dekret Nr. 2006-736 vom 26. Juni 2006 zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Änderung des Finanz- und Währungsgesetzes sowie das Gesetz Nr. 2004-130 vom 11. Februar 2004 zur Reform des Status bestimmter Rechtsberufe gewährleisten, dass St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna in Bezug auf Geldtransfers über Geldwäschevorschriften verfügen, die den auf französischem Gebiet geltenden Vorschriften gleichwertig sind.

(9)

Damit haben St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna dieselben Bestimmungen eingeführt, wie sie die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vorsieht, und schreiben ihren jeweiligen Zahlungsverkehrsdienstleistern vor, diesen Bestimmungen entsprechend zu verfahren, womit die Voraussetzung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllt ist.

(10)

Daher ist es angebracht, Frankreich die beantragte Ausnahmeregelung zu gewähren.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird gestattet, eine Vereinbarung mit St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna zu schließen, damit Geldtransfers zwischen St. Pierre und Miquelon, Mayotte, Neukaledonien, Französisch-Polynesien beziehungsweise Wallis und Futuna und Frankreich für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wie Geldtransfers innerhalb Frankreichs behandelt werden können.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2009

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.