26.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1194/2013 DES RATES

vom 19. November 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 27. Mai 2013 beschloss die Europäische Kommission („Kommission“), mit der Verordnung (EU) Nr. 490/2013 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien („betroffene Länder“) zu verhängen.

(2)

Das Verfahren wurde am 29. August 2012 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Namen von Unionsherstellern („Antragsteller“) eingereicht worden war, auf die mehr als 60 % der Gesamtproduktion von Biodiesel in der Union entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 5 der vorläufigen Verordnung erläutert, erstreckte sich die Dumping- und Schadensuntersuchung auf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der schadensrelevanten Entwicklungen erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(6)

Anschließend wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Absicht gründet, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen („Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen Stellung nehmen konnten.

(7)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

B.   STICHPROBENVERFAHREN

(8)

Da hinsichtlich der Auswahl der Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in Argentinien und Indonesien keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Erwägungsgründen 10 bis 14 und 16 bis 20 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(9)

Eine interessierte Partei forderte genauere Informationen zur Repräsentativität der Stichprobe der Unionshersteller an, sowohl in Bezug auf die vorläufige Stichprobe, die in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung beschrieben wird, als auch in Bezug auf die in Erwägungsgrund 83 beschriebene Endauswahl.

(10)

Auf die in die vorläufige Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen im UZ 32,5 % der Biodieselproduktion in der Union. Nach den Veränderungen, die in Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung erläutert werden, bestand die endgültige Stichprobe aus acht Unternehmen, auf die 27 % der Unionsproduktion entfielen. Die Stichprobe wurde daher als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

(11)

Eine interessierte Partei beantragte, dass zwei Unionshersteller wegen ihrer Beziehungen zu argentinischen ausführenden Herstellern aus der Stichprobeherausgenommen werden sollten. Die mutmaßlichen Beziehungen wurden vor der Verhängung vorläufiger Maßnahmen geprüft und die entsprechenden Schlussfolgerungen der Kommission wurden bereits in Erwägungsgrund 82 der vorläufigen Verordnung veröffentlicht.

(12)

Eine erneute Überprüfung sämtlicher mutmaßlicher Verbindungen zwischen den argentinischen ausführenden Herstellern und den beiden oben erwähnten, in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen ergab, dass keine direkte Verbindung bestand, die gerechtfertigt hätte, dass die Unionshersteller aus der Stichprobe herausgenommen werden. Daher wurde die Zusammensetzung der Stichprobe nicht verändert.

(13)

Eine weitere interessierte Partei brachte vor, dass die Kommission bei der Auswahl der Unionshersteller für die Stichprobe falsch vorgegangen sei, da sie bereits vor der Einleitung der Untersuchung eine Stichprobe zusammengestellt habe.

(14)

Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die Kommission wählte die endgültige Stichprobe in völliger Übereinstimmung mit der Grundverordnung erst nach Einleitung der Untersuchung aus.

(15)

Da diesbezüglich keine weiteren Anträge oder Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 22 bis 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Vorbemerkung

(16)

Wie in Erwägungsgrund 29 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wird die betroffene Ware vorläufig definiert als durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder in Gemischen, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97, 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden („betroffene Ware“, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet).

2.   Vorbringen

(17)

Ein indonesischer ausführender Hersteller machte geltend, dass die in Indonesien herstellten Palmölmethylester (PME) im Gegensatz zu Erwägungsgrund 34 in Bezug auf die in der Union hergestellten Rapsölmethylester (RME) und anderen Biodieseltypen oder auch in Bezug auf die in Argentinien hergestellten Sojaölmethylester (SME) nicht als gleichartige Ware angesehen werden könnten, da den PME aufgrund ihres weitaus höheren CFPP-Werts vor ihrer Verwendung in der Union Beimischungen zugegeben werden müssten.

(18)

Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Bei dem in der Union hergestellten Biodiesel, mit dem die in Indonesien produzierten PME konkurrieren, handelt es sich nicht nur um RME, sondern auch um Biodiesel aus Palmöl und anderen Ausgangsstoffen. Genau wie RME und SME kann PME in der Union das ganze Jahr über verwendet werden, wenn ihm zuvor andere Biodieseltypen beigemischt werden. Daher ist PME mit in der Union hergestelltem Biodiesel austauschbar und folglich als gleichartige Ware anzusehen.

(19)

Wie in Erwägungsgrund 35 der vorläufigen Verordnung festgestellt, ersuchte ein indonesischer Hersteller darum, fraktionierte Methylester aus der Warendefinition dieses Verfahrens auszuklammern. In seiner Stellungnahme zur vorläufigen Unterrichtung wiederholte derselbe Hersteller diese Forderung mit derselben Begründung wie zuvor.

(20)

Die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union hielten dem entgegen, dass die fraktionierten Methylester weiterhin unter der Warendefinition zu führen seien, da es sich bei ihnen um Biodiesel handele.

(21)

Nach Eingang von Stellungnahmen im Anschluss an die vorläufige Untersuchung wird die in Erwägungsgrund 36 der vorläufigen Verordnung dargelegte Entscheidung der Kommission bestätigt. Zwar haben einige Fettsäuremethylester unterschiedliche CAS-Nummern (Chemical Abstracts Service Registry Numbers), werden mit unterschiedlichen Verfahren hergestellt und können unterschiedlichen Verwendungszwecken dienen; doch dies ändert nichts daran, dass es sich stets um Fettsäuremethylester handelt, die als Kraftstoff verwendet werden können. In Anbetracht dessen, dass die verschiedenen Fettsäuremethylester an der Einfuhrstelle ohne chemische Analyse schwerlich voneinander unterschieden werden können und von daher die Möglichkeit besteht, Zölle zu umgehen, indem PME-Biodieseltypen als aus Palmöl hergestellte fraktionierte Methylester deklariert werden, wird die Forderung nach wie vor zurückgewiesen.

(22)

Wie in Erwägungsgrund 37 der vorläufigen Verordnung erwähnt, beantragte ein europäischer Einführer von Fettsäuremethylester auf Palmkernölbasis (PKE) Endverwenderbefreiung für seine Einfuhren; alternativ sollten sie aus der Warendefinition dieses Verfahrens herausgenommen werden.

(23)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung über die Anwendung der Endverwenderbefreiung auf PKE-Einfuhren und die mögliche Umgehung der vorgeschlagenen Zölle nahmen die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union hierzu Stellung. Sie bestritten die Zulässigkeit der Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung für die Antidumpingzölle von Seiten der Kommission, da Biodiesel, der für andere Verwendungszwecke deklariert werde, aufgrund seines fungiblen Charakters auch als Kraftstoff verwendet werden könne, weil seine physikalischen Eigenschaften dieselben wären. PKE könne als Kraftstoff verwendet werden; der aus PKE hergestellte ungesättigte Fettalkohol könne ebenfalls zu Biodiesel weiterverarbeitet werden; die Zollämter könnten Einfuhren unter der Endverwenderbefreiung nur begrenzt kontrollieren und die aus dieser Befreiung resultierende wirtschaftliche Belastung sei erheblich.

(24)

Nach Anhörungen zu diesem Thema und in Anbetracht des Umstands, dass Biodiesel, der für andere Verwendungszwecke deklariert wird, dieselben physikalischen Eigenschaften aufweist wie zur Verwendung als Kraftstoff vorgesehener Biodiesel, ist es im vorliegenden Fall nicht angezeigt, für PKE-Einfuhren die Endverwenderbefreiung zu gewähren.

(25)

Ein deutscher Einführer beantragte erneut die Ausklammerung der Ware und/oder die Endverwenderbefreiung für einen bestimmten aus Palmkernöl hergestellten Fettsäuremethylester (PKE), der nicht für eine Verwendung als Kraftstoff in der Union vorgesehen war. Mit seiner Stellungnahme bekräftigte er seinen — im Zuge der vorläufigen Untersuchung zurückgewiesenen — Standpunkt, ohne neue Belege vorzulegen, die eine andere Schlussfolgerung zuließen, als keine Endverwenderbefreiung zu gewähren und PKE weiterhin in der Warendefinition zu belassen.

(26)

Ein indonesischer ausführender Hersteller forderte — ebenfalls unter Berufung auf seinen Antrag auf Endverwenderbefreiung für fraktionierte Methylester — die Endverwenderbefreiung für diese Einfuhren zur Herstellung von gesättigtem Fettalkohol. Wie schon erläutert, wurden alle Forderungen auf Endverwenderbefreiung abgelehnt, und die von dieser interessierten Partei vorgebrachten Argumente änderten nichts an dieser Schlussfolgerung.

3.   Schlussfolgerung

(27)

Da weder zur betroffenen Ware noch zur gleichartigen Ware weitere Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 29 bis 39 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

D.   DUMPING

1.   Einleitende Bemerkungen

(28)

Da die Biodieselmärkte sowohl Argentiniens als auch Indonesiens, wie in den Erwägungsgründen 44 und 64 der vorläufigen Verordnung dargelegt, einer starken staatlichen Regulierung unterliegen, wurden die Inlandsverkäufe nicht als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen. Daher musste nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung der Normalwert der gleichartigen Ware rechnerisch ermittelt werden. Dies wurde von keiner interessierten Partei angefochten und wird somit bestätigt.

(29)

Zur Ermittlung des Normalwerts im Zuge der vorläufigen Untersuchung wurden sowohl für Argentinien als auch für Indonesien die tatsächlichen (und aufgezeichneten) Produktionskosten der Unternehmen im UZ, die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und eine angemessene Gewinnspanne zugrunde gelegt. Insbesondere wurde in den Erwägungsgründen 45 und 63 der vorläufigen Verordnung angekündigt, dass die Kommission der Behauptung nachgehen werde, wonach die Systeme der unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze (DET-System) in Argentinien und Indonesien die Rohstoffpreise verzerren und die aufgezeichneten Kosten daher nicht den tatsächlichen Herstellungskosten entsprechen würden.

(30)

Durch die weitere Untersuchung wurde bestätigt, dass die DET-Systeme, wie in den Erwägungsgründen 35 ff. für Argentinien und im Erwägungsgrund 66 für Indonesien ausgeführt, die Inlandspreise der benötigten Ausgangsstoffe in beiden Ländern künstlich niedrig halten und sich daher auf die Kosten der dortigen Biodieselhersteller auswirken. In Anbetracht dieser Erkenntnis erachtet es die Kommission für angebracht, dass die Verzerrung der Kosten für die wichtigsten Rohstoffe bei der Ermittlung der Normalwerte in beiden Ländern berücksichtigt wird, da sowohl in Argentinien als auch in Indonesien eine besondere Marktlage herrscht.

(31)

Das Gericht hat bestätigt (4), dass bei einer Regulierung der Rohstoffpreise, die zu künstlich niedrig gehaltenen Inlandspreisen führt, von einer Verzerrung der Produktionskosten für die betreffende Ware auszugehen ist. Unter diesen Voraussetzungen sind die Organe der Union nach Dafürhalten des Gerichts zu der Schlussfolgerung berechtigt, dass einer der Posten in den Aufzeichnungen nicht als angemessen anzusehen ist und von daher berichtigt werden kann.

(32)

Außerdem geht nach Einschätzung des Gerichts aus Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Grundverordnung eindeutig hervor, dass die Aufzeichnungen der betroffenen Partei nicht als Berechnungsgrundlage für den Normalwert herangezogen werden, wenn sie die Herstellungskosten für die der Untersuchung unterliegende Ware nicht angemessen widerspiegeln. In diesem Fall sieht derselbe Artikel in Unterabsatz 1 Satz 2 vor, dass die Kosten auf einer anderen angemessenen Grundlage berichtigt oder bestimmt werden. Geeignete Grundlagen sind die Kosten anderer Hersteller oder Ausführer oder, wenn solche Informationen nicht zur Verfügung stehen oder nicht verwendet werden können, eine andere angemessene Informationsquelle einschließlich Informationen aus anderen repräsentativen Märkten.

(33)

Zur vorläufigen Berechnung der Produktionskosten wurden für argentinische ausführende Hersteller der tatsächliche Inlandseinkaufspreis von Sojabohnen und für indonesische ausführende Hersteller die tatsächlich aufgezeichneten Kosten für rohes Palmöl heranzogen.

(34)

Da bestimmte Kosten, die bei der Produktion anfallen, namentlich die Kosten der wichtigsten Rohstoffe (Sojaöl und Sojabohnen in Argentinien und rohes Palmöl in Indonesien), als verzerrt eingestuft wurden, wurden sie auf der Grundlage von Referenzpreisen bestimmt, die von den einschlägigen Behörden in den betroffenen Ländern veröffentlicht wurden. Diese Preise entsprachen den Weltmarktpreisen.

2.   Argentinien

2.1.   Normalwert

(35)

Wie oben erwähnt, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das DET-System in Argentinien die Produktionskosten für Biodieselhersteller in diesem Land verzerrt. Die Untersuchung ergab, dass im UZ die Ausfuhrabgaben auf Rohstoffe (35 % auf Sojabohnen und 32 % auf Sojaöl) erheblich höher waren als die Ausfuhrabgaben auf die fertige Ware (Nominalzoll von 20 % auf Biodiesel, was unter Berücksichtigung einer Steuervergünstigung einem Effektivzoll von 14,58 % entspricht). Der Unterschied zwischen den Ausfuhrabgaben auf Sojabohnen und auf Biodiesel betrug im UZ 20,42 Prozentpunkte, und derjenige zwischen Sojaöl und Biodiesel belief sich auf 17,42 Prozentpunkte.

(36)

Zur Bestimmung der Ausfuhrabgaben auf Sojabohnen und Sojaöl veröffentlicht das argentinische Ministerium für Landwirtschaft, Viehwirtschaft und Fischerei täglich deren FOB-Preis, „Referenzpreis“ genannt (5). Dieser Referenzpreis spiegelt das Weltmarktpreisniveau (6) wider und dient zur Festlegung der Höhe der an die Steuerbehörden abzuführenden Ausfuhrabgaben.

(37)

Die Inlandspreise folgen in ihrer Entwicklung den Weltmarktpreisen. Die Untersuchung ergab, dass der Unterschied zwischen dem Weltmarkt- und dem Inlandspreis von Sojabohnen und Sojaöl durch die Ausfuhrabgaben auf diese Waren und durch sonstige Ausfuhrkosten bedingt ist. Die Inlandsreferenzpreise für Sojabohnen und Sojaöl werden vom argentinischen Landwirtschaftsministerium auch unter der Bezeichnung „theoretischer FAS-Preis“ veröffentlicht (7). Die Hersteller von Sojabohnen und Sojaöl erzielen daher netto denselben Preis, ungeachtet dessen, ob sie ihre Ware ausführen oder im Inland verkaufen.

(38)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Inlandspreise der wichtigsten Rohstoffe für die Biodieselhersteller in Argentinien infolge der Verzerrung durch das argentinische Ausfuhrzollsystem künstlich niedriger gehalten werden als die Weltmarktpreise, so dass sich die Kosten für die wichtigsten Rohstoffe in den Aufzeichnungen der argentinischen Hersteller im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung nicht angemessen widerspiegeln, wenn die oben erläuterte Auslegung dieses Artikels durch das Gericht zugrunde gelegt wird.

(39)

Aus diesem Grund revidierte die Kommission den Erwägungsgrund 63 der vorläufigen Verordnung dahin gehend, dass sie die von den betroffenen Unternehmen aufgezeichneten Kosten von Sojabohnen (des wichtigsten Rohstoffs, der für die Biodieselproduktion eingekauft und verwendet wird) durch den Preis ersetzte, zu dem diese Unternehmen Sojabohnen ohne eine solche Verzerrung hätten beschaffen müssen.

(40)

Um die Kosten zu bestimmen, zu denen die betroffenen Unternehmen die Sojabohnen ohne eine solche Verzerrung hätten beschaffen müssen, zog die Kommission den Durchschnitt der Referenzpreise für Sojabohnen heran, die das argentinische Landwirtschaftsministerium im UZ für FOB-Ausfuhren veröffentlichte (8).

(41)

Der Verband argentinischer ausführender Hersteller (CARBIO) und die argentinischen Behörden behaupteten, dass eine Berichtigung der von den Unternehmen zu tragenden Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung nur möglich sei, wenn die Aufzeichnungen — und nicht die von den Unternehmen getragenen Kosten — die mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht in angemessener Weise widerspiegeln. Ihnen zufolge habe die Kommission tatsächlich die Ausfuhrabgaben zu dem von den Unternehmen beim Ankauf von Sojabohnen gezahlten Preis addiert und damit zu den Produktionskosten einen Posten hinzugerechnet, der nicht mit der Produktion und dem Verkauf der betroffenen Ware verbunden sei. Das im Unterrichtungsdokument zitierte Urteil des Gerichts im Fall „Acron“ (9) beruhe, wie hinzugefügt wurde, auf einer fehlerhaften Auslegung von Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (ADA) und werde derzeit vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten; jedenfalls wäre die Sachlage anders als in diesem Fall zu beurteilen, zumal die Rohstoffpreise in Argentinien keiner „Regulierung“ unterliegen würden wie der Gaspreis in Russland, unverzerrt seien und ohne staatliches Eingreifen frei festgelegt würden, weshalb in Argentinien keine besondere Marktlage herrsche, die eine Anwendung von Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung durch die Kommission erlauben würde. Der Verband und die Behörden erläuterten, dass das in Argentinien bestehende System der unterschiedlichen Ausfuhrzölle mit keinerlei handelsrechtlichen Vorschriften in Widerspruch stehe. Darüber hinaus machten sie geltend, dass die Ausfuhrabgaben bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises nicht berücksichtigt worden seien und die Kommission somit keinen fairen Vergleich des rechnerisch ermittelten (Ausfuhrabgaben beinhaltenden) Normalwerts und des (keine Ausfuhrabgaben beinhaltenden) Ausfuhrpreises durchgeführt habe.

Außerdem habe die Kommission die bei der Chicago Board of Trade (CBOT) festgelegten Preise zur Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, die Verluste und Gewinne aus Sicherungsgeschäften bei der CBOT aber nicht zur Ermittlung des Ausfuhrpreises herangezogen (siehe unten) und damit erneut keinen fairen Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis angestellt. Zudem sei die Kommission CARBIO zufolge nicht auf den natürlichen Wettbewerbsvorteil der argentinischen Hersteller eingegangen, indem sie lediglich die von den untersuchten Unternehmen aufgezeichneten Kosten durch einen internationalen Preis ersetzt hätte. Schließlich kritisierte CARBIO, dass die Kommission nicht berücksichtigt hätte, dass die CBOT-Preise für Sojabohnen wesentlich niedriger gewesen wären, wenn es in Argentinien kein DET-System gäbe.

(42)

Diese Vorbringen müssen zurückgewiesen werden. Selbst wenn sich der Sachverhalt im Fall „Acron“ von jenem in diesem Fall unterscheidet, hat das Gericht dennoch den Rechtsgrundsatz aufgestellt, wonach die Aufzeichnungen der Unternehmen nicht als Berechnungsgrundlage für den Normalwert herangezogen werden, wenn sie die Herstellungskosten für die der Untersuchung unterliegende Ware nicht angemessen widerspiegeln. Im Fall „Acron“ spiegelten sich die Kosten in den Aufzeichnungen des betroffenen Unternehmens nicht angemessen wider, weil der Gaspreis einer Regulierung unterlag. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich die Herstellungskosten für die betroffene Ware nicht angemessen in den Aufzeichnungen der Unternehmen widerspiegeln, sondern vielmehr künstlich niedrig gehalten werden, weil sie durch das DET-System in Argentinien verzerrt werden. Dies entspricht den Tatsachen, unabhängig davon, ob DET-Systeme an sich möglicherweise im Widerspruch zum WTO-Übereinkommen stehen. Außerdem vertritt die Kommission die Auffassung, dass sich das Gericht auf eine korrekte Auslegung des ADA stützte. In der Sache China — Broilers  (10) stellte das Panel fest, dass in Artikel 2.2.1.1 des ADA zwar davon ausgegangen wird, dass die Bücher und Aufzeichnungen des Auskunftgebenden zwar normalerweise zur Berechnung der Produktionskosten herangezogen werden, die untersuchende Behörde aber nach wie vor berechtigt ist, die Verwendung solcher Unterlagen abzulehnen, wenn sie feststellt, dass diese entweder i) nicht mit den GAAP im Einklang stehen oder ii) die mit der Herstellung und dem Verkauf der betreffenden Ware verbundenen Kosten nicht angemessen widerspiegeln. Beschließt die untersuchende Behörde allerdings, vom normalen Vorgehen abzuweichen, muss sie das begründen. Dieser Auslegung folgend ersetzte die Kommission angesichts der durch das DET-System verursachten Verzerrung, die zu einer besonderen Marktlage führt, die von den betroffenen Unternehmen für die Ankäufe des wichtigsten Rohstoffes in Argentinien aufgezeichneten Kosten durch den Preis, der ohne die festgestellte Verzerrung gezahlt worden wäre. Dass das Ergebnis rein zahlenmäßig ähnlich ausfällt, bedeutet nicht, dass die von der Kommission verwendete Methode einfach darin bestand, die Ausfuhrabgaben zu den Rohstoffkosten hinzu zu addieren. Die internationalen Rohstoffpreise werden aufgrund von Angebot und Nachfrage festgesetzt und es gibt keine Belege dafür, dass die CBOT-Preise durch das System der unterschiedlichen Ausfuhrzölle in Argentinien beeinträchtigt werden. Daher sind alle Behauptungen und Vorbringen, wonach die Kommission durch die Heranziehung eines internationalen Preises keinen fairen Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis durchgeführt hätte, unbegründet. Dies gilt auch für die Behauptung, die Kommission habe den natürlichen Wettbewerbsvorteil der argentinischen Hersteller nicht berücksichtigt; die von den Unternehmen aufgezeichneten Kosten wurden nämlich aufgrund des ungewöhnlich niedrigen Rohstoffpreises auf dem Inlandsmarkt und nicht etwa aufgrund eines komparativen Vorteils ersetzt.

(43)

Wie in Erwägungsgrund 45 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, waren die Inlandsverkäufe nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr anzusehen, weshalb der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung vorläufig rechnerisch ermittelt werden musste, wobei eine angemessene Gewinnspanne von 15 % aufgeschlagen wurde. Einige ausführende Hersteller machten geltend, die von der Kommission zur Ermittlung des Normalwerts herangezogene Gewinnspanne von 15 % sei zu hoch angesetzt und stelle eine radikale Abweichung von der bei anderen Untersuchungen auf ähnlichen Rohstoffmärkten üblichen Verfahrensweise dar (hier sei eine Gewinnspanne von ca. 5 % angesetzt worden).

(44)

Dieses Vorbringen muss zurückgewiesen werden. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts durchgängig eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde legen würde. Alle Fälle werden unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände einzeln bewertet. So wurden im Biodieselverfahren gegen die USA im Jahr 2009 andere Gewinnspannen zugrunde gelegt, bei denen der gewogene durchschnittliche Gewinn weit mehr als 15 % betrug. Zweitens berücksichtigte die Kommission auch die Zinssätze für kurz- und mittelfristige Darlehen in Argentinien, die Angaben der Weltbank zufolge bei rund 14 % liegen. Mit Sicherheit kann davon ausgegangen werden, dass der Gewinn aus Geschäften auf dem inländischen Biodieselmarkt die Kapitalbeschaffungskosten übersteigt. Darüber hinaus ist dieser Gewinn sogar geringer als derjenige, den die Hersteller der betroffenen Ware im UZ erzielten, obwohl dessen Höhe auf die Kostenverzerrungen zurückgeht, die durch das DET-System und die staatlich regulierten Inlands-Biodieselpreise herbeigeführt werden. Aus diesem und aus den oben erläuterten Gründen hält die Kommission daran fest, dass eine Gewinnspanne von 15 % ein Wert ist, der bei einem verhältnismäßig jungen, kapitalintensiven Wirtschaftszweig in Argentinien vernünftigerweise angenommen werden kann.

(45)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten CARBIO und die argentinischen Behörden vor, dass i) es ungerechtfertigt sei, die Gewinnspannen in dem Verfahren gegen die USA zugrunde zu legen; ii) dass es nicht logisch sei, den Zinssatz für mittelfristige Darlehen zugrunde zu legen, was in der Vergangenheit nie getan worden sei, und dass, sollte eine derartige Benchmark herangezogen werden, es nicht die für Argentinien geltende sein solle, weil die Investitionen zusammen mit ausländischen Unternehmenseinheiten in US-Dollar getätigt worden seien; (iii) dass die tatsächlichen Gewinne der argentinischen Hersteller aufgrund der besonderen Marktlage nicht berücksichtigt werden könnten und (iv) die Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union durch Vergleiche mit 11 % festgesetzt worden sei.

(46)

Diese Vorbringen müssen zurückgewiesen werden. Nach Ansicht der Kommission war eine Gewinnspanne von 15 % für die Biodieselbranche in Argentinien, einem dort im UZ noch jungen und kapitalintensiven Wirtschaftszweig, angemessen. Die Gewinnspanne in dem Verfahren gegen die USA wurde zugrunde gelegt, um die Behauptung zu widerlegen, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts systematisch eine Gewinnspanne von 5 % heranziehe. Durch die Zugrundelegung des Zinssatzes für mittelfristige Darlehen sollte keine Benchmark festgesetzt, sondern die Angemessenheit der herangezogenen Spanne geprüft werden. Dies gilt auch für die tatsächlichen Gewinne der Unternehmen der Stichprobe. Andererseits wird mit der Ermittlung des Normalwerts nicht derselbe Zweck verfolgt wie mit der Berechnung der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union ohne gedumpte Einfuhren, weshalb ein Vergleich der beiden Werte nicht zielführend ist. Daher werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(47)

Ein ausführender Hersteller produziert Biodiesel zum Teil in eigenen Anlagen und lässt ihn zum Teil von einem unabhängigen Auftragshersteller produzieren. Dieser ausführende Hersteller verlangte eine Neuberechnung seiner Produktionskosten auf der Grundlage eines anderen gewogenen Durchschnitts seiner Produktionskosten und derjenigen seines Auftragnehmers, als ihn die Kommission in der vorläufigen Untersuchung zugrunde gelegt hatte. Dieses Ersuchen wurde geprüft und für berechtigt befunden, die Herstellungskosten des betreffenden Unternehmens wurden entsprechend neu berechnet.

(48)

Weitere geringfügige unternehmensspezifische Vorbringen, die bei der Kommission eingingen, erübrigten sich nach der oben beschriebenen Umstellung der Methodik zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts. Daher werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 40 bis 46 der vorläufigen Verordnung mit den vorstehend erläuterten Änderungen bestätigt.

2.2.   Ausfuhrpreis

(49)

Wie in Erwägungsgrund 49 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung berichtigt, wenn die Ausfuhrverkäufe über verbundene Handelsunternehmen erfolgten, die in der Union niedergelassen waren, um den Gewinn dieser Handelsunternehmen zu berücksichtigen. Für die Zwecke dieser Berechnung wurde ein Gewinn von 5 % des Umsatzes als angemessen erachtet. Zwei ausführende Hersteller machten geltend, dass die Gewinnspanne mit 5 % für verbundene Rohstoffhandelsunternehmen innerhalb der Union zu hoch angesetzt sei, und dass entweder gar kein Gewinn oder ein geringerer Prozentsatz (bis zu 2 %, je nach Unternehmen) angewendet werden sollte.

(50)

Dieses Vorbringen wurde durch keinerlei Beweismittel untermauert. In Anbetracht dieses Umstands wird die angenommene Gewinnspanne von 5 % für verbundene Handelsunternehmen innerhalb der Union bestätigt.

(51)

Nach der endgültigen Unterrichtung behauptete CARBIO, eine Gewinnspanne von 5 % sei im Rohstoffhandel zu hoch und verwies diesbezüglich auf eine eigens erstellte Studie von KPMG, die der Kommission am 1. Juli 2013 nach Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung übermittelt wurde. Nach Auffassung der Kommission waren die Ergebnisse dieser Studie nicht zuverlässig, da die Analyse, wie es in der Studie selbst heißt, Einschränkungen unterlag, so dass nur eine begrenzte Anzahl von Handelsunternehmen ausgewählt wurde, von denen die Hälfte wiederum keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse verkaufte. Die vorgelegten Nachweise werden daher nicht als aussagekräftig angesehen. Somit wird die Gewinnspanne von 5 % für die verbundenen Handelsunternehmen in der Union bestätigt.

(52)

Ein ausführender Hersteller bemängelte, dass die Kommission bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises die Ergebnisse aus Sicherungsgeschäften nicht berücksichtigt habe, d. h. die Gewinne oder Verluste des Herstellers durch den Kauf oder Verkauf von Terminverträgen für Sojaöl an der CBOT. Das Unternehmen betonte, dass diese Sicherungsgeschäfte aufgrund schwankender Rohstoffpreise ein notwendiger Bestandteil des Biodieselgeschäfts seien und dass die Nettoeinnahmen des Biodieselverkäufers nicht nur durch den vom Käufer entrichteten Preis, sondern auch durch den Gewinn (oder Verlust) der begleitenden Sicherungsgeschäfte bestimmt würden.

(53)

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da in Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der Ausfuhrpreis eindeutig als der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware definiert ist, unabhängig von getrennten — wenn auch damit in Zusammenhang stehenden — Gewinnen oder Verlusten aus Sicherungsgeschäften.

(54)

Da zu den Ausfuhrpreisen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 47 bis 49 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3.   Vergleich

(55)

Wie in Erwägungsgrund 53 der vorläufigen Verordnung erläutert, untersuchte die Kommission, wenn die Ausfuhrverkäufe in die Union über verbundene Handelsunternehmen erfolgten, die außerhalb der Union niedergelassen waren, ob diese verbundenen Händler als interne Ausfuhrabteilungen des ausführenden Herstellers behandelt werden sollten oder als auf Provisionsgrundlage tätige Vertreter; im letztgenannten Fall wurde nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung eine Berichtigung vorgenommen, um dem fiktiven Aufschlag für den Händler Rechnung zu tragen.

(56)

Ein Unternehmen machte geltend, dass die Gewinnspanne, die die Kommission für den außerhalb der Union ansässigen verbundenen Händler herangezogen hatte, zu hoch sei und dass eine niedrigere Spanne angemessener wäre.

(57)

Nach eingehender Prüfung der Argumente des ausführenden Herstellers kam die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass in Anbetracht der umfangreichen Tätigkeiten der verbundenen Händler eine Gewinnspanne von 5 % als angemessen anzusehen ist. Daher muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(58)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 50 bis 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4.   Dumpingspannen

(59)

Alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus Argentinien beantragten, dass ein etwaiger Antidumpingzoll auf Biodieseleinfuhren aus Argentinien für alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller gleich sein sollte und anhand des gewogenen Durchschnitts der Antidumpingzölle aller in die Stichprobe einbezogenen Hersteller bestimmt werden sollte. Zur Begründung dieses Anliegens machten sie geltend, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geschäftliche oder sonstige Beziehungen unterhalten, einander Biodiesel verkaufen, ausleihen oder ihn untereinander austauschen würden, und dass die Erzeugnisse der verschiedenen Unternehmen oftmals im selben Seeschiff in die Union verbracht würden, so dass die Zollbehörden gar nicht mehr unterscheiden könnten, welche Ware von welchem Hersteller stammt. Aufgrund dieser besonderen Umstände sei die Verhängung individueller Zölle in der Praxis angeblich nicht durchführbar.

(60)

Obwohl diese Forderung von sämtlichen ausführenden Herstellern — selbst von denjenigen, deren individuelle Dumpingspanne niedriger ist als der gewogene Durchschnitt — unterstützt wird und ihre Annahme den Zollbehörden möglicherweise die Arbeit erleichtern würde, ist sie dennoch zurückzuweisen. Denn mutmaßliche praktische Schwierigkeiten dürfen nicht als Rechtfertigung für Abweichungen von den Bestimmungen der Grundverordnung dienen, wenn dies nicht unvermeidbar ist. Allein die Gepflogenheit der Unternehmen, die betroffene Ware untereinander auszutauschen, einander auszuleihen oder anderweitig zu vermengen, macht die Verhängung individueller Zölle im Sinne des Artikels 9 Absatz 6 der Grundverordnung in der Praxis nicht unmöglich.

(61)

Drei Unternehmen beantragten ihre Aufnahme in die Liste der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, damit sie den Antidumpingzollsatz der mitarbeitenden, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Anspruch nehmen könnten, anstatt dem residualen Zoll für „alle übrigen Unternehmen“ zu unterliegen.

(62)

Zwei dieser drei Unternehmen stellten im UZ bereits Biodiesel für den Inlandsmarkt her oder produzierten ihn im Auftrag anderer ausführender Hersteller, tätigten jedoch selbst keine Ausfuhren in die Union. Das dritte Unternehmen stellte im UZ keinen Biodiesel her, da sich seine Anlage zu dieser Zeit noch im Bau befand.

(63)

Nach Einschätzung der Kommission erfüllen die drei vorstehend beschriebenen Unternehmen nicht die Voraussetzungen dafür, als mitarbeitende ausführende Hersteller anerkannt zu werden. Dies gilt nicht nur für das Unternehmen, das im UZ keinen Biodiesel herstellte, sondern auch für diejenigen, die durch die Einreichung eines Stichprobenformulars an der Untersuchung mitwirkten, denn wie aus ihren Antworten hervorging, produzierten sie für den Inlandsmarkt oder für Dritte, führten aber im eigenen Namen keinen Biodiesel in die Union aus.

(64)

Daher ist das Vorbringen abzulehnen und die drei betreffenden Unternehmen sind mit dem „residualen“ Antidumpingzoll zu belegen.

(65)

Unter Berücksichtigung der Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises wird, da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die in Erwägungsgrund 59 der vorläufigen Verordnung aufgeführte Tabelle durch die folgende Tabelle ersetzt und werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Louis Dreyfus Commodities S.A.

46,7 %

Gruppe „Renova“ (Molinos Río de la Plata S.A., Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.F.I.C.I. y A. und Vicentin S.A.I.C.)

49,2 %

Gruppe „T6“ (Aceitera General Deheza S.A., Bunge Argentina S.A.)

41,9 %

Andere mitarbeitende Unternehmen:

46,8 %

Alle übrigen Unternehmen

49,2 %

3.   Indonesien

3.1.   Normalwert

(66)

Wie in den Erwägungsgründen 28 bis 34 erwähnt, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das DET-System in Indonesien die Produktionskosten für Biodieselhersteller in diesem Land verzerrt und dass die Aufzeichnungen der in die Untersuchung einbezogenen indonesischen Hersteller daher nicht die tatsächlichen Kosten wiedergeben, die mit der Herstellung und dem Verkauf der Ware verbunden sind.

(67)

Aus diesem Grund revidierte die Kommission den Erwägungsgrund 63 der vorläufigen Verordnung dahin gehend, dass sie die von den betroffenen Unternehmen aufgezeichneten Kosten von rohem Palmöl (CPO für „crude palm oil“), dem wichtigsten Rohstoff, der für die Biodieselproduktion eingekauft und verwendet wird, durch den Preis ersetzte, zu dem diese Unternehmen CPO ohne eine solche Verzerrung hätten beschaffen müssen.

(68)

Durch die Untersuchung wurde bestätigt, dass der Preis für im Inland gehandeltes CPO erheblich niedriger ist als der Referenzpreis auf dem Weltmarkt, wobei die Differenz nahezu den Ausfuhrabgaben für CPO entspricht. Da das DET-System die Möglichkeiten zur Ausfuhr von CPO einschränkt, sind größere Mengen an CPO auf dem Inlandsmarkt verfügbar, wodurch die Inlandspreise für CPO unter Abwärtsdruck geraten. Diese Situation stellt eine besondere Marktlage dar.

(69)

Die Ausfuhrabgaben für Biodiesel betrugen im UZ zwischen 2 % und 5 %. Die Ausfuhrabgaben für CPO bewegten sich im selben Zeitraum zwischen 15 % und 20 %, für verfeinertes, gebleichtes und desodoriertes Palmöl (RBDPO) betrugen sie 5 % bis 18,5 %. Die unterschiedlichen Zollsätze ergeben sich aus den entsprechenden Schwankungen der Referenzpreise (die der Entwicklung des Weltmarkts folgen und nicht auf Qualitätsunterschiede zurückgehen). Auf die Palmfrucht werden pauschal Ausfuhrabgaben in Höhe von 40 % erhoben.

(70)

Aus den oben aufgeführten Gründen wurde Erwägungsgrund 63 der vorläufigen Verordnung geändert; die von den Unternehmen aufgezeichneten Kosten für den wichtigsten Rohstoff (CPO) wurden nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung durch den Referenzausfuhrpreis (HPE) (11) für CPO ersetzt, der von den indonesischen Behörden veröffentlicht wird und sich wiederum auf veröffentlichte Weltmarktpreise (Rotterdam, Malaysia und Indonesien) stützt. Diese Berichtigung erstreckt sich auf von verbundenen und nicht verbundenen Unternehmen bezogenes CPO gleichermaßen. Die aufgezeichneten Preise für CPO, das intern vom selben Rechtsträger bezogen wird, werden übernommen, da keine Hinweise darauf gefunden wurden, dass rohes Palmöl, das vom selben Rechtsträger produziert wird, von der Verzerrung betroffen ist.

(71)

Alle ausführenden Hersteller in Indonesien sowie die indonesische Regierung machen geltend, dass es weder nach WTO-Regeln noch nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung zulässig — und somit unrechtmäßig — sei, die Kosten für CPO laut den Aufzeichnungen der Unternehmen durch den indonesischen Referenz-Ausfuhrpreis für CPO zu ersetzen. In diesem Zusammenhang brachte die indonesische Regierung vor, die Kommission behandele die Republik Indonesien zu Unrecht als Land ohne Marktwirtschaft. Die von den Unternehmen vorgetragenen Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen. Erstens habe die Kommission keinerlei Grund aufgezeigt, von den aufgezeichneten tatsächlichen Kosten abzuweichen, und habe auch nicht behauptet, diese Kosten spiegelten die mit der Herstellung der betroffenen Ware verbundenen Kosten nicht angemessen wider; sie habe vielmehr erklärt, dass die aufgezeichneten Kosten im Vergleich zu internationalen Preisen künstlich niedrig gehalten würden und deshalb ersetzt werden sollten.

Dies widerspreche WTO-Bestimmungen, denen zufolge das Kriterium für die Entscheidung, ob bestimmte Kosten zur Berechnung der Herstellungskosten herangezogen werden können, darin bestehe, ob diese Kosten mit der Produktion und dem Verkauf der Ware verbunden sind, und nicht darin, ob diese Kosten den Marktwert angemessen widerspiegeln. Zweitens: Selbst wenn Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung scheinbar eine Berichtigung zulasse, sei die Anwendung des genannten Artikels auf Situationen beschränkt, in denen der Staat direkt am Markt interveniert, indem er die Preise auf einem künstlich niedrigen Niveau festsetzt oder reguliert. In diesem besonderen Fall behaupte die Kommission jedoch, der Inlandspreis von CPO sei nicht so sehr vom Staat reguliert, sondern werde einfach aufgrund der auf CPO erhobenen Ausfuhrabgabe künstlich niedrig gehalten. Selbst wenn dies zuträfe, könne eine etwaige Auswirkung auf den Inlandspreis nur als zufällig oder als bloßer Nebeneffekt des Systems der Ausfuhrzollsätze betrachtet werden. Drittens berufe sich die Kommission fälschlicherweise auf das Acron-Urteil, um die Rechtmäßigkeit der CPO-Berichtigung zu begründen. Dieses Urteil werde derzeit angefochten und könne deshalb nicht als Präzedenzfall herangezogen werden. Jedenfalls sei die Sachlage im Fall Acron anders gelagert, da sie sich auf eine Situation beziehe, in der — im Gegensatz zu den frei am Markt ausgehandelten CPO-Preisen in Indonesien — die Gaspreise staatlich reguliert worden seien. Schließlich behauptete die indonesische Regierung, die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 sei ausschließlich erfolgt, um die Dumpingspannen wegen der unterschiedlichen Besteuerung zu erhöhen.

(72)

Das Vorbringen, die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung sei nach Rechtsvorschriften der WTO und/oder der Union unrechtmäßig, ist zurückzuweisen. Mit der Grundverordnung wurde das Antidumping-Übereinkommen der WTO (ADA) umgesetzt; daher wird davon ausgegangen, dass sämtliche Bestimmungen der Grundverordnung einschließlich Artikel 2 Absatz 5 mit den sich aus dem ADA ergebenden Verpflichtungen der Union im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung für Länder mit und ohne Marktwirtschaft gleichermaßen gilt. Wie in Erwägungsgrund 42 dargestellt, hat das Gericht der Europäischen Union den Rechtsgrundsatz aufgestellt, wonach die Aufzeichnungen der Unternehmen nicht als Berechnungsgrundlage für den Normalwert herangezogen werden, wenn sie die Herstellungskosten für die der Untersuchung unterliegende Ware nicht angemessen widerspiegeln, und dass diese Kosten gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung durch Kosten ersetzt werden können, die einen sich aus dem Spiel der Marktkräfte ergebenden Preis widerspiegeln. Die Tatsache, dass es im Fall Acron um staatlich regulierte Preise ging, kann nicht so ausgelegt werden, dass es der Kommission verwehrt ist, Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung bezüglich anderer Formen staatlicher Eingriffe anzuwenden, die einen bestimmten Markt direkt oder indirekt verzerren, indem sie die Preise auf ein künstlich niedriges Niveau drücken. Das Panel in der Sache China — Broilers kam vor kurzem bei der Auslegung von Artikel 2.2.1.1 des ADA zu einem ähnlichen Schluss. Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass sich die Herstellungskosten für die betroffene Ware nicht angemessen in den Aufzeichnungen der Unternehmen widerspiegeln, weil sie durch das DET-System in Indonesien künstlich niedrig gehalten werden. Daher war es völlig gerechtfertigt, dass die Kommission die Kosten für CPO nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigte. Bezüglich des Vorbringens der indonesischen Regierung wird darauf hingewiesen, dass die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 auf dem nachweislichen Unterschied zwischen dem Inlandspreis und dem internationalen Preis für CPO beruht und nicht auf einer möglichweise unterschiedlichen Besteuerung.

(73)

Zwei ausführende Hersteller in Indonesien brachten vor, die Kommission habe nicht nachweisen können, dass der indonesische Inlandspreis für CPO verzerrt sei. Nach Ansicht dieser Hersteller sei die Grundannahme der Kommission, das DET-System beschränke die Möglichkeiten der CPO-Ausfuhr, führe dadurch zu einem größeren Angebot von CPO auf dem Inlandsmarkt und drücke somit die Inlandspreise für CPO, sachlich nicht zutreffend, da CPO in großen Mengen (70 % der Gesamtproduktion) ausgeführt werde. Auf jeden Fall sei, selbst wenn man den inländischen CPO-Markt aufgrund des DET-Systems für verzerrt betrachte, auch der HPE-Preis verzerrt, da er sich auf internationale Ausfuhrpreise stütze, die die Ausfuhrabgabe enthielten. Deshalb könne der HPE-Preis für CPO nicht als angemessener Referenzpreis für die Berichtigung der Kosten von CPO herangezogen werden.

(74)

Ungeachtet der Tatsache, dass CPO in großen Mengen aus Indonesien ausgeführt wird, ergab die Untersuchung, dass der Inlandspreis für CPO im Vergleich zu internationalen Preisen künstlich niedrig gehalten wird. Darüber hinaus liegt die festgestellte Preisdifferenz nahe bei der durch das DET-System erhobenen Ausfuhrabgabe. Daher kann durchaus der Schluss gezogen werden, dass das niedrige Preisniveau im Inland das Ergebnis einer Verzerrung aufgrund des DET-Systems ist. Des Weiteren hängen internationale Rohstoffpreise, einschließlich der Preise für CPO, von Angebot und Nachfrage im Wechselspiel der Marktkräfte ab. Es wurden keine Belege dafür beigebracht, dass diese Marktdynamik aufgrund des indonesischen DET-Systems verzerrt worden sei. Das Vorbringen, der HPE-Preis sei als Referenzpreis unangemessen, wird daher zurückgewiesen.

(75)

Ein ausführender Hersteller, dessen Inlandsverkäufe sich als nicht repräsentativ (Erwägungsgrund 60 der vorläufigen Verordnung) erwiesen, machte geltend, dass die Kommission für den Repräsentativitätstest irrtümlicherweise die Verkaufszahlen der verbundenen Unternehmen einzeln herangezogen habe, anstatt vom Gesamtabsatz der Unternehmensgruppe auszugehen. Er räumte allerdings ein, dass dieser mutmaßliche Fehler keinen Einfluss auf die diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen hätte. Bekanntlich hatten sich die Inlandsverkäufe der mit diesem ausführenden Hersteller verbundenen Unternehmen bei der Einzelprüfung ausnahmslos als nicht repräsentativ erwiesen. Selbst wenn sein Vorbringen also begründet wäre, hätte ein Repräsentativitätstest auf der Grundlage der Gesamtinlandsverkäufe aller verbundenen Unternehmen selbstverständlich keinen Einfluss auf die vorläufigen Feststellungen, wie der ausführende Hersteller selbst einräumt. Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 60 bis 62 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(76)

Eine Partei machte geltend, dass für sie im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 63 der vorläufigen Verordnung überhöhte VVG-Kosten angesetzt worden seien. Die Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass die VVG-Kosten sowohl für Inlandsverkäufe als auch für Ausfuhren in die Berechnung des Normalwerts eingeflossen waren. Die VVG-Kosten wurden entsprechend berichtigt, so dass nur noch die Inlandsverkäufe berücksichtigt wurden.

(77)

Eine Partei stellte die Ermittlung des Normalwerts in Frage und bemängelte dabei insbesondere die unter Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung angewandte Methodik, auf die in Artikel 65 der vorläufigen Verordnung Bezug genommen wird. In Artikel 2 Absatz 6 sind drei alternative Verfahren zur Ermittlung von VVG-Kosten und Gewinn vorgesehen, die herangezogen werden können, falls die vom Unternehmen aufgezeichneten Angaben nicht verwendbar sind. Die Partei machte geltend, dass diese drei Verfahren in der Reihenfolge, in der sie aufgeführt werden, angewendet werden müssten, und dass daher zuerst Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b zur Anwendung kommen müssten.

(78)

Zwar bezieht sich die vorläufige Verordnung nur auf die unter Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c aufgeführte Methodik, doch in den folgenden Erwägungsgründen wird dargelegt, weshalb Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.

(79)

Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a ist nicht anwendbar, da für keines der indonesischen (und argentinischen) Stichprobenunternehmen tatsächliche Beträge ermittelt werden konnten, weil sie keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt hatten. Aus diesem Grund lagen keine Angaben über die tatsächlichen Beträge anderer (in die Stichprobe einbezogener) Ausführer oder Hersteller vor, die für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a erforderlich wären.

(80)

Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b ist nicht anwendbar, weil keines der in die Stichprobe einbezogenen indonesischen (und argentinischen) Unternehmen Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr verkauft.

(81)

Des Weiteren brachte dieselbe Partei vor, dass Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung mit der WTO-Verordnung nicht im Einklang stehe, da er vorsehe, dass der Verkauf im normalen Handelsverkehr erfolgen müsse. Wie in Erwägungsgrund 72 erwähnt, wurde das Antidumping-Übereinkommen der WTO allerdings in der Grundverordnung umgesetzt; deshalb ist davon auszugehen, dass alle Bestimmungen der genannten Verordnung, einschließlich des Artikels 2 Absatz 6, mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen des ADA im Einklang stehen und dass der Aspekt der Verkäufe im normalen Handelsverkehr in vollem Umfang berücksichtigt wird.

(82)

Aus diesem Grund wird die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c, der die Verwendung jeder anderen vertretbaren Methode zur Gewinnermittlung vorsieht, bestätigt.

(83)

Des Weiteren erachteten mehrere Parteien die Gewinnspanne von 15 %, die bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurde, für überhöht. Sie machten geltend, dass aus der vorläufigen Verordnung nicht hervorgehe, auf welchem Wege die Kommission den Wert von 15 % errechnet habe, und gingen daher von der Annahme aus, dass er aus der Berechnung der Schadensspanne übernommen sei. In mehreren anderen Fällen, die den Rohstoffhandel betrafen, habe die Kommission Gewinnspannen im Bereich von 5 % zugrunde gelegt. Mehrere Parteien schlugen vor, die Gewinnspanne aus dem Bioethanolverfahren gegen die USA zu verwenden. Eine Partei regte außerdem an, dass die niedrigeren Gewinnspannen aus ihrem Verkauf eines Gemisches aus Biodiesel und Mineralöldiesel herangezogen werden sollten. Darüber hinaus brachte die indonesische Regierung vor, es laufe auf einen doppelten Effekt hinaus, die CPO-Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung zu ersetzen und gleichzeitig nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c eine Gewinnspanne von 15 % heranzuziehen, die der Gewinnspanne auf einem unverzerrten Markt entspreche.

(84)

Erstens trifft es nicht zu, dass die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts durchgängig eine Gewinnspanne von 5 % zugrunde legt. Alle Fälle werden unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände einzeln bewertet. So wurden im Biodieselverfahren gegen die USA im Jahr 2009 andere Gewinnspannen zugrunde gelegt, bei denen der gewogene durchschnittliche Gewinn deutlich mehr als 15 % betrug. Zweitens ist es in Anbetracht der Zinssätze für kurz- und mittelfristige Kredite, die in Indonesien nach Angaben der Weltbank rund 12 % betragen, durchaus angebracht, davon auszugehen, dass die Gewinne aus Geschäften auf dem Biodieselmarkt die Kapitalbeschaffungskosten übersteigen. Drittens ist unabhängig davon, ob ein Gemisch aus Biodiesel und Mineralöldiesel derselben Warengruppe angehört oder nicht, in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b der Grundverordnung, wie bereits in Erwägungsgrund 80 erwähnt, ausdrücklich festgelegt, dass diese Verkäufe im normalen Handelsverkehr erfolgen müssen. Da die Inlandsverkäufe von Biodiesel nicht im normalen Handelsverkehr stattfinden, können mutatis mutandis auch die Verkäufe von Biodiesel-Mineralöldiesel-Gemischen nicht dem normalen Handelsverkehr zugerechnet werden. Aus diesem und aus den oben erläuterten Gründen ist eine Gewinnspanne von 15 % ein Wert, der bei einem verhältnismäßig jungen, kapitalintensiven Wirtschaftszweig in Indonesien vernünftigerweise angenommen werden kann. Das Argument der indonesischen Regierung bezüglich eines doppelten Effekts kann nicht akzeptiert werden, da eine Kostenberichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 und der angemessene Gewinn nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c eindeutig zwei unterschiedliche Aspekte sind. Die Feststellungen unter Erwägungsgrund 65 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

(85)

Eine Partei brachte vor, der HPE-Preis für CPO müsse nach unten korrigiert werden, um Transportkosten auszuschließen, denn der HPE-Preis für CPO enthalte internationale Transportkosten und Zweck der Berichtigung der Inlandspreise für COP auf das Niveau der internationalen Preise für CPO sei die Ermittlung eines unverzerrten Preises für CPO im Inland.

(86)

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Die Kommission hatte mehrere Alternativen für die Auswahl eines als internationaler Referenzpreis geeigneten Preises erwogen. Es sei daran erinnert, dass die indonesischen Behörden selbst den HPE-Preis als Bemessungsgrundlage für die monatliche Berechnung der Ausfuhrabgaben heranziehen. Der von den indonesischen Behörden festgelegte HPE-Preis wurde daher als der geeignetste internationale Referenzpreis erachtet, der bei der Feststellung des Ausmaßes der Verzerrung der Herstellungskosten für Biodiesel in Indonesien als Bemessungsgrundlage zu verwenden ist.

(87)

Zwei Parteien wandten ein, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass sie Biodiesel aus Ausgangsstoffen herstellen, die sich von CPO unterscheiden, nämlich aus Palmfettsäuredestillat („PFAD“ für „Palm Fatty Acid Distillate“), raffiniertem Palmöl („RPO“ für „Refineld Palm Oil“) oder aus Palmöl gewonnenem Stearin („RST“ für Refined Palm Stearin). Da nicht berücksichtigt worden sei, welche Rohstoffe diese Parteien bei der Herstellung von Biodiesel verwendeten, sei die in Erwägungsgrund 70 beschriebene CPO-Berichtigung auf den falschen Rohstoff angewandt worden, weshalb die Höhe des rechnerisch ermittelten Normalwerts nicht korrekt sei.

(88)

Diese Vorbringen sind zurückzuweisen. Hervorgehoben sei, dass die Kommission lediglich die Kosten des zur Biodieselherstellung von verbundenen und unabhängigen Anbietern erworbenen CPO ersetzte. Was Nebenprodukte wie PFAD, RPO und RST betrifft, die sich aus der Verarbeitung von angekauftem CPO ergeben und die wiederum zur Herstellung von Biodiesel weiterverarbeitet werden, so wurde für sie keine Berichtigung vorgenommen.

(89)

Drei Parteien brachten vor, die Kommission habe nicht anerkannt, dass ihre Ankäufe von CPO bei verbundenen Unternehmen der Herstellung im eigenen Unternehmen gleichzustellen seien und deshalb keine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 vorgenommen werden dürfe (wie in Erwägungsgrund 70 erläutert). Die Parteien machen geltend, die Transaktionen innerhalb der Gruppe seien zu echten Marktpreisen abgewickelt worden und sollten daher nicht berichtigt und durch einen internationalen Preis ersetzt werden. Darüber hinaus forderte ein ausführender Hersteller, der rechnerisch ermittelte Normalwert solle im UZ auf Monatsbasis berechnet werden.

(90)

Da der interne Verrechnungspreis nicht als verlässlich angesehen werden kann, ist es gängige Praxis der Kommission zu prüfen, ob die Transaktionen zwischen verbundenen Parteien tatsächlich zu echten Marktpreisen erfolgen. Dazu vergleicht die Kommission den zwischen verbundenen Parteien berechneten Preis mit dem zugrunde liegenden Marktpreis. Da der zugrunde liegende Marktpreis verzerrt ist, kann die Kommission diese Prüfung nicht vornehmen. Daher muss die Kommission einen nicht zuverlässigen Preis durch einen angemessenen Preis zu ersetzen, der unter normalen Marktbedingungen bei Transaktionen zu echten Marktpreisen berechnet würde. In diesem Fall handelt es sich dabei um den internationalen Preis. Was die Forderung nach einer monatlichen Berechnung des rechnerisch ermittelten Normalwerts betrifft, so waren die eingereichten und geprüften Informationen nicht detailliert genug, um eine solche Berechnung vornehmen zu können. Beide Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

(91)

Der Wirtschaftszweig der Union verlangte, dass auch die Kosten des innerhalb derselben rechtlichen Einheit selbst hergestellten CPO nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung berichtigt werden sollten, da diese von der durch das DET-System verursachten Verzerrung ebenfalls betroffen seien.

(92)

Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zwar werden die Rohstoffe im Zuge des Biodieselherstellungsprozesses auf den verschiedenen Stufen des Raffinierens und Verarbeitens weitergegeben, die Kosten dieser Produktionsstufen können aber als zuverlässig betrachtet werden, da diese Vorgänge innerhalb derselben Einheit abgewickelt werden; das zuvor beschriebene Problem unzuverlässiger interner Verrechnungspreise entsteht dabei nicht.

(93)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Kommission hätte beim rechnerisch ermittelten Normalwert preisliche Berichtigungen vornehmen müssen. Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Der rechnerisch ermittelte Normalwert wurde auf Kostenbasis berechnet. Es wäre daher nicht angemessen, Berichtigungen aus Preisgründen vorzunehmen.

3.2.   Ausfuhrpreis

(94)

Eine Partei zog die Ermittlung des Ausfuhrpreises in Zweifel, indem sie geltend machte, dass die Gewinne und Verluste aus Sicherungsgeschäften ebenfalls zu berücksichtigen seien und dass die Gewinne und Verluste aus solchen Geschäften im Biodieselhandel nicht konsistent verrechnet worden seien.

(95)

Das Vorbringen, dass die Gewinne und Verluste aus Sicherungsgeschäften berücksichtigt werden sollten, ist zurückzuweisen. Der Ausfuhrpreis ist in Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung eindeutig als der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware definiert, unabhängig von getrennten — wenn auch damit in Zusammenhang stehenden — Gewinnen oder Verlusten aus Sicherungsgeschäften. Mithin werden die in den Erwägungsgründen 66 und 67 der vorläufigen Verordnung niedergelegten Verfahren bestätigt.

(96)

Die Kommission räumt ein, dass es während der vorläufigen Untersuchung zu einer inkonsistenten Verrechnung der Gewinne und Verluste einer Partei aus Sicherungsgeschäften im Biodieselhandel kam. Der diesbezügliche Einwand wurde für zutreffend befunden und die erforderlichen Berichtigungen wurden vorgenommen.

(97)

Im Zusammenhang mit Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung machte eine Partei geltend, dass die Gewinnspanne von 5 %, die für innerhalb der Union ansässige verbundene Handelsunternehmen zugrunde gelegt wurde, zu überhöhten Renditen auf das eingesetzte Kapital führe und den Gewinn, den nicht verbundene Handelsunternehmen mit dem Verkauf von Biodiesel erzielen, zu hoch ansetze. Eine typische Rendite auf das eingesetzte Kapital sei eine Gewinnspanne zwischen 1,3 % und 1,8 %.

(98)

Da keine nicht verbundenen Einfuhrunternehmen an der Untersuchung mitarbeiteten und in Anbetracht des Umstands, dass Handelsunternehmen als Dienstleister keine erheblichen Kapitalinvestitionen vornehmen, so dass die oben aufgeführten Einwände hinsichtlich der Kapitalrendite ohne Belang sind, weist die Kommission das Vorbringen zurück und hält eine Gewinnspanne von 5 % im vorliegenden Fall für angemessen. Die Feststellungen in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

(99)

Im Hinblick auf Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung machte eine Partei geltend, dass der Aufschlag für die Doppelzählung von Biodiesel zum Ausfuhrpreis hinzugefügt werden müsse, da damit bloß italienisches Recht umgesetzt werde.

(100)

Selbst wenn die Kommission dem Vorbringen folgend den Ausfuhrpreis um diesen Aufschlag berichtigen würde, müsste Letzterer nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k anschließend wieder abgezogen werden, um beim Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalpreis Faktoren auszuschließen, die sich auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirken. Da es in Indonesien keinen Aufschlag für die Doppelzählung von Biodiesel gibt, wären die dortigen Preise nicht direkt mit den höheren Ausfuhrpreisen in Italien vergleichbar. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen und die Feststellungen unter Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

(101)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wiederholte diese Partei ihr Vorbringen. Es wurden jedoch keine wesentlichen zusätzlichen Argumente vorgetragen, die die Bewertung der Kommission geändert hätten. Die Feststellungen unter Erwägungsgrund 69 der vorläufigen Verordnung bleiben daher bestehen.

(102)

Nach der endgültigen Unterrichtung machten mehrere ausführende Hersteller die Kommission auf angebliche sachliche Fehler bei der Dumpingberechnung aufmerksam. Diese Vorbringen wurden geprüft und die Berechnungen erforderlichenfalls korrigiert.

3.3.   Vergleich

(103)

Da keine Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 70 bis 75 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.   Dumpingspannen

(104)

Unter Berücksichtigung der Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises (siehe obige Erwägungsgründe) werden, da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

PT. Ciliandra Perkasa, Jakarta

8,8 %

PT. Musim Mas, Medan

18,3 %

PT. Pelita Agung Agrindustri, Medan

16,8 %

PT. Wilmar Bioenergi Indonesia, Medan und PT. Wilmar Nabati Indonesia, Medan

23,3 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

20,1 %

Alle übrigen Unternehmen

23,3 %

E.   SCHÄDIGUNG

1.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(105)

In den Erwägungsgründen 80 bis 82 der vorläufigen Verordnung wird der Wirtschaftszweig der Union definiert und bestätigt, dass drei Unternehmen aufgrund ihrer Abhängigkeit von Einfuhren aus den betroffenen Ländern aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeklammert wurden, da ihre Einfuhren von Biodiesel aus den betroffenen Ländern ihre Eigenproduktion erheblich überstiegen.

(106)

Zwei weitere Unternehmen wurden aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeklammert, da sie im UZ keinen Biodiesel hergestellt hatten.

(107)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung gingen Stellungnahmen ein, in denen gefordert wurde, weitere Unternehmen aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszuklammern, da sie Biodiesel aus den betroffenen Ländern einführten; als weiterer Grund wurde ihre Beziehung zu ausführenden Herstellern in Argentinien und Indonesien angeführt, die sie vor den nachteiligen Auswirkungen des Dumpings schütze.

(108)

Diese Stellungnahmen werden zurückgewiesen. Bei der Analyse des die Beziehungen zwischen ausführenden Herstellern und dem Wirtschaftszweig der Union betreffenden Vorbringens stellte sich heraus, dass eine Beteiligungsgesellschaft Anteile sowohl eines argentinischen ausführenden Herstellers als auch eines Unionsherstellers hielt.

(109)

Erstens wurde festgestellt, dass diese Unternehmen auf dem Unionsmarkt in offenem Wettbewerb um die gleichen Kunden standen, woraus sich ergibt, dass die Beteiligungsbeziehung keine Auswirkungen auf das Geschäftsgebaren des argentinischen ausführenden Herstellers oder des Unionsherstellers hatte.

(110)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte eine interessierte Partei Informationen zu der Schlussfolgerung der Kommission, wonach argentinische Ausführer und der Wirtschaftszweig der Union im Wettbewerb um die gleichen Kunden auf dem europäischen Markt stehen. Diese Erkenntnis wurde bei der Untersuchung der Unionshersteller und der argentinischen Ausführer gewonnen, bei der keinerlei Belege dafür vorgelegt wurden, dass argentinische Ausführer und Unionshersteller vereinbart hätten, bei den Verkäufen von Biodiesel an Endverwender auf Wettbewerb zu verzichten. Die Zahl der Endverwender ist relativ gering; meist handelt es sich dabei um die wichtigsten Großraffinerien, die sich sowohl bei Unionsherstellern als auch bei Einführern eindecken.

(111)

Zweitens wurde festgestellt, dass der Interessenschwerpunkt des in Erwägungsgrund 108 erwähnten Unionsherstellers innerhalb der Union lag, wo insbesondere seine Produktions-, Vertriebs- und Forschungstätigkeiten angesiedelt waren. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass besagte Beziehung keinen Grund darstellte, dieses Unternehmen aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung auszuklammern.

(112)

Der Umstand, dass einige Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union Biodiesel aus den betroffenen Ländern einführen, rechtfertigt an sich noch keine Änderung der Definition dieses Wirtschaftszweigs. Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, erfolgten die Einfuhren von Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union aus den betroffenen Ländern zum Selbstschutz. Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass der Interessenschwerpunkt einiger Unionshersteller, die Biodiesel aus den betroffenen Ländern einführten, nach wie vor innerhalb der Union lag; die Eigenproduktionsmenge dieser Unternehmen überstieg die Menge ihrer Einfuhren, und ihre Forschungstätigkeiten waren innerhalb der Union angesiedelt.

(113)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass auch diejenigen Unternehmen unter den Wirtschaftszweig der Union fallen sollten, die Biodiesel einkauften und ihn mit Mineralöldiesel verschnitten, da auch diese Gemische der betroffenen Ware zuzurechnen seien. Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die betroffene Ware ist Biodiesel, in Reinform oder als Bestandteil eines Gemisches. Als Hersteller der Ware sind folglich die Hersteller von Biodiesel anzusehen und nicht Unternehmen, die den Biodiesel mit Mineralöldiesel mischen.

(114)

Die in den Erwägungsgründen 80 bis 82 der vorläufigen Verordnung niedergelegte Definition des Wirtschaftszweigs der Union wird daher ebenso bestätigt wie die in Erwägungsgrund 83 der vorläufigen Verordnung definierte Produktionsmenge im UZ.

2.   Unionsverbrauch

(115)

Nach der vorläufigen Unterrichtung nahmen die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union eine geringfügige Berichtigung ihrer Verkäufe des Jahres 2009 vor, so dass der Unionsverbrauch für dieses Jahr entsprechend angepasst wurde. Diese Berichtigung hat keinen Einfluss auf die Entwicklungstendenzen oder Schlussfolgerungen, die in der vorläufigen Verordnung aus den Angaben abgeleitet werden. Tabelle 1 ist nachstehend berichtigt. Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 84 bis 86 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

Unionsverbrauch

2009

2010

2011

UZ

Tonnen

11 151 172

11 538 511

11 159 706

11 728 400

Index 2009 = 100

100

103

100

105

Quelle: Eurostat und Wirtschaftszweig der Union.

3.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(116)

Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 88 bis 90 der vorläufigen Verordnung feststellte, sind die Voraussetzungen dafür gegeben, dass die Einfuhren aus Argentinien und Indonesien in Bezug auf die Schadensanalyse kumulativ beurteilt werden. Dies wurde von einer interessierten Partei bestritten, die behauptete, dass PME aus Indonesien nicht auf derselben Grundlage wie SME aus Argentinien mit in der Union hergestelltem Biodiesel konkurriere und dass PME deshalb billiger sei als in der Union hergestellter Biodiesel, weil der Rohstoff (oder „Ausgangsstoff“) dafür preisgünstiger bezogen werden könne als innerhalb der Union.

(117)

Diese Argumente werden zurückgewiesen. Sowohl SME als auch PME werden in die Union eingeführt und auch innerhalb der Union hergestellt; und sie werden mit RME und anderen in der Union hergestellten Biodieseltypen gemischt, bevor sie verkauft oder mit Mineralöldiesel gemischt werden. Den Unternehmen, welche die Mischung vornehmen, steht es frei, je nach Marktlage und Wetterverhältnissen Biodiesel aus verschiedenen Ausgangsstoffen und verschiedenen Ursprungs für die Herstellung ihrer fertigen Ware während des gesamten Jahre zu beschaffen. PME wird während der Sommermonate in größeren und während der Wintermonate in geringeren Mengen verkauft, steht aber in jedem Fall in Konkurrenz zu RME, zu in der Union hergestelltem Biodiesel und auch zu SME aus Argentinien.

(118)

Die Feststellungen unter Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

4.   Volumen, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(119)

Eine interessierte Partei wandte gegen die in Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Angaben über Einfuhren ein, dass die Einfuhren aus Indonesien weitaus geringer als in der Tabelle ausgewiesen seien. Die Angaben in Tabelle 2 beruhten auf Daten von Eurostat, die nach einer sorgfältigen Überprüfung für richtig befunden wurden und mit den bei indonesischen Ausführern erhobenen Daten übereinstimmen. Biodiesel ist eine relativ neue Ware, und die auf Biodieseleinfuhren anwendbaren Zolltarifnummern haben sich im Laufe der vergangenen Jahre geändert. Bei der Extraktion von Eurostat-Daten müssen daher die zum jeweiligen Zeitpunkt anwendbaren Nummern verwendet werden, um zutreffende Daten zu erhalten. Dies erklärt, weshalb die von der interessierten Partei extrahierten Daten unvollständig sind und geringere Einfuhren ergeben als die vollständigen Daten, die in Tabelle 2 aufgeführt sind.

(120)

Aufgrund der geringfügigen Änderung des Unionsverbrauchs in Tabelle 1 hat sich auch der in Tabelle 2 ausgewiesene Marktanteil Argentiniens für 2009 leicht verändert, während sich in Bezug auf Indonesien keine Änderungen ergaben. Dies ändert nichts an der Entwicklungstendenz der Daten oder an den aus ihnen abgeleiteten Schlussfolgerungen. Nachstehend wurde der Marktanteil berichtigt.

 

2009

2010

2011

UZ

Einfuhren aus Argentinien

 

 

 

 

Marktanteil

7,7 %

10,2 %

12,7 %

10,8 %

Index 2009 = 100

100

135

167

141

Quelle: Eurostat.

5.   Preisunterbietung

(121)

Wie in den Erwägungsgründen 94 bis 96 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden zur Ermittlung der Preisunterbietung die Preise der von argentinischen und indonesischen Herstellern bezogenen Einfuhren mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen, wofür Daten von Unternehmen in der Stichprobe herangezogen wurden. Bei diesem Vergleich wurde der Biodiesel, den die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union für den Wiederverkauf einführten, aus der Berechnung der Preisunterbietung ausgeklammert.

(122)

Interessierte Parteien stellten fest, dass die Methodik des Vergleichs, bei der die Filtrierbarkeitsgrenze (CFPP für „Cold Filter Plugging Point“) zugrunde gelegt wurde, nicht dieselbe war wie bei einer früheren Antidumpinguntersuchung in Bezug auf Biodiesel aus den USA, bei der die Ausgangsstoffe zugrunde gelegt worden waren.

(123)

Im Gegensatz zu den Erzeugnissen der ausführenden Hersteller in Argentinien und Indonesien wird der Biodiesel, den die dem Wirtschaftszweig der Union angehörenden Unternehmen verkaufen, nicht aus einem einzigen Ausgangsstoff, sondern aus einer Mischung verschiedener Ausgangsstoffe hergestellt. Sofern das Erzeugnis die erforderliche Filtrierbarkeitsgrenze aufweist, ist dem Endkunden seine Zusammensetzung weder bekannt noch für ihn von Interesse. Wichtig für den Kunden ist die Filtrierbarkeitsgrenze, unabhängig davon, welcher Rohstoff verwendet wird. Unter diesen Umständen wurde es in diesem Verfahren für angebracht befunden, den Preisvergleich anhand der Filtrierbarkeitsgrenze vorzunehmen.

(124)

Für Einfuhren aus Indonesien, die einen CFPP-Wert von 13 oder mehr aufweisen, wurde eine Berichtigung vorgenommen; hierbei wurde der Unterschied zwischen den Preisen, zu denen der Wirtschaftszweig der Union Biodiesel mit einem CFPP-Wert von 13 und mit einem CFPP-Wert von 0 verkauft, zugrunde gelegt, um den Biodiesel mit einem CFPP-Wert von 13 und mehr aus Indonesien mit dem in der Union hergestellten und gemischten Biodiesel mit einem CFPP-Wert von 0 zu vergleichen. Da der Wirtschaftszweig der Union Biodiesel mit einem CFPP-Wert von 13 in kleinen Mengen pro Transaktion verkaufe, sollten, wie ein ausführender Hersteller Indonesiens feststellte, die entsprechenden Preise mit den Preisen von Transaktionen verglichen werden sollten, bei denen Biodiesel mit einem CFPP-Wert von 0 in ähnlichen Mengen gehandelt wird. Eine Überprüfung der Transaktionen, bei denen Biodiesel mit einem CFPP-Wert von 0 in ähnlichen Mengen gehandelt wurde, ergab, dass der Preisunterschied demjenigen entsprach, der unter Zugrundelegung aller Transaktionen für den CFPP-Wert 0 ermittelt wurde, wobei Abweichungen gegenüber dem durchschnittlichen Preisunterschied sowohl nach oben als auch nach unten auftraten. Aus diesem Grund wurde der für die Preisunterbietung ermittelte Wert, der in Erwägungsgrund 97 der vorläufigen Verordnung festgelegt ist, nicht geändert.

(125)

Ein indonesischer ausführender Hersteller verlangte, die Kommission solle die vom Wirtschaftszweig der Union verkauften Gemische mit der vollständigen Warenkontrollnummer (PCN für „Product Code Number“) angeben und damit die Prozentanteile jedes einzelnen Ausgangsstoffes an der vom Wirtschaftszweig der Union aus eigener Produktion verkauften Ware. Da der Vergleich für die Zwecke der Schadensanalyse nur auf Basis des CFPP-Werts erfolgte, wurde diese Forderung zurückgewiesen.

(126)

Eine interessierte Partei machte geltend, dass zwischen Biodiesel, der den Kriterien der Richtlinie über erneuerbare Energien entspricht, und anderem Biodiesel ein Preisunterschied bestehe. Da die Einfuhren aus Indonesien nicht nach dieser Richtlinie zertifiziert seien und für entsprechend zertifizierte Biodiesel höhere Preise erzielt würden, müsse eine Berichtigung erfolgen.

(127)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen. Fast alle Einfuhren, die im UZ aus Indonesien erfolgten, waren nach der Richtlinie über erneuerbare Energien zertifiziert. Abgesehen davon haben die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie niedergelegten Nachhaltigkeitskriterien erst im Laufe des Jahres 2012 in nationales Recht umgesetzt, so dass es während des größten Teils des UZ keine Rolle spielte, ob der Biodiesel entsprechend zertifiziert war oder nicht.

(128)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte sich ein indonesischer ausführender Hersteller zu den Berechnungen der Preisunterbietung; er brachte vor, die Einfuhren von PME aus Indonesien sollten mit allen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union verglichen werden. Tatsächlich bestand die Berechnung der Preisunterbietung in einem Vergleich der Verkäufe von PME aus Indonesien mit allen Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Union mit einem CFPP-Wert von 0, indem der Preis der Einfuhren von indonesischem PME um einen Preisfaktor erhöht wurde, der durch einen Vergleich der Verkäufe der Union mit einem CFPP-Wert von 0 mit den Verkäufen der Union mit einem CFPP-Wert von 13 berechnet wurde. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen. Der Einwand derselben interessierten Partei, die Berechnungen zur Schadensanalyse hätten eingeführte Ware miteinbezogen, ist sachlich nicht korrekt und wird daher zurückgewiesen. Auf jeden Fall wurde eingeführter Biodiesel mit Biodiesel aus Unionsproduktion verschnitten und zum selben Preis verkauft wie Gemische, die keinerlei eingeführten Biodiesel enthielten.

(129)

Ein indonesischer ausführender Hersteller stellte auch die Berechnung der nach der Einfuhr anfallenden Kosten in Frage. Bei diesen Kosten handelt es sich jedoch, wie die Prüfung ergab, um die tatsächlichen Kosten der Einfuhr von Biodiesel abzüglich der Kosten für die Zustellung zum endgültigen Bestimmungsziel; hier ist keine Änderung erforderlich.

6.   Makroökonomische Indikatoren

(130)

Wie in Erwägungsgrund 101 der vorläufigen Verordnung beschrieben, wurden die folgenden makroökonomischen Indikatoren anhand von Informationen zu allen Biodieselherstellern in der Union beurteilt: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(131)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellten die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union fest, dass die Angaben über Kapazitäten in Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung auch Anlagen umfassten, die zwar nicht demontiert worden waren, sich jedoch in einem Zustand befanden, in dem sie im UZ oder in den Vorjahren nicht zur Biodieselherstellung verwendbar gewesen wären. Sie sonderten diese Kapazitäten aus und bezeichneten sie als „ruhende Kapazitäten“, die nicht als verwendungsfähig ausgewiesen werden sollten. Die Angaben über die Kapazitätsauslastung in Tabelle 4 seien folglich zu niedrig angesetzt worden. Nach eingehender Prüfung der neu eingereichten Angaben wurde dies bestätigt und Tabelle 4 wie unten wiedergegeben geändert. Die Kapazitätsauslastung, die in der vorläufigen Verordnung mit 43 % bis 41 % angegeben wurde, liegt nun zwischen 46 % und 55 %. Außerdem berichtigten die Unionshersteller die Produktionsdaten für 2009, so dass sich die nachstehende Tabelle ergibt:

 

2009

2010

2011

UZ

Produktionskapazität (in t)

18 856 000

18 583 000

16 017 000

16 329 500

Index 2009 = 100

100

99

85

87

Produktionsvolumen (in t)

8 729 493

9 367 183

8 536 884

9 052 871

Index 2009 = 100

100

107

98

104

Kapazitätsauslastung

46 %

50 %

53 %

55 %

Index 2009 = 100

100

109

115

120

(132)

In Erwägungsgrund 103 der vorläufigen Verordnung wurden die früheren Angaben zur Kapazitätsauslastung analysiert, und es wurde festgestellt, dass die Produktion bei gleichbleibenden Kapazitäten erhöht wurde. Auch aus den überarbeiteten Daten geht hervor, dass die Produktion zunahm, während die nutzbaren Kapazitäten im selben Zeitraum abnahmen. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union angesichts der zunehmenden Einfuhren aus Argentinien und Indonesien seine verfügbaren Kapazitäten verringerte und damit auf Marktsignale reagierte. Die überarbeiteten Daten stehen nun stärker im Einklang mit den öffentlichen Äußerungen des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionshersteller, wonach die Produktion im Bezugszeitraum in mehreren Anlagen eingestellt wurde und installierte Kapazitäten nicht unmittelbar bzw. nur unter der Voraussetzung erheblicher Investitionen einsetzbar waren.

(133)

Mehrere interessierte Parteien stellten die überarbeiteten Kapazitäts- und Kapazitätsauslastungsdaten in Frage. Allerdings bot keine interessierte Partei eine Alternative dazu an. Die Überarbeitung beruht auf den vom Antragsteller vorgelegten Daten zur Kapazität, die den gesamten Wirtschaftszweig der Union erfassten. Die überarbeiteten Daten wurden mit den öffentlich zugänglichen Daten insbesondere zu ruhenden Kapazitäten sowie zu Kapazitäten von Herstellern, die aufgrund finanzieller Schwierigkeiten ihre Tätigkeit einstellten, abgeglichen. Wie unter Abschnitt 6 („Makroökonomische Indikatoren“) ausgeführt wird, liefern die überarbeiteten Daten zutreffendere Angaben über die im Bezugszeitraum für die Herstellung von Biodiesel verfügbaren Kapazitäten als die ursprünglich vorgelegten und in der vorläufigen Verordnung veröffentlichen Daten.

(134)

Einer interessierten Partei zufolge sei der Wirtschaftszweig der Union nicht geschädigt worden, da die Produktionsmengen parallel zum Verbrauch gestiegen seien. Dieses Argument wird zurückgewiesen, da andere wichtige Schadensindikatoren eindeutig auf eine Schädigung hinweisen, insbesondere der Verlust von Marktanteilen an Einfuhren aus den betroffenen Ländern und die Rentabilitätseinbußen, die zu Verlusten führten.

(135)

Eine weitere interessierte Partei brachte vor, dass keine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nachweisbar sei, wenn lediglich die Entwicklung im Zeitraum von 2011 bis zum UZ betrachtet werde, und nicht die Entwicklung im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“) verglichen werde. Da sich der UZ auf die Hälfte des Jahres 2011 erstreckt, ist ein Vergleich zwischen 2011 und dem UZ nicht zutreffend. Überdies ist ein Vergleich nur dann sinnvoll, wenn die für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen über einen Zeitraum von ausreichender Dauer hinweg betrachtet werden, was in diesem Fall erfolgte. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(136)

Dieselbe interessierte Partei wies darauf hin, dass die Kommission in der vorläufigen Verordnung den Wert des Gesamtverkaufs des Wirtschaftszweigs der Union nicht angegeben habe, und verlangte, dass diese Zahl veröffentlicht werde. Doch die in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten relevanten Faktoren wurden ausnahmslos untersucht, so dass eine vollständige Schadensanalyse vorliegt. Von den Stichprobenunternehmen, die für den Wirtschaftszweig der Union insgesamt repräsentativ sind, wurden die Verkaufszahlen eingeholt und verifiziert.

(137)

Dieselbe Partei brachte ferner vor, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage gewesen sei, die Zahl seiner Beschäftigten zu erhöhen, und dass daher im Untersuchungszeitraum keine schädlichen Auswirkungen vorliegen könnten.

(138)

Wie in Erwägungsgrund 106 der vorläufigen Verordnung erklärt, ist jedoch die Zahl der Beschäftigten in dieser kapitalintensiven Branche nicht groß. Daher können auch kleine Schwankungen große Veränderungen der indexierten Daten auslösen. Die Zunahme der Gesamtbeschäftigtenzahl widerlegt nicht die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, die durch andere Indikatoren erwiesen ist.

(139)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 103 bis 110 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   Mikroökonomische Indikatoren

(140)

Wie in Erwägungsgrund 102 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden die folgenden makroökonomischen Indikatoren anhand von verifizierten Informationen zu allen Biodieselherstellern in der Union beurteilt: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(141)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 111 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

8.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(142)

Mehrere Parteien erhoben gegen die in der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung zur Schädigung Einwände, die sie damit begründeten, dass sich mehrere Schadensindikatoren zwischen dem Jahr 2011 und dem UZ verbessert hätten. Zwar trifft es zu, dass einige Indikatoren (z. B. Produktion und Absatz) für den Zeitraum zwischen 2011 und dem UZ einen Aufwärtstrend erkennen lassen, doch der Wirtschaftszweig konnte, wie in Erwägungsgrund 111 der vorläufigen Verordnung festgestellt, währenddessen seine Kostensteigerungen nicht weitergeben. Das Ergebnis war eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs, dessen Verluste von 0,2 % im Jahr 2011 auf 2,5 % im UZ stiegen. Aus diesem Grund vertritt die Kommission die Auffassung, dass auch bei einer Beschränkung der Schadensanalyse auf den Zeitraum von 2011 bis zum UZ von einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union ausgegangen werden müsste.

(143)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 118 bis 120 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(144)

Eine interessierte Partei behauptete, dass die Einfuhren aus Argentinien keine Schädigung verursachen könnten, da die Einfuhrmengen von 2010 bis zum Ende des UZ gleich geblieben und von 2011 bis zum Ende des UZ leicht zurückgegangen seien.

(145)

Diese Informationen, die Tabelle 2 der vorläufigen Verordnung entstammen, treffen zu. Doch die Analyse der Kommission erstreckt sich auf den Zeitraum von Beginn des Bezugszeitraums bis zum Ende des UZ, und auf dieser Grundlage sind die Einfuhren um 48 % und ihr Marktanteil um 41 % gestiegen. Zudem wurden, wie in Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung dargelegt, nicht nur die Einfuhren aus Argentinien, sondern auch jene aus Indonesien berücksichtigt.

(146)

Dieselbe interessierte Partei stellte anhand eines Vergleichs der einzelnen Jahre fest, dass die Preise für Einfuhren aus Argentinien schneller gestiegen seien als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Der Wirtschaftszweig der Union wird aber immer noch von den Einfuhren aus Argentinien preislich unterboten, was erklärt, weshalb seine Preise nicht so schnell stiegen.

(147)

Da zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 123 bis 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(148)

Es gingen keine Stellungnahmen zu der Schlussfolgerung ein, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern keine Schädigungen bedingten, so dass die Feststellungen unter Erwägungsgrund 129 der vorläufigen Verordnung bestätigt werden.

2.2.   Nicht gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(149)

Nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 5, wie in den Erwägungsgründen 38 und 70 erwähnt, wurden keine nicht gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern ermittelt. Die Feststellungen unter Erwägungsgrund 130 der vorläufigen Verordnung werden entsprechend geändert.

2.3.   Andere Unionshersteller

(150)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Erwägungsgrund 131 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4.   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(151)

Wie in den Erwägungsgründen 132 bis 136 der vorläufigen Verordnung dargelegt, führten die Unternehmen des Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum erhebliche Mengen an Biodiesel aus Argentinien und Indonesien ein, die bis zu 60 % aller Einfuhren aus diesen Ländern im UZ ausmachten.

(152)

Eine interessierte Partei erhob den Einwand, dass diese Einfuhren durchaus nicht zum Selbstschutz erfolgten, sondern einer „wohlüberlegten langfristigen Strategie“ der Unternehmen des Wirtschaftszweigs entsprungen seien, in Biodiesel aus Argentinien zu investieren und ihn von dort zu beziehen.

(153)

Sie unterstellte ferner, dass die Einfuhr von Sojaöl in die Union und die dortige Weiterverarbeitung zu Biodiesel zu keinem Zeitpunkt durch wirtschaftliche Erwägungen begründet gewesen sei und dass es wirtschaftlich nur sinnvoll sei, das Sojaöl in Argentinien zu verarbeiten und den daraus hergestellten Biodiesel auszuführen.

(154)

Diese Einwände sind zurückzuweisen. Für die angebliche „langfristige Strategie“ wurden keine Beweise beigebracht, und sie wird von den Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union bestritten. Wenn der Wirtschaftszweig der Union die Strategie verfolgen würde, die eigene Biodieselherstellung durch die Produktion in Argentinien mit anschließender Einfuhr der fertigen Ware zu ersetzen, dann wäre es sinnlos und unlogisch, einen Antidumpingantrag gegen solche Einfuhren zu stellen.

(155)

Eine interessierte Partei wiederholte, dass die aus Selbstschutz durchgeführten Biodiesel-Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union eigentlich im Rahmen einer langfristigen Geschäftsstrategie getätigt worden seien. Dieses durch keinerlei Belege untermauerte Vorbringen wird zurückgewiesen. Über bloße Behauptungen hinausgehende Beweise für eine derartige Strategie wurden nicht vorgelegt. Ferner würde es aus der Sicht der betroffenen Unionshersteller unlogisch erscheinen, den Antrag zu unterstützen, in einigen Fällen die Kapazität in der Union zu steigern und gleichzeitig die Strategie zu verfolgen, den Produktionsbedarf durch Einfuhren zu decken.

(156)

Dieselbe interessierte Partei wandte auch ein, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union unter Berücksichtigung der aus Selbstschutz getätigten Einfuhren berechnet werden sollte. Dies wurde zurückgewiesen, da sich in den Berechnungen der Marktanteile die vom Wirtschaftszweig der Union durchgeführten Verkäufe von Waren, die von ihm selbst hergestellt wurden, widerspiegeln müssen und nicht der von ihnen bei zunehmenden Mengen gedumpter Einfuhren mit der fertigen Ware betriebene Handel.

(157)

Die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union haben darüber hinaus nachgewiesen, dass die Einfuhr von Soja- und Palmöl zwecks Weiterverarbeitung zu Biodiesel in früheren Jahren wirtschaftlich lohnend war. Die interessierte Partei hat keine Beweise für das Gegenteil vorgelegt. Die Einfuhr der fertigen Ware wurde nur deshalb wirtschaftlich sinnvoll, weil die Ausfuhr von Biodiesel aufgrund der verzerrenden Wirkung der unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze billiger wurde als die Ausfuhr der Rohstoffe.

(158)

Eine interessierte Partei erhob den Vorwurf, dass diese Einfuhren eine Schadensursache darstellen würden, weil nur die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union in der Lage seien, SME aus Argentinien und PME aus Indonesien mit innerhalb der Union hergestelltem Biodiesel zu mischen, um ihn anschließend an Biodieselraffinerien zu verkaufen. Dieser Vorwurf ist unzutreffend. Das Mischen von Biodiesel ist ein einfacher Prozess, den viele Handelsunternehmen in ihren Lagertanks durchführen können. Es wurden keine Beweise dafür vorgebracht, dass ausschließlich die Unionshersteller dazu in der Lage sind, so dass der Vorwurf zurückgewiesen wurde.

(159)

Ein indonesischer ausführender Hersteller machte des Weiteren geltend, die Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union seien nicht zum Selbstschutz erfolgt; er verglich Daten für das Kalenderjahr 2011 mit Daten aus dem UZ, der sechs Monate des genannten Jahres umfasst. Ein Vergleich zwischen beiden Zeiträumen bringt daher keinen Aufschluss, denn man kann den UZ nicht in zwei Hälften aufteilen. Daher wird dieses Argument zurückgewiesen.

(160)

Da zu den Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 132 bis 136 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.5.   Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union

(161)

In den Erwägungsgründen 137 bis 140 der vorläufigen Verordnung wird festgestellt, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im gesamten Bezugszeitraum gering war, sich die Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen allerdings in diesem Zeitraum verschlechterte, während die Kapazitätsauslastung nicht im selben Umfang zurückging.

(162)

Daraus wurde die vorläufige Schlussfolgerung gezogen, dass die durchgängig geringe Kapazitätsauslastung nicht ursächlich für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union war.

(163)

Eine interessierte Partei bemerkte zu den in der vorläufigen Verordnung angeführten Informationen, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union auch ohne jegliche Einfuhren im UZ lediglich 53 % betragen hätte. Außerdem sei die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum deshalb zurückgegangen, weil die Produktionskapazitäten von 2009 bis zum Ende des UZ ausgebaut worden seien.

(164)

Allerdings brachte die interessierte Partei keine Beweise dafür bei, dass der Schaden durch besagte geringe Kapazitätsauslastung so groß war, dass er den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der verschlechterten Lage des Wirtschaftszweigs aufhob. Der Umstand, dass Fixkosten nur einen geringen Anteil (rund 5 %) der Gesamtproduktionskosten ausmachen, lässt darauf schließen, dass die geringe Kapazitätsauslastung nur ein Faktor, nicht aber der entscheidende Faktor für die Schädigung war. Ein weiterer Grund für die geringe Kapazitätsauslastung besteht darin, dass die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der besonderen Marktlage die fertige Ware einführten.

(165)

Darüber hinaus ergibt sich unter Berücksichtigung der überarbeiteten Daten über Kapazitäten und Auslastungsquote, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum Kapazitäten abbaute und die Kapazitätsauslastung von 46 % auf 55 % steigerte. Daraus ergibt sich, dass die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union ohne die gedumpten Einfuhren erheblich höher wäre als der oben angegebene Wert von 53 %.

(166)

Nach der endgültigen Unterrichtung äußerten mehrere Parteien Zweifel hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass die geringe Kapazitätsauslastung nicht den maßgeblichen Schadensfaktor darstellt. Sie behaupteten, dass die Fixkosten in der Biodieselbranche wesentlich höher als der obengenannte geringe Anteil seien. Diese Behauptung wird zurückgewiesen, da dafür keine Beweise vorgelegt wurden. Jedenfalls stehen Fixkosten und Kapazitätsauslastung in keinerlei Zusammenhang. Die Überprüfung der Unternehmen der Stichprobe ergab, dass die Fixkosten im UZ zwischen 3 % und 10 % der gesamten Herstellungskosten ausmachten.

(167)

Ferner wurde diesbezüglich die Behauptung aufgestellt, dass die Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Union so hoch sei, dass sich auch bei völligem Unterbleiben von Einfuhren keine angemessenen Gewinne erzielen ließen. Diese Behauptung wurde durch keinerlei Beweise untermauert und die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union 2009 mit geringer Kapazitätsauslastung Gewinne erwirtschaftete, lässt den Schluss zu, dass seine Rentabilität ohne gedumpte Einfuhren sogar noch höher wäre.

(168)

Darüber hinaus wurde behauptet, dass die Verringerung der Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union an sich schon eine Schadensursache darstelle, da die Schließung von Anlagen und die Verringerung der Kapazität von weiterbetriebenen Anlagen Kosten verursachen. Für diese Behauptung wurden ebenso wenige Belege vorgelegt wie für die beträchtlichen Summen, die angeblich für die Verringerung der Kapazität und die Schließung ganzer Anlagen oder Unternehmen anfallen.

(169)

Schließlich wurde in Bezug auf die Kapazität vorgebracht, dass jedes Unternehmen, das seine Kapazität zur Produktion von Biodiesel im Bezugszeitraum steigert, eine unverantwortliche unternehmerische Entscheidung treffen würde. Für diese Behauptung wurden keine Beweise beigebracht. Darüber hinaus belegt die Kapazitätssteigerung, die einigen Unternehmen angesichts zunehmender Einfuhren von gedumptem Biodiesel aus Argentinien und Indonesien gelungen ist, die auf dem Markt nach ihren Waren bestehende Nachfrage.

(170)

Außerdem zeigen die überarbeiteten makroökonomischen Indikatoren, dass Unternehmen im fraglichen Zeitraum verwendbare Kapazitäten abbauten und gegen Ende des UZ begannen, wirtschaftlich nicht mehr tragfähige Anlagen stillzulegen. Auch die Kapazitätszuwächse auf der Ebene einzelner Unternehmen sind in erster Linie auf den Ausbau sogenannter Biodieselanlagen der „zweiten Generation“ zurückzuführen, die Abfallöle oder hydrogenierte Pflanzenöle (HVO) verarbeiten. Folglich haben die Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union ihre Kapazitäten sukzessive an die Nachfrage in der Union angepasst und tun dies nach wie vor.

(171)

Da zu den Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 137 bis 140 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.6.   Mangelnder Zugang zu Rohstoffen und vertikale Integration

(172)

Da zum Zugang zu Rohstoffen keine neuen Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 141 und 142 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.7.   Doppelzählung

(173)

In den Erwägungsgründen 143 bis 146 der vorläufigen Verordnung wird der Vorwurf behandelt, dass das System der „Doppelzählung“, bei dem aus Abfallölen hergestellter Biodiesel nach den Beimischungsvorschriften einiger Mitgliedstaaten doppelt gewichtet wird, den Wirtschaftszweig der Union oder zumindest diejenigen Unionshersteller, die Biodiesel aus nativen Ölen herstellen, geschädigt habe.

(174)

Eine interessierte Partei bezog sich auf die Stellungnahme eines Unionsherstellers, wonach dieser im Jahr 2011 Marktanteile an andere Hersteller verlor, deren Biodiesel unter die Doppelzählungsregelung fiel.

(175)

Die nachteiligen Folgen für diesen einen Hersteller waren jedoch geringfügig, vorübergehend und nur für einen Teil des Untersuchungszeitraums von Belang, da der Mitgliedstaat, in dem der Hersteller ansässig ist, das Doppelzählungssystem erst im September 2011 einführte. In Anbetracht dessen, dass sich die Geschäftsergebnisse der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach dem September 2011 verschlechterten und das betreffende Unternehmen Teil der Stichprobe war, kann die Doppelzählung nicht als Schadensursache angesehen werden.

(176)

Da sich der Wirtschaftszweig der Union sowohl aus Unternehmen, die Biodiesel aus Abfallölen herstellen und in einigen Mitgliedstaaten von der Doppelzählung profitieren, als auch aus Unternehmen, die Biodiesel aus nativen Ölen herstellen, zusammensetzt, beschränkt sich die Nachfrageverschiebung auf den Wirtschaftszweig der Union. Aufgrund der begrenzten Verfügbarkeit von Abfallölen, die zur Herstellung doppelt zählbaren Biodiesels erforderlich sind, ist es schwierig, die Produktionsmenge solchen Biodiesels stark zu erhöhen. Aus diesem Grund bleibt die Nachfrage nach Biodiesel der ersten Generation hoch. Im Untersuchungszeitraum wurden keine erheblichen Einfuhren von der Doppelzählung unterliegendem Biodiesel festgestellt, was bestätigt, dass die Doppelzählung zu Nachfrageverschiebungen innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union führt, jedoch keine Nachfrage nach Einfuhren auslöst. Die Kommission erhielt von der interessierten Partei keine Informationen, aus denen hervorgegangen wäre, dass die Doppelzählung von Biodiesel im Bezugszeitraum zu einem Rückgang des Preises für Biodiesel aus nativen Ölen geführt hätte. Aus den Informationen geht vielmehr hervor, dass der Doppelzählung unterliegender Biodiesel etwas teurer ist als aus nativen Ölen hergestellter Biodiesel, dessen Preis an den Mineralöldieselpreis gebunden ist.

(177)

Die verschlechterten Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union, der sich aus beiden Arten von Herstellern zusammensetzt, kann daher nicht auf das System der Doppelzählung in einigen Mitgliedstaaten zurückgeführt werden. Insbesondere der Umstand, dass sich, wie in Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, die Geschäftsergebnisse einiger Unternehmen der Stichprobe, die doppelt gezählten Biodiesel herstellen, ebenfalls verschlechterten, weist darauf hin, dass der gesamte Wirtschaftszweig von der Schädigung durch gedumpte Einfuhren betroffen ist.

(178)

Mehrere interessierte Parteien wandten nach der endgültigen Unterrichtung ein, doppelt gezählter Biodiesel sei mengenmäßig zu niedrig angesetzt worden. Die Mengen von doppelt gezähltem Biodiesel halten sich auf dem Unionsmarkt im Verhältnis zu den Gesamtverkäufen von Biodiesel im Bezugszeitraum allerdings in Grenzen. Wendet ein Mitgliedstaat die Doppelzählung an, wird ferner der Biodiesel, der die Voraussetzungen für die Doppelzählung erfüllt, in der Union erzeugt und weiterhin innerhalb des Wirtschaftszweigs der Union nachgefragt. Neue Beweise, die etwas an dieser Schlussfolgerung ändern könnten, wurden nicht übermittelt.

(179)

Da zu den regulatorischen Faktoren keine neuen Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 143 bis 146 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.8.   Andere regulatorische Faktoren

(180)

In den Erwägungsgründen 147 bis 153 der vorläufigen Verordnung geht es um Behauptungen interessierter Parteien, denen zufolge Einschränkungen wie Quoten- und Abgabenvorschriften in einigen Mitgliedstaaten dazu dienen würden, Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu begrenzen, so dass jegliche Schädigungen des Wirtschaftszweigs der Union insbesondere in einigen Mitgliedstaaten nicht auf Einfuhren zurückgeführt werden könnten.

(181)

Diese Argumente wurden unter anderem deswegen vorläufig zurückgewiesen, weil gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern in den meisten Mitgliedstaaten zu finden sind. Darüber hinaus können die eingeführten Waren nach der Einfuhr in einen Mitgliedstaat weitertransportiert und auch in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden.

(182)

Eine interessierte Partei stellte fest, dass der französische Zoll 2011 nur eine geringe Menge argentinischen Biodiesels abgefertigt habe, und dass auch die nach Deutschland eingeführten Mengen im selben Zeitraum gering ausgefallen seien.

(183)

Erstens sind solche Angaben, wie oben erläutert, unzuverlässig, da Biodiesel, der die Zollabfertigung eines Mitgliedstaats durchlaufen hat, ohne Weiteres auch in anderen Mitgliedstaaten verkauft werden kann. Zweitens konnten die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen aus Frankreich und Deutschland Nachweise für den Preiswettbewerb zwischen ihren Erzeugnissen und den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und für die dadurch erlittene Schädigung erbringen.

(184)

Eine weitere interessierte Partei brachte vor, dass der Umsatz der Biodieselunternehmen in zahlreichen Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums deshalb zurückgegangen sei, weil Förderprogramme für die Biodieselbranche endeten. Insbesondere verwies sie auf den allmählichen Abbau steuerlicher Anreize in Frankreich und auf die Besteuerung „grüner“ Kraftstoffe in Deutschland.

(185)

Es besteht jedoch kein augenfälliger zeitlicher Zusammenhang zwischen diesen Veränderungen und der verschlechterten finanziellen Lage des Wirtschaftszweigs der Union. Viele dieser Anreize zielten nicht auf die Hersteller, sondern auf die Verwender von Biodiesel ab, und die meisten waren im UZ noch in Kraft. Es wurden keine Beweise dafür erbracht, dass Änderungen in der Politik der Mitgliedstaaten, die ja Beimischungsvorschriften eingeführt haben, den Wirtschaftszweig der Union schädigten.

(186)

Ein indonesischer ausführender Hersteller verwies auf die laufende Untersuchung der GD Wettbewerb über die angebliche Übermittlung verzerrter Preise im Zuge der Weitergabe von Informationen für die Platts-Notierungen für Öl- und Biokraftstoffpreise und verlangte, dass der Gegenstand dieser Untersuchung als mögliche Schadensursache betrachtet werden solle. Diese Forderung wurde abgelehnt, da die Untersuchung im Gange ist und noch keine Ergebnisse veröffentlicht wurden.

(187)

Da zu den politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten keine neuen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 147 bis 153 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(188)

Im Untersuchungszeitraum wurden die Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern gedumpt und die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden unterboten. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der zunehmenden Menge gedumpter Einfuhren und der verschlechterten Lage des Wirtschaftszweigs der Union ist unverkennbar. Die gedumpten Einfuhren standen in direktem Wettbewerb mit der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und verursachten dort im Bezugszeitraum Rentabilitäts- und Marktanteilseinbußen. Zwar ist es durchaus möglich, dass die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union auch durch andere als die hier aufgeführten Faktoren in gewissem Maße beeinflusst wurden, fest steht jedoch, dass der Wirtschaftszweig durch gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern geschädigt wird.

(189)

Es wurden keine neuen Beweise vorgebracht, die etwas an der Schlussfolgerung ändern würden, dass die Wirkung anderer Faktoren — einzeln oder insgesamt betrachtet — zu gering war, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung außer Kraft zu setzen. Da keine weiteren Stellungnahmen bezüglich der Schlussfolgerung zur Schadensursache vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 154 bis 157 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   UNIONSINTERESSE

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(190)

Da zu den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 159 bis 161 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer und Händler

(191)

Ein indonesischer ausführender Hersteller behauptete, dass die vorgeschlagenen Zölle nachteilige Folgen für Einführer und Händler nach sich ziehen würden, ohne dies allerdings zu belegen. Seine Ausführungen besagten sogar das Gegenteil, dass nämlich der Zoll in Form höherer Preise an Verwender und Verbraucher weitergegeben werden könne, woraus sich ergibt, dass er für Einführer und Händler keinerlei Folgen haben dürfte.

(192)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen von Unternehmen ein, die Biodiesel einführen oder damit handeln.

(193)

Da zum Interesse der unabhängigen Einführer oder Händler keine weiteren neuen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 162 und 163 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der Verwender und Verbraucher

(194)

Ein indonesischer ausführender Hersteller behauptete, dass die vorgeschlagenen Zölle den Preis für Biodiesel in die Höhe treiben und damit den Anreiz für Verbraucher, mit Biodiesel betriebene Fahrzeuge zu kaufen, verringern würden.

(195)

Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Da Biodiesel in erster Linie als Beimischung zu Mineralöldiesel verwendet wird, das an Verbraucher verkauft wird, müssen sich Letztere kein besonderes Fahrzeug anschaffen, das ausschließlich mit Biodiesel betrieben wird.

(196)

Selbst wenn der Preis des beigemischten Biodiesels steigen würde, wenn dieser aus Argentinien oder Indonesien eingeführt würde, wäre dieser Preisanstieg, wie in der vorläufigen Verordnung ausgeführt, infolge des geringen Anteils von Biodiesel an dem an die Verbraucher verkauften Diesel ebenfalls gering und für diese kaum bemerkbar.

(197)

Die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf den vom Verbraucher zu entrichtenden Endpreis für Diesel, die wie oben ausgeführt gering sein dürften, werden die Ziele der Richtlinie über erneuerbare Energien nicht untergraben.

(198)

Zur vorläufigen Verordnung gingen keine Stellungnahmen von Verwendern, Verbrauchern oder diese vertretenden Gruppen oder Verbänden ein.

(199)

Da zum Interesse der Verbraucher keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 164 bis 166 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Interesse der Rohstofflieferanten

(200)

Da zu den Interessen der Rohstofflieferanten keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 167 bis 169 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(201)

Da keine Stellungnahmen eingingen, die zu einer Änderung der in der vorläufigen Verordnung dargelegten Analyse des Unionsinteresse führen würden, liegt die Einführung der Maßnahmen unverändert im Interesse der Union. Daher werden die Feststellungen unter den Erwägungsgründen 170 und 171 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(202)

Mehrere interessierte Parteien wandten sich dagegen, dass die Zielgewinnspanne, wie in Erwägungsgrund 175 der vorläufigen Verordnung dargelegt, auf 15 % festgesetzt wurde, da eine derart hohe Gewinnerwartung für die Biodieselbranche der Union nicht realistisch sei.

(203)

Allerdings schlugen die meisten interessierten Parteien anschließend vor, die Zielgewinnspanne von 15 % durch Größen aus anderen Zeiträumen oder Untersuchungen zu ersetzen, ohne zu erklären, weshalb ausgerechnet diese dazu geeignet wären.

(204)

Wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, war ein Gewinn von 15 % im Verhältnis zum Umsatz die Gewinnspanne, welche der Wirtschaftszweig der Union im Zeitraum 2004 bis 2006, in dem es keine gedumpten Einfuhren gab, erzielte. Dies war der letzte Zeitraum, in dem Gewinne erwirtschaftet wurden, ohne dass es ohne gedumpte Einfuhren gegeben hätte, zu denen es seit 2006 auf dem Unionsmarkt ständig kam, wobei sie zuerst aus den USA und dann aus Argentinien und Indonesien stammten.

(205)

Der Biodieselmarkt der Union ist seit dem Zeitraum 2004–2006 in vielerlei Hinsicht in erheblichem Maße ausgereift. Von 2004 bis 2006 war der Marktanteil der gedumpten Einfuhren zu vernachlässigen und auch andere Einfuhren waren gering. Im UZ entfiel auf die gedumpten Einfuhren ein Marktanteil von 19 %. Im Zeitraum 2004–2006 bestand der Wirtschaftszweig der Union aus 40 Unternehmen, mittlerweile ist ihre Anzahl auf mehr als 200 gestiegen, was auch den Wettbewerbsdruck erhöht hat.

(206)

Von 2004 bis 2006 war ein dramatischer Anstieg des Verbrauchs von 2 Mio. t auf 5 Mio. t zu verzeichnen, während der Verbrauch im Bezugszeitraum nur leicht zunahm und die Kapazitätsauslastung, die von 2004 bis 2006 bei 90 % lag, im UZ nur 55 % betrug.

(207)

Daher erachtet es die Kommission für angemessen, unter Berücksichtigung dieser Marktentwicklungen die Zielgewinnspanne so zu berichtigen, dass sie den Gewinn widerspiegelt, den der Wirtschaftszweig der Union unter den aktuellen Marktbedingungen erwarten könnte.

(208)

Daher wurde nicht von einem prozentualen Umsatzanteil ausgegangen, sondern der tatsächliche Gewinn pro verkaufte Tonne für diese drei Jahre in Euro ermittelt. Dieser wurde für jedes Jahr auf die Preise von 2011 umgerechnet und dann gemittelt. Die Zielgewinnspanne für den Wirtschaftszweig der Union, ausgedrückt als prozentualer Anteil am Umsatz, beträgt im UZ 11,0 %.

(209)

Auf dieser Grundlage wurde die Schadensbeseitigungsschwelle neu berechnet.

(210)

Nach der endgültigen Unterrichtung forderte eine interessierte Partei hinsichtlich der Berechnung der Schadensspanne, dass der Zollsatz von 5,1 %, dem raffiniertes, gebleichtes und desodoriertes Palmöl bei der Einfuhr in die Union unterliegt, nicht mehr Bestandteil der Produktionskosten der Unionshersteller sein sollte. Diese Forderung wird zurückgewiesen, da durch diesen Zollsatz Kosten für die Palmöl einführenden Hersteller in der Union entstehen und er somit auch berücksichtigt werden sollte.

(211)

Ein indonesischer ausführender Hersteller bezweifelte die Berechnung der Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union und die Verwendung von Daten aus den Jahren 2004 bis 2006 und schlug seinerseits eine Berechnung der Zielgewinnspanne unter ausschließlicher Heranziehung des Jahres 2004 vor. Bei der vorausgegangenen Untersuchung, die die Einfuhren aus den USA zum Gegenstand hatte, wurde jedoch festgestellt, dass ein Durchschnitt aus drei Jahren aufschlussreicher ist als nur die Werte für 2004. Es wurden keine Argumente vorgebracht, die zu einer anderen Schlussfolgerung führen würden.

(212)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die Antragsteller vor, die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung vorgeschlagene Zielgewinnspanne von 15 % solle beibehalten werden. Die von den Antragstellern vorgetragenen Argumente bezogen sich jedoch nicht auf den Zweck, zu dem die Zielgewinnspanne zu ermitteln ist, nämlich den Gewinn, der vom Wirtschaftszweig der Union ohne gedumpte Einfuhren erwirtschaftet worden wäre. Das Argument der Antragsteller wird daher zurückgewiesen.

(213)

Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 176 und 177 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methodik bestätigt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(214)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(215)

Die Antidumpingzollsätze wurden durch einen Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Dumpingspannen ermittelt. Daraus ergeben sich die endgültigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Dumping-spanne

Schadens-spanne

Antidumpingzollsatz

Argentinien

Aceitera General Deheza S.A., General Deheza, Rosario; Bunge Argentina S.A., Buenos Aires

41,9 %

22,0 %

22,0 %

(216,64 EUR)

 

Louis Dreyfus Commodities S.A., Buenos Aires

46,7 %

24,9 %

24,9 %

(239,35 EUR)

 

Molinos Río de la Plata S.A., Buenos Aires; Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.F.I.C.I. y A., Bahia Blanca; Vicentin S.A.I.C., Avellaneda

49,2 %

25,7 %

25,7 %

(245,67 EUR)

 

Andere mitarbeitende Unternehmen:

46,8 %

24,6 %

24,6 %

(237,05 EUR)

 

Alle übrigen Unternehmen

49,2 %

25,7 %

25,7 %

(245,67 EUR)

Indonesien

PT. Ciliandra Perkasa, Jakarta

8,8 %

19,7 %

8,8 %

(76,94 EUR)

 

PT. Musim Mas, Medan

18,3 %

16,9 %

16,9 %

(151,32 EUR)

 

PT. Pelita Agung Agrindustri, Medan

16,8 %

20,5 %

16,8 %

(145,14 EUR)

 

PT Wilmar Bioenergi Indonesia, Medan; PT Wilmar Nabati Indonesia, Medan

23,3 %

20,0 %

20,0 %

(174,91 EUR)

 

Andere mitarbeitende Unternehmen:

20,1 %

18,9 %

18,9 %

(166,95 EUR)

 

Alle übrigen Unternehmen

23,3 %

20,5 %

20,5 %

(178,85 EUR)

(216)

Da der Antidumpingzoll jedoch nicht nur auf reinen Biodiesel erhoben wird, sondern auch auf Gemische, die Biodiesel enthalten (proportional zum Biodiesel-Gewichtsanteil), ist es genauer und für die korrekte Umsetzung der Maßnahmen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten angemessener, wenn der Zoll als Festbetrag in Euro je Tonne Nettogewicht festgesetzt und auf den eingeführten reinen Biodiesel bzw. den Biodieselanteil im Gemisch erhoben wird.

(217)

Wie in Erwägungsgrund 183 der vorläufigen Verordnung festgehalten, wurden die Einfuhren von Biodiesel aus den betroffenen Ländern zollamtlich erfasst, damit bei Inkrafttreten der vorläufigen Maßnahmen die fälligen Zölle bis zu 90 Tage rückwirkend vereinnahmt werden können.

(218)

Die Vereinnahmung von Zöllen auf die erfassten Waren setzt voraus, dass die in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Überprüfung der Einfuhrstatistiken im Hinblick auf die Zeit seit der Erfassung ergab, dass die Einfuhren vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen nicht weiter erheblich anstiegen, sondern deutlich zurückgingen. Somit werden auf die zollamtlich erfassten Einfuhren keine Zölle vereinnahmt, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

(219)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(220)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (12) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(221)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Nach der endgültigen Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(222)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   Verpflichtungen

(223)

Zwei indonesische ausführende Hersteller boten nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung ähnliche Preisverpflichtungen an. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ware angesichts der erheblichen Preisschwankungen bei den Rohstoffen als für eine Festpreisverpflichtung ungeeignet betrachtet wird. In diesem Zusammenhang schlugen beide Unternehmen vor, die Mindesteinfuhrpreise („MEP“) regelmäßig und je nach Preisschwankungen für Rohpalmöl (CPO) anzupassen, indem auf diese Rohstoffkosten ein Koeffizient angewandt würde.

(224)

Bezüglich der Angebote der beiden ausführenden Hersteller wird darauf hingewiesen, dass für die Ermittlung eines aussagekräftigen indexierten MEP zahlreiche zusätzliche Parameter berücksichtigt werden sollten, die eine wesentliche Rolle spielen und die Volatilität des Biodieselmarkts belegen. Dieser Markt ist ausgesprochen volatil, und das Geschäft mit Biodiesel wird von verschiedenen zusätzlichen Faktoren beeinflusst, z. B. der Komplexität des Biodiesel-Handelssystems, dem Preisunterschied zwischen Gasöl und Biodiesel, der Volatilität und Entwicklung der Pflanzenölmärkte, der wechselseitigen Abhängigkeit der Pflanzenölsorten sowie der Entwicklung des USD/EUR-Wechselkurses. Aufgrund dieser Faktoren müsste die Indexierung, um ihren Zweck zu erfüllen, sehr komplex und facettenreich sein sowie täglich aktualisiert werden. Daher wird eine Indexierung, die, wie angeboten, lediglich auf monatlich aktualisierten CPO-Preisen fußt, als unangemessen betrachtet; sie führt nicht zu dem gewünschten Resultat.

(225)

Darüber hinaus wurde hinsichtlich dieser indonesischen Ausführer und ihrer Abnehmer ermittelt, dass erhebliche Risiken einer Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte bestehen, da neben Biodiesel noch weitere Waren in die Union ausgeführt werden und bei diesen Geschäften Kredite und Swaps auf Biodiesel, CPO oder sogar andere Waren zwischen Unternehmen üblich sind.

(226)

Aufgrund der zuvor genannten Faktoren ist daher eine effektive Umsetzung und Überwachung von Verpflichtungen ausgesprochen aufwendig, wenn nicht undurchführbar. Aus den angeführten Gründen können diese Verpflichtungsangebote daher nicht angenommen werden.

4.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle

(227)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, im Zuge der vorläufigen Untersuchung sei es zu einigen Fehlern bei der Berechnung der Dumpingspannen gekommen, ohne die wären diese Spannen nur geringfügig gewesen. Demzufolge verlangte die interessierte Partei, dass keine vorläufigen Antidumpingzölle erhoben werden sollten. Dieses Vorbringen muss zurückgewiesen werden, da der endgültige Antidumpingzoll deutlich höher als der vorläufige Zoll ist.

(228)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder in Gemischen, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 3824909701, 3824909703 und 3824909704), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:

Land

Unternehmen

Zollsatz UR/Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Argentinien

Aceitera General Deheza S.A., General Deheza, Rosario; Bunge Argentina S.A., Buenos Aires

216,64 EUR

B782

 

Louis Dreyfus Commodities S.A., Buenos Aires

239,35 EUR

B783

 

Molinos Río de la Plata S.A., Buenos Aires; Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.F.I.C.I. y A., Bahia Blanca; Vicentin S.A.I.C., Avellaneda

245,67 EUR

B784

 

Sonstige mitwirkende Unternehmen:

Cargill S.A.C.I., Buenos Aires; Unitec Bio S.A., Buenos Aires; Viluco S.A., Tucuman

237,05 EUR

B785

 

Alle übrigen Unternehmen

245,67 EUR

B999

Indonesien

PT Ciliandra Perkasa, Jakarta

76,94 EUR

B786

 

PT Musim Mas, Medan

151,32 EUR

B787

 

PT Pelita Agung Agrindustri, Medan

145,14 EUR

B788

 

PT Wilmar Bioenergi Indonesia, Medan; PT Wilmar Nabati Indonesia, Medan

174,91 EUR

B789

 

Andere mitwirkende Unternehmen:

PT Cermerlang Energi Perkasa, Jakarta

166,95 EUR

B790

 

Alle übrigen Unternehmen

178,85 EUR

B999

(3)   Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(4)   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (13) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EU) Nr. 490/2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Legt ein neuer ausführender Hersteller in Argentinien oder Indonesien der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012) nicht in die Union ausgeführt hat,

dass er mit keinem der Ausführer oder Hersteller in Argentinien oder Indonesien, deren Ware Gegenstand der mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen ist, geschäftlich verbunden ist und

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist,

kann Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz des betroffenen Landes gilt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 6.

(3)  ABl. C 260 vom 29.8.2012, S. 8.

(4)  Vgl. z. B. das Urteil in der Rechtssache T-235/08 vom 7. Februar 2013 (Acron OAO und Dorogobuzh OAO gegen Rat der Europäischen Union).

(5)  Entschließung 331/2001 des Ministeriums für Landwirtschaft, Viehwirtschaft und Fischerei.

(6)  Der wichtigste Handelsplatz, der zur Bestimmung des Weltmarktpreises für Sojabohnen und Sojaöl heranzogen wird, ist die Chicago Board of Trade.

(7)  Der theoretische FAS-Preis ergibt sich aus dem offiziellen FOB-Wert abzüglich sämtlicher Ausfuhrkosten.

(8)  http://64.76.123.202/site/agricultura/precios_fob_-_exportaciones/index.php

(9)  Urteil T-235/08 vom 7. Februar 2013 (Acron OAO und Dorogobuzh OAO/Rat).

(10)  Panelbericht, China — Anti-Dumping and Countervailing Duty Measures on Broiler Products from the United States WT/DS427/R, verabschiedet am 25. September 2013), Absatz 7.164.

(11)  Der HPE-Preis wird seit September 2011 von den indonesischen Behörden monatlich festgesetzt und richtet sich nach dem Durchschnitt der Preisangaben für den Vormonat aus drei verschiedenen Quellen: i) CIF Rotterdam, ii) CIF Malaysia und iii) dem indonesischen Rohstoffmarkt. Der HPE-Preis richtet sich nach diesen Quellen, wird jedoch FOB berechnet. Für den UZ vor dem September 2011 (Juli-August 2011) wurde der HPE-Preis für CPO ausschließlich anhand des Rotterdamer Preises berechnet.

(12)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

(13)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).