URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
16. Juli 2015 ( *1 )
„Rechtsmittel — Dumping — Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China — Beitritt der Republik Armenien zur Welthandelsorganisation (WTO) — Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT)“
In der Rechtssache C‑21/14 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Januar 2014,
Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland, M. França und T. Maxian Rusche als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
Europäisches Parlament, vertreten durch D. Warin und A. Auersperger Matić als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
andere Parteien des Verfahrens:
Rusal Armenal ZAO mit Sitz in Eriwan (Armenien), vertreten durch Rechtsanwalt B. Evtimov,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und J.‑P. Hix als Bevollmächtigte im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und S. Gubel, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič und L. Bay Larsen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, der Richter A. Rosas, E. Juhász, A. Borg Barthet, M. Safjan und D. Šváby, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter) und C. Lycourgos,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 23. April 2015
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. November 2013, Rusal Armenal/Rat (T‑512/09, EU:T:2013:571, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Rusal Armenal ZAO (im Folgenden: Rusal Armenal) betrifft, aufzuheben. |
Rechtlicher Rahmen
WTO-Recht
2 |
Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigte der Rat der Europäischen Union das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnete Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) sowie die in den Anhängen 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens aufgeführten Übereinkommen (im Folgenden zusammen: WTO-Übereinkommen), darunter das Allgemeine Zoll‑ und Handelsabkommen von 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994) sowie das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen). |
GATT 1994
3 |
Art. VI Abs. 1 des GATT 1994 bestimmt: „Die Vertragspartner erkennen an, dass das Dumping, durch das Waren eines Landes zu einem geringeren als dem normalen Warenwert in den Handel eines anderen Landes gebracht werden, zu verurteilen ist, wenn es einem Wirtschaftszweig eines Vertragspartners erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht oder wenn es die Schaffung eines inländischen Wirtschaftszweigs empfindlich verzögert. Im Sinne dieses Artikels ist eine Ware dann als zu einem geringeren als dem normalen Wert in den Handel eines einführenden Landes gebracht anzusehen, wenn der Preis einer von einem in ein anderes Land ausgeführten Ware
…“ |
4 |
In der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Art. VI Abs. 1 in Anlage I des GATT 1994 wird auf Folgendes hingewiesen: „Es wird anerkannt, dass sich bei Einfuhren aus einem Land, dessen Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in dem alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden, besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Absatzes 1 ergeben können; die einführenden Vertragsparteien werden in solchen Fällen unter Umständen der Tatsache Rechnung tragen müssen, dass ein genauer Vergleich mit den Inlandspreisen dieses Landes nicht in jedem Fall angebracht ist.“ |
Antidumping-Übereinkommen
5 |
In Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) des Antidumping-Übereinkommens heißt es: „2.1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heißt als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr. 2.2. Wird die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder lassen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes wegen der besonderen Marktlage oder der geringen Verkaufsmenge … keinen angemessenen Vergleich zu, so wird die Dumpingspanne entweder durch Vergleich mit einem vergleichbaren Preis der in ein geeignetes Drittland ausgeführten gleichartigen Ware bestimmt, sofern dieser Preis repräsentativ ist, oder durch Vergleich mit den Herstellungskosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs‑, Vertriebs‑ und Gemeinkosten sowie für Gewinne. … 2.7. Dieser Artikel gilt unbeschadet der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Artikel VI Absatz 1 in Anlage I des GATT 1994.“ |
Unionsrecht
Grundverordnung
6 |
Zur Zeit der im Ausgangsrechtsstreit maßgebenden Ereignisse waren die Bestimmungen über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in ihrer zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) niedergelegt. Die Grundverordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) aufgehoben. |
7 |
Die Erwägungsgründe 5 und 7 der Grundverordnung sahen vor:
…
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8 |
Nach Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung galt „eine Ware … als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr“. |
9 |
Art. 2 Abs. 1 bis 7 der Grundverordnung stellte für die Zwecke der Feststellung eines Dumpings die Regeln für die Ermittlung des Normalwerts auf. Während sich der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung normalerweise auf die Preise stützte, die im Ausfuhrland gezahlt wurden, sah Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung für Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft die Anwendung der sogenannten Methode des „Vergleichslandes“ vor. Dieser Absatz lautete:
…“ |
10 |
Im Fall der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung konnten gemäß Art. 9 Abs. 5 dieser Verordnung für die Ausführer, die bestimmte in der letztgenannten Vorschrift festgelegte Voraussetzungen erfüllten, unternehmensspezifische Zölle festgesetzt werden. |
Verordnung (EG) Nr. 2238/2000
11 |
Die Erwägungsgründe 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 zur Änderung der Verordnung Nr. 384/96 (ABl. L 257, S. 2) lauteten:
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Vorgeschichte des Rechtsstreits
12 |
Rusal Armenal ist eine Gesellschaft, die Aluminiumerzeugnisse herstellt und ausführt und seit 2000 in Armenien besteht. |
13 |
Auf eine am 28. Mai 2008 eingelegte Beschwerde hin leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und China ein. Rusal Armenal bestritt im vorliegenden Fall die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung, namentlich unter Hinweis auf den am 5. Februar 2003 erfolgten Beitritt der Republik Armenien zu dem am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Darüber hinaus beantragte Rusal Armenal die Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWB-Status) bzw. eine individuelle Behandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung. |
14 |
Am 7. April 2009 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 287/2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 94, S. 17). Zur Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen der MWB-Status nicht gewährt worden war, wurde die Türkei als Vergleichsland benannt. |
15 |
Hinsichtlich der Gewährung des MWB-Status zugunsten von Rusal Armenal führte die Kommission aus, dass die Republik Armenien nicht als Land mit einer Marktwirtschaft anzusehen sei, da sie in der Fußnote genannt werde, auf die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung Bezug genommen werde. Außerdem erfülle Rusal Armenal nicht die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter und dritter Gedankenstrich der Grundverordnung erwähnten Kriterien in Bezug auf die Buchführung und die Produktionskosten. Hinsichtlich der Bestimmung der Dumpingspanne erfülle das Unternehmen die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung. |
16 |
Am 24. September 2009 erließ der Rat die streitige Verordnung, in der er diese Auffassung der Kommission bestätigte. Vor allem was die Feststellung angeht, dass Rusal Armenal der MWB-Status zu versagen sei, heißt es im 20. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass „Armenien … in der Fußnote zu Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ausdrücklich als eines der Nichtmarktwirtschaftsländer aufgeführt [ist]“, dass „[d]ie Behandlung von ausführenden Herstellern in Nichtmarktwirtschaftsländern, die WTO-Mitglieder sind, … in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b festgelegt [ist]“ und dass „[d]ie entsprechenden Bestimmungen … bei dieser Untersuchung uneingeschränkt berücksichtigt [wurden]“. |
17 |
Unter diesen Umständen wurde gemäß Art. 1 Abs. 2 der streitigen Verordnung für die Einfuhren bestimmter von Rusal Armenal hergestellter Aluminiumerzeugnisse ein endgültiger Antidumpingzoll von 13,4 % eingeführt. |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
18 |
Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte Rusal Armenal die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung. |
19 |
Sie stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe. Lediglich der erste – eine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung, gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung sowie gegen Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens – wurde vom Gericht geprüft und ist daher für das vorliegende Rechtsmittel von Bedeutung. |
20 |
Im Rahmen dieses ersten Klagegrundes wies Rusal Armenal zur Begründung dafür, dass der Unionsrichter in Bezug auf Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens eine Rechtmäßigkeitskontrolle vornehmen könne, darauf hin, dass dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs möglich sei, wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO verweise oder wenn die Union eine bestimmte ihr im Rahmen der WTO obliegende Verpflichtung habe umsetzen wollen. Der fünfte Erwägungsgrund der Grundverordnung verweise auf dieses Übereinkommen, und diese Verordnung sei erlassen worden, um die völkerrechtlichen Verpflichtungen in das Unionsrecht umzusetzen, die den Unionsorganen gemäß diesem Artikel des Antidumping-Übereinkommens oblägen. |
21 |
Rusal Armenal trug im Wesentlichen vor, dass die in Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung vorgesehene Ausnahme für sie nicht gelte, weil sie Art. 2.7 des Antidumping-Übereinkommens in Verbindung mit der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Art. VI Abs. 1 in Anlage I des GATT 1994 zuwiderlaufe. Dadurch, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung für Einfuhren aus Armenien eine in den letztgenannten Vorschriften nicht vorgesehene Ausnahme vorschreibe, stehe er in Bezug auf die Feststellung eines Dumpings im Widerspruch zur allgemeinen Systematik der Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens. |
22 |
Das Gericht hat mit dem angefochtenen Urteil dem ersten Klagegrund stattgegeben und folglich die streitige Verordnung, soweit sie Rusal Armenal betrifft, für nichtig erklärt. |
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
23 |
Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2014 ist das Europäische Parlament als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. |
24 |
Die Kommission und der Rat beantragen,
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25 |
Rusal Armenal beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Kommission sowie dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Zum Rechtsmittel
26 |
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe. |
Erster Rechtsmittelgrund: Entscheidung des Gerichts ultra petita
Vorbringen der Parteien
27 |
Die Kommission rügt mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft, soweit das Gericht über die von Rusal Armenal in ihrer Klageschrift im ersten Rechtszug geltend gemachte Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung entschieden habe. |
28 |
Rusal Armenal habe diese Rechtswidrigkeitseinrede nämlich in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug fallen lassen, so dass sich danach der Inhalt ihres ersten Klagegrundes allein auf einen Verstoß des Rates gegen den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung beschränkt habe. |
29 |
Rusal Armenal tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
30 |
Es ist festzustellen, dass die Prüfung des gesamten Vorbringens von Rusal Armenal in ihren beim Gericht eingereichten Schriftsätzen nicht darauf schließen lässt, dass sie die nach Art. 277 AEUV geltend gemachte Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung hat fallen lassen. |
31 |
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nämlich zum einen, dass Rusal Armenal beantragt hat, Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung im vorliegenden Fall für nicht anwendbar zu erklären, weil die Ermittlung des Normalwerts gemäß den Regeln für Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft in ihrem Fall gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung sowie gegen die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoße, und zum anderen, dass Rusal Armenal in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug sich darauf beschränkt hat, ihr entsprechendes Vorbringen zu erläutern, an der Berufung auf Art. 277 AEUV aber ausdrücklich festgehalten hat. |
32 |
Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund des vorliegenden Rechtsmittels als unbegründet zurückzuweisen. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Entscheidung des Gerichts, wonach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung auf die Umsetzung bestimmter im Rahmen der WTO eingegangener Verpflichtungen gerichtet sei
Vorbringen der Parteien
33 |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht im Wesentlichen vor, das Urteil Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186) verkannt zu haben, als es gestützt auf die Erwägungen in den Rn. 36 und 53 bis 55 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung bestimmte durch Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens und die zweite ergänzende Bestimmung zu Art. VI Abs. 1 in Anlage I des GATT 1994 eingegangene Verpflichtungen habe umsetzen wollen. Dadurch habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass es die Rechtmäßigkeit von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung im Hinblick auf die Regeln der WTO-Übereinkommen zu prüfen habe. |
34 |
Nach Ansicht der Kommission ist die letztgenannte Vorschrift darauf gerichtet, für Volkswirtschaften, die im Begriff seien, zur Marktwirtschaft überzugehen, eine „besondere marktwirtschaftliche Regelung“ einzuführen. Anstatt sich auf den Wortlaut der WTO-Übereinkommen zu stützen, sei diese besondere Regelung Teil einer politischen Strategie der Europäischen Union, die Bemühungen der ehemaligen Planwirtschaftsländer und die Durchführung wirtschaftlicher Reformen in den Übergangsländern zu unterstützen und eine Liberalisierung des Handels zu fördern. |
35 |
Rusal Armenal macht geltend, das von der Kommission angeführte Kriterium zur Bestimmung des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung durch den Unionsrichter nach den Regeln der WTO-Übereinkommen stelle zu Unrecht allein darauf ab, ob der Unionsgesetzgeber bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtungen habe umsetzen wollen. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse auch geprüft werden, ob die fragliche Maßnahme der Union ausdrücklich auf bestimmte WTO-Rechtsvorschriften verweise; nach dem Wortlaut des fünften Erwägungsgrundes der Grundverordnung sei davon auszugehen, dass es eine solche Verweisung gebe. |
36 |
Auf jeden Fall habe der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Bestimmungen von Art. 2 der Grundverordnung über die Ermittlung des Normalwerts die im Wesentlichen identischen Bestimmungen von Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens und der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Art. VI Abs. 1 in Anlage I des GATT 1994, auf die Art. 2.7 des Antidumping-Übereinkommens verweise, umsetzen wollen. Das ergebe sich im Wesentlichen erstens aus dem fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung, zweitens daraus, dass es im Unionsrecht keine Kriterien für die Gewährung des Status eines Landes mit Marktwirtschaft gebe, die von dieser zweiten ergänzenden Bestimmung abwichen, und drittens daraus, dass die Rechtsakte über den WTO-Beitritt Armeniens keinerlei Möglichkeit vorsähen, von den Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens abzuweichen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
37 |
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen eines internationalen Vertrags, dessen Vertragspartei die Union ist, zur Begründung einer Klage auf Nichtigerklärung einer Handlung des Sekundärrechts der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit einer solchen Handlung nur unter der zweifachen Voraussetzung geltend gemacht werden können, dass zum einen Art und Struktur des betreffenden Vertrags dem nicht entgegenstehen und zum anderen diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen (vgl. u. a. Urteil Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Erst wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, können solche Bestimmungen vor dem Unionsrichter als Kriterium für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts geltend gemacht werden. |
38 |
Hinsichtlich der WTO-Übereinkommen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. u. a. Urteile Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121, Rn. 39, und LVP, C‑306/13, EU:C:2014:2465, Rn. 44). |
39 |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof insbesondere hervorgehoben, dass mit der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe des Unionsrichters sei, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Union der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Union verfügen. Unstreitig haben nämlich manche der Vertragsparteien, darunter die wichtigsten Handelspartner der Union, aus Inhalt und Zweck der WTO-Übereinkünfte gerade gefolgert, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften messen. Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO‑Regeln kommt (vgl. u. a. Urteile Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 43 bis 46, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 119, und LVP, C‑306/13, EU:C:2014:2465, Rn. 46). |
40 |
In zwei Ausnahmefällen jedoch, die sich aus dem Willen des Unionsgesetzgebers ergeben, seinen Handlungsspielraum bei der Anwendung der WTO-Regeln selbst einzuschränken, hat der Gerichtshof festgestellt, dass es gegebenenfalls Sache des Unionsrichters ist, die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts und der zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsakte im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen zu überprüfen. |
41 |
Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Verträge übernommen hat, und zweitens für den, dass die unionsrechtliche Handlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkommen verweist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Biret und Cie/Rat, C‑94/02 P, EU:C:2003:518, Rn. 73, sowie Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 56). |
42 |
In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass die Union die Grundverordnung, wie sich aus deren fünftem Erwägungsgrund ergebe, erlassen habe, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, und sodann in Rn. 36 des angefochtenen Urteils zur Prüfung der Stellung des Antidumping-Übereinkommens in der Unionsrechtsordnung festgestellt, dass die Union mit Art. 2 („Feststellung eines Dumpings“) der Grundverordnung bestimmte in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens enthaltene, ebenfalls die Feststellung des Dumpings betreffende Verpflichtungen habe umsetzen wollen. |
43 |
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil, wie die Kommission geltend macht, mit einem Rechtsfehler behaftet ist, soweit es im Hinblick auf Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung zu diesem Ergebnis gelangt ist. |
44 |
Dazu ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einigen Fällen anerkannt hat, dass das Antidumping-System der WTO eine Ausnahme von der allgemeinen Regel sein kann, wonach der Unionsrichter nicht die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen überprüfen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 29 bis 32, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 55 und 56, sowie Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 59). |
45 |
Eine solche Ausnahme setzt jedoch im Einzelfall außerdem den rechtlich hinreichenden Nachweis voraus, dass der Gesetzgeber eine bestimmte im Rahmen der WTO-Übereinkommen eingegangene Verpflichtung in das Unionsrecht umsetzen wollte. |
46 |
Dazu reicht es, wie die Generalanwältin in Nr. 42 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht aus, wenn sich den Erwägungsgründen des betreffenden Rechtsakts der Union allgemein entnehmen lässt, dass er unter Berücksichtigung internationaler Verpflichtungen der Union erlassen wurde. Es ist vielmehr notwendig, dass sich der konkreten Vorschrift des beanstandeten Unionsrechtsakts entnehmen lässt, dass durch sie eine bestimmte sich aus den WTO-Übereinkommen ergebende Verpflichtung in Unionsrecht umgesetzt werden soll. |
47 |
Hinsichtlich Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung ist vorab darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung folgend, bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, darunter Armenien, für die Ermittlung des Normalwerts eine besondere Regelung mit detaillierten Vorschriften vorsieht. Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung bestimmt für diese Einfuhren nämlich, dass die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises erfolgt, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird. Außerdem ist in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung vorgesehen, dass in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 1 bis 6 dieser Verordnung ermittelt wird, sofern nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannten marktwirtschaftlichen Bedingungen herrschen. |
48 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers ist, auf diesem Gebiet eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme zu erlassen. |
49 |
Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 2238/2000 zur Änderung der Grundverordnung ergibt, beruhen die in Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung festgelegten Regeln für Einfuhren aus WTO-Mitgliedsländern ohne Marktwirtschaft darauf, dass in diesen Ländern Unternehmen entstanden sind, die infolge der eingeführten wirtschaftlichen Reformen unter marktwirtschaftlichen Bedingungen arbeiten. |
50 |
Da das Antidumping-Übereinkommen für eine solche Kategorie von Ländern keine spezifischen Regeln enthält, lässt sich zwischen den in Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung enthaltenen Regeln für Einfuhren aus WTO-Mitgliedsländern ohne Marktwirtschaft auf der einen und den in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens vorgesehenen Regeln auf der anderen Seite keine Wechselbeziehung herstellen. Demzufolge kann die genannte Vorschrift der Grundverordnung nicht als eine Maßnahme angesehen werden, durch die gewährleistet werden soll, dass eine bestimmte im Rahmen der WTO eingegangene Verpflichtung in die Rechtsordnung der Union umgesetzt wird. |
51 |
Art. 2.7 des Antidumping-Übereinkommens in Verbindung mit der zweiten ergänzenden Bestimmung zu Art. VI Abs. 1 in Anlage I des GATT 1994, auf die dieser Artikel verweist, ist nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen. Zum einen nämlich enthält diese zweite ergänzende Bestimmung keine genauen Regeln für die Ermittlung des Normalwerts, und zum anderen betrifft sie auch nur die Fälle, in denen der Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in denen alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden. |
52 |
Diese Feststellung wird auch nicht durch den fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung in Frage gestellt, wonach die Regeln des Antidumping-Übereinkommens „soweit wie möglich“ in das Unionsrecht übertragen werden sollten. Dieser Ausdruck ist nämlich, wie die Generalanwältin in den Nrn. 44 und 46 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, dahin aufzufassen, dass der Unionsgesetzgeber, selbst wenn er beim Erlass der Grundverordnung die Regeln des Antidumping-Übereinkommens berücksichtigen wollte, nicht den Willen zum Ausdruck gebracht hat, jede dieser Regeln in die Grundverordnung umzusetzen. Die Feststellung, dass mit Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung bestimmte in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens enthaltene Verpflichtungen umgesetzt werden sollen, kann sich daher keinesfalls allein auf den Wortlaut dieses Erwägungsgrundes stützen. |
53 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber, wie die Generalanwältin in den Nrn. 50 und 51 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, seine Regelungskompetenz insoweit wahrgenommen hat, als er in Bezug auf Einfuhren aus Mitgliedsländern der WTO ohne Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts eine spezifische unionsrechtliche Maßnahme erlassen hat. Demzufolge kann der Wille des Unionsgesetzgebers, durch den Erlass von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung bestimmte in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens enthaltene Verpflichtungen umzusetzen, nicht nachgewiesen werden. |
54 |
Nach alledem hat das Gericht dadurch, dass es anders entschieden hat, rechtsfehlerhaft gehandelt. |
55 |
Unter diesen Umständen ist dem zweiten Rechtsmittelgrund des vorliegenden Rechtsmittels stattzugeben. |
56 |
Daher ist das angefochtene Urteil, ohne dass der dritte Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht, mit dem die Kommission einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts geltend macht, insgesamt aufzuheben. |
Zur Klage vor dem Gericht
57 |
Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf und kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. |
58 |
Im vorliegenden Fall ist über den ersten von Rusal Armenal geltend gemachten Klagegrund, mit dem die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung begehrt wird, endgültig zu entscheiden. |
59 |
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass keiner der beiden in Rn. 41 des vorliegenden Urteils dargelegten Ausnahmefälle gegeben ist. Erstens ist, wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, nicht nachgewiesen worden, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung bestimmte in Art. 2 des Antidumping-Übereinkommens enthaltene Verpflichtungen habe umsetzen wollen. Zum anderen enthält Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung keine ausdrückliche Verweisung auf eine spezielle Bestimmung des Antidumping-Übereinkommens. Die allgemeine Bezugnahme auf die Bestimmungen dieses Übereinkommens im fünften Erwägungsgrund der Grundverordnung reicht als solche nicht aus, um auf das Vorliegen einer solchen Verweisung schließen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteile Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121, Rn. 52, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 113 und 114, sowie Rat u. a./Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, C‑401/12 P bis C‑403/12 P, EU:C:2015:4, Rn. 58). |
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Unter diesen Umständen ist der erste Klagegrund, mit dem Rusal Armenal die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung begehrt, zurückzuweisen, da der Unionsrichter vom Gesetzgeber aufgerufen ist, die Rechtmäßigkeit der Ermittlung des Normalwerts in Bezug auf die von Rusal Armenal hergestellten Produkte allein nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung zu überprüfen. |
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Da das Gericht jedoch die von Rusal Armenal zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage angeführten Klagegründe 2 bis 5 nicht geprüft hat, hält der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif. |
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Die Sache ist daher zur Entscheidung über die Klagegründe 2 bis 5 an das Gericht zurückzuverweisen. |
Kosten
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Da die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.