28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/7


RICHTLINIE 2013/62/EU DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Richtlinie 2010/18/EU zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub nach der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (2) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land oder Hoheitsgebiet, sondern ein Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes sollten bestimmte spezifische Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung des Unionsrechts vorgesehen werden.

(2)

Angesichts der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes, insbesondere der Tatsache, dass aufgrund der Abgelegenheit, der Insellage, der schwierigen Topografie und der widrigen Witterungsverhältnisse die Zahl der Arbeitnehmer nicht sehr groß und der Beschäftigungsgrad sehr gering ist, sollte eine Fristverlängerung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (3) vorgesehen werden, um die allmähliche Verwirklichung der Gleichbehandlung im Bereich Elternurlaub zu gewährleisten, und zwar so, dass die schrittweise wirtschaftliche Entwicklung Mayottes nicht gefährdet wird. Durch diese zusätzliche Umsetzungsfrist sollte bewirkt werden, dass die besondere benachteiligte strukturbedingte soziale und wirtschaftliche Lage Mayottes als neues Gebiet in äußerster Randlage verbessert wird.

(3)

Die Richtlinie 2010/18/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2010/18/EU wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Abweichend von Unterabsatz 1 wird der darin genannte zusätzliche Zeitraum in Bezug auf Mayotte als Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Französische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(3)  Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (ABl. L 68 vom 18.3.2010, S. 13).