28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 354/86


VERORDNUNG (EU) Nr. 1385/2013 DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates (3) hat der Europäische Rat den Status von Mayotte gegenüber der Union mit Wirkung vom 1. Januar 2014 geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist Mayotte nicht mehr überseeisches Land und Hoheitsgebiet, sondern Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 und des Artikels 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aufgrund dieser Änderung des Rechtsstatus von Mayotte gilt ab dem 1. Januar 2014 für Mayotte Unionsrecht. Unter Berücksichtigung der besonderen strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe und schwierige Relief- und Klimabedingungen erschwert wird, sollten in einigen Bereichen bestimmte spezifische Maßnahmen vorgesehen werden.

(2)

Im Bereich Fischerei und Tiergesundheit sollten die folgenden Verordnungen geändert werden.

(3)

In den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (4) sollten die Gewässer rund um Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage aufgenommen werden, und die Verwendung von Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen sollte innerhalb eines Gebiets von 24 Meilen von den Basislinien der Inseln untersagt werden, um die Schwärme großer Wanderfische in der Nähe der Insel Mayotte zu erhalten.

(4)

In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) würde die Anwendung der Vorschriften über die Etikettierung von Fischereierzeugnissen aufgrund der sehr fragmentierten und unterentwickelten Vermarktungsregelungen von Mayotte den Einzelhändlern eine Belastung auferlegen, die in keinem Verhältnis zu den Informationen steht, die an die Verbraucher weitergegeben werden. Daher sollte eine vorübergehende Ausnahmeregelung bei den Etikettierungsvorschriften für Fischereierzeugnisse vorgesehen werden, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte bestimmt sind.

(5)

In die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sollten spezifische Maßnahmen in Bezug auf die Fangkapazität und das Flottenregister aufgenommen werden.

(6)

Ein großer Teil der Flotte, die die französische Flagge führt und vom französischen Departement Mayotte aus operiert, besteht aus Schiffen mit einer Länge von weniger als 10 m, die rund um die Insel verstreut sind, keine besonderen Anlandestellen haben und noch identifiziert, vermessen und auf einen Mindestsicherheitsstandard gebracht werden müssen, damit sie in das Register der Fischereifahrzeuge der Union aufgenommen werden können. Daher wird Frankreich nicht in der Lage sein, dieses Register bis zum 31. Dezember 2021 fertigzustellen. Frankreich sollte jedoch ein vorläufiges Flottenregister führen, das Mindestangaben zur Identifizierung der Schiffe dieses Segments sicherstellt, um zu vermeiden, dass die Zahl der informellen Fischereifahrzeuge zunimmt.

(7)

Frankreich hat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) einen Entwicklungsplan mit Angaben zur Richtgröße der Fischereiflotte von Mayotte und zur erwarteten Entwicklung dieser unterentwickelten Flotte vorgelegt; diese in Mayotte als neuem Gebiet in äußerster Randlage stationierte Flotte besteht aus mechanischen Langleinern mit einer Länge von weniger als 23 m und aus Ringwadenfischern; da keine der IOTC-Vertragsparteien, auch nicht die Union, Einwände gegen diesen Entwicklungsplan erhoben hat, sollten die darin enthaltenen Referenzgrößen als Höchstgrenzen für die Fangkapazität der in den Häfen von Mayotte registrierten Flotte von mechanischen Langleinern mit einer Länge von weniger als 23 m und Ringwadenfischern zugrunde gelegt werden. Abweichend von den generell geltenden Unionsvorschriften sollte Frankreich aufgrund der derzeit gegebenen besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lage Mayottes ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Kapazitäten des unterentwickelten Segments seiner Flotte kleinerer Fischereifahrzeuge bis 2025 zu steigern.

(8)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist darauf hinzuweisen, dass Mayotte über keine industriellen Kapazitäten zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten verfügt. Daher sollte Frankreich ein Zeitraum von fünf Jahren eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur für Identifizierung, Handhabung, Transport, Behandlung und Entsorgung tierischer Nebenprodukte in Mayotte in vollem Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufzubauen.

(9)

Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8) scheint Frankreich nicht in der Lage zu sein, alle Kontrollverpflichtungen für das Segment "Mayotte. Grundfisch- und pelagische Arten. Länge < 10 m" der Flotte von Mayotte bis zu dem Zeitpunkt zu erfüllen, an dem Mayotte Gebiet in äußerster Randlage wird. Die Fischereifahrzeuge dieses Segments sind rund um die Insel verstreut, haben keine besonderen Anlandestellen und müssen noch identifiziert werden. Darüber hinaus ist es notwendig, die Fischer und Inspektoren zu schulen und eine geeignete administrative und physische Infrastruktur aufzubauen. Daher ist es erforderlich, eine zeitlich befristete Ausnahme von bestimmten Vorschriften für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen sowie deren Merkmalen, Tätigkeiten auf See, Fanggerät und Fängen in allen Phasen vom Fischereifahrzeug bis zur Vermarktung im Hinblick auf dieses Flottensegment vorzusehen. Um zumindest einige der wichtigsten Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu verwirklichen, sollte Frankreich jedoch ein nationales Kontrollsystem einrichten, das es ihm ermöglicht, die Tätigkeiten dieses Flottensegments zu kontrollieren und zu überwachen und die internationalen Berichterstattungspflichten der Union zu erfüllen.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1224/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h)

Region 8:

Alle Gewässer vor der Küste der französischen Departements Réunion und Mayotte, welche unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit Frankreichs fallen."

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 34g

Einschränkung der Fangtätigkeiten in der 24-Meilen-Zone von Mayotte

Innerhalb der 24-Meilen-Zone vor den Küsten von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemessen von den zur Abgrenzung der Hoheitsgewässer dienenden Basislinien, dürfen Ringwaden bei Thunfisch und Thunfischartigen nicht verwendet werden."

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

Dem Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird folgender Absatz angefügt:

"(6)   Bis zum 31. Dezember 2021 gelten die Absätze 1, 2 und 3 nicht für Erzeugnisse, die für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV bestimmt sind."

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 23 wird folgender Absatz angefügt:

"(4)   Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2025 ermächtigt, für die verschiedenen Flottensegmente in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Mayotte") gemäß Anhang II neue Kapazitäten einzuführen, ohne entsprechende bestehende Kapazitäten abzubauen."

2.

Dem Artikel 36 werden folgende Absätze angefügt:

"(5)   Abweichend von Absatz 1 wird Frankreich bis zum 31. Dezember 2021 von der Verpflichtung befreit, in sein Register der Fischereifahrzeuge der Union Schiffe aufzunehmen, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren.

(6)   Bis zum 31. Dezember 2021 führt Frankreich ein vorläufiges Register der Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Dieses Register enthält für jedes Schiff mindestens den Namen, die Länge über alles und eine Kennnummer. Fischereifahrzeuge, die in dem vorläufigen Register registriert sind, gelten als in Mayotte registrierte Fischereifahrzeuge."

3.

Die im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Einträge betreffend Mayotte werden in die Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 nach dem Eintrag "Guadeloupe: Pelagische Arten. L> 12m" eingefügt.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009

Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erhält folgende Fassung:

"Artikel 56

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 4. März 2011.

Artikel 4 gilt jedoch für Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden "Mayotte") mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021. Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in Mayotte vor dem 1. Januar 2021 erzeugt werden, werden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung beseitigt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009

In die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 2a

Anwendung des Kontrollsystems der Union auf bestimmte Flottensegmente von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage

(1)   Bis zum 31. Dezember 2021 gelten Artikel 5 Absatz 3 und die Artikel 6, 8, 41, 56, 58 bis 62, 66, 68 und 109 nicht für Frankreich in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden "Mayotte") aus operieren, sowie in Bezug auf deren Tätigkeiten und Fänge.

(2)   Bis zum 30. September 2014 legt Frankreich eine vereinfachte vorläufige Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge vor, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Diese Regelung behandelt folgende Aspekte:

a)

Kenntnis der Fangkapazitäten;

b)

Zugang zu den Gewässern von Mayotte;

c)

Umsetzung der Meldepflichten;

d)

Benennung der für die Kontrolltätigkeiten zuständigen Behörden;

e)

Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass die Durchsetzung gegenüber Fischereifahrzeugen von über 10 m Länge in nichtdiskriminierender Weise erfolgt.

Bis zum 30. September 2020 legt Frankreich der Kommission einen Aktionsplan mit den zu treffenden Maßnahmen vor, die die vollständige Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ab dem 1. Januar 2022 für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m, die von Mayotte aus operieren, gewährleisten. Dieser Aktionsplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen Frankreich und der Kommission. Frankreich trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans."

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  Stellungnahme vom 12 Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 341 vom 21.11.2013, S. 97.

(3)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).

(5)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(6)  Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 14.11.2009, S. 1).


ANHANG

KAPAZITÄTSOBERGRENZEN FÜR DIE IN MAYOTTE ALS GEBIET IN ÄUßERSTER RANDLAGE IM SINNE DES ARTIKELS 349 AEUV REGISTRIERTEN FISCHEREIFLOTTEN

Mayotte. Wadenfänger

13 916 (1)

24 000 (1)

Mayotte.

Mechanische Langleiner < 23 m

2 500 (1)

8 500 (1)

Mayotte.

Grundfischarten und pelagische Arten. Fischereifahrzeuge < 10 m

z.E. (2)

z.E. (2)


(1)  Gemäß dem der IOTC am 7. Januar 2011 vorgelegten Entwicklungsplan.

(2)  Die Obergrenzen sind zum gegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, in die vorliegende Tabelle aufzunehmen.