24.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 3. November 2006

zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5369)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/799/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Konsultierung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wurde rechtzeitig eine Überprüfung der in der Entscheidung 2001/688/EG der Kommission (2) festgelegten Umweltkriterien sowie der Beurteilungs- und Prüfanforderungen für die Vergabe des gemeinschaftlichen Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate vorgenommen.

(2)

Infolge dieser Überprüfung ist es angezeigt, die Produktgruppe in zwei getrennte Produktgruppen aufzuteilen.

(3)

Die Entscheidung 2991/688/EG sollte daher durch zwei getrennte Entscheidungen ersetzt werden, eine für Bodenverbesserer und eine für Kultursubstrate.

(4)

In Anbetracht des Ergebnisses der Überprüfung sowie zur Berücksichtigung des wissenschaftlichen Fortschritts und der Marktentwicklungen empfiehlt es sich, die Kriterien und Anforderungen für Bodenverbesserer zu überarbeiten, deren Geltungsdauer am 28. August 2007 ausläuft.

(5)

Die überarbeiteten Umweltkriterien und Anforderungen sollten für einen Zeitraum von vier Jahren gelten.

(6)

Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen vor dem 1. Oktober 2006 vergeben wurde oder die das Umweltzeichen vor diesem Zeitpunkt beantragt haben, sollte ein Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen gewährt werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Produktgruppe „Bodenverbesserer“ umfasst Stoffe, die hauptsächlich zur Erhaltung oder Verbesserung seiner physikalischen Eigenschaften in den Boden eingebracht werden, und die auch seine chemischen und/oder biologischen Eigenschaften oder seine Aktivität verbessern können.

Artikel 2

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft für Bodenverbesserer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 zu erhalten, muss ein Produkt der in Artikel 1 definierten Produktgruppe „Bodenverbesserer“ angehören und die Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung erfüllen.

Artikel 3

Die Umweltfreundlichkeit der Produktgruppe „Bodenverbesserer“ wird anhand der im Anhang festgelegten spezifischen Umweltkriterien beurteilt.

Artikel 4

Zu Verwaltungszwecken erhält die Produktgruppe „Bodenverbesserer“ den Produktgruppenschlüssel „003“.

Artikel 5

Die Entscheidung 2001/688/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Die vor dem 1. Oktober 2006 für Produkte der Produktgruppe „Bodenverbesserer und Kultursubstrate“ vergebenen Umweltzeichen können bis zum 30. April 2008 weiter verwendet werden.

Produkte der Produktgruppe „Bodenverbesserer und Kultursubstrate“, für die das Umweltzeichen vor dem 1. Oktober 2006 beantragt wurde, können es unter den bis zum 28. August 2007 geltenden Bedingungen erhalten. In diesen Fällen kann das Umweltzeichen bis zum 30. April 2008 verwendet werden.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. November 2006

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 17. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/384/EG (ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 20).


ANHANG

RAHMENBESTIMMUNGEN

Die Prüfungen und Probenahmen sind gegebenenfalls nach den vom technischen Ausschuss CEN 223 („Soil improvers and growing media“) entwickelten Prüfverfahren durchzuführen, bis die unter Leitung der CEN Task Force 151 „Horizontal“ erarbeiteten horizontalen Normen vorliegen.

Die Probenahme erfolgt nach den von CEN/TA 223 (Arbeitsgruppe 3) festgelegten und von CEN in der Norm EN 12579 „Soil Improvers and Growing Media — Sampling“ genau ausgeführten und genehmigten Verfahren. Sind Prüfungen oder Probenahmen erforderlich, die nicht unter die genannten Verfahren fallen, dann teilen die zuständige(n) Stelle(n), die die Anträge prüft (prüfen) (im Folgenden als „zuständige Stelle“ bezeichnet) mit, welche Prüf- und/oder Probenahmeverfahren sie zulässt (zulassen).

Gegebenenfalls können andere Prüfmethoden angewandt werden, wenn die zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Werden keine Prüfungen erwähnt oder sind sie zu Prüfungs- oder Überwachungszwecken angegeben, so sollten sich die zuständigen Stellen gegebenenfalls auf Erklärungen und Unterlagen des Antragstellers und/oder auf unabhängige Prüfungen stützen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Einhaltung der in diesem Anhang festgelegten Kriterien der Durchführung anerkannter Umweltmanagementregelungen wie EMAS oder ISO 14001 Rechnung zu tragen. (Hinweis: Es besteht keine Pflicht zur Umsetzung solcher Konzepte).

Mit diesen Kriterien werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

Verwendung erneuerbarer Materialien und/oder Recycling organischer Stoffe durch die Sammlung und/oder Verarbeitung von Abfällen und somit Beitrag zur Minimierung der Menge fester Abfälle bei der endgültigen Entsorgung (z. B. auf Deponien);

Verringerung von Umweltschäden und -risiken durch Schwermetalle und andere gefährliche Verbindungen in Bodenverbesserern und Kultursubstraten.

Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Kennzeichnung von Bodenverbesserern gefördert wird, die die Umwelt während ihres ganzen Lebenszyklus weniger schädigen.

UMWELTKRITERIEN

1.   Inhaltsstoffe

Folgende Inhaltsstoffe sind zugelassen:

1.1   Organische Inhaltsstoffe

Für die Vergabe des Umweltzeichens kommen nur Produkte in Betracht, die keinen Torf enthalten und deren Gehalt an organischen Stoffen aus der Aufbereitung und/oder Wiederverwendung von Abfällen (gemäß der Definition in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1) und in Anhang I der genannten Richtlinie) stammt.

Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Zusammensetzung des Produkts mit und legt ihr eine Erklärung über die Erfüllung der genannten Anforderung vor.

1.2   Schlämme

Die Produkte dürfen keinen Klärschlamm enthalten. Andere Schlämme sind nur dann erlaubt, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

Als Schlämme im Sinne des europäischen Abfallverzeichnis (gemäß der Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (2)) gelten folgende Abfälle:

0203 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak; aus der Konservenherstellung; der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

0204 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Zuckerherstellung

0205 02

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Milchverarbeitung

0206 03

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Herstellung von Back- und Süßwaren

0207 05

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bei der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

Schlämme sind nach Quellen getrennt, d. h. sie wurden nicht mit Abwässern oder Schlämmen vermischt, die nicht zu dem spezifischen Produktionsprozess gehören.

Die Höchstkonzentrationen von Schwermetallen im Abfall vor der Behandlung (mg/kg Trockengewicht) entsprechen dem Kriterium 2.

Die Schlämme müssen alle anderen in diesem Anhang genannten Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens erfüllen; in diesem Fall sind sie als ausreichend stabilisiert und gereinigt anzusehen.

Der Antragsteller teilt der zuständigen Stelle die genaue Zusammensetzung des Produkts mit und legt ihr eine Erklärung über die Erfüllung aller genannten Anforderungen vor.

1.3   Mineralien

Mineralien dürfen nicht abgebaut worden sein in

notifizierten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (3),

Gebieten des Netzwerks Natura 2000, das aus den besonderen Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (4) und den Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder gleichwertigen Gebieten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft besteht, die unter die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt fallen.

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine von den betreffenden Behörden erteilte Bescheinigung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.

2.   Grenzwerte für gefährliche Stoffe

Im Endprodukt muss der Gehalt an folgenden Elementen unter den nachstehend aufgeführten Werten liegen:

Element

mg/kg (Trockenmasse)

Zn

300

Cu

100

Ni

50

Cd

1

Pb

100

Hg

1

Cr

100

Mo (5)

2

Se (5)

1,5

As (5)

10

F (5)

200

Hinweis: Diese Grenzwerte gelten nur, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften keine strengeren Grenzwerte vorsehen.

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.

3.   Physikalische Schadstoffe

Im Endprodukt muss der Gehalt an Glas, Metallen oder Kunststoffen (Korngröße 2 mm) unter 0,5 Gew.-% der Trockenmasse liegen.

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.

4.   Stickstoff

Der Gesamtstickstoffgehalt des Produkts darf 3 Gew.-% nicht überschreiten, und der Anteil an anorganischem Stickstoff darf höchstens 20 % des Gesamtstickstoffes betragen.

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderung vor.

5.   Wirkungsgrad des Produkts

a)

Alle Produkte müssen in fester Form geliefert werden und dürfen nicht weniger als 25 Gew.-% Trockenmasse sowie nicht weniger als 20 % organische Stoffe in der Trockenmasse (gemessen durch Glühverlust) enthalten.

b)

Die Produkte dürfen das Keimen und anschließende Wachstum der Pflanzen nicht nachteilig beeinflussen.

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.

6.   Gesundheit und Sicherheit

Bei keinem Produkt dürfen die nachstehend aufgeführten Höchstmengen an primären Krankheitserregern überschritten werden:

Salmonellen: keine in 25 g

Wurmeier: keine in 1,5 g (6)

E. Coli: < 1 000 MPN/g (MPN: most probable number — wahrscheinlichste Anzahl) (7)

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.

7.   Keimfähige Samen/Fortpflanzungskeime

Im Endprodukt darf der Gehalt an Unkrautsamen oder sich vermehrenden Pflanzenteilen von wucherndem Unkraut 2 Einheiten pro Liter nicht überschreiten.

Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle die einschlägigen Prüfberichte und Unterlagen sowie eine Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen vor.

8.   Mit dem Produkt gelieferte Informationen

Folgende Informationen müssen zusammen mit dem (verpackten oder lose verkauften) Produkt — entweder durch Angabe auf der Verpackung oder auf beigefügten Informationsblättern — bereitgestellt werden:

Allgemeine Angaben

a)

Name und Anschrift der für den Vertrieb verantwortlichen Stelle;

b)

Produkttypbezeichnung, einschließlich der Angabe „BODENVERBESSERER“;

c)

Nummer der Herstellungscharge;

d)

Menge (in Gewicht oder Volumen);

e)

Hauptausgangsstoffe (mit einem Anteil von mehr als 5 Vol.-%), aus denen das Produkt hergestellt wurde;

Gegebenenfalls müssen folgende Informationen über die Verwendung des Produkts entweder auf der Verpackung oder auf beigefügten Informationsblättern bereitgestellt werden:

a)

empfohlene Lagerungsbedingungen und Mindesthaltbarkeitsdatum;

b)

Leitlinien für eine sichere Handhabung und Verwendung;

c)

Beschreibung des Verwendungszwecks, für den das Produkt bestimmt ist, und gegebenenfalls Verwendungseinschränkungen;

d)

Angabe einer besonderen Eignung des Produkts für bestimmte Gruppen von Pflanzen (z. B. Kalk meidende oder Kalk liebende Pflanzen);

e)

pH-Wert und Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C:N);

f)

Erklärung über die Stabilität der organischen Stoffe (stabil oder sehr stabil) nach nationalen oder internationalen Normen;

g)

empfohlene Verwendungsformen;

h)

bei der Anwendung durch Hobbygärtner: empfohlene Anwendungsmenge (ausgedrückt in kg oder l des Produkts pro Flächeneinheit (m2) pro Jahr;

Das Fehlen von Informationen ist nur dann zulässig, wenn dies vom Antragsteller ausreichend begründet wird.

Hinweis: Diese Informationen werden bereitgestellt, sofern die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.

Ausführliche Informationen

Parameter

Prüfverfahren

Mengenbestimmung

EN 12580

Gehalt an organischen Stoffen und Asche

EN 13039

Gesamtstickstoff

prEN 13654/1-2

Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis (C:N)

C/N (8)

pH-Wert

EN 13037

Schwermetalle (Cd, Cr, Cu, Pb, Ni, Zn)

EN 13650

Hg

ISO 16772

Feuchtigkeitsgehalt, bezogen auf die Trockenmasse

EN 13040

Salmonellen

ISO 6579

Wurmeier

prXP X 33-017

E. Coli

ISO 11866-3

Prüfung der Stabilität und Reife (Art der Prüfung ist zusammen mit den Ergebnissen zu beschreiben)

n. v.

n. v.

=

kein CEN-Verfahren verfügbar

9.   Für das Umweltzeichen vorgeschriebene Angaben

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

trägt zur Verringerung der Boden- und Wasserverschmutzung bei;

fördert das Recycling von Stoffen;

trägt zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit bei.


(1)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 47. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 47 vom 16.2.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)  ABl. L 59 vom 25.4.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(5)  Daten über den Nachweis dieser Elemente sind nur für Produkte erforderlich, die Stoffe aus industriellen Verfahren enthalten.

(6)  Für Erzeugnisse, deren organische Bestandteile nicht ausschließlich von Grün-, Garten- oder Parkabfällen stammen.

(7)  Für Erzeugnisse, deren organische Bestandteile ausschließlich von Grün-, Garten- oder Parkabfällen stammen.

(8)  

Kohlenstoff

=

Organische Stoffe (EN 13039) × 0,58

n. v.

=

kein CEN-Verfahren verfügbar