20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/30


ENTSCHEIDUNG Nr. 582/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Juni 2008

zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 müssen Bulgarien und Rumänien, die der Union am 1. Januar 2007 beigetreten sind, von diesem Tag an den Staatsangehörigen der Drittländer, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (2), aufgeführt sind, eine Visumpflicht auferlegen.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausstellung einheitlicher Visa sowie die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Visa und über die Gleichwertigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und Visa in Bulgarien und Rumänien nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden. Sie sind für diese Mitgliedstaaten jedoch ab dem Tag des Beitritts bindend.

(3)

Bulgarien und Rumänien sind daher verpflichtet, Staatsangehörigen von Drittländern mit einem einheitlichen Visum oder einem Visum für einen langfristigen Aufenthalt oder einer Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzt, oder mit einem ähnlichen Dokument aus Zypern, einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig umsetzt, für die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise nationale Visa auszustellen.

(4)

Von den Inhabern von Dokumenten, die von den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, ausgestellt wurden und ähnlichen Dokumenten von Zypern geht für Bulgarien und Rumänien keine Gefahr aus, da sie von den anderen Mitgliedstaaten allen erforderlichen Kontrollen unterzogen wurden. Um Bulgarien und Rumänien ungerechtfertigten zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollten für Bulgarien und Rumänien ähnliche Vorschriften eingeführt werden wie die mit der Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 eingeführten gemeinsamen Vorschriften zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (3).

(5)

Nach den in dieser Entscheidung festgelegten gemeinsamen Vorschriften sollte es Bulgarien und Rumänien gestattet werden, bestimmte, von den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, ausgestellte Dokumente und Dokumente, die im Anhang zur Entscheidung Nr. 895/2006/EG aufgeführt sind und von Zypern ausgestellt wurden, einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen.

(6)

Diese gemeinsamen Vorschriften sollten auch Zypern gestatten, von Bulgarien und Rumänien ausgestellte Visa und Aufenthaltserlaubnisse für Zwecke der Durchreise als seinen nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen.

(7)

Die in dieser Entscheidung geregelten vereinfachten Vorschriften sollten während einer Übergangszeit bis zu dem Tag gelten, der in einem Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 in Bezug auf Zypern und Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 in Bezug auf Bulgarien und Rumänien zu bestimmen ist, vorbehaltlich möglicher Übergangsbestimmungen im Hinblick auf vor diesem Datum ausgestellte Dokumente.

(8)

Die Anerkennung von Dokumenten sollte auf den Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet von Bulgarien, Zypern und Rumänien beschränkt werden. Die Teilnahme an der vereinfachten Regelung sollte fakultativ sein und den neuen Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auferlegen, die über diejenigen der Beitrittsakte von 2003 und der Beitrittsakte von 2005 hinausgehen.

(9)

Die gemeinsamen Vorschriften sollten gelten für die einheitlichen Visa, die Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltserlaubnisse der Schengen-Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen (zu denen ab dem 21. Dezember 2007 auch die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei zählen), für ähnliche Dokumente von Zypern sowie für die von Bulgarien und Rumänien ausgestellten Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltserlaubnisse.

(10)

Die Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (4) müssen mit Ausnahme der Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sein, soweit mit dieser Entscheidung, mit der die gemeinsamen Vorschriften gemäß der Entscheidung Nr. 895/2006/EG ausgedehnt werden, eine Regelung für die einseitige Anerkennung durch Bulgarien und Rumänien von bestimmten Dokumenten getroffen wird, die von Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, die den Schengen-Besitzstand vollständig umsetzen, sowie von ähnlichen Dokumenten, die von Zypern ausgestellt wurden, sowie für die einseitige Anerkennung durch Zypern von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, Visa für den langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltserlaubnissen, die von Bulgarien und Rumänien für den Zweck der Durchreise ausgestellt wurden.

(11)

Da das Ziel der Entscheidung, nämlich die Einführung einer von Bulgarien, Zypern und Rumänien anzuwendenden Regelung für die einseitige Anerkennung bestimmter von anderen Mitgliedstaaten ausgestellter Dokumente, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Diese Entscheidung stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, da sie sich nur an Bulgarien, Zypern und Rumänien richtet, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden. Im Interesse der Kohärenz und des einwandfreien Funktionierens des Schengener Systems deckt diese Entscheidung jedoch auch Visa und Aufenthaltserlaubnisse ab, die von Drittländern wie Island und Norwegen ausgestellt werden, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind und ihn vollständig anwenden.

(13)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Entscheidung.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung wird eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt:

Bulgarien und Rumänien können die in den Artikeln 2 und 3 sowie Artikel 4 genannten Dokumente, die von diesen beiden Mitgliedstaaten und von Zypern Angehörigen von Drittstaaten ausgestellt wurden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, für die Zwecke der Durchreise einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen.

Zypern kann die in Artikel 4 genannten und von Bulgarien oder Rumänien Angehörigen von Drittstaaten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, ausgestellten Dokumente für die Zwecke der Durchreise einseitig als seinen nationalen Visa gleichwertig anerkennen.

Die Umsetzung dieser Entscheidung berührt nicht die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die gemäß den Artikeln 5 bis 13 und 18 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 vorzunehmen sind.

Artikel 2

(1)   Bulgarien und Rumänien können die folgenden Dokumente, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet, für die Zwecke der Durchreise unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers als ihrem nationalen Visum gleichwertig anerkennen:

i)

das „einheitliche Visum“ nach Artikel 10 des Schengen-Durchführungsübereinkommens;

ii)

das „Visum für einen langfristigen Aufenthalt“ nach Artikel 18 des Schengen-Durchführungsübereinkommens;

iii)

die „Aufenthaltserlaubnis“ nach Anhang IV der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion.

(2)   Mit dem Beschluss, diese Entscheidung anzuwenden, erkennen Bulgarien und Rumänien alle in Absatz 1 aufgeführten Dokumente an, unabhängig davon, welcher Staat das Dokument ausgestellt hat.

Artikel 3

Falls Bulgarien und Rumänien beschließen, Artikel 2 anzuwenden, können sie darüber hinaus nationale Visa für kurzfristige Aufenthalte, Visa für langfristige Aufenthalte und Aufenthaltserlaubnisse, die von Zypern ausgestellt wurden, für die Zwecke der Durchreise als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen.

Die von Zypern ausgestellten Dokumente, die anerkannt werden können, sind im Anhang zur Entscheidung Nr. 895/2006/EG aufgeführt.

Artikel 4

Des Weiteren können Bulgarien und Rumänien von dem jeweils anderen ausgestellte nationale Visa für kurzfristige Aufenthalte, Visa für langfristige Aufenthalte und Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen.

Die von Bulgarien und Rumänien ausgestellten Dokumente, die nach dieser Entscheidung anerkannt werden können, sind im Anhang aufgeführt.

Ferner kann Zypern von Bulgarien und Rumänien ausgestellte nationale Visa für kurzfristige Aufenthalte, Visa für langfristige Aufenthalte und Aufenthaltserlaubnisse, wie sie im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt sind, für die Zwecke der Durchreise als seinen nationalen Visa gleichwertig anerkennen.

Artikel 5

Bulgarien, Zypern und Rumänien können für die Zwecke der Durchreise Dokumente nur dann als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen, wenn die Dauer der Durchreise von Drittstaatsangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet fünf Tage nicht überschreitet.

Die Gültigkeitsdauer der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Dokumente muss die Dauer der Durchreise umfassen.

Artikel 6

Bulgarien, Zypern und Rumänien teilen der Kommission innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Inkrafttreten dieser Entscheidung mit, ob sie beschlossen haben, diese Entscheidung anzuwenden. Die Kommission veröffentlicht die von diesen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 7

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zu dem vom Rat in einem Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 in Bezug auf Zypern und nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2005 in Bezug auf Bulgarien und Rumänien bestimmten Tag, an dem sämtliche Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Bereich der gemeinsamen Visapolitik und der Reisefreiheit von Drittstaatsangehörigen, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, auf den betreffenden Mitgliedstaat Anwendung finden.

Nach dem durch den entsprechenden Beschluss des Rates im Sinne des Absatzes 2 in Bezug auf einen Mitgliedstaat bestimmten Tag erkennt dieser Mitgliedstaat nationale Visa für kurzfristige Aufenthalte, die vor diesem Datum ausgestellt wurden, während ihrer Gültigkeitsdauer für die Zwecke der Durchreise durch sein Hoheitsgebiet bis zum letzten Tag des sechsten Monats ab diesem Datum an, sofern der betreffende Mitgliedstaat die Kommission gemäß Artikel 6 unterrichtet hat. Während dieses Zeitraums gelten die in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bedingungen.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an Bulgarien, Zypern und Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008.

(2)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23).

(3)  ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.


ANHANG

Liste der von Bulgarien ausgestellten Dokumente

Visa

Виза за транзитно преминаване (виза вид „B“) — Transitvisum (Typ „B“);

Виза за краткосрочно пребиваване (виза вид „C“) — Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Typ „C“);

Виза за дългосрочно пребиваване (виза вид „D“) — Visum für einen langfristigen Aufenthalt (Typ „D“).

Aufenthaltserlaubnisse

Карта на продължително пребиваващ в Република България чужденец — Ausweiskarte für einen sich in der Republik Bulgarien langfristig aufhaltenden Ausländer;

Карта на постоянно пребиваващ в Република България чужденец — Ausweiskarte für einen sich in der Republik Bulgarien ständig aufhaltenden Ausländer;

Удостоверение за завръщане в Република България на чужденец — Bescheinigung für die Rückkehr eines Ausländers in die Republik Bulgarien.

Liste der von Rumänien ausgestellten Dokumente

Visa

viză de tranzit, identificată prin simbolul B (Transitvisum, Symbol B);

viză de scurtă ședere, identificată prin simbolul C (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, Symbol C);

viză de lungă ședere, identificată prin unul dintre următoarele simboluri, în funcție de activitatea pe care urmează să o desfășoare în România străinul căruia i-a fost acordată (Visum für einen langfristigen Aufenthalt, wird entsprechend der Tätigkeit, der der Ausländer, dem das Visum ausgestellt wird, in Rumänien nachgeht, mit einem der folgenden Symbole versehen):

i)

desfășurarea de activități economice, identificată prin simbolul D/AE (Wirtschaftliche Tätigkeiten: D/AE),

ii)

desfășurarea de activități profesionale, identificată prin simbolul D/AP (Berufliche Tätigkeiten: D/AP),

iii)

desfășurarea de activități comerciale, identificată prin simbolul D/AC (Handelstätigkeiten: D/AC),

iv)

angajare în munca, identificată prin simbolul D/AM (Arbeitsverhältnis: D/AM),

v)

studii, identificată prin simbolul D/SD (Studium: D/SD),

vi)

reîntregirea familiei, identificată prin simbolul D/VF (Familienzusammenführung: D/VF),

vii)

activități de cercetare științifică, identificată prin simbolul D/CS (Wissenschaftliche Forschungstätigkeiten: D/CS),

viii)

activități religioase sau umanitare, identificată prin simbolul D/RU (Religiöse oder humanitäre Tätigkeiten: D/RU),

ix)

viză diplomatică și viză de serviciu, identificată prin simbolul DS (Diplomatisches Visum und Dienstvisum: DS),

x)

alte scopuri, identificată prin simbolul D/AS (Andere Zwecke: D/AS).

Aufenthaltserlaubnisse

Permis de ședere temporară (Befristete Aufenthaltserlaubnis);

Permis de ședere permanentă (Unbefristete Aufenthaltserlaubnis);

Carte de rezidență — pentru străinii membri de familie ai cetățenilor români (Aufenthaltskarte für Ausländer, die Familienangehörige von rumänischen Staatsbürgern sind);

Carte de rezidență permanentă — pentru străinii membri de familie ai cetățenilor români (Daueraufenthaltskarte für Ausländer, die Familienangehörige von rumänischen Staatsbürgern sind).