20.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 167/1


ENTSCHEIDUNG Nr. 895/2006/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2006

zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 müssen die Staatsangehörigen der Drittländer, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (2), aufgeführt sind, in den Mitgliedstaaten, die der Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, ab diesem Tag der Visumpflicht unterliegen.

(2)

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 sind die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über die Voraussetzungen und Kriterien für die Ausstellung einheitlicher Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt sowie die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Visa und über die Gleichwertigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und Visa in den neuen Mitgliedstaaten erst anzuwenden, wenn der Rat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Sie sind für diese Mitgliedstaaten jedoch ab dem Tag des Beitritts bindend.

(3)

Die neuen Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Staatsangehörigen von Drittländern mit einem einheitlichen Visum oder einem Visum für einen langfristigen Aufenthalt oder einer Aufenthaltserlaubnis eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang umsetzt (nachstehend „Schengen-Mitgliedstaat“ genannt), oder mit einem ähnlichen Dokument eines anderen neuen Mitgliedstaats für die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet nationale Visa auszustellen.

(4)

Die Inhaber eines Dokuments, das von einem Schengen-Mitgliedstaat oder einem neuen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, stellen kein Risiko für die neuen Mitgliedstaaten dar, da sie von den anderen Mitgliedstaaten allen notwendigen Kontrollen unterworfen worden sind. Um den Verwaltungsaufwand für die neuen Mitgliedstaaten nicht ohne sachlichen Grund zu erhöhen, sollten gemeinsame Vorschriften festgelegt werden, die es den neuen Mitgliedstaaten gestatten, diese Dokumente einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen und eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage dieser einseitigen Anerkennung einzuführen.

(5)

Die gemeinsamen Vorschriften sollten während einer Übergangszeit bis zu dem Tag gelten, der in einem Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 zu bestimmen ist.

(6)

Die Anerkennung eines Dokuments sollte auf den Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer der neuen Mitgliedstaaten beschränkt werden, ohne den neuen Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu nehmen, ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt auszustellen. Die Teilnahme an der gemeinsamen Regelung sollte fakultativ sein und den neuen Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen auferlegen, die über diejenigen der Beitrittsakte von 2003 hinausgehen.

(7)

Die gemeinsamen Vorschriften sollten für die einheitlichen Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltserlaubnisse der Schengen-Mitgliedstaaten sowie für die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltserlaubnisse der anderen neuen Mitgliedstaaten gelten.

(8)

Die Einreisevoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (3) müssen mit Ausnahme der Voraussetzung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt sein, soweit mit dieser Entscheidung eine Regelung für die einseitige Anerkennung durch neue Mitgliedstaaten bestimmter von den Schengen-Mitgliedstaaten ausgestellter Dokumente und von anderen neuen Mitgliedstaaten ausgestellter ähnlicher Dokumente für die Zwecke der Durchreise getroffen wird.

(9)

Da das Ziel dieser Entscheidung, nämlich die Einführung einer Regelung für die einseitige Anerkennung durch neue Mitgliedstaaten bestimmter von anderen Mitgliedstaaten für die Zwecke der Durchreise ausgestellter Dokumente, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Entscheidung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Diese Entscheidung stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, da sie sich nur an Mitgliedstaaten richtet, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden. Im Interesse der Kohärenz und des einwandfreien Funktionierens des Schengener Systems deckt diese Entscheidung jedoch auch Visa und Aufenthaltserlaubnisse ab, die von denjenigen Drittländern ausgestellt werden, die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind und den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, wie Island und Norwegen.

(11)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Entscheidung.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung —

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Entscheidung wird eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt, der zufolge es der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) gestattet wird, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Dokumente und die von anderen neuen Mitgliedstaaten ausgestellten in Artikel 3 genannten Dokumente von Staatsangehörigen von Drittländern, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, für die Zwecke der Durchreise einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anzuerkennen.

Die Anwendung dieser Entscheidung berührt nicht die Kontrollen, denen Personen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 5 bis 13 und 18 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zu unterziehen sind.

Artikel 2

(1)   Ein neuer Mitgliedstaat kann die folgenden Dokumente für die Zwecke der Durchreise unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Inhabers als seinem nationalen Visum gleichwertig anerkennen:

i)

das „einheitliche“ Visum nach Artikel 10 des Schengen-Durchführungsübereinkommens;

ii)

das „Visum für einen langfristigen Aufenthalt“ nach Artikel 18 des Schengen-Durchführungsübereinkommens;

iii)

die „Aufenthaltserlaubnis“ nach Anhang IV der Gemeinsamen konsularischen Instruktion.

(2)   Mit dem Beschluss, diese Entscheidung anzuwenden, erkennt der neue Mitgliedstaat alle in Absatz 1 aufgeführten Dokumente an, unabhängig davon, welcher Staat das Dokument ausgestellt hat.

Artikel 3

Ein neuer Mitgliedstaat, der Artikel 2 anwendet, kann zusätzlich die nationalen Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die Visa für einen langfristigen Aufenthalt und die Aufenthaltserlaubnisse, die von einem oder mehreren der anderen neuen Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind, für die Zwecke der Durchreise als seinem nationalen Visum gleichwertig anerkennen.

Die von den neuen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente, die nach dieser Entscheidung anerkannt werden können, sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 4

Die neuen Mitgliedstaaten können Dokumente nur dann für die Zwecke der Durchreise als ihrem nationalen Visum gleichwertig anerkennen, wenn die Durchreise des Staatsangehörigen eines Drittlands durch das Hoheitsgebiet des oder der neuen Mitgliedstaaten nicht mehr als fünf Tage dauert.

Die Gültigkeitsdauer der in den Artikeln 2 und 3 genannten Dokumente muss die Dauer der Durchreise umfassen.

Artikel 5

Die neuen Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Entscheidung anzuwenden, teilen der Kommission dies bis zum 1. August 2006 mit.

Die Kommission veröffentlicht die von den neuen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 6

Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zu dem durch den Beschluss des Rates nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 zu bestimmenden Tag.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2006.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. WINKLER


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 1. Juni 2006.

(2)  ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 851/2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.


ANHANG

Liste der von den neuen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Visa

Vízum k pobytu do 90 dnů (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt)

Vízum k pobytu nad 90 dnů (Visum für einen langfristigen Aufenthalt)

Diplomatické vízum (Diplomatenvisum)

Zvláštní vízum (Sondervisum)

Aufenthaltserlaubnisse

Průkaz o povolení k přechodnému pobytu (befristete Aufenthaltserlaubnis) (1)

Průkaz o povolení k trvalému pobytu (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

ZYPERN

Θεωρήσεις (Visa)

Θεώρηση διέλευσης — Κατηγορία Β (Transitvisum — Typ B)

Θεώρηση για παραμονή βραχείας διάρκειας — Κατηγορία Γ (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt — Τyp C)

Ομαδική θεώρηση — Κατηγορίες Β και Γ (Gruppenvisum — Typ B und C)

Άδειες παραμονής (Aufenthaltserlaubnisse)

Προσωρινή άδεια παραμονής (απασχόληση, επισκέπτης, φοιτητής) befristete Aufenthaltserlaubnis (Arbeit, Besuch, Studium)

Άδεια εισόδου (απασχόληση, φοιτητής) Einreiseerlaubnis (Arbeit, Studium)

Άδεια μετανάστευσης (μόνιμη άδεια) Einwanderungserlaubnis (unbefristete Erlaubnis)

ESTLAND

Visa

Transiitviisa, liik B (Transitvisum, Typ B)

Lühiajaline viisa, liik C (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, Typ C)

Pikaajaline viisa, liik D (Visum für einen langfristigen Aufenthalt, Typ D)

Aufenthaltserlaubnisse

Tähtajaline elamisluba (befristete Aufenthaltserlaubnis — bis zu 5 Jahren)

Alaline elamisluba (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

LETTLAND

Visa

Latvijas vīza — Kategorija B (Transitvisum)

Latvijas vīza — Kategorija C (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt)

Latvijas vīza — Kategorija D (Visum für einen langfristigen Aufenthalt)

Aufenthaltserlaubnisse

Pastāvīgās uzturēšanās atļauja (vor dem 1. Mai 2004 ausgestellt) (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

Uzturēšanās atļauja (seit dem 1. Mai 2004 ausgestellt) (Aufenthaltserlaubnis; entweder für den befristeten oder unbefristeten Aufenthalt)

Nepilsoņa pase (Ausländerpass)

LITAUEN

Visa

Tranzitinė viza (B) (Transitvisum (B))

Trumpalaikė viza (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt)

Ilgalaikė viza (Visum für einen langfristigen Aufenthalt)

Aufenthaltserlaubnisse

Europos Bendrijų valstybės narės piliečio leidimas gyventi — (Aufenthaltserlaubnis für Staatsbürger eines EG-Mitgliedstaats)

Leidimas nuolat gyventi Lietuvos Respublikoje (unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Republik Litauen)

Leidimas laikinai gyventi Lietuvos Respublikoje (befristete Aufenthaltserlaubnis in der Republik Litauen; Gültigkeit: zwischen einem Jahr und fünf Jahren)

UNGARN

Visa

Rövid időtartamú beutazóvízum (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt)

Tartózkodási vízum (Visum für einen langfristigen Aufenthalt)

Aufenthaltserlaubnisse

Humanitárius tartózkodási engedély (Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Kartenform) — in Verbindung mit einem nationalen Reisepass)

Tartózkodási engedély (Aufenthaltserlaubnis (Kartenform) — in Verbindung mit einem nationalen Reisepass, in dem von der zuständigen Behörde vermerkt wurde, dass der Inhaber zu mehrfachen Einreisen und Aufenthalten berechtigt ist; Gültigkeitsdauer: höchstens vier Jahre)

Tartózkodási engedély (Aufenthaltserlaubnis (Aufkleber) — im nationalen Reisepass angebracht; Gültigkeitsdauer: höchstens vier Jahre)

Bevándoroltak részére kiadott személyazonosító igazolvány (Personalausweis für Zuwanderer — in Verbindung mit einem nationalen Reisepass, in dem die Erteilung dieses Personalausweises vermerkt ist)

Letelepedési engedély (unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Kartenform) — in Verbindung mit einem nationalen Reisepass, in dem das Recht auf einen unbefristeten Aufenthalt vermerkt ist; ausgestellt für einen unbegrenzten Zeitraum; Gültigkeit des Dokuments: fünf Jahre)

Letelepedettek részére kiadott tartózkodási engedély (Aufenthaltserlaubnis für Personen mit ständigem Aufenthalt (Aufkleber) — im nationalen Reisepass angebracht; Gültigkeitsdauer: höchstens fünf Jahre)

Dokumente für Mitglieder diplomatischer Vertretungen und von Konsulaten, die einer Aufenthaltserlaubnis gleichwertig sind

Igazolvány diplomáciai képviselők és családtagjaik részére (Sonderbescheinigung für Diplomaten und ihre Familienangehörigen (Diplomatenausweis))

Igazolvány konzuli képviselet tagjai és családtagjaik részére (Sonderbescheinigung für Mitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Familienangehörigen (Konsularausweis))

Igazolvány diplomáciai képviselet igazgatási és műszaki személyzete és családtagjaik részére (Sonderbescheinigung für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen und ihre Familienangehörigen)

Igazolvány diplomáciai képviselet kisegítő személyzete, háztartási alkalmazottak és családtagjaik részére (Sonderbescheinigung für das Dienstpersonal diplomatischer Missionen, Privatbedienstete und ihre Familienangehörigen)

MALTA

Visa

Viżi ta' tranżitu Transitvisum (für höchstens fünf Tage)

Viżi għal perjodu qasir jew viżi ta' l-ivvjaġġar Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt oder Reisevisum (Visum für eine Einreise oder für mehrfache Einreisen)

Viżi għal perjodu twil Visum für einen langfristigen Anfenfhalt (berechtigt Staatsangehörige von Drittländern, die aus anderen Gründen als zum Zwecke der Einwanderung in das Hoheitsgebiet Maltas einreisen wollen, zu einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen)

Viżi ta' Grupp Gruppenvisum (Aufenthalt bis zu 30 Tagen)

POLEN

Visa

Wiza wjazdowa W (Einreisevisum, Gültigkeit: bis zu einem Jahr)

Wiza pobytowa krótkoterminowa C (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt, Aufenthalt: bis zu drei Monaten, Gültigkeit: bis zu fünf Jahren, in der Regel aber ein Jahr)

Wiza pobytowa długoterminowa D (Visum für einen langfristigen Aufenthalt, Aufenthalt: bis zu einem Jahr, Gültigkeit: bis zu fünf Jahren, in der Regel aber ein Jahr)

Wiza dyplomatyczna D/8 (Diplomatenvisum, Aufenthalt: bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten, Gültigkeit: bis zu fünf Jahren, in der Regel aber sechs Monate)

Wiza służbowa D/9 (Dienstvisum, Aufenthalt: bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten, Gültigkeit: bis zu fünf Jahren, in der Regel aber sechs Monate)

Wiza kurierska D/10 (Visum für diplomatische Kuriere, Aufenthalt: bis zu zehn Tagen, wenn nicht anderweitig durch internationale Abkommen festgelegt; Gültigkeit: bis zu sechs Monaten)

Aufenthaltserlaubnisse

Karta pobytu (Aufenthaltserlaubnis, Reihe „KP“, ausgestellt zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. April 2004 und Reihe „PL“, ausgestellt seit dem 1. Mai 2004; Gültigkeit: bis zu zehn Jahren, ausgestellt für Ausländer, denen eine befristete Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis, der Flüchtlingsstatus oder die Duldung des Aufenthalts gewährt worden ist; die Reihe „PL“ wird auch Ausländern ausgestellt, denen eine langfristige Aufenthaltserlaubnis gewährt wurde)

Karta stałego pobytu (Niederlassungserlaubnis, Reihe „XS“, ausgestellt vor dem 30. Juni 2001; Gültigkeit bis zu 10 Jahren, ausgestellt für Ausländer, denen eine Niederlassungserlaubnis gewährt worden ist; die letzte Erlaubnis dieser Reihe wird am 29. Juni 2011 ihre Gültigkeit verlieren)

SLOWENIEN

Visa

Vizum za vstop (Einreisevisum)

Vizum za kratkoročno bivanje C (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt)

Vizum za daljše bivanje D (Visum für einen langfristigen Aufenthalt)

Aufenthaltserlaubnisse

Dovoljenje za stalno prebivanje (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

Dovoljenje za začasno prebivanje (befristete Aufenthaltserlaubnis; Gültigkeit: höchstens ein Jahr, sofern im slowenischen Ausländergesetz nichts anderes bestimmt ist)

Diplomatska izkaznica (Diplomatenausweis)

Konzularna izkaznica (Konsularausweis)

Konzularna izkaznica za častne konzularne funkcionarje (Konsularausweis für Honorarkonsuln)

Službena izkaznica (amtlicher Personalausweis)

SLOWAKEI

Visa

Krátkodobé vízum (Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt)

Dlhodobé vízum (Visum für einen langfristigen Aufenthalt)

Diplomatické vízum (Diplomatenvisum)

Osobitné vízum (Sondervisum)

Aufenthaltserlaubnisse

Povolenie na prechodný pobyt (befristete Aufenthaltserlaubnis)

Povolenie na trvalý pobyt (unbefristete Aufenthaltserlaubnis)

Cestovné doklady — Reisedokumente

Cudzinecký pas (Ausländerpass)

Cestovný doklad podľa Dohovoru z 28. Juli 1951 (Reisedokument gemäß der Konvention vom 28. Juli 1951)

Cestovný doklad podľa Dohovoru z 28. September 1954 (Reisedokument gemäß der Konvention vom 28. September 1954)


(1)  Gleicher Typ des Dokuments für alle Varianten, mit der Gültigkeitsdauer auf dem Aufkleber angegeben.