26.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/74


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2009

zur Genehmigung einer Ausnahmeregelung für Österreich gemäß der Entscheidung 2008/671/EG zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875-5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1136)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2009/159/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Entscheidung 2008/671/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875-5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

gestützt auf den Antrag Österreichs vom 25. November 2008,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2008/671/EG müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit bestimmten Parametern dafür sorgen, dass das Frequenzband 5 875-5 905 MHz spätestens bis zum 6. Februar 2009 intelligenten Verkehrssystemen (ITS) zugewiesen wird und anschließend nicht-exklusiv zur Verfügung steht.

(2)

In Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2008/671/EG ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 1 die Genehmigung von Übergangszeiträumen und/oder Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG beantragen können.

(3)

Österreich hat der Kommission mitgeteilt, dass es nicht in der Lage ist, die Vorgaben der Entscheidung 2008/671/EG termingerecht umzusetzen, da dieses Frequenzband derzeit exklusiv Punkt-zu-Punkt-Systemen für die elektronische Berichterstattung (EB) zugewiesen ist.

(4)

Die österreichischen Behörden haben dem Österreichischen Rundfunk im Jahr 1989 eine geografisch und zeitlich unbegrenzte Genehmigung für die Installation und den Betrieb von Punkt-zu-Punkt-Systemen für die elektronische Berichterstattung in ganz Österreich erteilt. Österreich hat angegeben, dass der Österreichische Rundfunk neue Punkt-zu-Punkt-Übertragungsgeräte für die elektronische Berichtserstattung einsetzen wird, um ein anderes Frequenzband zu nutzen, und zugestimmt hat, spätestens zum 31. Dezember 2011 auf die Genehmigung zur Nutzung des Frequenzbands 5 875-5 905 MHz zu verzichten. Ab dem 1. Januar 2012 wird das Frequenzband 5 875-5 905 MHz damit im Einklang mit der Entscheidung 2008/671/EG vollständig für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme zur Verfügung stehen.

(5)

Mit Schreiben vom 25. November 2008 an die Kommission hat Österreich förmlich die Genehmigung eines Übergangszeitraums beantragt, in dem IVS in Österreich nur in bestimmten zeitlichen und regionalen Grenzen genutzt werden können, die nach Koordinierung mit den EB-Punkt-zu-Punkt-Systemen des Österreichischen Rundfunks durch die für die Frequenzverwaltung zuständigen österreichischen Behörden festgelegt werden.

(6)

Österreich hat seinen Antrag mit ausreichenden Informationen und technischen Angaben belegt, die insbesondere auf der Schlussfolgerung der CEPT beruhen, dass zwischen Punkt-zu-Punkt-Systemen und sicherheitsbezogenen IVS-Systemen funktechnische Störungen entstehen können, wenn auf nationaler Ebene keine Maßnahmen getroffen werden, um die Koexistenz dieser Systeme zu ermöglichen. Solche funktechnischen Störungen könnten zu schweren Verkehrsunfällen führen.

(7)

Ein vollständiges Verbot der Nutzung des Frequenzbands 5 875-5 905 MHz für IVS wäre auf kleine Teile Österreichs und kurze Zeiträume beschränkt. Die Nutzung dieses Frequenzbands für IVS wäre im Rest Österreichs weiterhin gestattet und würde durch die für die Frequenzverwaltung zuständigen österreichischen Behörden koordiniert. Die Ausnahmeregelung hätte daher keine wesentlichen Auswirkungen auf den Einsatz der IVS-Technik in Österreich, insbesondere da die kommerzielle Verfügbarkeit dieser Systeme bis 2011 voraussichtlich relativ begrenzt sein wird.

(8)

Wegen des Ausnahmecharakters dieser Regelung wäre ein Bericht über die Entwicklung der Lage in Österreich hinsichtlich der IVS und EB von Vorteil, um einen reibungslosen Ablauf des Übergangszeitraums zu gewährleisten.

(9)

Die Mitglieder des Funkfrequenzausschusses haben auf ihrer Sitzung vom 17. Dezember 2008 erklärt, dass sie keine Einwände gegen diese zeitweilige Ausnahmeregelung haben.

(10)

Die beantragte Ausnahmeregelung würde weder die Umsetzung der Entscheidung 2008/671/EG unangemessen verzögern noch unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wettbewerbslage oder die Regulierung hervorrufen. Angesichts der besonderen Situation Österreichs bestehen hierfür hinreichende Gründe, und die vollständige Umsetzung der Entscheidung 2008/671/EG sollte in Österreich erleichtert werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Österreich wird die Genehmigung erteilt, von seinen Pflichten aus der Entscheidung 2008/671/EG zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 875-5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) unter den in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen abzuweichen.

Artikel 2

Bis zum 31. Dezember 2011 kann Österreich zeitliche und geografische Beschränkungen für die Nutzung des Frequenzbands 5 875-5 905 MHz für sicherheitsbezogene Anwendungen intelligenter Verkehrssysteme (IVS) festlegen, um diese mit den vom Österreichischen Rundfunk betriebenen Punkt-zu-Punkt-Systemen in diesem Frequenzband zu koordinieren.

Artikel 3

Österreich legt der Kommission bis zum 30. Juni 2011 einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2009

Für die Kommission

Viviane REDING

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 24.