1.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/48


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. März 2010

zur Änderung der Entscheidung 2009/1/EG der Kommission über eine von der Republik Bulgarien beantragte Ausnahmegenehmigung gemäß der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500—2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1987)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

(2010/194/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 2 500-2 690 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/1/EG (3) wurde der Republik Bulgarien gestattet, die Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG in Nordbulgarien bis zum 31. Dezember 2009 bzw. in Südbulgarien bis zum 31. Dezember 2010 aufzuschieben.

(2)

Die Republik Bulgarien hat der Kommission mitgeteilt, dass im Jahr 2009 aufgrund eines unvorhergesehenen Rückgangs der Haushaltseinnahmen infolge der Wirtschaftskrise keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung standen, um das Frequenzband 2 500-2 690 MHz im Hinblick auf seine nicht ausschließliche Zuweisung und anschließende Bereitstellung für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, innerhalb der in der Entscheidung 2009/1/EG gesetzten Frist freizumachen. Folglich wird dieses Frequenzband in Bulgarien noch immer ausschließlich für die mobile elektronische Kommunikation im Zusammenhang mit nationalen Sicherheitsbelangen genutzt.

(3)

Mit Schreiben vom 25. November 2009 beantragte die Republik Bulgarien daher eine Verlängerung der durch die Entscheidung 2009/1/EG erteilten zeitweiligen Ausnahmeregelung um ein Jahr. Ferner legte Bulgarien einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG vor.

(4)

Bulgarien hat seinen Antrag auf Verlängerung der zeitweiligen Ausnahmegenehmigung hinlänglich begründet. Bulgarien hat der Kommission mitgeteilt, dass es 2009 die notwendigen nichtfinanziellen Vorbereitungen für die Zuteilung neuer Frequenzen für den nationalen Sicherheitsdienst getroffen hat, um das Frequenzband 2 500-2 690 MHz zu ersetzen, und dass die notwendigen Finanzmittel für die Einführung des neuen Mobilfunk-Kommunikationssystems für nationale Sicherheitsbelange 2010 bereitgestellt würden.

(5)

Die Mitglieder des Funkfrequenzausschusses haben auf der Ausschusssitzung vom 10.-11. Dezember 2009 erklärt, dass sie keine Einwände gegen die Verlängerung dieser zeitweiligen Ausnahmeregelung haben.

(6)

Die beantragte Verlängerung würde weder die Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG unangemessen verzögern noch unangemessene Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Wettbewerb oder Regulierung hervorrufen. Der Antrag ist begründet, und eine Verlängerung der zeitweiligen Ausnahmeregelung um ein Jahr wäre zweckmäßig, um die vollständige Umsetzung der Entscheidung 2008/477/EG zu erleichtern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/1/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch „31. Dezember 2010“ und das Datum „31. Dezember 2010“ durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 wird das Datum „16. Januar 2010“ durch „16. Januar 2011“ und das Datum „16. Januar 2011“ durch „16. Januar 2012“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2010

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 163 vom 24.6.2008, S. 37.

(3)  ABl. L 2 vom 6.1.2009, S. 6.