30.7.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2011

zur Änderung der Entscheidung 2005/50/EG zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5444)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/485/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. November 2008 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) einen Auftrag zur Durchführung technischer Untersuchungen in Bezug auf Kfz-Kurzstreckenradarsysteme zur Unterstützung der grundlegenden Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 2005/50/EG der Kommission (2) und zur Durchführung funktechnischer Kompatibilitätsuntersuchungen in Bezug auf mögliche alternative Konzepte für die Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz.

(2)

Die aufgrund dieses Auftrags vorgelegten CEPT-Berichte 36 und 37 sowie die gemäß der Entscheidung 2005/50/EG durchgeführte grundlegende Überprüfung der Entwicklung der Frequenzbänder um 24 GHz und 79 GHz haben ergeben, dass der in Artikel 2 Absatz 5 der genannten Entscheidung festgelegte Bezugstermin 30. Juni 2013 noch immer gültig ist und dass angesichts des gegenwärtigen Ausbleibens funktechnischer Störungen anderer Nutzer im 24-GHz-Band diesbezüglich kein Änderungsbedarf besteht.

(3)

Die Entwicklung der Kfz-Kurzstreckenradartechnik im 79-GHz-Band schreitet voran. Es spricht jedoch viel dafür, dass die Integration der Anwendungen dieser Technik bei der Kraftfahrzeugherstellung nicht zu dem für die Kurzstreckenradartechnik im 24-GHz-Band festgelegten Bezugstermin realisiert werden wird und dass angesichts der für die Entwicklungs-, Integrations- und Erprobungsphasen noch erforderlichen Zeit die Integration von 79-GHz-Radargeräten in Kraftfahrzeuge für den Massenmarkt wahrscheinlich erst ab 2018 oder frühestens wenige Jahre davor möglich sein wird.

(4)

Darüber hinaus wird eine zusätzliche Zeitspanne notwendig sein, um den Übergang von der 24-GHz-Technik zur 79-GHz-Technik in bestehenden und noch mit 24-GHz-Technik ausgestatteten Kfz-Modellreihen zu vollziehen, sobald neue, mit 79-GHz-Technik ausgestattete Kfz-Modellreihen eingeführt werden.

(5)

Die Kontinuität der derzeitigen und künftigen Herstellung von Kraftfahrzeugen, die mit 24-GHz-Radar ausgestattet sind, muss angesichts ihrer großen Bedeutung für die Verkehrssicherheit und der notwendigen Förderung der Entwicklung solcher Anwendungen für möglichst viele vorhandene Fahrzeuge gewährleistet werden, weshalb eine Unterbrechung der Verfügbarkeit nutzbarer Frequenzen für Radarsysteme vermieden werden muss und für den Übergang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2013 und dem 1. Januar 2018 eine Übergangslösung benötigt wird. Der Termin 1. Januar 2018, der für Kfz-Kurzstreckenradargerät gilt, das in Kraftfahrzeuge eingebaut ist, deren Typgenehmigung vor dem 1. Januar 2018 erteilt wird, sollte um vier Jahre verlängert werden, um einen zusätzlichen Übergangszeitraum zu ermöglichen.

(6)

Da Dienste der Radioastronomie, Satelliten-Erderkundung und passiven Raumforschung im Frequenzband 23,60–24 GHz internationalen Schutz genießen und die Zuweisung dieses Frequenzbands für Kurzstreckenradar durch die Entscheidung 2005/50/EG Ausnahmecharakter hat, kommt eine Verlängerung dieser Zuweisung nicht in Betracht. Überdies ist das Frequenzband 24 GHz–24,25 GHz für industrielle, wissenschaftliche und medizinische Zwecke zugewiesen worden (ISM-Band).

(7)

Nach den Kompatibilitätsuntersuchungen der CEPT, in die auch einige militärische Systeme einbezogen wurden, könnte das Frequenzband 24,25–27,50 GHz eine technisch machbare Alternativlösung sein. Das Frequenzband oberhalb von 26,50 GHz wurde von der NATO als ein geplantes Militärfrequenzband für feste und mobile Systeme vorgesehen.

(8)

Die in der Entscheidung 2005/50/EG vorgesehene Verbreitungsrate von 7 % sollte beibehalten werden, da es keine Anzeichen dafür gibt, dass dieser Grenzwert vor dem Abschluss des Übergangs zum 79-GHz-Band überschritten wird, und um zu unterstreichen, dass das 24-GHz-Band eine Übergangslösung bleibt.

(9)

Die Kommission sollte die Durchführung der Entscheidung mit Unterstützung der Mitgliedstaaten weiterhin überwachen, insbesondere im Hinblick auf den Grenzwert sowie das Ausbleiben funktechnischer Störungen anderer Nutzer in diesem Band oder in benachbarten Bändern, und zwar unabhängig davon, ob der Grenzwert von 7 % überschritten wird oder nicht.

(10)

Die Entscheidung 2005/50/EG sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/50/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

‚Bezugstermine‘ sind der 30. Juni 2013 für die Frequenzen zwischen 21,65 und 24,25 GHz und der 1. Januar 2018 für die Frequenzen zwischen 24,25 und 26,65 GHz“;

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Im zweiten Absatz wird der Wortlaut „zum Bezugstermin“ durch „zu den Bezugsterminen“ ersetzt.

b)

Im dritten Absatz wird der Wortlaut „diesem Termin“ bzw. „diesem Datum“ durch „diesen Terminen“ bzw. „diesen Daten“ ersetzt.

c)

Nach dem dritten Absatz wird folgender Absatz eingefügt:

„Für Kfz-Kurzstreckenradargerät, das in Kraftfahrzeuge eingebaut ist, deren Typgenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) beantragt und vor dem 1. Januar 2018 erteilt wird, wird der Termin 1. Januar 2018 jedoch um vier Jahre verlängert.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe d wird der Wortlaut „des Bezugstermins“ durch „der Bezugstermine“ ersetzt.

b)

Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission bei der Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz 1, indem sie dafür sorgen, dass die notwendigen Informationen erfasst und der Kommission rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, darunter insbesondere die im Anhang aufgeführten Angaben.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 2011

Für die Kommission

Neelie KROES

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.“