32001L0038

Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 187 vom 10/07/2001 S. 0043 - 0044


Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. Juni 2001

zur Änderung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Errichtung der Wirtschafts- und Währungsunion und die Umstellung auf den Euro haben Auswirkungen auf die Bestimmung im letzten Absatz der Rubrik B des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG des Rates(3), in der die Wertgruppen für die Kulturgüter, die unter die genannte Richtlinie fallen, in ECU angegeben sind. Gemäß dieser Bestimmung ist der Zeitpunkt für die Umrechnung dieser Werte in Landeswährungen der 1. Januar 1993.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro(4) ist ab dem 1. Januar 1999 jede Bezugnahme auf die ECU in Rechtsinstrumenten als eine Bezugnahme auf den Euro entsprechend dem Umrechnungskurs 1:1 anzusehen. Sofern keine Änderung der Richtlinie 93/7/EWG und damit des festen Umrechnungskurses vom 1. Januar 1993 vorgenommen wird, wenden die Mitgliedstaaten, in denen der Euro die Währung ist, weiterhin jeweils unterschiedliche Beträge an, die auf den Umrechnungskursen von 1993 und nicht auf den unwiderruflich festgelegten Euro-Umrechnungskursen vom 1. Januar 1999 basieren; an dieser Situation wird sich nichts ändern, solange die betreffende Umrechnungsregelung in der genannten Richtlinie beibehalten wird.

(3) Die Bestimmung im letzten Absatz der Rubrik B des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG sollte daher so geändert werden, dass ab dem 1. Januar 2002 die Mitgliedstaaten, in denen der Euro die Währung ist, direkt die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Wertgruppen in Euro anwenden. Für die übrigen Mitgliedstaaten, die weiterhin diese Schwellenwerte in Landeswährung umrechnen, sollte zu einem geeigneten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2002 ein Umrechnungskurs festgelegt und vorgesehen werden, dass diese Mitgliedstaaten den Umrechnungskurs automatisch und regelmäßig anpassen, um die Wechselkursschwankungen zwischen der jeweiligen Landeswährung und dem Euro auszugleichen.

(4) Es hat sich gezeigt, dass die Wertgruppe 0 (Null) in der Rubrik B des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG, die als finanzieller Mindestwert für bestimmte Kategorien von Kulturgütern gilt, zu Auslegungen führen konnte, die sich nachteilig auf die effektive Anwendung der Richtlinie auswirken. Diese Wertgruppe 0 bedeutet, dass Kulturgüter, die zu diesen Kategorien gehören, unabhängig von ihrem Wert als Kulturgüter im Sinne der genannten Richtlinie anzusehen sind, auch wenn dieser Wert gering oder null ist. Einige Behörden haben jedoch diese Wertgruppe 0 dahingehend interpretiert, dass das betreffende Kulturgut keinen Wert besitzt und diese Kategorien von Kulturgütern nicht den Schutz der Richtlinie genießen.

(5) Um jegliche Zweifel in dieser Hinsicht zu vermeiden, sollte die Ziffer "0" durch einen eindeutigeren Ausdruck ersetzt werden, der keine Zweifel an der Schutzwürdigkeit der betreffenden Kulturgüter zulässt -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Richtlinie 93/7/EWG wird die Rubrik B wie folgt geändert:

1. Die Überschrift "WERT: 0 (Null)" erhält folgende Fassung: "WERT:

Wertunabhängig"

2. Der letzte Absatz über die Umrechnung der in ECU ausgedrückten Werte in Landeswährungen erhält folgende Fassung: "Für die Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die Währung ist, werden die in diesem Anhang aufgeführten und in Euro ausgedrückten Wertgruppen in die jeweilige Landeswährung umgerechnet und in dieser Währung ausgedrückt, und zwar zu dem Umrechnungskurs vom 31. Dezember 2001, der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird. Diese Beträge in der jeweiligen Landeswährung werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 alle 2 Jahre überprüft. Die Berechnung stützt sich auf das Mittel der Tageswerte dieser Währungen, ausgedrückt in Euro, während der 24 Monate, die am letzten Tag des Monats August enden, der der Überprüfung mit Wirkung vom 31. Dezember vorausgeht. Diese Berechnungsmethode wird auf Vorschlag der Kommission vom Beratenden Ausschuss für Kulturgüter grundsätzlich 2 Jahre nach der ersten Anwendung überprüft. Bei jeder Überprüfung werden die in Euro ausgedrückten Wertgruppen und die entsprechenden Beträge in Landeswährung regelmäßig in den ersten Tagen des Monats November, der dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem die Überprüfung wirksam wird, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2001.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Engqvist

(1) ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 182.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Februar 2001 und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2001.

(3) ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59).

(4) ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1.