32003R0147

Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/2003 S. 0002 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates

vom 27. Januar 2003

über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP des Rates vom 10. Dezember 2002 über restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Januar 1992 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 733(1992) an, mit der über alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät nach Somalia ein allgemeines und vollständiges Embargo (im Folgenden als "Waffenembargo" bezeichnet) verhängt wurde.

(2) Am 19. Juni 2001 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1356(2001) an, mit der bestimmte Ausnahmen von diesem Waffenembargo gewährt wurden.

(3) Am 22. Juli 2002 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1425(2002) an, mit der das Waffenembargo erweitert wurde, indem untersagt wurde, Somalia direkt oder indirekt technische Beratung, finanzielle und sonstige Hilfe sowie Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(4) Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen unterrichten, alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen und mit dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 733(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zusammenarbeiten, insbesondere durch die Bereitstellung von Informationen.

(6) Im Fall von Verstößen gegen diese Verordnung sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sanktionen verhängen. Es ist zudem wünschenswert, dass die Sanktionen wegen Verstößen gegen diese Verordnung am Tag des Inkrafttretens der Verordnung verhängt werden können und dass die Mitgliedstaaten Verfahren gegen Personen, Organisationen oder Einrichtungen einleiten, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und gegen diese Verordnung verstoßen haben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt,

- für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, mittelbar oder unmittelbar bereitzustellen,

- technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Ausbildung und sonstige Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Waffen und damit verbundenem Material jeglicher Art, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben.

Artikel 2

Die wissentliche und absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Förderung der in Artikel 1 genannten Geschäfte besteht, ist untersagt.

Artikel 3

(1) Artikel 1 findet keine Anwendung auf

- die Bereitstellung von Finanzmitteln bzw. die Gewährung finanzieller Unterstützung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecken bestimmt ist, sowie auf Material, das für im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführte Programme der Union, der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen, einschließlich im Bereich der Sicherheit, bestimmt ist,

- die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit solchem nichtletalen militärischen Gerät,

sofern Aktivitäten dieser Art im Voraus von dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 751(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genehmigt worden sind.

(2) Artikel 1 findet auch keine Anwendung auf Schutzkleidung, einschließlich kugelsichere Westen und Militärhelme, die vom Personal der Vereinten Nationen, von Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie dem beigeordneten Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.

(3) Artikel 2 findet keine Anwendung auf die Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zwecke oder Wirkung in der Förderung von Aktivitäten besteht, die von dem Ausschuss nach Nummer 11 der Resolution 751(1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genehmigt worden sind.

Artikel 4

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte mit dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Ausschuss des Sicherheitsrates.

Artikel 5

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 6

Diese Verordnung gilt ungeachtet aller Rechte oder Verpflichtungen, die sich aus vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterzeichneten internationalen Übereinkünften, geschlossenen Verträgen oder erteilten Lizenzen oder Erlaubnissen ergeben.

Artikel 7

(1) Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Bis zur Annahme etwa erforderlicher entsprechender Rechtsvorschriften sind im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung gegebenenfalls die von den Mitgliedstaaten zur Durchführung des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia(2) festgelegten Sanktionen zu verhängen.

(2) Jeder Mitgliedstaat ist dafür zuständig, gerichtlich gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in seinem Hoheitsgebiet vorzugehen, die gegen eines der Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 8

Diese Verordnung gilt

- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

- an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

- für jede anderswo befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt sowie

- für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Papandreou

(1) ABl. L 334 vom 11.12.2002, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 1.