13.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 617/2007 DES RATES

vom 14. Mai 2007

über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (1), in der am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Fassung (2) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Zuweisung von Finanzhilfe an die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Investitionsbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrats (4) wird der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 festgelegt und ein neuer Anhang Ib in das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen eingefügt.

(2)

Durch das Interne Abkommen werden die einzelnen Finanzrahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt), der Beitragsschlüssel und die Beiträge zum 10. EEF festgelegt, der EEF-Ausschuss und der Ausschuss für die Verwaltung der aus dem EEF finanzierten Investitionsfazilität (nachstehend „IF-Ausschuss“ genannt) eingerichtet sowie die Gewichtung der Stimmen und das Prinzip der qualifizierten Mehrheit für diese Ausschüsse festgelegt.

(3)

In dem Internen Abkommen wird der Gesamtbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (nachfolgend „AKP-Staaten“genannt) (außer für die Republik Südafrika) und die überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend „ÜLG“ genannt) für den Sechsjahreszeitraum 2008-2013 auf 22 682 Mio. EUR aus dem durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanzierten 10. EEF festgesetzt. Von dem durch das Interne Abkommen festgesetzten Betrag für den 10. EEF sollten — wie in dem mehrjährigen Finanzrahmen 2008-2013 in Anhang Ib des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgesehen — 21 966 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen werden, 286 Mio. EUR sollten für die ÜLG bereitgestellt werden, und 430 Mio. EUR sollten der Kommission für Unterstützungsausgaben zugewiesen werden, die mit der Programmierung und Durchführung des EEF durch die Kommission verbunden sind.

(4)

Die Zuweisung aus dem 10. EEF an die ÜLG wird durch den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (5) und deren Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission (6) sowie deren spätere aktualisierte Fassungen geregelt.

(5)

Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (7) fallen und für eine Finanzierung in deren Rahmen in Betracht kommen, sollten nur unter außergewöhnlichen Umständen aus dem 10. EEF finanziert werden, wenn nämlich eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung zu gewährleisten, und diese Unterstützung nicht aus dem Gemeinschaftshaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden kann.

(6)

Am 11. April 2006 einigte sich der Rat auf den Grundsatz, die Friedensfazilität für Afrika im Anfangszeitraum 2008-2010 mit bis zu 300 Mio. EUR aus dem 10. EEF zu finanzieren, und legte die künftigen Modalitäten und die Gestalt der Fazilität fest.

(7)

Die Staaten des in Protokoll 3 zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen genannten Zuckerprotokolls, die von der Zuckerreform der Gemeinschaft betroffen sind, sollten die begleitenden Maßnahmen nutzen können, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (8) finanziert werden. Die AKP-Staaten erhalten darüber hinaus Zugang zu Gemeinschaftshilfe im Rahmen thematischer Programme, die mit dem Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (9) finanziert werden. Diese thematischen Programme sollten gegenüber den aus dem EEF finanzierten geografischen Programmen einen Mehrwert erbringen, mit ihnen im Einklang stehen und nachgeordneten und zusätzlichen Charakter haben.

(8)

Das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen betont die Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit der AKP-Staaten, der ÜLG und der Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage.

(9)

Gemäß dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) (10) wird für die Bindung der von der Kommission verwalteten Mittel des 9. EEF, der von der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) verwalteten Zinszuschüsse und der Einnahmen aus den Zinsen auf diese Mittel eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Diese Frist könnte erforderlichenfalls überprüft werden.

(10)

Zur Durchführung des EEF sollte über das Verfahren für die Programmierung, Prüfung und Genehmigung der Hilfe entschieden sowie detaillierte Bestimmungen für die Kontrolle ihrer Verwendung festgelegt werden. Am 17. Juli 2006 genehmigten die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Zweck der Annahme der Durchführungsbestimmungen und der Finanzregelung sowie unter anderem zum Zweck der Einsetzung des EEF-Ausschusses und des IF-Ausschusses den Beschluss 2006/610/EG über die vorläufige Anwendung des Internen Abkommens (11).

(11)

Der Rat nahm am 24. November 2004 Schlussfolgerungen über die Wirksamkeit des außenpolitischen Handelns der EU an, u. a. hinsichtlich der weiteren Stärkung der Komplementarität und Koordinierung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten. Am 24. Mai 2005 verpflichtete sich der Rat zu einer rechtzeitigen Umsetzung und Überwachung der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und zu den von der EU auf dem hochrangigen Forum vom 28. Februar bis 2. März 2005 in Paris eingegangenen spezifischen Verpflichtungen. Der Rat nahm am 11. April 2006 Schlussfolgerungen zu dem Gemeinsamen Rahmen für Länderstrategiepapiere an und sorgte so dafür, dass eine gemeinsame Mehrjahresprogrammierung der EU und anderer beteiligter Geber erfolgen kann. Er nahm am 16. Oktober 2006 Schlussfolgerungen über die Bedeutung der Komplementarität und der Arbeitsteilung als zentrale Faktoren für die Wirksamkeit der Hilfe an.

(12)

Der Rat, die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission nahmen am 22. Dezember 2005 eine gemeinsame Erklärung zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union (12) an. Im Anschluss daran nahm der Europäische Rat im Dezember 2005 eine Strategie für Afrika an; der Rat nahm Schlussfolgerungen zu einer Strategie für die Karibik (10. April 2006) und für den pazifischen Raum (17. Juli 2006) an.

(13)

Am 16. Oktober 2006 nahm der Rat Schlussfolgerungen zur Governance im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik — Schritte für ein harmonisiertes Konzept in der Europäischen Union an, in denen er darauf hinwies, dass die Zuweisung von Anreiz-Tranchen der Governance-Initiative von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingehend erörtert werden sollte, und betonte, dass die Kommission die zuständigen Ratsgremien hinzuziehen muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Durchführung

(1)   Das hauptsächliche und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung, einschließlich der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele.

(2)   Die geografische Zusammenarbeit mit den AKP-Ländern und -Regionen im Rahmen des 10. EEF stützt sich auf die Grundprinzipien und -werte, die in den allgemeinen Bestimmungen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens niedergelegt sind, und trägt den Entwicklungszielen und Kooperationsstrategien Rechnung, die in Titel XX des Vertrags festgelegt sind.

Die Gemeinsame entwicklungspolitische Erklärung vom 22. Dezember 2005, „Der Europäische Konsens“, bildet den allgemeinen Leitrahmen für die Programmierung und Durchführung des 10. EEF, der die Grundsätze der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe von 2005 mit einschließt.

(3)   Zu den Grundsätzen der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe, die sowohl für die Partnerländer und -regionen als auch für die Geber gelten, gehören Eigenverantwortung, Anpassung, Harmonisierung, ergebnisorientierte Verwaltung der Hilfe und gegenseitige Rechenschaftspflicht.

Mit diesen Grundsätzen sollen Bedingungen für die Partnerländer und -regionen geschaffen werden, die es ihnen erlauben, tatsächlich ihre Entwicklungspolitiken und -strategien wirksam zu steuern, und zu einem länder- oder regionenspezifischen und länder- oder regionengesteuerten Ansatz führen, zu dem die Konsultation eines breiten Spektrums von Beteiligten und eine zunehmende Anpassung an nationale oder regionale Entwicklungsziele und -strategien, insbesondere an diejenigen, die die Verringerung der Armut zum Ziel haben, gehören. Hierfür ist eine effiziente Koordinierung der Geber erforderlich, die auf dem Streben nach Komplementarität, einem niemanden ausschließenden Ansatz und der Förderung von Initiativen aller Geber beruht, an die vorhandenen Analysen, Prozesse und Strategien und länder- oder regionenspezifischen Verfahren und Einrichtungen angepasst ist und sich auf diese stützt.

(4)   Unbeschadet der Notwendigkeit, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen, werden Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen und in deren Rahmen förderfähig sind, grundsätzlich nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanziert.

TITEL II

PROGRAMMIERUNG

Artikel 2

Programmierungsprozess

(1)   Der Prozess der Programmierung der von der Kommission im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens verwalteten Hilfe für die AKP-Länder und -Regionen erfolgt im Einklang mit den Artikeln 1 bis 14 des Anhangs IV jenes Abkommens und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen von Artikel 1 dieser Verordnung.

(2)   Die Programmierung für die Zwecke dieser Verordnung umfasst unter anderem Folgendes:

a)

die Ausarbeitung und Entwicklung länderspezifischer Förderstrategien (nachstehend „Länderstrategiepapiere“ genannt) und regionaler Förderstrategien (nachstehend „regionale Strategiepapiere“ genannt);

b)

einen klaren Verweis der Gemeinschaft auf den programmierbaren Richtbetrag, der während der sechsjährigen Laufzeit des 10. EEF für die Länder und Regionen bereitgestellt wird;

c)

die Ausarbeitung und Annahme eines mehrjährigen Richtprogramms zur Durchführung der Länderstrategiepapiere und der regionalen Strategiepapiere;

d)

eine Überprüfung der Länderstrategiepapiere und der regionalen Strategiepapiere, der mehrjährigen Richtprogramme und des Umfangs der ihnen zugewiesenen Mittel.

(3)   Die Programmierung auf nationaler und regionaler Ebene erfolgt auf koordinierte Weise. Die Koordinierung für die Zwecke dieser Verordnung umfasst unter anderem Folgendes:

a)

Das betreffende Partnerland oder die betreffende Partnerregion übernimmt so weit wie möglich die Führung bei der Programmierung der Gemeinschaftshilfe. Außer in den in Absatz 5 vorgesehenen Fällen erfolgt die Programmierung gemeinsam mit den betreffenden Partnerländern oder -regionen und wird zunehmend an die Strategien des Partnerlandes oder der Partnerregion zur Verringerung der Armut oder ähnliche Strategien angepasst; in den gemeinsamen Prozess werden gegebenenfalls weitere Akteure, einschließlich Parlamente, lokale Behörden und repräsentative nichtstaatliche Akteure, einbezogen, die so früh, wie dies sachgemäß ist, am Programmierungsprozess beteiligt werden.

b)

Bei der Ausarbeitung und Entwicklung der Strategiepapiere koordiniert die Kommission ihre Arbeit mit den lokal vertretenen Mitgliedstaaten und der EIB in Fragen, die deren Fachgebiete und Aktionen betreffen, auch in Bezug auf die Investitionsfazilität. An der Koordinierung können sich auch diejenigen Mitgliedstaaten beteiligen, die nicht ständig in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region vertreten sind.

c)

Die Kommission und die lokal vertretenen Mitgliedstaaten bemühen sich, soweit möglich und angezeigt, um eine gemeinsame Programmierung, einschließlich einer gemeinsamen Reaktionsstrategie. An der gemeinsamen Programmierung können sich mit Hilfe flexibler Mechanismen auch diejenigen Mitgliedstaaten beteiligen, die nicht ständig in dem betreffenden Land oder der betreffenden Region vertreten sind.

d)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich um einen regelmäßigen und häufigen Austausch von Informationen, einschließlich mit anderen Gebern und Entwicklungsbanken, und fördern eine bessere Koordinierung der Politik, eine Harmonisierung der Verfahren, Komplementarität und Arbeitsteilung und steigern damit die Wirkung der Politik und Programmierung. Die Geberkoordinierung erfolgt so weit wie möglich mit Hilfe vorhandener Mechanismen der Geberkoordinierung und baut auf vorhandene Harmonisierungsprozesse in den betreffenden Partnerländern oder -regionen auf. Das betreffende Partnerland oder die betreffende Partnerregion sollte so weit wie möglich die Führung bei der Koordinierung der Gemeinschaftshilfe mit anderen Gebern übernehmen; wurde bereits mit der Entwicklung gemeinsamer Strategien begonnen, so sollten sich weitere Geber an der gemeinsamen Programmierung beteiligen können, und diese sollte die bestehenden Prozesse ergänzen, verstärken und, sofern möglich, in sie integriert sein.

(4)   Neben den länderspezifischen und regionalen Strategiepapieren werden mit dem AKP-EG-Botschafterausschuss ein Strategiepapier für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und ein zugehöriges mehrjähriges Richtprogramm auf der Grundlage von Kriterien ausgearbeitet, die für einen Rahmen für die AKP-interne Zusammenarbeit aufgestellt werden, der mit den Grundsätzen der Komplementarität und des geografischen Anwendungsbereichs nach Artikel 12 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens im Einklang steht.

(5)   Unter den in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten außergewöhnlichen Umständen, unter denen den Ländern die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind und/oder der nationale Anweisungsbefugte an der Ausübung seiner Pflichten gehindert ist, trifft die Gemeinschaft besondere Vorkehrungen nach Artikel 4 Absatz 7.

(6)   Die Programmierung wird so gestaltet, dass sie, soweit irgend möglich, die Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe (nachstehend „ODA“ genannt) des OECD/DAC erfüllt.

(7)   Bei der Programmierung wird gegebenenfalls die Wahrnehmung der EU in den Partnerländern und -regionen gewährleistet.

Artikel 3

Mittelzuweisung

(1)   Zu Beginn des Programmierungsverfahrens legt die Kommission auf der Grundlage der in den Artikeln 3, 9 und 12 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens ausgewiesenen Erfordernisse und Leistungskriterien innerhalb der in Artikel 2 des Internen Abkommens genannten Grenzen für jedes einzelne AKP-Land und jede einzelne Region sowie für die AKP-interne Zusammenarbeit die mehrjährige vorläufige Mittelzuweisung fest, auf deren Basis das Programmierungsverfahren erfolgt. Diese Kriterien müssen standardisiert, objektiv und transparent sein.

(2)   Was die nationale vorläufige Mittelzuweisung betrifft, so umfassen die Mittel einen programmierbaren Betrag, einschließlich einer Anreiz-Tranche, die auf der Grundlage von Kriterien im Zusammenhang mit der Staatsführung gemäß den vom Rat am 16. Oktober 2006 angenommenen Prinzipien zur Governance zugewiesen wird, und einen Betrag für unvorhergesehenen Bedarf nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.

(3)   Der in Artikel 11 genannte EEF-Ausschuss gibt nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren seine Stellungnahme zu der von der Kommission vorgelegten Methode für die Anwendung der allgemeinen Kriterien für die Mittelzuweisung ab.

Die konsolidierten länderspezifischen und regionalen Hilfezuweisungen entsprechen den in Artikel 2 des Internen Abkommens festgesetzten Beträgen. Sie werden in die länderspezifischen und regionalen Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme aufgenommen und von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 genehmigt. Die für besondere Unterstützungsprogramme und Aktionen nach Artikel 4 Absatz 7 vorgemerkten Mittel werden von der Kommission ebenfalls nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 genehmigt.

Artikel 4

Länderspezifische und regionale Strategiepapiere und mehrjährige Programmierung

(1)   Die länderspezifischen und regionalen Strategiepapiere werden auf der Grundlage der in Artikel 1 und 2 genannten allgemeinen Grundsätze der Koordinierung, der Eigenverantwortlichkeit und der Wirksamkeit der Hilfe erstellt, gemäß dem Gemeinsamen Rahmen für Länderstrategiepapiere und den Grundsätzen zur gemeinsamen Mehrjahresprogrammierung, die vom Rat am 11. April 2006 angenommen wurden.

(2)   Die Strategiepapiere zielen darauf ab, einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Partnerland oder der betreffenden Partnerregion zu schaffen, der mit dem allgemeinen Zweck und Geltungsbereich sowie den allgemeinen Zielen und Grundsätzen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens im Einklang steht. Das Strategiepapier erstreckt sich nicht nur auf die aus dem EEF finanzierte Entwicklungszusammenarbeit, sondern berücksichtigt auch alle anderen Gemeinschaftsinstrumente, die Auswirkungen auf das Partnerland oder die Partnerregion haben, und soll so für politische Kohärenz mit anderen Bereichen der außenpolitischen Tätigkeit der Gemeinschaft, gegebenenfalls auch der EIB, sorgen.

(3)   Außer unter den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Umständen werden die mehrjährigen Richtprogramme auf der Grundlage der jeweiligen Strategiepapiere ausgearbeitet und sind Gegenstand eines Abkommens mit dem betreffenden Land oder der betreffenden Region. Nachdruck wird auf gemeinsame Bewertungen des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit sowie auf eine sektorbezogene Analyse und auf Prioritäten gelegt. Im Bereich des Artikels 11 Absatz 3 sowie in den Fällen, in denen sich die Kommission an einem gemeinsamen Programmierungsprozess beteiligt, werden die mehrjährigen Richtprogramme gegebenenfalls in ein Dokument aufgenommen, das zusammen mit den anderen beteiligten Gebern verfasst wird. Die mehrjährigen Richtprogramme weisen Folgendes aus:

a)

die für die Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten vorrangigen Bereiche, die übergeordneten Ziele, die Begünstigten, allgemeine politische Verpflichtungen und die erwartete Wirkung;

b)

den Richtbetrag (sowohl der Gesamtmittelzuweisung als auch der Mittelzuweisungen für die einzelnen vorrangigen Bereiche). Der Betrag je vorrangigen Bereich kann gegebenenfalls in Form einer begrenzten Spanne angegeben werden. Die Gemeinschaftshilfe wird schwerpunktmäßig auf eine begrenzte Zahl von vorrangigen Bereichen ausgerichtet, gegebenenfalls durch Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan, und so gestaltet, dass die Anpassung an die von dem betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden Region finanzierten Maßnahmen und die Komplementarität und Kohärenz mit den von den Mitgliedstaaten und von anderen Gebern finanzierten Maßnahmen gewährleistet ist;

c)

die spezifischen Ziele und im Falle der Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan die sektorpolitischen Verpflichtungen für jeden vorrangigen Bereich sowie die für die Erreichung dieser Ziele und Vorgaben am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen. In den Richtprogrammen werden außerdem die erwartete Wirkung beschrieben und die gewünschten Ergebnisse und quantitative und qualitative Leistungsindikatoren sowie ein Durchführungszeitplan, auch für die Mittelbindungen und -auszahlungen, festgelegt. Die Indikatoren werden so weit wie möglich an das eigene Kontrollsystem des Partnerlandes oder der Partnerregion angepasst und bauen auf dieses System auf;

d)

die für Programme und Projekte außerhalb der vorrangigen Bereiche vorgesehenen Mittel und nach Möglichkeit die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jede dieser Maßnahmen einzusetzenden Mittel; sie können Prioritäten und spezifische Mittel für den Ausbau der Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsgebieten in äußerster Randlage, den ÜLG oder Nachbarpartnerländern und -regionen nach Artikel 10 sowie die Modalitäten zur Ermittlung und zur Abstimmung der Auswahl solcher Projekte von gemeinsamem Interesse beinhalten;

e)

die Art der förderfähigen nichtstaatlichen Akteure und nach Möglichkeit die ihnen zuzuweisenden Mittel und die Art der zu unterstützenden Tätigkeiten.

Die Ressourcen können durch verschiedene Modalitäten geleitet werden, die sich gegenseitig ergänzen können, je nachdem, was in einem Land am besten durchführbar ist. Die Verwendung von Unterstützung aus dem Gesamthaushaltsplan geschieht gemäß den Voraussetzungen für die Unterstützung nach Artikel 61 Absatz 2 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens.

(4)   Die Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme tragen den Maßnahmen und Programmen Rechnung, die für eine Finanzierung im Rahmen anderer EEF- oder Gemeinschaftsinstrumente in Betracht kommen, wobei Überschneidungen vermieden werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Interaktion zwischen länderspezifischen, regionalen und AKP-internen Förderstrategien sowie der Kohärenz mit den Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere mit der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, wobei den Aktionen Rechnung getragen wird, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (13) durchgeführt werden. Die im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit vorgesehenen mehrjährigen Anpassungsstrategien für die Staaten des Zuckerprotokolls werden in die länderspezifischen Strategiepapiere einbezogen.

(5)   Das in Absatz 4 genannte Strategiepapier, einschließlich des zugehörigen mehrjährigen Richtprogramms, wird von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 angenommen. Gleichzeitig mit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Strategiepapiere an die Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss übermittelt die Kommission diese auch der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Information unter vollständiger Beachtung des Beschlussfassungsverfahrens gemäß Titel IV dieser Verordnung.

(6)   Anschließend werden die Strategiepapiere, einschließlich der mehrjährigen Richtprogramme, von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden Region einvernehmlich genehmigt und sind danach sowohl für die Gemeinschaft als auch für den Staat oder die Region verbindlich. Länder ohne unterzeichnetes Strategiepapier kommen weiter für eine Finanzierung aus dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Betrag für unvorhergesehenen Bedarf in Betracht.

(7)   Die in Artikel 2 Absatz 5 genannten besonderen Vorkehrungen können als besondere Unterstützungsprogramme konzipiert werden, die in Fällen nach Artikel 4 Absatz 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens das nationale Strategiepapier ersetzen, wenn der nationale Anweisungsbefugte im Partnerland an der Ausübung seiner Pflichten gehindert ist, oder sie können auch als Aktionen aus dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Betrag für unvorhergesehenen Bedarf finanziert werden, wenn eine der in Artikel 3 Absatz 4 jenes Anhangs beschriebene Situation auftritt, in der das Partnerland keinen Zugang zu den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a jenes Anhangs genannten normalen programmierbaren Mittel hat. Diese besonderen Unterstützungsprogramme und Aktionen, die aus dem Betrag für unvorhergesehenen Bedarf finanziert werden, müssen mit den vorstehenden Absätzen im Einklang stehen und den in Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten besonderen Erwägungen Rechnung tragen. Sie werden von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Überprüfungen

(1)   Die Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme sowie die besonderen Unterstützungsprogramme und Aktionen nach Artikel 4 Absatz 7 dieser Verordnung werden jährlichen operationellen Überprüfungen, Halbzeit- und Endüberprüfungen sowie erforderlichenfalls Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen. Diese Überprüfungen werden lokal von der Kommission und den betreffenden Partnerländern oder -regionen im Einklang mit Artikel 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgenommen und auf der Grundlage der in Artikel 1 und 2 genannten allgemeinen Grundsätze der Koordinierung, der Eigenverantwortung und der Wirksamkeit der Hilfe vorbereitet. Die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme werden zwischen den jährlichen Überprüfungen, den Halbzeit- und Endüberprüfungen außerdem Ad-hoc-Überprüfungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens unterzogen.

(2)   Die Halbzeit- und Endüberprüfungen sind fester Bestandteil des Programmierungsverfahrens. Bei diesen Prüfungen werden das Strategiepapier, einschließlich der mehrjährigen Anpassungsstrategien für die Staaten des Zuckerprotokolls und anderer aus den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Gemeinschaftsinstrumenten finanzierter Programme, sowie das mehrjährige Richtprogramm anhand der aktuellen Erfordernisse und der Leistungen bewertet. Die Überprüfungen beinhalten nach Möglichkeit eine Bewertung der Auswirkungen der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft in Bezug auf das allgemeine Ziel der Beseitigung der Armut gemäß Artikel 1 Absatz 1, die Ziele, die zugewiesenen Mittel und die Indikatoren der Strategiepapiere sowie eine Bewertung in Bezug auf die Einhaltung und die Möglichkeiten zur Förderung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe. Nach Abschluss der Halbzeit- oder Endüberprüfung können

a)

die Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme angepasst werden, wenn bei den Überprüfungen besondere Probleme ermittelt wurden oder festgestellt wurde, dass keine Fortschritte hin zur Erreichung der Ziele und geplanten Ergebnisse gemacht wurden, oder wenn sich die Umstände, auch in Folge laufender Harmonisierungsprozesse beispielsweise bei der Arbeitsteilung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und möglicherweise anderen Gebern, geändert haben;

b)

die nationalen und regionalen mehrjährigen Mittelzuweisungen nach Maßgabe der aktuellen Erfordernisse und der Leistung erhöht oder gekürzt werden.

(3)   Die jährlichen operationellen Überprüfungen werden gemäß Artikel 5 Absatz 4 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durchgeführt. Im Falle neuer oder besonderer Erfordernisse nach Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 2 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, die sich beispielsweise nach einer Krise ergeben, oder im Fall einer außergewöhnlichen Leistung — wenn eine mehrjährige vorläufige Mittelzuweisung vollständig gebunden ist und dank wirksamer Armutsbekämpfungsstrategien und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel absorbiert werden können — kann die mehrjährige vorläufige Mittelzuweisung nach Abschluss der jährlichen operationellen Überprüfung aufgestockt werden.

Die allgemeinen Ergebnisse der jährlichen operationellen Überprüfungen werden dem EEF-Ausschuss für einen Gedankenaustausch nach Artikel 11 Absatz 4 unterbreitet.

(4)   Im Fall neuer oder besonderer Erfordernisse nach Absatz 3 dieses Artikels oder im Fall außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 72 und 73 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, die die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe betreffen, können auf Ersuchen des betreffenden AKP-Staats oder der Kommission Ad-hoc-Überprüfungen durchgeführt werden. Die Kommission trägt Ersuchen der Mitgliedstaaten um Ad-hoc-Überprüfungen Rechnung. Plötzlich auftretende, unvorhersehbare gravierende Schwierigkeiten von außergewöhnlicher Tragweite im humanitären, wirtschaftlichen oder sozialen Bereich aufgrund von Naturkatastrophen, von Menschen hervorgerufenen Krisen wie Kriegen oder sonstigen Konflikten, Nachkonfliktsituationen, Gefahren für die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte oder die Grundfreiheiten oder aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit ähnlichen Auswirkungen in einem Land oder einer Region können die Durchführung einer Ad-hoc-Überprüfung rechtfertigen.

a)

Nach Abschluss der Ad-hoc-Überprüfung können besondere Maßnahmen nach Artikel 8 vorgeschlagen werden. Soweit erforderlich, kann die Zuweisung für das mehrjährige Richtprogramm oder das besondere Aktionsprogramm im Rahmen der nach Artikel 2 des Internen Abkommens verfügbaren Mittel erhöht werden. Wurde kein Strategiepapier unterzeichnet, so kann die besondere Unterstützung aus dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Betrag für unvorhergesehenen Bedarf finanziert werden.

b)

Die Maßnahmen stehen im Einklang mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten, einschließlich dem in Artikel 4 Absatz 4 genannten Instrument für humanitäre Hilfe, und ergänzen diese.

c)

Sind Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern unmittelbar an einer Krise oder Nachkrisensituation beteiligt oder von ihr betroffen, so wird bei der mehrjährigen Programmierung besonderer Nachdruck auf die Verbesserung der Koordinierung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gelegt, um den Übergang von einer Notsituation zur Entwicklungsphase zu erleichtern; Programme für Länder und Regionen, die regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen sind, beinhalten Katastrophenschutzmaßnahmen.

(5)   Im Falle neuer Erfordernisse gemäß der Definition in der Gemeinsamen Erklärung VI zu Artikel 12 Absatz 2 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten kann eine Erhöhung der programmierbaren Zuweisung für die AKP-interne Zusammenarbeit aus der dafür vorgesehenen Reserve im Rahmen der allgemeinen Grenzen finanziert werden, die in Artikel 2 Buchstabe b des Internen Abkommens festgelegt wurden.

(6)   Jegliche Änderung eines Strategiepapiers und/oder einer Mittelzuweisung infolge einer Überprüfung nach den Absätzen 1 bis 4 wird von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren des Artikels 11 Absatz 3 genehmigt. Nachträge zu den Strategiepapieren, einschließlich der mehrjährigen Richtprogramme, und zu den besonderen Unterstützungsprogrammen werden anschließend von der Kommission und dem betreffenden AKP-Staat oder der betreffenden Region einvernehmlich genehmigt und sind danach sowohl für die Gemeinschaft als auch für den Staat oder die Region verbindlich.

TITEL III

DURCHFÜHRUNG

Artikel 6

Allgemeiner Durchführungsrahmen

Die Durchführung der im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens bereitgestellten und von der Kommission verwalteten Hilfe für die AKP-Länder und -Regionen erfolgt nach Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung sowie im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Grundsätzen der Eigenverantwortlichkeit und der Wirksamkeit der Hilfe.

Artikel 7

Jährliche Aktionsprogramme

(1)   Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme nach Artikel 4 jährliche Aktionsprogramme an.

In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn noch kein jährliches Aktionsprogramm angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Strategiepapiere und mehrjährigen Richtprogramme nach denselben Bestimmungen und Verfahren Maßnahmen beschließen, die nicht in dem jährlichen Aktionsprogramm vorgesehen sind.

(2)   Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission mit dem Partnerland oder der Partnerregion unter Einbeziehung der lokal vertretenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls, insbesondere im Falle einer gemeinsamen Programmierung, in Abstimmung mit anderen Gebern und der EIB erstellt. In den jährlichen Aktionsprogrammen werden der allgemeine Kontext beschrieben und die Gemeinschaftshilfe und die gewonnenen Erfahrungen auch in Bezug auf Budgethilfen, insbesondere auf der Grundlage der jährlichen operationellen Überprüfungen nach Artikel 5 Absatz 3, bewertet. In den jährlichen Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Maßnahmenbereiche, der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung und näherungsweise die Höhe der für jede Maßnahme zugewiesenen Beträge festgelegt. Außerdem enthalten die jährlichen Aktionsprogramme detaillierte individuelle Bögen für jede geplante Maßnahme, auf denen der sektorspezifische Kontext analysiert, die zu finanzierenden Aktionen beschrieben und die wichtigsten Akteure, die erwarteten Ergebnisse auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Indikatoren, das Verwaltungsverfahren, ein vorläufiger Zeitplan für die Durchführung und — im Falle von Budgethilfen — die Kriterien für die Auszahlung einschließlich eventueller variabler Tranchen angegeben werden. Die Ziele sind spezifisch, messbar und realistisch und mit Zeitvorgaben für ihre Erreichung verbunden; sie sind so weit wie möglich an die Ziele und Kriterien der Partnerländer und -regionen anzupassen. In den jährlichen Aktionsprogrammen wird dargelegt, auf welche Weise den aktuellen oder geplanten Aktivitäten der EIB Rechnung getragen wird.

(3)   Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung angenommen. Jeder Mitgliedstaat kann beantragen, dass ein Projekt oder ein Programm aus dem jährlichen Aktionsprogramm herausgenommen wird. Wird dieser Antrag von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens unterstützt, so nimmt die Kommission das jährliche Aktionsprogramm nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung ohne das betreffende Projekt oder Programm an. Außer in den Fällen, in denen die Kommission im Einklang mit den Auffassungen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss das herausgenommene Programm nicht fortsetzen möchte, wird dieses zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig vom jährlichen Aktionsprogramm nach Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels noch einmal dem EEF-Ausschuss in Form eines Finanzierungsvorschlags unterbreitet, den die Kommission dann nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 annimmt.

(4)   Änderungen der jährlichen Aktionsprogramme oder von nicht in den jährlichen Aktionsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen werden nach dem Verwaltungsverfahren von Artikel 11 Absatz 3 angenommen. Falls Änderungen der jährlichen Aktionsprogramme oder von nicht in den jährlichen Aktionsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen nicht mehr als 20 % der ursprünglichen Projekte, Programme oder der konsolidierten Mittelausstattung dieser Projekte und Programme ausmachen, sich aber auf nicht mehr als 10 Mio. EUR belaufen, nimmt die Kommission solche Änderungen an, sofern sie die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren. Die Kommission unterrichtet den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats über solche Änderungen.

(5)   Die Kommission nimmt nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung besondere Aktionsprogramme für die in Artikel 6 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Unterstützungsausgaben an, die nicht unter die mehrjährigen Richtprogramme fallen. Änderungen der Aktionsprogramme in Bezug auf die Unterstützungsausgaben werden nach Absatz 4 dieses Artikels angenommen.

(6)   Die Kommission unterrichtet die in dem Land oder der Region vertretenen Mitgliedstaaten, andere betroffene Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die EIB regelmäßig über die Durchführung der Gemeinschaftsprojekte und -programme. Im Gegenzug unterrichten auch die einzelnen Mitgliedstaaten und die EIB die Kommission auf Länderebene oder regionaler Ebene über die Kooperationstätigkeiten, die sie in den einzelnen Ländern oder Regionen durchführen oder planen.

(7)   Nach Artikel 11 Absatz 4 dieser Verordnung kann jeder Mitgliedstaat jederzeit beantragen, dass ein Gedankenaustausch über Durchführungsfragen zu einem bestimmten, von der Kommission verwalteten Projekt oder Programm auf die Tagesordnung des EEF-Ausschusses gesetzt wird. Dieser Gedankenaustausch kann sich auch auf die Art und Weise erstrecken, wie die Kommission die Kriterien für die Auszahlung der Budgethilfe nach Absatz 2 dieses Artikels anwendet.

Artikel 8

Annahme besonderer Maßnahmen

(1)   In den in Artikel 5 Absatz 4 genannten Fällen kann die Kommission nach Artikel 2 Absatz 5 besondere Maßnahmen annehmen, die nicht in den Strategiepapieren und mehrjährigen Richtprogrammen vorgesehen sind.

(2)   In den besonderen Maßnahmen werden die Ziele, die Handlungsbereiche, die Begünstigten, die erwarteten Ergebnisse, das Verwaltungsverfahren und der Gesamtbetrag der vorgesehenen Finanzierung festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Aktionen, Angaben zur Höhe der für jede Aktion zugewiesenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Sie enthalten ferner eine Definition der Art der Leistungsindikatoren, die bei der Durchführung der besonderen Maßnahmen zu überwachen sind. Diese Indikatoren tragen gegebenenfalls den Kontrollsystemen der Partnerländer oder -regionen Rechnung.

(3)   Überschreiten die Kosten dieser besonderen Maßnahmen 10 Mio. EUR, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 angenommen. Liegen die Kosten dieser Maßnahmen unter 10 Mio. EUR, so unterrichtet die Kommission den EEF-Ausschuss innerhalb eines Monats über ihre Annahme. Nach Artikel 11 Absatz 4 kann jeder Mitgliedstaat jederzeit beantragen, dass ein Gedankenaustausch über diese Vorgänge auf die Tagesordnung des EEF-Ausschusses gesetzt wird. Ein solcher Gedankenaustausch kann zur Abfassung von Empfehlungen führen, denen die Kommission Rechnung trägt.

(4)   Änderungen der besonderen Maßnahmen, beispielsweise technische Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets, aber um nicht mehr als 10 Mio. EUR, brauchen nicht nach den Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 angenommen zu werden, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren. Solche technischen Anpassungen werden den Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats mitgeteilt.

(5)   Der EEF-Ausschuss führt auf der Grundlage eines Berichts der Kommission einmal im Jahr einen Gedankenaustausch über die besonderen Maßnahmen durch.

Artikel 9

Kofinanzierung und zusätzliche Beiträge der Mitgliedstaaten

(1)   Bei einer Kofinanzierung wird ein Projekt oder Programm aus verschiedenen Quellen finanziert.

a)

Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Komponenten aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, wobei die letztliche Verwendung der Mittel stets festgestellt werden kann.

b)

Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten des Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte Maßnahme im Rahmen des Projekts oder Programms nicht mehr festzustellen ist.

(2)   Beteiligt sich die Kommission an einer gemeinsamen Kofinanzierung, so werden die Durchführungsmodalitäten für diese Mittel, gegebenenfalls einschließlich der Notwendigkeit von gemeinsamen Evaluierungen und der Deckung eventueller administrativer Kosten, die der mit der Verwaltung der zusammengelegten Mittel betrauten Stelle entstehen, im Finanzierungsabkommen nach den Bestimmungen und Verfahren festgelegt, die in der Finanzregelung nach Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens im Einzelnen ausgeführt werden.

Erhält die Kommission Mittel von

a)

den Mitgliedstaaten und ihren regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, insbesondere deren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen,

b)

anderen Geberländern, insbesondere deren öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen,

c)

internationalen Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, insbesondere internationalen und regionalen Finanzinstitutionen,

und verwaltet sie für diese zum Zweck der Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, so werden diese Mittel als zweckgebundene Einnahmen nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung behandelt und als solche in die jährlichen Aktionsprogramme einbezogen. Eine öffentlichkeitswirksame Darstellung der Beiträge der Mitgliedstaaten wird sichergestellt.

Überträgt die Kommission den im vorstehenden Absatz 2 genannten Stellen Mittel für die Finanzierung hoheitlicher Aufgaben, insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des EEF, so wird diese Kofinanzierung in den jährlichen Aktionsprogrammen ausgewiesen und gebührend begründet, und eine öffentlichkeitswirksame Darstellung des Beitrags des EEF wird sichergestellt.

(3)   Wird die EIB zum Verwalter für eine gemeinsame Kofinanzierung bestimmt, so werden die Durchführungsmodalitäten für die Mittel, gegebenenfalls einschließlich der EIB entstehenden Verwaltungskosten, im Einklang mit der Satzung und den internen Vorschriften der EIB ausgearbeitet.

(4)   Die Mitgliedstaaten können der Kommission oder der EIB auch auf eigene Initiative freiwillige Beiträge nach Artikel 1 Absatz 9 des Internen Abkommens zur Verfügung stellen, um auf andere Weise als durch gemeinsame Kofinanzierungen zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beizutragen. Solche Beiträge berühren nicht die Gesamtzuweisung der Mittel aus dem 10. EEF, und eine spezielle Zweckbindung wird nur in hinreichend begründeten Fällen, beispielsweise bei einer Reaktion auf außergewöhnliche Umstände nach Artikel 5 Absatz 4, vorgenommen. Die zusätzlichen Mittel werden in die Programmierung und den Überprüfungsprozess sowie in die in dieser Verordnung genannten jährlichen Aktionsprogramme einbezogen und spiegeln die Eigenverantwortung des Partnerlandes oder der Partnerregion wider. Der Kommission zur Verfügung gestellte freiwillige Beiträge werden als zweckgebundene Einnahmen nach der in Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens genannten Finanzregelung behandelt. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 6 und 7 des Internen Abkommens, für die in einer bilateralen Beitragsvereinbarung spezielle Vorkehrungen getroffen werden können, werden die freiwilligen Beiträge genauso behandelt wie die in Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens aufgeführten ordentlichen Beiträge der Mitgliedstaaten.

(5)   Mitgliedstaaten, die der Kommission oder der EIB zusätzliche freiwillige Beiträge zur Verfügung stellen, um zur Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beizutragen, unterrichten den Rat und den EEF-Ausschuss vorab über diese Beiträge. Jede spezielle Zweckbindung ist hinreichend zu begründen, und jede daraus folgende Änderung der jährlichen Aktionsprogramme oder der Strategiepapiere wird von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 angenommen.

Artikel 10

Beteiligung dritter Länder oder Regionen

Um die Kohärenz und Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe zu gewährleisten, kann die Kommission beschließen, dass andere Entwicklungsländer als AKP-Länder sowie Organisationen für regionale Integration mit AKP-Beteiligung, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern und für Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (14) in Betracht kommen, die ÜLG, die für Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Beschlusses 2001/822/EG in Betracht kommen, sowie die Gemeinschaftsgebiete in äußerster Randlage Mittel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Internen Abkommens erhalten können, wenn das betreffende Projekt oder Programm regionalen oder grenzübergreifenden Charakter hat und mit Artikel 6 von Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens in Einklang steht. Vorkehrungen für diese Finanzierung können in den Strategiepapieren und den mehrjährigen Richtprogrammen sowie in den besonderen Maßnahmen nach Artikel 8 getroffen werden. Diese Vorkehrungen werden in die jährlichen Aktionsprogramme aufgenommen.

TITEL IV

BESCHLUSSFASSUNGSVERFAHREN

Artikel 11

Zuständigkeiten des EEF-Ausschusses

(1)   Der gemäß Artikel 8 des Internen Abkommens eingesetzte EEF-Ausschuss gibt im Einklang mit dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 3 seine Stellungnahme zu den wesentlichen Aspekten der Entwicklungszusammenarbeit auf Länderebene, auf regionaler und auf AKP-interner Ebene ab, die aus dem 10. EEF und aus anderen in Artikel 4 Absatz 3 aufgeführten Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(2)   Der EEF-Ausschuss nimmt die beiden in den Titeln II und III dieser Verordnung dargelegten Aufgabenbereiche wahr:

a)

Programmierung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des 10. EEF und deren Überprüfung insbesondere im Hinblick auf die länderspezifischen, regionalen und AKP-internen Strategien, und

b)

Überwachung der Durchführung der Gemeinschaftshilfe, unter anderem auch im Hinblick auf die Wirkung der Hilfe auf die Armutsminderung, der sektoralen Aspekte, der Querschnittsfragen, des Funktionierens der Koordinierung vor Ort mit den Mitgliedstaaten und den anderen Gebern sowie der Fortschritte bei den Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe nach Artikel 1.

(3)   Wird der EEF-Ausschuss zu einer Stellungnahme aufgefordert, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem EEF-Ausschuss innerhalb der Fristen, die in der vom Rat gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Internen Abkommens beschlossenen Geschäftsordnung festgelegt sind, einen Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach Dringlichkeit der Angelegenheit festlegen kann, die jedoch 30 Tage nicht überschreiten darf. Die EIB nimmt an dem Gedankenaustausch teil. Die Stellungnahme wird mit der in Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens gewogen werden.

Nach Abgabe der Stellungnahme des EEF-Ausschusses erlässt die Kommission Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stehen diese Maßnahmen jedoch nicht im Einklang mit der Stellungnahme des EEF-Ausschusses, so teilt die Kommission diese umgehend dem Rat mit. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum, der grundsätzlich höchstens 30 Tage ab dem Datum dieser Mitteilung betragen darf, unter außergewöhnlichen Umständen jedoch um bis zu weiteren 30 Tagen verlängert werden kann. Der Rat kann innerhalb dieses Zeitraums mit derselben qualifizierten Mehrheit wie der EEF-Ausschuss einen anders lautenden Beschluss fassen.

(4)   Der EEF-Ausschuss führt einen Gedankenaustausch über die allgemeinen Schlussfolgerungen der jährlichen operationellen Überprüfungen und der jährlichen Berichte nach Artikel 14 Absatz 3. Jeder Mitgliedstaat kann ferner einen Gedankenaustausch über die Evaluierungen nach Artikel 15 Absatz 3 beantragen.

Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission jederzeit auffordern, dem EEF-Ausschuss Informationen zur Verfügung zu stellen und einen Gedankenaustausch über Fragen im Zusammenhang mit den unter Absatz 2 genannten Aufgaben zu führen.

Ein solcher Gedankenaustausch kann dazu führen, dass die Mitgliedstaaten Empfehlungen abgeben, die die Kommission berücksichtigt.

(5)   Auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Schlussfolgerungen der Überprüfungen prüft der EEF-Ausschuss ferner die Kohärenz und Komplementarität zwischen der Gemeinschaftshilfe und der Hilfe der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der anderen Geber im Einklang mit den Artikeln 1 und 2.

Artikel 12

Friedensfazilität für Afrika

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 11. April 2006, die Friedensfazilität für Afrika über einen Zeitraum von drei Jahren mit 300 Mio. EUR aus dem 10. EEF zu finanzieren, werden im AKP-internen Richtprogramm Mittel für diese Fazilität vorgemerkt. Hierfür gilt ein besonderes Verwaltungsverfahren:

a)

Auf Antrag der Afrikanischen Union, der vom AKP-EG-Botschafterausschuss unterstützt wird, arbeitet die Kommission ein Aktionsprogramm für den Zeitraum 2008-2010 aus. In diesem Aktionsprogramm werden unter anderem die Ziele, der Geltungsbereich und die Art der möglichen Maßnahmen, die Durchführungsmodalitäten sowie eine gemeinsam festgelegte Aufmachung für Referenzunterlagen, Anträge und Berichte aufgeführt. In einem Anhang zum Aktionsprogramm werden die besonderen Beschlussfassungsverfahren für jede mögliche Maßnahme entsprechend deren Art, Umfang und Dringlichkeit beschrieben.

b)

Dieses Aktionsprogramm einschließlich des in Buchstabe a genannten Anhangs sowie alle Änderungen daran werden in den zuständigen Ratsarbeitsgruppen und vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee erörtert und vom Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens gebilligt, bevor sie von der Kommission nach dem Verwaltungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung angenommen werden.

c)

Das Aktionsprogramm ohne den in Buchstabe a genannten Anhang bildet die Grundlage für das Finanzierungsabkommen, das zwischen der Kommission und der Afrikanischen Union geschlossen wird.

d)

Für jede im Rahmen des Finanzierungsabkommens durchzuführende Maßnahme ist die vorherige Genehmigung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees erforderlich; die zuständigen Arbeitsgruppen des Rates werden rechtzeitig vor Übermittlung der Maßnahmen an das Politische und Sicherheitspolitische Komitee entsprechend den besonderen Beschlussfassungsverfahren nach Buchstabe a unterrichtet oder konsultiert, damit sichergestellt ist, dass neben der militärischen und der sicherheitspolitischen Dimension auch entwicklungsrelevante Aspekte der geplanten Maßnahme berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit kommt dabei den Aktivitäten zu, die als öffentliche Entwicklungshilfe anerkannt werden.

e)

Zur Unterrichtung des Rates arbeitet die Kommission auf Ersuchen des Rates oder des EEF-Ausschusses jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Verwendung der Mittel aus, wobei zwischen Mittelbindungen und Auszahlungen, die im Rahmen der ODA vorgenommenen werden, und solchen, die nicht im Rahmen der ODA erfolgen, unterschieden wird.

f)

Im Jahr 2010 wird eine Evaluierung der Verfahren der Friedensfazilität für Afrika sowie künftiger alternativer Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich einer Finanzierung im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, vorgenommen.

Artikel 13

Der IF-Ausschuss

(1)   Der gemäß Artikel 9 des Internen Abkommens bei der EIB eingerichtete IF-Ausschuss besteht aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission. Jede Regierung bestellt einen Vertreter und benennt einen Stellvertreter. Die Kommission setzt ihren Vertreter auf die gleiche Weise ein. Um die Kontinuität der Ausschussarbeit zu wahren, wird der Vorsitzende des IF-Ausschusses für einen Zeitraum von zwei Jahren von den Mitgliedern des IF-Ausschusses aus ihrem Kreise gewählt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des IF-Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Nur von den Mitgliedstaaten bestellte Ausschussmitglieder oder deren Stellvertreter sind stimmberechtigt.

Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des IF-Ausschusses auf der Grundlage eines von der EIB nach Konsultation der Kommission ausgearbeiteten Vorschlags einstimmig an.

Der IF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Die Stimmen werden nach Artikel 8 des Internen Abkommens gewogen.

Der IF-Ausschuss tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Auf Antrag der EIB oder der Ausschussmitglieder können, wie in der Geschäftsordnung niedergelegt, weitere Sitzungen anberaumt werden. Außerdem kann der IF-Ausschuss zu den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen im schriftlichen Verfahren Stellung nehmen.

(2)   Der IF-Ausschuss verabschiedet

a)

Leitlinien für den Einsatz der Investitionsfazilität, den Rahmen für die Bewertung von deren Auswirkungen auf die Entwicklung und Vorschläge für die Überarbeitung der Leitlinien;

b)

die Investitionsstrategien und die Wirtschaftspläne der Investitionsfazilität, einschließlich der Leistungsindikatoren, auf der Grundlage der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und der allgemeinen Grundsätze der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft;

c)

die Jahresberichte über die Investitionsfazilität;

d)

alle allgemeinen Grundsatzpapiere zur Investitionsfazilität, einschließlich der Evaluierungsberichte.

(3)   Außerdem nimmt der IF-Ausschuss Stellung zu

a)

Vorschlägen für die Gewährung einer Zinsvergütung gemäß Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens. In diesen Fällen nimmt der IF-Ausschuss auch zur Verwendung einer solchen Zinsvergütung Stellung. Um das Genehmigungsverfahren für weniger umfangreiche Maßnahmen zu straffen, kann der IF-Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu Vorschlägen der EIB für eine Globalzuweisung für Zinsvergütungen abgeben, die anschließend ohne eine weitere Stellungnahme des IF-Ausschusses und/oder der Kommission von der EIB in Form von Teilbeträgen einzelnen Projekten nach den in der Globalzuweisung vorgesehenen Kriterien, einschließlich des Höchstbetrags dieser Teilzuweisung für Zinsvergütungen pro Projekt, zugewiesen werden;

b)

Vorschlägen für Investitionen der Investitionsfazilität in Projekte, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat;

c)

anderen Vorschlägen im Zusammenhang mit der Investitionsfazilität nach den allgemeinen Grundsätzen der operativen Leitlinien.

Darüber hinaus können die Leitungsgremien der EIB von Zeit zu Zeit beantragen, dass der IF-Ausschuss eine Stellungnahme zu allen Finanzierungsvorschlägen oder zu bestimmten Kategorien von Finanzierungsvorschlägen abgibt.

(4)   Die EIB ist dafür zuständig, dem IF-Ausschuss rechtzeitig alle Fragen zu unterbreiten, für die nach den Absätzen 1, 2 und 3 dessen Zustimmung oder Stellungnahme erforderlich ist. Alle Vorschläge, die dem IF-Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt werden, werden im Einklang mit den in den operativen Leitlinien niedergelegten einschlägigen Kriterien und Grundsätzen unterbreitet.

(5)   Die EIB arbeitet eng mit der Kommission zusammen und stimmt ihre Maßnahmen gegebenenfalls mit anderen Gebern ab. Insbesondere gilt Folgendes:

a)

Die EIB erstellt oder überarbeitet gemeinsam mit der Kommission die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Leitlinien für den Einsatz der Investitionsfazilität. Die EIB ist für die Einhaltung der Leitlinien verantwortlich und stellt sicher, dass die von ihr unterstützten Projekte mit den internationalen Sozial- und Umweltstandards übereinstimmen und mit den Zielen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und den Grundzügen der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft sowie mit den einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategien im Einklang stehen.

b)

Die EIB ersucht die Kommission vorab um Stellungnahme zu Investitionsstrategien, Wirtschaftsplänen und allgemeinen Grundsatzpapieren.

c)

Die EIB unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 über die von ihr verwalteten Projekte und ersucht sie im Stadium der Projektbewertung um Stellungnahme zur Übereinstimmung der Projekte mit der einschlägigen länderspezifischen oder regionalen Kooperationsstrategie oder gegebenenfalls mit den allgemeinen Zielen der Investitionsfazilität.

d)

Außer im Fall von Zinsvergütungen, die Gegenstand einer Globalzuweisung gemäß Absatz 3 Buchstabe a sind, ersucht die EIB die Kommission im Stadium der Projektbewertung auch um Zustimmung zu Zinsvergütungsvorschlägen des IF-Ausschusses mit Blick auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und mit den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Kriterien.

Hat die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Unterbreitung des Vorschlags keine ablehnende Stellungnahme abgegeben, so wird davon ausgegangen, dass sie den Vorschlag befürwortet oder diesem zugestimmt hat. Was die Stellungnahmen zu Projekten des Finanzsektors oder des öffentlichen Sektors sowie die Zustimmung zu Zinsvergütungen anbelangt, so kann die Kommission darum ersuchen, dass ihr der endgültige Projektvorschlag zwei Wochen vor Übermittlung an den IF-Ausschuss zur Stellungnahme oder Zustimmung vorgelegt wird.

(6)   Die EIB unternimmt keinen der in Absatz 2 angeführten Schritte, solange der IF-Ausschuss keine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.

Hat der IF-Ausschuss befürwortend Stellung genommen, so beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren über den Vorschlag. Sie kann insbesondere beschließen, den Vorschlag nicht weiter zu verfolgen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über Fälle, in denen sie beschlossen hat, Vorschläge nicht weiter zu verfolgen.

Bei Darlehen aus Eigenmitteln und bei Investitionen im Rahmen der Investitionsfazilität, für die keine Stellungnahme des IF-Ausschusses erforderlich ist, beschließt die EIB nach ihren eigenen Verfahren und — im Fall der Investitionsfazilität — im Einklang mit den vom IF-Ausschuss verabschiedeten Leitlinien und Investitionsstrategien über den Vorschlag.

Ungeachtet einer ablehnenden Stellungnahme des IF-Ausschusses zu einem Zinsvergütungsvorschlag kann die EIB das betreffende Darlehen ohne Zinsvergütung gewähren. Die Bank unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen.

Die EIB kann vorbehaltlich der in den operativen Leitlinien festgelegten Bedingungen und mit der Maßgabe, dass das wesentliche Ziel des Darlehens oder der Investition im Rahmen der Investitionsfazilität unverändert bleibt, beschließen, die Bedingungen von IF-Darlehen oder IF-Investitionen zu ändern, zu denen der IF-Ausschuss nach Absatz 2 befürwortend Stellung genommen hat, oder von Darlehen, bei denen der Ausschuss zu einer Zinsvergütung befürwortend Stellung genommen hat. Insbesondere kann die EIB beschließen, den Betrag des Darlehens oder der IF-Investition um bis zu 20 % zu erhöhen.

Eine solche Erhöhung kann für Projekte mit Zinsvergütung nach Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu einer proportionalen Erhöhung der Zinsvergütung führen. Die EIB unterrichtet den IF-Ausschuss und die Kommission regelmäßig über die Fälle, in denen sie beschlossen hat, auf diese Weise vorzugehen. Für Projekte im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, für die eine Erhöhung der Zinsvergütung beantragt wurde, wird der IF-Ausschuss um Stellungnahme ersucht, bevor die EIB weitere Schritte unternimmt.

(7)   Die EIB verwaltet IF-Investitionen und alle für Rechnung der Investitionsfazilität gehaltenen Mittel im Einklang mit den Zielen des Abkommens. Sie kann insbesondere in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der juristischen Personen mitwirken, bei denen die Investitionsfazilität angelegt wird, und kann hinsichtlich der für Rechnung der Investitionsfazilität gehaltenen Rechte Vergleiche abschließen, Entlastung erteilen und diese Rechte ändern, und zwar im Einklang mit den operativen Leitlinien.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Vorschriften für Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Durchführung der EEF-Hilfe

(1)   Die Kommission und die EIB überwachen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Verwendung der EEF-Hilfe durch die Empfänger.

(2)   Die EIB unterrichtet die Kommission nach den in den operativen Leitlinien der Investitionsfazilität festgelegten Verfahren regelmäßig über die Durchführung der Projekte und Programme, die mit den von ihr verwalteten Mitteln des 10. EEF finanziert werden.

(3)   Die Kommission prüft die Fortschritte bei der Durchführung des 10. EEF und übermittelt dem Rat einen jährlichen Bericht über die Durchführung und die Ergebnisse sowie nach Möglichkeit über die wichtigsten Resultate und Auswirkungen der Hilfe. Dieser Bericht wird auch dem EEF-Ausschuss zwecks Gedankenaustauschs sowie dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorgelegt.

Er enthält Angaben zu den im Laufe des Berichtsjahres finanzierten Maßnahmen, zu den Ergebnissen der Überwachungs- und Evaluierungstätigkeiten, zur Beteiligung und Abgleichung mit den Partnern, einschließlich der Durchführung im Wege der delegierten Zusammenarbeit gemäß der Festlegung in der Finanzregelung gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Internen Abkommens und zur Ausführung der Mittelbindungen und Zahlungen, aufgeschlüsselt nach Ländern, Regionen und Kooperationsbereichen.

In dem Bericht werden auch die Ergebnisse der Hilfe zur Beseitigung der Armut bewertet, wobei nach Möglichkeit konkrete und messbare Indikatoren für die Rolle dieser Hilfe bei der Verwirklichung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens verwendet werden. Diese Indikatoren werden an die Überwachungssysteme der Partnerländer oder -regionen und die gemeinsamen Indikatoren der Gebergemeinschaft und der Partnerländer oder -regionen zur Überwachung ihrer Entwicklungsstrategie angepasst.

Besonderes Augenmerk wird auf die Fortschritte bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele gerichtet.

Die Berichte befassen sich auch mit den Fortschritten bei der Umsetzung der Grundsätze der Koordinierung, der Eigenverantwortlichkeit und der Wirksamkeit der Hilfe gemäß Artikel 1 dieser Verordnung sowie mit den flankierenden Maßnahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen.

(4)   Die EIB übermittelt dem IF-Ausschuss Informationen über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Investitionsfazilität. Nach Artikel 6b des Anhangs II des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird nach Ablauf der Hälfte sowie am Ende der Laufzeit des 10. EEF eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der Investitionsfazilität vorgenommen. Die Halbzeitüberprüfung wird von unabhängigen externen Sachverständigen in Zusammenarbeit mit der EIB durchgeführt und dem IF-Ausschuss vorgelegt.

(5)   Die Kommission legt dem Rat 2010 einen Vorschlag für die Überprüfung der Gesamtleistung vor, die gemeinsam mit den AKP-Staaten auf der Grundlage von Anhang Ib Nummer 7 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens durchgeführt wird. Bei dieser Überprüfung werden die finanzielle Leistung, insbesondere der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen, sowie die quantitative und qualitative Leistung, insbesondere die Ergebnisse und Auswirkungen, gemessen als Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele, beurteilt. Die Überprüfung soll ferner die Möglichkeiten für die Anpassung der künftigen Gemeinschaftshilfe zugunsten der AKP-Staaten an die bestehenden Strategien, Programmplanungs- und Haushaltszyklen der Partnerländer oder -regionen sowie die Möglichkeiten für die weitere Koordinierung zwischen den Gebern ermitteln und Empfehlungen enthalten, wie diese Anpassung und Koordinierung verstärkt werden kann.

Artikel 15

Evaluierung

(1)   Die Kommission und die EIB bewerten regelmäßig die Ergebnisse der Durchführung der geografischen und thematischen Strategien und Programme, die Sektorstrategien und die Wirksamkeit der Programmplanung zur Beseitigung der Armut — gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Evaluierungen —, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Vorhaben erarbeiten zu können. Besonderes Augenmerk wird auf die Gewährleistung der Kohärenz der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und auf die Fortschritte bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele gerichtet.

(2)   Diese Evaluierungen werden in Zusammenarbeit mit den Partnerländern oder -regionen und in Absprache mit den vor Ort vertretenen Mitgliedstaaten durchgeführt. Andere interessierte Mitgliedstaaten und gegebenenfalls auch andere Geber werden einbezogen. Die Kommission wird anstreben, die Empfehlungen hinsichtlich der Wirksamkeit der Hilfe bei den gemeinsamen Evaluierungen durchzuführen.

(3)   Die Kommission übermittelt ihre länderspezifischen und regionalen Evaluierungsberichte dem Rat, dem EEF-Ausschuss und der EIB zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können nach Artikel 11 Absatz 4 jederzeit eine Aussprache über bestimmte Evaluierungen im EEF-Ausschuss beantragen. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung, der Koordinierung der Geber und der Wirksamkeit der Hilfe berücksichtigt.

(4)   Die Kommission bezieht alle Beteiligten, einschließlich der nichtstaatlichen Akteure, in die Evaluierung der erbrachten Gemeinschaftshilfe ein.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für denselben Zeitraum wie das Interne Abkommen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.

(5)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

(6)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82.

(7)  ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(9)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19.

(11)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 30.

(12)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.