19.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/33


RICHTLINIE 2008/10/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) zu erlassen sind.

(2)

Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für den Erlass von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, auch durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts um neue nicht wesentliche Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.

(3)

Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (6) zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.

(4)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG notwendigen Maßnahmen zu erlassen, um technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Diese Maßnahmen stellen insbesondere darauf ab, Begriffsbestimmungen anzupassen, den Geltungsbereich der Ausnahmeregelungen gemäß jener Richtlinie zu ändern, die Bestimmungen jener Richtlinie über organisatorische Anforderungen oder Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, die für Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute gelten, zu präzisieren beziehungsweise zu ergänzen und die vor und nach dem Handel geltenden Transparenzvorschriften, die jene Richtlinie für die verschiedenen Handelsplätze vorschreibt, näher auszuführen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(5)

In der Richtlinie 2004/39/EG ist im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse eine zeitliche Begrenzung festgelegt. In ihrer Erklärung zum Beschluss 2006/512/EG stellen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission fest, dass dieser Beschluss eine zufrieden stellende horizontale Lösung für den Wunsch des Europäischen Parlaments darstellt, die Durchführung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte zu kontrollieren, und dass der Kommission die Durchführungsbefugnisse ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden sollten. Ferner haben das Europäische Parlament und der Rat erklärt, dass sie dafür sorgen werden, dass Vorschläge zur Aufhebung von Bestimmungen in Rechtsakten, die eine zeitliche Begrenzung der Übertragung der Durchführungsbefugnisse auf die Kommission vorsehen, so rasch wie möglich angenommen werden. Da das Regelungsverfahren mit Kontrolle nunmehr eingeführt ist, sollte die Bestimmung der Richtlinie 2004/39/EG, die eine zeitliche Befristung vorsieht, gestrichen werden.

(6)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Zeitabständen das Funktionieren der Vorschriften über die ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse bewerten, um es dem Europäischen Parlament und dem Rat zu ermöglichen, festzustellen, ob das Ausmaß dieser Befugnisse und die Verfahrensvorschriften für die Kommission angemessen sind und sowohl Effizienz als auch demokratische Rechenschaftspflicht sicherstellen.

(7)

Die Richtlinie 2004/39/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2004/39/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie von den Mitgliedstaaten nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Nummer 2 werden die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen.

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

ii)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß diesem Artikel zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3.

Artikel 13 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4.

In den Unterabsätzen 2 und 3 von Artikel 15 Absatz 3 werden die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.

5.

Artikel 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6.

Artikel 19 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7.

Artikel 21 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

8.

Artikel 22 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

9.

Artikel 24 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

10.

Artikel 25 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

11.

Artikel 27 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

12.

Artikel 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

13.

Artikel 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 werden die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

14.

Artikel 30 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 werden die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

15.

Artikel 40 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

16.

Artikel 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

17.

Artikel 45 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

18.

Artikel 56 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ werden gestrichen.

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

19.

In Artikel 58 Absatz 4 werden die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren“ durch die Worte „nach dem in Artikel 64 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren“ ersetzt.

20.

Artikel 64 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.“

c)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(4)   Bis 31. Dezember 2010 und danach mindestens alle drei Jahre überprüft die Kommission die Vorschriften für ihre Durchführungsbefugnisse und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Befugnisse vor. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, ob die Kommission Änderungen zu dieser Richtlinie vorschlagen muss, um den angemessenen Umfang der ihr übertragenen Durchführungsbefugnisse zu gewährleisten. Die Schlussfolgerung, ob eine Änderung erforderlich ist oder nicht, muss eine detaillierte Begründung enthalten. Erforderlichenfalls wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der Vorschriften für die Übertragung der Durchführungsbefugnisse an die Kommission beigefügt.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 45.

(2)  ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 1.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 3. März 2008.

(4)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(6)  ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.