31991L0682

Richtlinie 91/682/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten

Amtsblatt Nr. L 376 vom 31/12/1991 S. 0021 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 40 S. 0009


RICHTLINIE DES RATES

vom 19. Dezember 1991

über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten

(91/682/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Zierpflanzenbau spielt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.

Befriedigende Ergebnisse im Zierpflanzenbau hängen weitgehend von Qualität und Gesundheit des Vermehrungs- und Pflanzenmaterials von Zierpflanzenarten ab. Einige Mitgliedstaaten haben daher bereits Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, daß nur hochwertiges und gesundes Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Zierpflanzenarten in den Verkehr kommt.

Infolge der unterschiedlichen Behandlung von Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Zierpflanzenarten in den einzelnen Mitgliedstaaten können Handelshemmnisse entstehen, die den freien Verkehr dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft behindern können. Im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes müssen diese Hemmnisse beseitigt und die einzelstaatlichen Vorschriften durch Gemeinschaftsvorschriften ersetzt werden.

Auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Anforderungen werden gewährleisten, daß die Abnehmer gemeinschaftsweit mit gesundem und hochwertigem Vermehrungs- und Pflanzenmaterial von Zierpflanzenarten versorgt werden.

Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen derart harmonisierte Anforderungen mit der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/683/EWG (5), im Einklang stehen.

Zunächst sollen Gemeinschaftsvorschriften für die Zierpflanzengattungen und -arten mit der grössten wirtschaftlichen Bedeutung für die Gemeinschaft festgelegt und ein Gemeinschaftsverfahren vorgesehen werden, mit dem nachträglich weitere Zierpflanzenarten und -gattungen einbezogen werden können.

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 77/93/EWG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Vermarktung nicht angewandt werden, da dortzulande andere Vorschriften gelten können als die dieser Richtlinie.

Zur Festlegung von Pflanzenschutz- und Qualitätsvorschriften für die einzelnen Zierpflanzenarten und -gattungen sind langwierige, eingehende wissenschaftlich-technische Prüfungen erforderlich. Daher ist ein Verfahren für die Festlegung dieser Vorschriften vorzusehen.

Es ist in erster Linie Aufgabe der Lieferanten von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen, sicherzustellen, daß ihre Erzeugnisse den Bedingungen dieser Richtlinie genügen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung der Überprüfungen und Inspektionen darauf achten, daß die Versorger die genannten Bedingungen erfuellen.

Es sollten gemeinschaftliche Überprüfungsmaßnahmen eingeführt werden, um eine einheitliche Anwendung der in dieser Richtlinie aufgestellten Regeln in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Es liegt im Interesse des Abnehmers von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen, daß die Bezeichnung der Sorte bzw. der Pflanzengruppe bekannt ist und die Identität geschützt wird.

Die Besonderheiten des Zierpflanzensektors stellen einen erschwerenden Faktor dar. Daher kann das obengenannte Ziel am besten durch eine allgemeine Sortenkenntnis bzw. dadurch erreicht werden, daß eine vom Versorger erstellte und aufbewahrte Beschreibung der Sorte oder Pflanzengruppe verfügbar ist.

Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmässigen Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen müssen Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichen festgelegt werden. Die Kennzeichnung muß die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Anbauers notwendigen Angaben aufweisen.

Für den Fall vorübergehender Versorgungsengpässe müssen Vorschriften für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen vorgesehen werden, das geringere Anforderungen als die dieser Richtlinie erfuellt.

In einem ersten Schritt zur Harmonisierung der Vorschriften sollte es den Mitgliedstaaten untersagt sein, bei den im Anhang genannten Gattungen und Arten, für die eine Tabelle erstellt wird, über die Vorschriften dieser Richtlinie hinaus weitere Vorschriften oder Beschränkungen für die Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen vorzusehen.

Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen aus Drittländern in der Gemeinschaft ist zu regeln; Voraussetzung dafür ist, daß diese Erzeugnisse die gleiche Gewähr bieten wie das Vermehrungsmaterial und die Zierpflanzen aus der Gemeinschaft und daß sie die Gemeinschaftsvorschriften erfuellen.

Zur Harmonisierung der technischen Prüfungsverfahren der Mitgliedstaaten und zum Vergleich des erzeugten Vermehrungsmaterials und der Zierpflanzen aus der Gemeinschaft mit Drittlandserzeugnissen sollen Vergleichsprüfungen durchgeführt werden, damit festgestellt werden kann, ob das Vermehrungsmaterial und die Zierpflanzen die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellen.

Zur Erleichterung der wirksamen Durchführung dieser Richtlinie sollte die Kommission ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie und zur Änderung ihrer Anhänge zu erlassen. Dazu sollte ein Verfahren angewendet werden, das eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen gewährleistet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten in der Gemeinschaft.

(2) Die Artikel 2 bis 20 sowie 24 gelten für die im Anhang aufgeführten Gattungen und Arten.

Die vorgenannten Artikel gelten auch für Unterlagen anderer Gattungen und Arten, wenn sie Edelreiser der vorstehenden Gattungen und Arten tragen.

(3) Änderungen der im Anhang enthaltenen Liste der Gattungen und Arten werden nach dem Verfahren des Artikels 22 durchgeführt.

Artikel 2

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG gilt die vorliegende Richtlinie nicht für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen, die nachweislich dazu bestimmt sind, nach Drittländern ausgeführt zu werden, und eindeutig als solche gekennzeichnet und hinreichend abgesondert sind.

Die Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 1, insbesondere über die Kennzeichnung und Absonderung, werden nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen.

Artikel 3

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als

a) Vermehrungsmaterial:

Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial, das zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen und anderen Pflanzen zu Zierzwecken bestimmt ist;

b)

Zierpflanzen:

Pflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;

c)

Versorger:

natürliche oder juristische Person, die in bezug auf Vermehrungsmaterial oder Zierpflanzen berufsmässig zumindest eine der folgenden Tätigkeiten ausführt: Reproduktion, Erzeugung, Erhaltung oder Behandlung und Vermarktung;

d)

Vermarktung:

Bereithaltung oder Lagerhaltung, Ausstellung oder Angebot zum Verkauf, Verkauf und/oder Lieferung von Vermehrungsmaterial oder Zierpflanzen in irgendeiner Form an eine andere Person;

e)

zuständige amtliche Stelle:

1. die vom Mitgliedstaat unter der Aufsicht der einzelstaatlichen Regierung eingesetzte bzw. benannte einzige zentrale Behörde, die für Qualitätsfragen zuständig ist;

2.

eine staatliche Behörde

- auf nationaler Ebene oder

- auf regionaler Ebene im Rahmen der von der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaats vorgegebenen Grenzen unter der Aufsicht nationaler Behörden.

Die unter den Nummern 1 und 2 genannten Stellen können im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihre in dieser Richtlinie genannten Aufgaben, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfuellen sind, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die im Rahmen ihrer behördlich genehmigten Satzung ausschließlich für spezifische öffentliche Aufgaben zuständig sind, übertragen, sofern die juristische Person und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten stellen eine enge Zusammenarbeit zwischen den unter Nummer 2 und den unter Nummer 1 genannten Stellen sicher.

Darüber hinaus können nach dem Verfahren des Artikels 21 andere juristische Personen, die von der unter Nummer 1 genannten Stelle eingesetzt und unter deren Aufsicht und Kontrolle tätig werden, zugelassen werden, sofern diese juristischen Personen am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen amtlichen Stellen mit. Die Kommission übermittelt diese Angaben den anderen Mitgliedstaaten;

f)

amtliche Maßnahmen: Maßnahmen der zuständigen amtlichen Stelle;

g)

amtliche Prüfung: Prüfung durch die zuständige amtliche Stelle;

h)

amtliche Erklärung: Erklärung, die von der zuständigen amtlichen Stelle oder im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit abgegeben wird;

i)

Partie: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;

a)

j)

Labor: öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Erzeuger die Qualitätsüberwachung der Erzeugung ermöglicht.

Artikel 4

Für jede im Anhang aufgeführte Gattung oder Art wird nach dem Verfahren des Artikels 22 eine Tabelle aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 77/93/EWG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen und Bedingungen enthält und folgendes angibt:

1. die Bedingungen hinsichtlich der Qualität, denen Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen entsprechen müssen, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und gegebenenfalls mit den besonderen Eigenschaften der Sorten;

2.

die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen entsprechen müssen, sofern sie Edelreiser der betreffenden Gattungen oder Arten tragen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Versorger alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, so daß den Spezifikationen dieser Richtlinie auf allen Ebenen der Erzeugung und des Inverkehrbringens von Zierpflanzenvermehrungsmaterial und Zierpflanzen entsprochen wird.

(2) Zu diesem Zweck führt der Versorger, entweder selbst oder durch einen zugelassenen Versorger oder die zuständige amtliche Stelle, Überprüfungen durch, die von folgenden Grundsätzen ausgehen:

- Ermittlung kritischer Punkte im Erzeugungsprozeß auf der Grundlage der verwendeten Erzeugungsverfahren;

- Ein- und Durchführung von Methoden zur Überwachung und Überprüfung derartiger kritischer Punkte;

- Probenahme zwecks Analyse in einem durch die zuständige amtliche Stelle zugelassenen Labor zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie;

- die Ergebnisse gemäß dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich werden in Unterlagen schriftlich oder in anderer Form dauerhaft festgehalten, und es wird über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen Buch geführt; alle Unterlagen müssen der zuständigen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen. Die Unterlagen werden über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr aufbewahrt.

Versorger, deren Tätigkeit in diesem Zusammenhang sich auf den reinen Vertrieb von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen beschränkt, die nicht im eigenen Betrieb erzeugt und verpackt wurden, brauchen indessen nur den Kauf und den Verkauf und/oder die Lieferung von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen schriftlich oder in anderer Form dauerhaft in Unterlagen festzuhalten.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Versorger, deren Tätigkeit in diesem Bereich sich auf die Lieferung kleiner Mengen Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen an nicht gewerbliche Endverbraucher beschränkt.

(3) Ergeben eigene Prüfungen oder dem Versorger nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Informationen, daß einer oder mehrere der in den gemäß Artikel 4 erstellten Tabellen aufgeführten Schadorganismen aufgetreten sind, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle unverzueglich davon und führt die von der zuständigen amtlichen Stelle angegebenen Maßnahmen durch. Der Versorger führt Buch über jegliches Auftreten von Schadorganismen in seinem Betrieb und über alle damit im Zusammenhang getroffenen Maßnahmen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Artikel 6

(1) Ein Versorger wird von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen, wenn festgestellt wurde, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeiten entspricht. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Versorger beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die er zugelassen wurde.

(2) Die zuständige amtliche Stelle erteilt einem Labor in bezug auf die von ihm durchgeführten Testtätigkeiten eine Zulassung, wenn nachgeprüft wurde, daß das Labor, die Verfahren und die Einrichtungen den Anforderungen dieser Richtlinie, die nach dem Verfahren des Artikels 21 näher bestimmt werden, entsprechen. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Labor beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die es zugelassen wurde.

(3) Die zuständige amtliche Stelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, sobald den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anforderungen nicht mehr entsprochen wird. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie insbesondere die Ergebnisse etwaiger Überprüfungen gemäß Artikel 7.

(4) Die Überwachung und Überprüfung von Versorgern, Einrichtungen und Laboratorien erfolgt regelmässig durch oder unter der Verantwortung der zuständigen amtlichen Stelle, die jederzeit freien Zutritt zu allen Teilen der Einrichtungen haben muß, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie festzustellen. Nach dem Verfahren des Artikels 21 können Durchführungsbestimmungen für die Überwachung und Überprüfung festgelegt werden.

Ergeben die Überwachung und die Überprüfung, daß die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfuellt sind, so wird die zuständige amtliche Stelle entsprechend tätig.

Artikel 7

(1) Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten an Ort und Stelle Überprüfungen vornehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. Sie können insbesondere überprüfen, ob Versorger tatsächlich die Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen. Ein Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet eine Überprüfung vorgenommen wird, unterstützt die Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgaben in jeder erforderlichen Weise. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Untersuchungen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Artikel 8

(1) Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen dürfen nur von zugelassenen Versorgern und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen entsprechen, die in der Tabelle nach Artikel 4 für die betreffende Gattung oder Art festgelegt sind.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 77/93/EWG findet Absatz 1 keine Anwendung auf Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen, die

a) für Tests oder wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind;

b)

für Zuchtzwecke bestimmt sind.

Artikel 9

(1) Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen werden mit einem Hinweis entweder auf die Sorte oder auf die Pflanzengruppe vermarktet.

(2) Die gemäß Absatz 1 genannten Sorten müssen

- entweder allgemein bekannt, durch die Bestimmungen des Sortenschutzes geschützt oder auf freiwilliger Basis oder auf eine andere Weise amtlich eingetragen sein oder

- in den von den Versorgern geführten Listen mit ihren genauen Beschreibungen und entsprechenden Bezeichnungen aufgeführt sein. Diese Listen müssen auf Verlangen für die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats zugänglich sein.

Jede Sorte muß beschrieben sein und möglichst in allen Mitgliedstaaten entsprechend den international angenommenen Leitlinien dieselbe Bezeichnung tragen.

(3) Handelt es sich um eine Pflanzengruppe, so muß der Versorger die Pflanzengruppe in einer Weise beschreiben und ihre Bezeichnung angeben, daß jede Verwechslung mit einer Sorte nach Absatz 2 vermieden wird.

(4) Ausser wenn die Sorte ausdrücklich in der Tabelle nach Artikel 4 erwähnt wird, ergeben sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 für die zuständige amtliche Stelle keine zusätzlichen Verpflichtungen.

(5) Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann ein System zur Mitteilung der Sorten oder anderer Pflanzengruppen an die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten eingerichtet werden. Nach dem genannten Verfahren können zusätzliche Durchführungsbestimmungen zu Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erlassen werden.

Artikel 10

(1) Bei Anzucht, Aufzucht, Ernte oder Entnahme vom Elternmaterial sind Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen partieweise getrennt zu halten.

(2) Werden Vermehrungsmaterial oder Zierpflanzen unterschiedlichen Ursprungs bei Verpackung, Lagerung, Beförderung oder Lieferung zusammengebracht oder vermischt, so führt der Versorger über folgendes Buch: Zusammensetzung der Sendung und Ursprung der einzelnen Bestandteile.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung der Absätze 1 und 2 durch amtliche Kontrollen.

Artikel 11

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 dürfen Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen nur in ausreichend homogenen Partien in den Verkehr gebracht werden.

Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen müssen auf alle Fälle den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und von einem Dokument begleitet sein, das der Versorger gemäß den Bedingungen der Tabelle des Artikels 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Feststellung, so ist diese deutlich von dem restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen.

Auflagen für Vermehrungsmaterial und/oder Zierpflanzen hinsichtlich der Kennzeichnung und/oder Plombierung und Verpackung werden gegebenenfalls in die Tabelle des Artikels 4 aufgenommen.

Bei Einzelhandelslieferung von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen an einem nicht berufsmässigen Endverbraucher können Etikettierungsvorschriften auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen:

- Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen insgesamt für den nicht berufsmässig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind ("lokaler Warenverkehr"), können von der Anwendung von Artikel 11 ausgenommen werden.

- Für den lokalen Warenverkehr mit Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen, die von den gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgenommenen Personen hergestellt worden sind, kann die amtliche Kontrolle gemäß Artikel 18 entfallen.

Nach dem Verfahren des Artikels 21 werden Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den in Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Ausnahmen, insbesondere bezueglich der Begriffe "Kleinerzeuger" und "lokaler Markt", sowie den entsprechenden Verfahren erlassen.

Artikel 13

Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften der Richtlinie 77/93/EWG können für den Fall vorübergehender Schwierigkeiten bei der Versorgung mit den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechenden Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen nach dem Verfahren des Artikels 21 Vorschriften für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen minderer Qualitätsanforderungen erlassen werden.

Artikel 14

Das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfuellen, darf hinsichtlich der Versorger, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats und der Prüfungsregelung keinen anderen Beschränkungen für das Inverkehrbringen unterworfen werden, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind.

Artikel 15

Über die in den Tabellen nach Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen bzw., wenn solche Tabellen nicht vorliegen, über die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehenden Bedingungen hinaus sehen die Mitgliedstaaten keine strengeren Bedingungen oder Beschränkungen für das Inverkehrbringen der im Anhang genannten Erzeugnisse vor.

Artikel 16

(1) Für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen aus einem Drittland, die hinsichtlich der Versorgerauflagen, der Echtheit, der Merkmale, des Pflanzenschutzes, des Nährsubstrats, der Verpackung, der Prüfungsregelung, der Kennzeichnung und der Plombierung die gleiche Gewähr bieten, kann die Gleichstellungsfeststellung in bezug auf Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen aus der Gemeinschaft, die die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfuellen, nach dem Verfahren des Artikels 21 getroffen werden.

(2) Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, können die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1993 für die Einfuhr von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen aus Drittländern Bedingungen vorsehen, die denen für die Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen aus der Gemeinschaft gleichwertig sind.

Solange keine Entscheidung nach Absatz 1 getroffen wurde, kann diese Frist für Drittländer nach dem Verfahren des Artikels 21 verlängert werden.

Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen, die von einem Mitgliedstaat gemäß einer nach Unterabsatz 1 getroffenen Entscheidung dieses Mitgliedstaats eingeführt werden, sind in anderen Mitgliedstaaten keinerlei Vermarktungsbeschränkungen hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Kriterien unterworfen.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen bei ihrer Erzeugung und Vermarktung zumindest stichprobenweise auf die Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie amtlich überprüft werden.

Artikel 18

Nach dem Verfahren des Artikels 21 können Durchführungsbestimmungen für die in den Artikeln 5, 10 und 17 vorgesehene amtliche Prüfung einschließlich der Probenahmeverfahren festgelegt werden.

Artikel 19

(1) Erweist es sich bei der Überwachung und der Überprüfung nach Artikel 6 Absatz 4, bei der amtlichen Überprüfung nach Artikel 17 oder den Prüfungen nach Artikel 20, daß Vermehrungsmaterial oder Zierpflanzen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, so ergreift die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaats alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sie mit diesen Anforderungen in Einklang gebracht werden oder, falls dies nicht möglich ist, um das Inverkehrbringen derartigen Materials innerhalb der Gemeinschaft zu verhindern.

(2) Erweist es sich, daß Vermehrungsmaterial oder Zierpflanzen, die von einem Versorger in den Verkehr gebracht werden, die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie nicht erfuellen, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, daß gegen diesen Versorger entsprechend vorgegangen wird. Wird dem Versorger verboten, Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen in den Verkehr zu bringen, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission und die einschlägigen Stellen der Mitgliedstaaten.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 2 werden so schnell wie möglich zurückgenommen, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß das zur Vermarktung bestimmte Vermehrungsmaterial oder die Zierpflanzen des betreffenden Versorgers künftig die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie erfuellen.

Artikel 20

(1) In den Mitgliedstaaten werden erforderlichenfalls Prüfungen oder Tests an Proben durchgeführt, um festzustellen, ob Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfuellen. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(2) Erforderlichenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 21 beschlossen werden, zu dem gleichen Zweck wie in Absatz 1 Gemeinschaftsprüfungen oder -tests durchzuführen. Die Kommission kann die Gemeinschaftsprüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen.

(3) Die Prüfungen oder Tests nach den Absätzen 1 und 2 dienen der Harmonisierung der technischen Verfahren zur Prüfung von Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen. Es werden Berichte über die Prüfungen und Tests erstellt, die den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich übermittelt werden.

(4) Die Kommission gewährleistet, daß in geeigneten Fällen im Rahmen des mit Artikel 21 eingesetzten Ausschusses Regelungen zur Koordinierung, Durchführung und Überwachung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie zur Auswertung ihrer Ergebnisse getroffen werden. Bei Fragen mit pflanzengesundheitlichen Aspekten unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz. Falls erforderlich, werden spezifische Regelungen erlassen. Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen, die in Drittländern erzeugt werden, werden in diese Prüfungen einbezogen.

Artikel 21

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so wird die Kommission durch einen Ausschuß unterstützt, den "Ständigen Ausschuß für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen", in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit zustande, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die in Aussicht genommenen Maßnahmen, die sofort gelten. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht, so übermittelt die Kommission sie unverzueglich dem Rat. In diesem Fall kann die Kommission die erlassenen Maßnahmen für einen Zeitraum von höchstens einem Monat ab dem Tag dieser Übermittlung aussetzen.

Der Rat kann innerhalb des in Abatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen.

Artikel 22

Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so wird die Kommission durch den Ständigen Ausschuß für Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen unterstützt, in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit der Mehrheit zustande, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Migliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Artikel 23

Änderungen des Inhalts der Tabellen nach Artikel 4 und der Bedingungen und näheren Bestimmungen für die Durchführung dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 21 vorgenommen.

Artikel 24

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtes und für das Inverkehrbringen bestimmtes Vermehrungsmaterial und Zierpflanzen die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellen.

(2) Erweist es sich bei einer amtlichen Untersuchung, daß Vermehrungsmaterial oder Zierpflanzen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie Pflanzenschutzvorschriften nicht erfuellen, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen zur Ausschaltung aller sich daraus möglicherweise ergebenden Risiken für die Pflanzengesundheit.

Artikel 25

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Hinsichtlich der Artikel 5 bis 11, 14, 15, 17, 19 und 24 wird der Geltungsbeginn für jede der im Anhang genannten Gattungen und Arten nach dem Verfahren des Artikels 21 bei der Aufstellung der Tabelle des Artikels 4 festgesetzt. Diese Zeitpunkte dürfen nicht nach dem 1. Januar 1993 liegen.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. C 52 vom 3. 3. 1990, S. 16, und

ABl. Nr. C 307 vom 27. 11. 1991, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 197.

(3) ABl. Nr. C 182 vom 23. 7. 1990, S. 21.

(4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(5) Siehe Seite 29 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Liste der Gattungen und Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2

- Begonia x hiemalis Fotsch

Elatior-Begonie

- Pelargonium L.

Pelargonie (Zonalpelargonie, Efeupelargonie,

Edelpelargonie)

- Dendranthema x grandiflorum

(Ramat.) Kitam.

Chrysantheme (für den Blumenhandel)

- Dianthus caryophyllus L. und hybridis

Nelke

- Euphorbia pulcherrima Wild ex Kletsch

Weihnachtsstern

- Gerbera L.

Gerbera

- Phönix L.

Dattelpalme

- Rosa L.

Rose

- Citrus L. (ornamental)

Zitruspflanzen (Zierformen)

- Malus Miller (ornamental)

Zierapfel

- Pinus nigra (ornamental)

Schwarzkiefer (Zierformen)

- Prunus L. (ornamental)

Zierkirsche

- Pyrus L. (ornamental)

Zierbirne

- Lilium L.

Lilie

- Gladiolus L.

Gladiole

- Narcissus L.

Narzisse