31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/34


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2008

betreffend die Genehmigung für das Vereinigte Königreich zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und der Isle of Man, der zufolge Geldtransfers zwischen dem Vereinigten Königreich und jedes dieser Gebiete gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates als Geldtransfers innerhalb des Vereinigten Königreichs behandelt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 7812)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/982/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (1), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf den Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Dezember 2006 bat das Vereinigte Königreich um eine Ausnahmeregelung im Rahmen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 für Geldtransfers zwischen der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“), der Isle of Man und dem Vereinigten Königreich.

(2)

Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wurden Geldtransfers zwischen der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“), der Isle of Man und dem Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2007 vorläufig wie Geldtransfers innerhalb des Vereinigten Königreichs behandelt.

(3)

In der Sitzung des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 18. April 2008 wurden die Mitgliedstaaten darüber informiert, dass nach Auffassung der Kommission die für die Prüfung des Antrags des Vereinigten Königreichs erforderlichen Informationen vorliegen.

(4)

Die Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), die Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und die Isle of Man sind kein Teil der Gemeinschaft, so wie in Artikel 299 des EG-Vertrags festgelegt. Vielmehr sind sie Teil des Währungsgebiets des Vereinigten Königreichs und erfüllen folglich das Kriterium in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(5)

Die Zahlungsverkehrsdienstleister in der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und auf der Isle of Man sind direkte Teilnehmer der Zahlungs- und Abrechnungssysteme im Vereinigten Königreich und werden auch an dem neuen „Faster Payments“-System teilnehmen. Folglich erfüllen sie das Kriterium in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(6)

Die Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), die Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und die Isle of Man haben in ihre jeweiligen Rechtsordnungen die der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 entsprechenden Bestimmungen aufgenommen, insbesondere mittels der „Verordnungen (2007) betreffend die Gemeinschaftsbestimmungen auf dem Gebiet elektronischer Überweisungen“ (Jersey); der „Geldtransfer-Verordnungen für Guernsey, Sark und Alderney (Bailiwick of Guernsey)“, der „Durchführungsverordnung (2007) der Isle of Man zur Umsetzung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaften betreffend elektronische Überweisungen“ und der „Verordnungen (2007) der Isle of Man zur Umsetzung der EG-Verordnung betreffend elektronische Überweisungen“.

(7)

Das Geldwäsche-Dekret von 2008 (Jersey), ergänzt durch das Handbuch zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, die Verordnungen (2007) der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) auf dem Gebiet des Strafrechts (Erträge aus Straftaten), ergänzt durch das Handbuch zur Verhinderung von Finanzverbrechen und Terrorismusfinanzierung für Finanzdienstleister, sowie der Strafrechtkodex 2007 (Geldwäsche) der Isle of Man, ergänzt durch den Leitfaden zur Bekämpfung der Geldwäsche, tragen jeweils zum Aufbau eines soliden Geldwäschebekämpfungssystems in diesen drei Rechtsprechungen bei.

(8)

Die Terrorismus-Verordnung (2001) (Maßnahmen der Vereinten Nationen) (Kanalinseln) (SI 2001 Nr. 3363) und die Terrorismus-Verordnung (2001) (Maßnahmen der Vereinten Nationen) (Isle of Man) (SI 2001 Nr. 3364) sowie die Al-Qaida- und Taliban-Verordnung (2002) (Maßnahmen der Vereinten Nationen) (Kanalinseln) (SI 2002 Nr. 258) und die Al-Qaida- und Taliban-Verordnung (2002) (Maßnahmen der Vereinten Nationen) (Isle of Man) (SI 2002 Nr. 259) in Verbindung mit der Verwendung einer konsolidierten Liste von Zielen beim Einfrieren von Geldern, die vom Vereinigten Königreich herausgegeben wurde, die auch die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich aufgelisteten Finanzsanktionsziele umfasst, stellen sicher, dass in der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und auf der Isle of Man angemessene Maßnahmen vorhanden sind, um für von den Vereinten Nationen oder der Europäischen Union aufgelistete Unternehmen oder Personen Geldstrafen zu verhängen.

(9)

Folglich haben die Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), die Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und die Isle of Man die gleichen Vorschriften verabschiedet, wie sie von der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 festgeschrieben wurden. Auch fordern sie ihre jeweiligen Zahlungsverkehrsdienstleister zur Anwendung dieser Vorschriften auf, was dem Kriterium in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung entspricht.

(10)

Es ist daher zweckmäßig, dem Vereinigten Königreich die beantragte Ausnahmeregelung zu gewähren.

(11)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, Vereinbarungen mit der Vogtei Jersey („Bailiwick of Jersey“), der Vogtei Guernsey („Bailiwick of Guernsey“) und der Isle of Man dergestalt zu treffen, dass Geldtransfers zwischen diesen Gebieten und dem Vereinigten Königreich für den Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 als Geldtransfers innerhalb des Vereinigten Königreichs behandelt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.