7.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 894/2007 DES RATES

vom 23. Juli 2007

über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft und die Demokratische Republik São Tomé und Príncipe haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern unter der Hoheit oder der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

(3)

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die in dem Protokoll des Abkommens festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Fischereikategorie

Schiffstyp

Mitgliedstaat

Zahl der Lizenzen oder Quote

Thunfischfang

Thunfischwadenfänger/Froster

Spanien

13

Frankreich

12

Thunfischfang

Oberflächen-Langleinenfischer

Spanien

13

Portugal

5

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die in dem Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der santomeeischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft

DIE DEMOKRATISCHE REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,

nachstehend „São Tomé und Príncipe“ genannt,

und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und São Tomé und Príncipe, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Vertragsparteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) umzusetzen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der FAO-Konferenz angenommen wurde,

ENTSCHLOSSEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, in Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der Regierung von São Tomé und Príncipe festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den Gewässern von São Tomé und Príncipe und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den Gewässern von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den santomeeischen Fischereisektor auszubauen;

die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den Gewässern von São Tomé und Príncipe haben;

die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den Gewässern von São Tomé und Príncipe, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„Behörden von São Tomé und Príncipe“ die Regierung von São Tomé und Príncipe;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“ die Europäische Kommission;

c)

„Fischereizone von São Tomé und Príncipe“ die Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit von São Tomé und Príncipe unterstehen;

d)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist;

e)

„Gemeinschaftsschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

f)

„gemischter Ausschuss“ einen Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und von São Tomé und Príncipe zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens festgelegt sind;

g)

„Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen oder auf See;

h)

„außergewöhnliche Umstände“ von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den Gewässern von São Tomé und Príncipe verhindern können;

i)

„AKP-Seeleute“ jeden Seemann, der aus einem nichteuropäischen Unterzeichnerstaat des Abkommens von Cotonou stammt. In diesem Sinne ist ein Seemann aus São Tomé und Príncipe ein AKP-Seemann;

j)

„Beifang“ jede gefangene Menge von Arten, die nicht in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistet sind.

Artikel 3

Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den Gewässern von São Tomé und Príncipe nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der Regierung von São Tomé und Príncipe festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander vor Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei gemeinsamen oder einseitigen Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen, Programme und Aktionen zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich die Durchführung dieses Abkommens im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und unter Beachtung des Zustands der Fischereiressourcen sicherzustellen.

(5)   Insbesondere erfolgt die Beschäftigung von AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und die Behörden von São Tomé und Príncipe beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der santomeeischen Fischereizone.

(2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, einschließlich auf subregionaler Ebene im Rahmen des regionalen Fischereiausschusses für den Golf von Guinea (COREP) oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in den Gewässern von São Tomé und Príncipe

(1)   São Tomé und Príncipe verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

(2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften von São Tomé und Príncipe. Die Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit.

(3)   São Tomé und Príncipe verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe zusammen.

(4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit von São Tomé und Príncipe geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt São Tomé und Príncipe eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in dem Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Gewässern und Fischereiressourcen von São Tomé und Príncipe und

b)

Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den Gewässern von São Tomé und Príncipe.

(2)   Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung von São Tomé und Príncipe gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

a)

Auftreten außergewöhnlicher Umstände.

b)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird.

c)

Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt.

d)

Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in São Tomé und Príncipe werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

e)

Dieses Abkommen wird gemäß Artikel 13 gekündigt.

f)

Die Durchführung dieses Abkommens wird gemäß Artikel 12 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit aller Wirtschaftsbeteiligten und Interessengruppen

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen ihren Unternehmen auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der santomeeischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9

Gemischter Ausschuss

(1)   Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt. Der gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, insbesondere der statistischen Auswertung der Fangdaten;

c)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

d)

gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und dementsprechend der finanziellen Gegenleistung;

e)

sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(2)   Der gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in São Tomé und Príncipe und in der Gemeinschaft zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10

Geografischer Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet von São Tomé und Príncipe.

Artikel 11

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich automatisch um jeweils vier Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.

Artikel 12

Aussetzung

(1)   Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(2)   Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

(3)   Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 15

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gilt santomeeisches Recht, sofern das Abkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 16

Aufhebung

Das am 25. Februar 1984 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010 bleibt jedoch während des in Artikel 1 des Protokolls festgelegten Zeitraums in Kraft und ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 17

Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe und der Europäischen Gemeinschaft über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Mai 2010

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten werden ab dem 1. Juni 2006 für einen Zeitraum von vier Jahren wie folgt festgesetzt:

weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

Thunfischwadenfänger/Froster: 25 Schiffe;

Oberflächen-Langleinenfischer: 18 Schiffe.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

(3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen dieses Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 552 500 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 8 500 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 110 500 EUR, der für die Stützung und Durchführung der fischereipolitischen Maßnahmen von São Tomé und Príncipe bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls.

(3)   Die Summe der Beträge nach Absatz 1, also der Betrag von 663 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

(4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den Gewässern von São Tomé und Príncipe getätigten Fänge 8 500 Tonnen jährlich, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung von 552 500 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 1 genannten Betrags (d. h. 1 105 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen (d. h. 17 000 Tonnen), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens zum 15. Mai 2007 und für die Folgejahre bis spätestens zum 31. Juli 2007, 2008 und 2009.

(6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich des Artikels 6 der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden von São Tomé und Príncipe.

(7)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf ein einziges Konto des Schatzamtes von São Tomé und Príncipe bei einem von den Behörden von São Tomé und Príncipe benannten Finanzinstitut überwiesen.

Artikel 3

Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, in den Gewässern von São Tomé und Príncipe eine verantwortungsvolle Fischerei nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

(2)   Die Gemeinschaft und die Behörden von São Tomé und Príncipe beobachten während der Laufzeit des Protokolls die Entwicklung der Bestandslage in der Fischereizone von São Tomé und Príncipe.

(3)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die verantwortungsvolle Fischerei auf Ebene der Subregion und insbesondere im COREP verstärkt zusammenzuarbeiten.

(4)   Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung (eventuell auf Ebene der Subregion) einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.

Artikel 4

Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze von São Tomé und Príncipe nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Teil der finanziellen Gegenleistung von 552 500 EUR zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung, der sich auf die Referenzmenge bezieht, darf jedoch höchstens das Doppelte des Betrags von 552 500 EUR ausmachen. Übersteigen die jährlichen Fänge der Gemeinschaftsschiffe das Doppelte der Menge von 8 500 Tonnen (d. h. 17 000 Tonnen), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

(2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

(3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5

Neue Fangmöglichkeiten

Sind die Gemeinschaftsschiffe an Fangtätigkeiten interessiert, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultiert die Gemeinschaft São Tomé und Príncipe im Hinblick auf eine eventuelle Genehmigung dieser neuen Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang.

Artikel 6

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen außergewöhnlicher Umstände

(1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von São Tomé und Príncipe, so kann die Europäische Gemeinschaft die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen. Die Aussetzung wird nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Vertragsparteien und unter der Voraussetzung, beschlossen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Umstände, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

(3)   Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gewährten Lizenzen, die gleichzeitig mit der Zahlung der finanziellen Gegenleistung ausgesetzt wird, wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den Gewässern von São Tomé und Príncipe

(1)   50 % des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 (663 000 EUR), also 331 500 EUR, sind jährlich zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Regierung von São Tomé und Príncipe bestimmt.

Für die Verwaltung des entsprechenden Betrags durch São Tomé und Príncipe legen beide Vertragsparteien einvernehmlich und entsprechend den derzeitigen Prioritäten der Fischereipolitik von São Tomé und Príncipe zur Schaffung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei die Ziele sowie die jährliche und mehrjährige Planung gemäß Absatz 2 fest.

(2)   Zur Umsetzung des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und São Tomé und Príncipe auf Vorschlag von São Tomé und Príncipe in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschuss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten von São Tomé und Príncipe auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse;

d)

eine etwaige Änderung des in Absatz 1 genannten Prozentsatzes des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung in den Jahren, die auf das erste Jahr der Anwendung dieses Protokolls folgen.

(3)   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die jährlich durchzuführenden Maßnahmen müssen von beiden Vertragsparteien im gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   São Tomé und Príncipe beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im gemischten Ausschuss mitzuteilen. In jedem Folgejahr teilt São Tomé und Príncipe der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens zum 1. Mai des vorangehenden Jahres mit.

(5)   Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an diese Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich des Artikels 6 kann die Anwendung dieses Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

a)

Die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung.

b)

Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen Behörden von São Tomé und Príncipe berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

c)

Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10

Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den Gewässern von São Tomé und Príncipe gilt santomeeisches Recht, sofern das Abkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und seinen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11

Aufhebung

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe wird aufgehoben und durch den Anhang dieses Protokolls ersetzt.

Artikel 12

Inkrafttreten

(1)   Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Sie gelten ab dem 1. Juni 2006.