31998R1239

Verordnung (EG) Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

Amtsblatt Nr. L 171 vom 17/06/1998 S. 0001 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 1239/98 DES RATES vom 8. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 894/97 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (4) ist es Aufgabe des Rates, anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die erforderlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen festzulegen, die eine rationelle, verantwortungsvolle und dauerhafte Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Fischerei auf das Ökosystem des Meeres gewährleisten. Zu diesem Zweck kann der Rat technische Maßnahmen in bezug auf die Fanggeräte sowie deren Verwendung festlegen.

(2) Es ist erforderlich, auf Gemeinschaftsebene Grundsätze und bestimmte Einzelheiten festzulegen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Fischereitätigkeiten der Schiffe unter ihrer Flagge oder Gerichtsbarkeit zu regeln.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 894/97 (5) regelt die Fischerei mit Treibnetzen.

(4) Bei der Fischerei mit Treibnetzen ist es in der Vergangenheit zu einem raschen Anstieg des Fischereiaufwands gekommen. Bei einer unkontrollierten Ausdehnung dieser Fischerei besteht die schwerwiegende Gefahr einer übermäßigen Zunahme des Fischereiaufwands bei den entsprechenden Zielarten.

(5) Gemäß Artikel 130r Absatz 2 des Vertrags muß bei allen gemeinschaftlichen Maßnahmen aus Gründen der Vorsorge grundsätzlich den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung getragen werden.

(6) Entsprechend den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze der Hohen See beizutragen, bedarf es einer strikten Regelung jeglicher Ausweitung der Treibnetzfischerei durch Gemeinschaftsschiffe.

(7) Es ist erforderlich, die Länge von Treibnetzen zu beschränken.

(8) Werden Thunfische, Schwertfische und bestimmte andere Arten mit Treibnetzen gefangen, so kommt es zu Beifängen und einer Gefährdung der Populationen anderer Arten als der Zielarten.

(9) Wegen der Gefahr einer unkontrollierten Steigerung des Fischereiaufwands und wegen der unzureichenden Selektivität der Treibnetze sollte deren Verwendung bei der Fischerei auf Thunfisch, Schwertfisch und einige andere Arten verboten werden. Zur Vermeidung von Umweltrisiken sollte dies innerhalb einer kurzen Übergangsphase erfolgen.

(10) Die Gemeinschaftsschiffe, die diese Arten bislang mit Treibnetzen gefangen haben, unterliegen wirtschaftlichen Zwängen, die eine Auslaufperiode erforderlich machen. Diesen Schiffen sollte daher erlaubt werden, bis zum 31. Dezember 2001 weiter mit Treibnetzen zu fischen.

(11) In der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (6) sind technische Erhaltungsmaßnahmen für die Fischerei in der Ostsee festgelegt.

(12) Die Fischerei mit Treibnetzen sollte nur unter Bedingungen stattfinden, unter denen die Verwendung dieser Netze kontrolliert werden kann und tatsächlich kontrolliert wird.

(13) Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (7) betrifft nicht alle Fischereien, in denen Treibnetze verwendet werden. Die allgemeinen Bestimmungen über Logbücher und Anlandeerklärungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (8) treten namentlich für das Mittelmeer nicht vor dem 1. Januar 1999 in Kraft.

(14) Die Überwachung der Fischerei mit Treibnetzen bereitet daher besondere Schwierigkeiten. Es empfiehlt sich, spezifische Bestimmungen für diese Tätigkeit zu erlassen.

(15) Die Folgen der Treibnetzfischerei müssen ständig überwacht werden. Hierzu sind die erforderlichen Angaben zusammenzustellen.

(16) Die in den Logbüchern enthaltenen Angaben müssen mit den Anlandemengen verglichen werden; hierfür muß es möglich sein, die Anlandemengen wirksam zu kontrollieren.

(17) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission bestimmte Informationen übermitteln, die für die gemeinschaftliche Überwachung der Kontrollen der Mitgliedstaaten erforderlich sind.

(18) Im Fall der Mißachtung von Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 verhängen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 894/97 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 11 wird durch folgenden Artikel ersetzt:

"Artikel 11

Allen Schiffen ist es untersagt, ein oder mehrere Treibnetze, deren Einzel- oder Gesamtlänge mehr als 2,5 km beträgt, an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden.

Artikel 11a

(1) Ab 1. Januar 2002 darf kein Fischereifahrzeug ein oder mehrere für den Fang der Arten des Anhangs VIII bestimmte Treibnetze an Bord haben oder zum Fischen verwenden.

(2) Ab 1. Januar 2002 dürfen Arten des Anhangs VIII, die mit Treibnetzen gefangen wurden, nicht mehr angelandet werden.

(3) Bis zum 31. Dezember 2001 dürfen Fischereifahrzeuge ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze an Bord haben oder zum Fischen verwenden, wenn sie dafür von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats eine Genehmigung erhalten haben. Im Jahr 1998 dürfen höchstens 60 % der Fischereifahrzeuge, die während des Zeitraums 1995-1997 ein oder mehrere Treibnetze verwendet haben, von einem Mitgliedstaat die Genehmigung erhalten, ein oder mehrere Treibnetze an Bord zu haben oder zum Fischen zu verwenden.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Zielart vor dem 30. April eines jeden Jahres die Liste der Schiffe mit, die gemäß Absatz 3 mit Treibnetzen Fischfang betreiben dürfen; für 1998 muß diese Mitteilung spätestens am 31. Juli 1998 erfolgen.

Artikel 11b

(1) Alle Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere für den Fang der Arten des Anhangs VIII bestimmte Treibnetze verwenden, müssen folgende Bedingungen erfuellen:

- Das Netz wird während der Fangtätigkeit vom Schiff aus unter ständiger Sichtkontrolle gehalten.

- An jedem Ende des Netztuches werden Radarreflektorbojen befestigt, so daß das Netztuch jederzeit geortet werden kann. Diese Bojen sind dauerhaft mit dem/den Kennbuchstaben und der Registriernummer des Schiffes versehen, zu dem sie gehören.

(2) Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere Treibnetze im Sinne von Absatz 1 verwenden, führen ein Logbuch, in das täglich folgende Angaben einzutragen sind:

- die Gesamtlänge der an Bord befindlichen Netze;

- die Gesamtlänge der bei jedem Fangeinsatz verwendeten Netze;

- die Menge jeder im Laufe eines Fangeinsatzes gefangenen Art einschließlich Beifänge und Rückwürfe, vor allem auch Wale, Reptilien und Seevögel;

- die Menge jeder an Bord behaltenen Art,

- Zeitpunkt und Ort dieser Fänge.

(3) Die in Absatz 2 genannten Kapitäne übermitteln den zuständigen Behörden des Anlandemitgliedstaats eine Erklärung, in der mindestens die angelandeten Mengen jeder Art sowie der Zeitpunkt der Fänge und die Fanggebiete angegeben sind.

(4) Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die ein oder mehrere Treibnetze im Sinne von Absatz 1 verwenden und ihre Fänge in einem Mitgliedstaat anlanden möchten, teilen den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats mindestens zwei Stunden vor ihrer Ankunft im Hafen den vorgesehenen Anlandeort und die voraussichtliche Ankunftszeit mit.

(5) Alle Fischereifahrzeuge, die ein oder mehrere der in Absatz 1 genannten Treibnetze einsetzen, müssen die Fanggenehmigung mit sich führen, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats ausgestellt wurde.

(6) Werden die Vorschriften der Artikel 11 und 11a sowie des vorliegenden Artikels nicht befolgt, so ergreifen die zuständigen Behörden gegenüber dem betreffenden Schiff gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 geeignete Maßnahmen.

Artikel 11c

Mit Ausnahme der Gewässer, die unter die Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischreiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund (*) fallen, und unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 gelten die Artikel 11, 11a und 11b in allen Gewässern, die der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen, und außerhalb dieser Gewässer für alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft.

(*) ABl. L 9 vom 15. 1. 1998, S. 1."

2. Der Text im Anhang wird als Anhang VIII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. C 118 vom 29. 4. 1994, S. 2.

(2) ABl. C 305 vom 31. 10. 1994, S. 83.

(3) ABl. C 393 vom 31. 12. 1994, S. 175.

(4) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(5) ABl. L 132 vom 23. 5. 1997, S. 1.

(6) ABl. L 9 vom 15. 1. 1998, S. 1.

(7) ABl. L 276 vom 10. 10. 1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2945/95 der Kommission (ABl. L 308 vom 21. 12. 1995, S. 18).

(8) ABl. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 686/97 (ABl. L 102 vom 19. 4. 1997, S. 1).

ANHANG

"ANHANG VIII

- Weißer Thun: Thunnus alalunga

- Roter Thun: Thunnus thynnus

- Großaugenthun: Thunnus obesus

- Echter Bonito: Katsuwonus pelamis

- Pelamide: Sarda sarda

- Gelbflossenthun: Thunnus albacares

- Schwarzflossenthun: Thunnus atlanticus

- Falscher Bonito: Euthynnus spp.

- Südlicher Blauflossenthun: Thunnus maccoyii

- Fregattmakrelen: Auxis spp.

- Brachsenmakrele: Brama rayi

- Marline: Tetrapturus spp.; Makaira spp.

- Segelfische: Istiophorus spp.

- Schwertfisch: Xiphias gladius

- Makrelenhechte: Scomberesox spp.; Cololabis spp.

- Goldmakrelen: Coryphoena spp.

- Haie: Hexanchus griseus; Cetorhinus maximus; Alopiidae; Carcharhinidae; Sphymidae; Isuridae; Lamnidae

- Kopffüßer: alle Arten"