31997R0847

Verordnung (EG) Nr. 847/97 des Rates vom 12. Mai 1997 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

Amtsblatt Nr. L 122 vom 14/05/1997 S. 0001 - 0006


VERORDNUNG (EG) Nr. 847/97 DES RATES vom 12. Mai 1997 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 (1) wurden gegenüber der Volksrepublik China die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Kontingente und die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Überwachungsmaßnahmen eingeführt.

Bei der Festlegung dieser Kontingente verfolgte der Rat das Ziel, ein Gleichgewicht zwischen einem angemessenen Schutz der betroffenen Wirtschaftszweige der Gemeinschaft und - in Anbetracht der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen - der Erhaltung eines annehmbaren Handelsniveaus mit China zu wahren.

Eine Analyse der wichtigsten Wirtschaftsindikatoren, insbesondere des Umfangs und des Marktanteils der chinesischen Einfuhren, legt den Schluß nahe, daß das Kontingent für Glasgeschirr des HS/KN-Codes 7013 ab dem 1. Januar 1998 abgeschafft werden sollte und daß eine solche Abschaffung weder dem obengenannten Ziel zuwiderlaufen noch den Gemeinschaftsmarkt stören würde.

Die Waren, deren Kontingent durch diese Verordnung abgeschafft wird, sollten jedoch einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen, damit eine angemessene Überwachung der Menge und der Preise der Einfuhren der betreffenden Waren gewährleistet ist.

Das Kontingent für Spielzeug der HS/KN-Codes 9503 41, 9503 49 und 9503 90 erfaßt auch Spielzeugteile und -zubehör. Nach den Erfahrungen der Gemeinschaftshersteller gehen die Auswirkungen dieser Erfassung über das hinaus, was für den angemessenen Schutz des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist. Spielzeugteile und -zubehör sollten folglich aus dem Kontingent herausgenommen werden.

Bei einer Reihe von Waren, deren Einfuhren im Jahr 1995 zu vernachlässigen oder im Vergleich zu 1994 zurückgegangen sind, wird die Aufrechterhaltung von Überwachungsmaßnahmen nicht mehr für erforderlich gehalten. Diese Waren sollten daher von der Liste der Waren, die Überwachungsmaßnahmen unterliegen, gestrichen werden.

Folglich müssen die mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 eingeführten mengenmäßigen Kontingente und Überwachungsmaßnahmen geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bis zum 31. Dezember 1997 erhalten die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 die Fassung der Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Ab dem 1. Januar 1998 erhalten die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 519/94 die Fassung der Anhänge III und IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1897/96 (ABl. Nr. L 250 vom 2. 10. 1996, S. 1).

ANHANG I

"ANHANG II

Liste der Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in China

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

"ANHANG III

Liste der der gemeinschaftlichen Überwachung unterliegenden Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

"ANHANG II

Liste der Kontingente für bestimmte Waren mit Ursprung in China

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

"ANHANG III

Liste der der gemeinschaftlichen Überwachung unterliegenden Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>