31990R3491

Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates vom 26. November 1990 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch

Amtsblatt Nr. L 337 vom 04/12/1990 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0171
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0171


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3491/90 DES RATES vom 26 . November 1990 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 11

3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der Prüfung der vorläufigen Ergebnisse der Uruguay-Runde verpflichtet, den daran interessierten, am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht in der Liste der AKP-Staaten, aber in Anhang V der Verordnung ( EWG ) Nr . 4258/88 des Rates vom 19 . Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 ( 1 ) genannt sind, eine präferentielle Einfuhr von Reis mit Ursprung in diesen Ländern anzubieten .

Die präferentielle Einfuhrregelung, die Gegenstand des an die am wenigsten entwickelten Länder gerichteten Angebots ist, ermöglicht eine Verminderung der Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen der bisher üblicherweise in die Gemeinschaft eingeführten Mengen, sofern vom Ausfuhrland eine dieser Verminderung entsprechende Abgabe erhoben wird .

Von den Ländern, an die das Angebot gerichtet war, hat Bangladesch sein Interesse an der Entwicklung des Handels mit Reis bekundet .

Durch Anwendung einer Ursprungsbescheinigung könnten die Vorteile einer solchen Regelung auf Erzeugnisse beschränkt werden, die ihren Ursprung in Bangladesch haben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die bei der Einfuhr von Reis der KN-Codes 1006 10 ( mit Ausnahme der Unterposition 1006 10 10 ), 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in Bangladesch in Artikel 2 festgestellte Menge zu erhebende Abschöpfung ist gleich der bei der Einfuhr von Reis aus Drittländern angewandten Abschöpfung, vermindert

a ) bei Rohreis des KN-Codes 1006 10, ausgenommen die Unterposition 1006 10 10,

- um 50 %

und

- um 3,6 ECU;

b ) bei geschältem Reis des KN-Codes 1006 20

- um 50 %

und

- um 3,6 ECU;

c ) bei halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30

- um den in Artikel 14

Absatz 3 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1806/89 ( 3 ), genannten Betrag zum Schutz der Industrie, im Fall von halbgeschliffenem Reis umgerechnet mit dem zur Umrechnung von geschliffenem in halbgeschliffenen Reis gemäß Artikel 19

Buchstabe a ) dritter Gedankenstrich der genannten Verordnung verwendeten Satz,

- um 50 %

und

- um 5,4 ECU .

( 2 ) Absatz 1 gilt nur

- für Einfuhren, bei denen der Einführer nachweist, daß im Ausfuhrland eine der Verminderung gemäß Absatz 1 entsprechende Ausfuhrabgabe erhoben worden ist;

- für ein Erzeugnis, für das die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat .

Artikel 2

( 1 ) Die in Artikel 1 vorgesehene Verminderung der Abschöpfung beschränkt sich je Kalenderjahr auf ein Äquivalent von 4 000 Tonnen geschälter Reis .

Die Mengen Reis anderer Verarbeitungsstufen als geschälter Reis werden mit dem mit Artikel 1 der Verordnung Nr . 467/67/EWG der Kommission ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2325/88 ( 5 ), festgesetzten Satz umgerechnet .

( 2 ) Die Kommission setzt die Anwendung von Artikel 1 aus, sobald sie feststellt, daß während des laufenden Jahres die Einfuhren, für welche Artikel 1 angewandt wurde, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Menge erreicht haben .

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1418/76 erlassen .

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt mit Wirkung vom 1 . November 1990 .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 26 . November 1990 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

C . DONAT CATTIN

( 1 ) ABl . Nr . L 375 vom 31 . 12. 1988, S . 47 .

( 2 ) ABl . Nr . L 166 vom 25 . 6 . 1976, S . 1 .

( 3) ABl . Nr . L 177 vom 24 . 6 . 1989, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . 204 vom 24 . 8 . 1967, S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 202 vom 27 . 7 . 1988, S . 41 .