6.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 926/2009 DES RATES

vom 24. September 2009

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 9 und 10,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 9. Juli 2008 leitete die Kommission mit der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (2) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Am 8. April 2009 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 289/2009 (3) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China ein.

(2)

Das Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingereicht, der vom „Defence Committee of the Seamless Steel Tube Industry of the European Union“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl entfällt.

(3)

Wie unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden außerdem gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie. Insbesondere versandte die Kommission einen zusätzlichen Fragebogen an die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller, um weitere Informationen über die Marktentwicklungen und die Entwicklung der wichtigsten Schadensindikatoren nach dem Ende des UZ einzuholen. Zusätzliche Kontrollbesuche wurden nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen in den Betrieben der folgenden Hersteller bestimmter nahtloser Rohre in der EU durchgeführt:

Vallourec & Mannesmann Deutschland GmbH, Düsseldorf, Deutschland,

Vallourec & Mannesmann France, Boulogne-Billancourt, Frankreich,

Tenaris-Dalmine SpA, Dalmine, Italien,

Tubos Reunidos SA, Amurrio, Spanien,

Productos Tubulares SA, Valle de Trapaga, Spanien.

Darüber hinaus wurde auch ein Kontrollbesuch im Betrieb des Antragstellers in Boulogne-Billancourt, Frankreich, durchgeführt.

(6)

Außerdem unterzog die Kommission die Fragebogenantworten aller vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller und insbesondere die Aufstellung der Verkaufsgeschäfte der folgenden Ausführer einer erneuten Prüfung anhand von Unterlagen:

Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd,

Hengyang Valin Steel Tube Co., Ltd,

Shandong Luxing Steel Pipe Co. Ltd,

Tianjin Pipe International Economic & Trading Corporation.

(7)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(8)

Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden die Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

3.   Stichprobenverfahren

(9)

Da zur Auswahl der Stichprobe unter den ausführenden Herstellern in der VR China und unter den Gemeinschaftsherstellern keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 11 und 12 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(10)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) (4) von maximal 0,86 haben („betroffene Ware“) und normalerweise unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 20, ex 7304 31 80, ex 7304 39 10, ex 7304 39 52, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 81, ex 7304 51 89, ex 7304 59 10, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (5).

(11)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung wurde ein Schreibfehler festgestellt: In der Fußnote zu Randnummer 14 der vorläufigen Verordnung war die Nummer des Technischen Berichts für die Ermittlung des Kohlenstoffäquivalents (CEV) falsch angegeben. Richtig muss es heißen: Technischer Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-555-67.

(12)

Nach der vorläufigen Unterrichtung machte der chinesische Eisen- und Stahlverband (China Iron and Steel Association, „CISA“) geltend, unter die KN-Codes der betroffenen Ware fielen auch einige andere Waren, die nicht Gegenstand der Untersuchung seien, etwa Waren mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm oder mit einem CEV von mehr als 0,86; daher seien die in der Untersuchung verwendeten Einfuhrzahlen zu hoch angesetzt. Hierzu sei angemerkt, dass Waren mit einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm oder einem CEV von mehr als 0,86 gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des IIW von diesem Verfahren nicht betroffen sind. Im Übrigen wurde bei keinem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ein Beweis dafür gefunden, dass diese Waren in der VR China in nennenswerten Mengen hergestellt werden. Daher wird der Schluss gezogen, dass keine schlüssigen Beweise für die Einfuhr nennenswerter Mengen solcher chinesischer Waren in die Gemeinschaft vorliegen.

(13)

Nach der endgültigen Unterrichtung machte der CISA erneut geltend, Oil Country Tubular Goods („OCTG-Rohre“) sollten aus der Definition der betroffenen Ware ausgenommen werden, und wies darauf hin, dass andere Länder, einschließlich der USA, OCTG-Rohre bei Antidumpinguntersuchungen als einem gesonderten Markt zugehörig behandelten. Ähnliches wurde auch von der chinesischen Regierung („MOFCOM“) vorgebracht.

(14)

Bei der eingehenden Prüfung der vorstehend genannten Vorbringen wurde festgestellt, dass die verschiedenen unter die Warendefinition fallenden Typen nahtloser Rohre, einschließlich OCTG-Rohre, dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften aufweisen und damit derselben Warenkategorie angehören. Dass sich diese verschiedenen Warentypen hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Kosten und Verkaufspreise bis zu einem gewissen Grad unterscheiden, ist normal. Zudem kann die Tatsache, dass andere untersuchende Behörden auf OCTG-Rohre beschränkte Untersuchungen durchführen, durchaus auf die Besonderheiten des jeweiligen Antrags zurückzuführen sein. Tatsächlich wurde festgestellt, dass die US-Behörden nicht untersuchen mussten, ob OCTG-Rohre dieselben grundlegenden Eigenschaften aufweisen wie andere nahtlose Rohre. Darüber hinaus legte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Beweise dafür vor, dass glattendige OCTG-Rohre und andere in die Untersuchung einbezogene Waren austauschbar sind.

(15)

Des Weiteren wurde argumentiert, bei der Definition der betroffenen Ware sei Elementen wie Wanddicke, Außendurchmesser und CEV-Grenzwert unverhältnismäßig große Bedeutung beigemessen worden, während technische Eigenschaften wie hohe Druck- und Korrosionsbeständigkeit und die Existenz spezieller Normen des American Petroleum Institute („API“) für OCTG-Rohre nicht gebührend berücksichtigt worden seien.

(16)

Hierzu sei erstens Folgendes angemerkt: Da die Wanddicke für die Warendefinition der Untersuchung nicht herangezogen wird, bleiben Außendurchmesser und CEV-Grenzwert die Elemente, anhand deren die betroffene Ware am besten definiert werden kann. Der Außendurchmesser wird zudem für die Unterscheidung der Ware für statistische und zolltarifliche Zwecke verwendet. Der CEV-Wert gibt die Schweißbarkeit einer Ware an; dieser wurde auf 0,86 festgesetzt, um gut schweißgeeignete Waren von schwer schweißbaren zu unterscheiden. Zweitens geht aus den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Informationen hervor, dass OCTG-Rohre, wie andere Rohrtypen auch, sowohl eine hohe als auch eine geringe Korrosions-/Druckbeständigkeit aufweisen können. Daher lässt sich weder die Korrosions- noch die Druckbeständigkeit als Kriterium für die Definition der betroffenen Ware heranziehen. Drittens gibt es die speziellen Normen des API für OCTG- und Leitungsrohre, da diese Waren in der Erdölbranche verwendet werden. Aber auch in anderen Branchen eingesetzte Rohre unterliegen ähnlichen Normen, die allerdings von anderen Organisationen (z. B. ASTM) aufgestellt werden. Daher kann die Tatsache, dass Normen von der einen oder anderen Organisation aufgestellt werden, kein Kriterium für die Warendefinition einer Antidumpinguntersuchung darstellen. Somit ist festzustellen, dass weder CISA noch MOFCOM schlüssige Alternativen für eine bessere Warendefinition vorgelegt haben und dass sie, von der vorstehend erwähnten hohen Korrosions-/Druckbeständigkeit abgesehen, zu keinem Zeitpunkt Kriterien vorgeschlagen haben, die für die Definition der betroffenen Ware besser geeignet wären. Zudem hat keine der Parteien eine angemessenere Höhe des CEV-Grenzwertes vorgeschlagen. Daher werden die Vorbringen zur Definition der betroffenen Ware zurückgewiesen.

(17)

Aus diesen Gründen wird der endgültige Schluss gezogen, dass die betroffene Ware unter anderem OCTG-Rohre umfasst, die als Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge in der Ölförderung dienen, und die Randnummern 14 bis 19 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(18)

Da keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 20 bis 27 der vorläufigen Verordnung bezüglich der MWB-Feststellungen bestätigt.

2.   Individuelle Behandlung („IB“)

(19)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der Antragsteller vor, ein ausführender Hersteller, dem vorläufig eine IB zugestanden worden war, hätte keine IB erhalten dürfen, unter anderem weil er mehrheitlich in Staatsbesitz sei.

(20)

Eingehendere Untersuchungen ergaben, dass die VR China tatsächlich (indirekt) an dem besagten Unternehmen beteiligt war, wenngleich sie im UZ Minderheitsaktionär war. Zu einer erheblichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse kam es allerdings Ende 2008 (nach dem UZ), als die VR China mehr Anteile an der Holdinggesellschaft erwarb und so zum Mehrheitsaktionär wurde. Daher gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass der fragliche ausführende Hersteller die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfüllte und ihm keine IB gewährt werden sollte.

(21)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte das besagte Unternehmen sein Vorbringen, der Anteil der VR China sei erst nach dem UZ erhöht worden. Außerdem habe die Erhöhung der Beteiligung eindeutig dem alleinigen Zweck gedient, der Holdinggesellschaft angesichts der Finanzkrise finanziellen Beistand zu leisten. Insbesondere behauptete das besagte Unternehmen, die Anteilserhöhung habe keine Auswirkungen auf die Managementstruktur, die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und die Geschäftstätigkeit gehabt. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse wirke sich auch nicht auf die Entscheidungen des Unternehmens über seine Ausfuhrgeschäfte aus, die nach wie vor unabhängig von der VR China getroffen würden. Ferner machte das Unternehmen geltend, es seien keine Beweise dafür vorgelegt worden, dass die Einflussnahme des Staates in diesem Fall so stark sei, dass Maßnahmen umgangen werden könnten, wenn dem Unternehmen ein individueller Zollsatz zugestanden würde.

(22)

Um eine IB erhalten zu können, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen. Eines dieser Kriterien lautet, dass die Mehrheit der Anteile im Besitz von Privatpersonen sein muss. Dieses Kriterium wird von dem besagten Unternehmen seit Ende 2008 jedoch nicht mehr erfüllt.

(23)

Deshalb wird trotz der Tatsache, dass die Veränderung der Eigentumsverhältnisse erst nach dem UZ (wenngleich noch vor Abschluss der Untersuchung) eintrat, und angesichts der Zukunftsaspekte der Feststellungen zur IB der Schluss gezogen, dass diesem Unternehmen keine IB gewährt werden sollte, da es die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung nicht erfüllt hat.

(24)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur IB vorliegen, werden die Randnummern 28 bis 32 der vorläufigen Verordnung bestätigt, ausgenommen die Feststellungen, die das unter den Randnummern 19 bis 23 erwähnte Unternehmen betreffen.

3.   Normalwert

3.1   Vergleichsland

(25)

Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen machten drei Parteien geltend, der US-Markt sei als Vergleichsland nicht geeignet, da sich die Marktbedingungen in den USA und in der VR China deutlich unterscheiden würden. Außerdem beruhe die Ermittlung des Normalwerts auf den Daten eines einzigen, mit einem Hersteller in der Gemeinschaft verbundenen Herstellers, diese seien somit nicht repräsentativ.

(26)

Gemäß der Grundverordnung muss das Vergleichsland auf nicht unvertretbare Weise ausgewählt werden. Die vorgenannten Parteien blieben den Nachweis schuldig, dass die Wahl der USA nicht vertretbar gewesen sei. Insbesondere stellten sie die Wettbewerbsfähigkeit des US-Marktes nicht in Frage, deren Fehlen beispielsweise Auswirkungen auf das ermittelte Preisniveau hätte haben können. Zudem schlug keine der betreffenden Parteien ein alternatives Vergleichsland vor.

(27)

Aus den genannten Gründen wird der endgültige Schluss gezogen, dass die USA ein geeignetes Vergleichsland darstellen, und die Schlussfolgerungen 33 bis 38 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

3.2   Ermittlung des Normalwerts

(28)

Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Normalwerts vorliegen, werden die vorläufigen Feststellungen unter den Randnummern 39 bis 44 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Ausfuhrpreis

(29)

Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung des Ausfuhrpreises vorliegen, wird Randnummer 45 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Vergleich

(30)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wies ein ausführender Hersteller darauf hin, dass die Vereinfachung der Warenkontrollnummer (zur Verbesserung der Vergleichbarkeit zwischen der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware aus dem Vergleichsland) zu einem unfairen Vergleich geführt habe, da mehrere Typen nahtloser Rohre als ein und dieselbe Warenkategorie behandelt würden. Daraufhin wurde beschlossen, eine andere Gruppierung der Warenkontrollnummern vorzunehmen, die ein ähnliches Vergleichbarkeitsniveau ermöglicht, nämlich nach Rohrdurchmesser und Wanddicke.

(31)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung wurden die chinesischen Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk nach unten korrigiert, um alle Transportkosten zu berücksichtigen. Gleichzeitig wurde der Normalwert aufgrund einiger Änderungen bei den Berichtigungen für Transportkosten und Rabatte nach oben korrigiert.

(32)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 46 und 47 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   Dumpingspanne

(33)

Da zur Ermittlung der Dumpingspanne keine Stellungnahmen eingingen, werden die Randnummern 48 bis 51 der vorläufigen Verordnung mit den unter den Randnummern 30 und 31 genannten Änderungen bestätigt.

(34)

Die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt in Prozent des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wird wie folgt festgelegt:

Unternehmen

Endgültige Dumpingspanne

Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd

64,8 %

Andere kooperierende Unternehmen

48,6 %

Übrige

73,1 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Gemeinschaftsproduktion, Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und Gemeinschaftsverbrauch

(35)

Der CISA brachte vor, den von einem Fachgremium („Steel Business Briefing“) veröffentlichten Informationen zufolge habe es 2007 in der EU-27 mindestens 40 Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Ware mit einer Produktion von rund 5,8 Mio. Tonnen gegeben, und dies stehe im Widerspruch zu den diesbezüglichen Angaben in der vorläufigen Verordnung. Außerdem habe den von der „World Steel Association“ veröffentlichten Informationen zufolge der Gemeinschaftsverbrauch 2007 bei rund 4,6 Mio. Tonnen gelegen, also weitaus höher als unter Randnummer 57 der vorläufigen Verordnung angegeben. Ein ausführender Hersteller in der VR China brachte Ähnliches vor.

(36)

Die Prüfung der vorgelegten Informationen ergab, dass die gemeldeten Angaben sich auf sämtliche nahtlosen Rohre beziehen und nicht auf die gleichartige Ware, wie sie in der vorläufigen Verordnung sowie unter den Randnummern 10 bis 17 definiert wird, und noch andere Waren wie etwa Großrohre (mit einem Durchmesser von mehr als 406,4 mm) sowie nichtrostende Rohre umfassen. Dies erklärt die Abweichung zwischen den unter Randnummer 35 angegebenen und den in der vorläufigen Verordnung enthaltenen Informationen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Namen und Standorte aller bekannten Gemeinschaftshersteller der betroffenen Ware in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags angegeben waren. Wenn der CISA der Auffassung war, dass es noch weitere Hersteller der betroffenen Ware in der EU gab, so hätte er rechtzeitig hinreichende Beweise dafür vorlegen sollen, damit etwaige Unternehmen dieser Art hätten ermittelt und mit einbezogen werden können.

(37)

Die vorstehenden Vorbringen werden daher zurückgewiesen, und die Feststellungen unter den Randnummern 53 bis 58 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge und Marktanteil der betroffenen Einfuhren und Einfuhrpreise

(38)

Nach Stellungnahmen des CISA wird klargestellt, dass Randnummer 60 der vorläufigen Verordnung so zu verstehen ist, dass auf die Marktsegmente OCTG und Stromerzeugung jeweils weniger als 5 % der Gesamteinfuhren aus der VR China entfielen. Da diesbezüglich keine Vorbringen oder sonstigen Stellungnahmen vorliegen, werden die Randnummern 59 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

b)   Preisunterbietung

(39)

Ein ausführender Hersteller, drei Gemeinschaftshersteller und der Antragsteller nahmen zur Ermittlung der Preisunterbietungs- und der Schadensspanne Stellung. Diese Stellungnahmen wurden geprüft, und soweit angezeigt wurden die Berechnungen geändert.

(40)

Ein ausführender Hersteller bestritt die Angemessenheit der Berichtigungen, die vorgenommen wurden, um die Preise der Einfuhren aus der VR China und die Preise der entsprechenden, vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verkauften Warentypen auf einer fairen Grundlage zu vergleichen, da die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und der Gewinn eines unabhängigen Einführers nicht berücksichtigt worden seien. Diese Berichtigungen seien vielmehr übermäßig hoch ausgefallen. Zu dem Vorbringen des ausführenden Herstellers ergab die Untersuchung, dass chinesische ausführende Hersteller und Gemeinschaftshersteller häufig an dieselben Abnehmer verkauften. Daher war eine weitere Berichtigung der Einfuhrpreise nicht gerechtfertigt. Nach Prüfung der vorgelegten Beweise wurde der Schluss gezogen, dass die Vorbringen zurückgewiesen werden sollten, und die beiden Parteien wurden über die Gründe hierfür unterrichtet.

(41)

Der Antragsteller brachte vor, die Berechnung der Unterschiede bei der Handelsstufe sei nicht korrekt erfolgt, da die chinesischen ausführenden Hersteller auch direkt an die Verwender verkauften und für solche Verkäufe keine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe vorzunehmen sei. Da festgestellt wurde, dass dieses Vorbringen im Falle einiger ausführender Hersteller in der VR China berechtigt war, wurde die Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe entsprechend geändert. Des Weiteren machte der unter Randnummer 40 erwähnte ausführende Hersteller geltend, wegen erheblicher Unterschiede zwischen den Verkaufsvolumen seiner eigenen Einfuhren und den Verkäufen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft solle der Unterschied bei der Handelsstufe nicht durch einen einfachen Vergleich des jeweiligen Prozentsatzes der Verkäufe an die Verwender ermittelt werden; er schlug vor, die korrigierte Berichtigung für die Handelsstufe nach einer anderen Formel zu berechnen. Die vorgeschlagene Formel wurde indessen nicht für geeignet befunden, da sie zu verzerrten Ergebnissen führen würde. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(42)

Aus den dargelegten Gründen wird die unter Randnummer 64 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt, und die Preisunterbietungsspanne, die wie unter Randnummer 65 der vorläufigen Verordnung erläutert ermittelt wurde, wird auf 29 % festgelegt.

3.   Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(43)

Der CISA gab an, einige der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller hätten keine vollständigen Antworten vorgelegt, die Repräsentativität der Stichprobe sei mithin durch die geringe Mitarbeit beeinträchtigt. Hierzu ist zu betonen, dass außer dem unter Randnummer 66 Ziffer ii der vorläufigen Verordnung erwähnten Unternehmen, das lediglich Teilinformationen übermittelte, alle anderen Unternehmen der Stichprobe bis zur entscheidenden Phase der Sachaufklärung alle verlangten Informationen vorgelegt hatten. Selbst wenn das einzige Unternehmen, das nur Teilinformationen übermittelt hatte, unberücksichtigt bliebe, läge die Repräsentativität der Stichprobe noch immer bei rund 60 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(44)

Der CISA machte ferner geltend, eine bedeutende Gruppe von Herstellern in der Gemeinschaft habe entgegen den Angaben unter Randnummer 86 der vorläufigen Verordnung nach dem UZ umfangreiche Investitionen in die Ausweitung ihrer Produktionskapazität für Rohre im Kernkraftsektor getätigt. Diese Information wurde überprüft, und es wurde festgestellt, dass die vorstehend genannten Investitionen dazu dienten, die Produktionskapazität für andere Waren (nichtrostender Stahl oder geschweißte Rohre) als die gleichartige Ware zu erhöhen. Das Vorbringen wurde mithin zurückgewiesen.

(45)

Der CISA und ein ausführender Hersteller in der VR China brachten vor, die Feststellung unter Randnummer 87 der vorläufigen Verordnung, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei noch immer dabei, sich vom früheren Dumping zu erholen, sei unzutreffend, da mindestens drei rumänische Unternehmen den Antrag unterstützten, die bis Mitte 2006 selbst Antidumpingmaßnahmen unterlagen. Die Feststellungen unter Randnummer 87 beziehen sich indessen eindeutig auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als Ganzes und nicht etwa auf einzelne Unternehmen. Es ist daher normal, dass die Lage einzelner Unternehmen unterschiedlich sein kann, ohne dass die auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezogene allgemeine Feststellung hierdurch in Frage gestellt würde. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(46)

Da keine weiteren Vorbringen oder Anmerkungen vorliegen, werden die Randnummern 66 bis 87 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(47)

Das MOFCOM, der CISA und zwei ausführende Hersteller in der VR China brachten vor, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei am Ende des Untersuchungszeitraums nicht gefährdet gewesen, insbesondere in Anbetracht der hohen Gewinne der letzten Zeit. Die Gründe für die Einschätzung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft am Ende des UZ gefährdet war, werden unter Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Darin wird zwar eingeräumt, dass die im UZ erlittene Schädigung nicht bedeutend war, es wird jedoch auch erläutert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in Anbetracht des erheblichen Anteils gedumpter Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt den schädigenden Auswirkungen dieser gedumpten Einfuhren ausgesetzt wäre, wenn sich die allgemeine Marktsituation grundlegend ändern sollte. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den erheblichen Verbrauchsanstieg nur teilweise für sich nutzen konnte und dass sein Marktanteil, wie unter Randnummer 88 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, im Bezugszeitraum um fünf Prozentpunkte gesunken war. Im Übrigen bedeutet die Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig in außergewöhnlich günstigen Zeiten sehr hoher Marktnachfrage gute Gewinne erzielt, nicht unbedingt, dass er sich strukturell in einer soliden wirtschaftlichen und finanziellen Lage befindet, insbesondere wenn er zuvor nur äußerst geringe Gewinne oder sogar Verluste erwirtschaftet hatte. Wie bereits unter Randnummer 86 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, hatte die durch die Dumpingpraktiken bedingte schwache Wirtschaftsleistung der Vergangenheit dazu geführt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft das Investitionsniveau, das für die langfristige Sicherung seiner Existenzfähigkeit in einer derart kapitalintensiven Branche des Verarbeitenden Gewerbes erforderlich wäre, nicht aufrechterhalten konnte. Und schließlich war auf dem Gemeinschaftsmarkt am Ende des UZ erneut ein erheblicher Anteil gedumpter Einfuhren zu sehr niedrigen Preisen zu verzeichnen. Diese Marktlage war potenziell äußerst gefährlich, denn in der Vergangenheit hatte eine ähnliche Situation (siehe Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates (6) dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bereits in Zeiten normal hoher Nachfrage erheblichen Schaden zugefügt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(48)

Ein ausführender Hersteller in der VR China machte des Weiteren geltend, aus Randnummer 89 der vorläufigen Verordnung werde nicht ersichtlich, dass die dort erwähnten Veränderungen der Marktlage „klar vorauszusehen waren und unmittelbar bevorstanden“, wie es das WTO-Antidumpingübereinkommen verlange. Eine Veränderung der Marktlage sei voraussehbar, da der Verbrauch normalerweise nicht über einen langen Zeitraum hinweg auf einem außergewöhnlich hohen Niveau bleiben könne. Die unter den Randnummern 90 bis 126 der vorläufigen Verordnung ausgeführte Analyse zeigt eine eindeutige Verschlechterung, die sich de facto über einen gewissen Zeitraum hinzog. Dass manche Faktoren und Indikatoren eine gewisse Zeit benötigen, um sich vom positiven in den negativen Bereich zu bewegen, steht nicht im Widerspruch zu der Tatsache, dass negative Auswirkungen angesichts feststellbarer Entwicklungstendenzen bereits klar vorauszusehen sind. Am Ende des UZ war die drohende Schädigung klar vorauszusehen, und der Beginn einer negativen, letztlich schädigenden Entwicklung stand unmittelbar bevor, da in den letzten Monaten des UZ bereits eine gewisse Abschwächung der Nachfrage eingetreten war. Das Vorbringen wurde mithin zurückgewiesen.

(49)

Da es keine weiteren Vorbringen oder Stellungnahmen gab, wird die unter den Randnummern 88 und 89 der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung zur Schädigung bestätigt.

E.   DROHENDE SCHÄDIGUNG

1.   Wahrscheinliche Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs, der Einfuhren aus dem betroffenen Land und der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem Untersuchungszeitraum

1.1   Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen durchgeführte Analysen

(50)

Wie unter Randnummer 5 erwähnt, wurde ein zusätzlicher Fragebogen an Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe und an den Antragsteller versandt, mit dem weitere Informationen über die Marktentwicklungen und die Entwicklung der wichtigsten Schadensindikatoren bis März 2009 eingeholt werden sollten. Außerdem wurden die aktuellsten Eurostat-Einfuhrdaten sorgfältig analysiert. Der Vollständigkeit halber werden nachstehend die Daten für den Zeitraum vom Ende des UZ bis März 2009 („Zeitraum nach dem UZ“) wiedergegeben. Da sich diese Daten nur auf einen Zeitraum von neun Monaten beziehen, wird kein Volumenindex angegeben.

(51)

Nach dem UZ ging der Gemeinschaftsverbrauch deutlich zurück, und zwar schneller als unter Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung vorausgeschätzt. Tatsächlich schrumpfte der Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom Ende des UZ bis März 2009 bereits um nahezu 30 % (7).

 

2005

2006

2007

UZ

Zeitraum nach dem UZ

Gemeinschaftsverbrauch

2 565 285

2 706 560

3 150 729

3 172 866

1 720 968

(52)

Gleichzeitig waren zwar auch die Einfuhren aus der VR China stark rückläufig, da aber der Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs noch stärker ausfiel, erhöhte sich der Marktanteil dieser Einfuhren auf rund 18 %. Die Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen wie unter Randnummer 98 der vorläufigen Verordnung ausgeführt.

VR China

2005

2006

2007

UZ

Zeitraum nach dem UZ

Einfuhrvolumen

26 396

136 850

470 413

542 840

306 866

Marktanteil

1,0 %

5,1 %

14,9 %

17,1 %

17,8 %

Index (2005 = 100)

100

491

1 451

1 663

1 733

Ausfuhrpreis

766,48

699,90

699,10

715,09

966,63

Index (2005 = 100)

100

91

91

93

138

(53)

Im gleichen Zeitraum ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft drastisch zurück, so dass die Kapazitätsauslastung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im März 2009 auf 60 % sank. Der beträchtliche Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verlief parallel zum Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs, so dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stabil blieb. Die Preise verzeichneten nach einem Anstieg in der zweiten Jahreshälfte 2008 einen Rückgang im ersten Quartal 2009, sie blieben jedoch auf einem höheren Niveau als im UZ.

In die Stichprobe einbezogene Gemeinschaftshersteller

2005

2006

2007

UZ

Zeitraum nach dem UZ

Produktion

2 022 596

2 197 964

2 213 956

2 158 096

1 477 198

Kapazität

2 451 187

2 469 365

2 446 462

2 398 283

1 889 180

Kapazitätsauslastung

83 %

89 %

90 %

90 %

78 %

Index (2005 = 100)

100

108

110

109

88

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

2005

2006

2007

UZ

Zeitraum nach dem UZ

Gemeinschaftsverkäufe

1 766 197

1 907 126

2 061 033

2 017 525

1 093 175

Marktanteil

68,8 %

70,5 %

65,4 %

63,6 %

63,5 %

Index (2005 = 100)

100

102

95

92

90

In die Stichprobe einbezogene Gemeinschaftshersteller

2005

2006

2007

UZ

Zeitraum nach dem UZ

Verkaufspreis der Gemeinschaft

983

1 047

1 188

1 192

1 415

Index (2005 = 100)

100

106

121

121

135

(54)

Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft schließlich ging erheblich zurück, und zwar schneller als unter Randnummer 110 der vorläufigen Verordnung vorausgeschätzt, so dass sie im ersten Quartal 2009 negativ war (– 0,8 %).

In die Stichprobe einbezogene Gemeinschaftshersteller

2005

2006

2007

UZ

Zeitraum nach dem UZ

Rentabilität

12,1 %

17,3 %

17,9 %

15,4 %

3,5 %

Index (2005 = 100)

100

143

147

127

20

(55)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eingeholten und überprüften Zusatzinformationen die Analyse unter den Randnummern 90 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigen.

1.2.   Stellungnahmen der Parteien

(56)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Untersuchung der Schädigung habe sich, anders als die des Dumpings, über den UZ hinaus erstreckt, denn die Analyse habe sich auch auf Informationen und Daten für den Zeitraum nach Juni 2008 gestützt.

(57)

Zunächst einmal sei daran erinnert, dass der UZ und der Bezugszeitraum die Grundlage bilden, auf der die Einschätzung hinsichtlich einer drohenden Schädigung in der vorläufigen Verordnung beruhte. Im Falle einer drohenden Schädigung kann die im Untersuchungszeitraum festgestellte Schädigung naturgemäß keine bedeutende Schädigung sein, denn sonst hätte die betreffende Untersuchung nicht bloß eine drohende, sondern tatsächlich eine bedeutende Schädigung zum Gegenstand. Selbst wenn die Schädigung im UZ nicht bedeutend ist, muss die untersuchende Behörde daher prüfen, ob die in Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung genannten Faktoren den Schluss zulassen, dass eine bedeutende Schädigung droht. Daher ist die untersuchende Behörde befugt zu prüfen, ob die im Zuge der vorläufigen Sachaufklärung getroffenen Feststellungen bezüglich einer drohenden Schädigung durch die Entwicklungen nach dem Ende des UZ bestätigt werden.

(58)

Das MOFCOM, der CISA und ein ausführender Hersteller in der VR China vertraten die Auffassung, die verwendete Informationsquelle werde unter Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung nicht deutlich genannt, zudem stammten die unter den Randnummern 99, 101 und 108 der vorläufigen Verordnung erwähnten Vorausschätzungen und sonstigen von den Gemeinschaftsherstellern vorgelegten Informationen nicht aus einer objektiven Informationsquelle. Das MOFCOM behauptete ferner, mit der Verwendung derartiger Informationen habe die untersuchende Behörde nicht die „besondere Sorgfalt“ walten lassen, die das WTO-Antidumpingübereinkommen bei Untersuchungen zu einer drohenden Schädigung vorschreibe.

(59)

Es wird darauf hingewiesen, dass ausführliche Verweise auf die verschiedenen Quellen der öffentlich verfügbaren Informationen, die unter Randnummer 91 der vorläufigen Verordnung erwähnt werden, in den Unterlagen enthalten waren, in die die interessierten Parteien lange vor der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung Einsicht nehmen konnten. Was die Vorausschätzungen und anderen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Informationen betrifft, so wurden diese überprüft und nur dann in entsprechendem Umfang berücksichtigt, wenn sie für zuverlässig und korrekt befunden wurden. Die Tatsache, dass die vorgelegten Informationen überprüft worden waren, wurde bereits unter Randnummer 100 der vorläufigen Verordnung ausdrücklich erwähnt, und nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden, wie unter Randnummer 5 beschrieben, zusätzliche Kontrollbesuche durchgeführt.

(60)

Die Vorbringen unter den Randnummern 56 und 58 werden daher zurückgewiesen.

(61)

Der CISA wandte ein, bei der Bewertung der Entwicklungen der chinesischen Einfuhren nach dem UZ hätten nicht die tatsächlichen Einfuhren berücksichtigt werden sollen, sondern vielmehr das Auftragseingangsniveau, da die tatsächlichen Einfuhren normalerweise erst drei bis vier Monate nach Auftragseingang getätigt würden. Wegen dieser zeitlichen Verzögerung schlügen sich Veränderungen im Niveau der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt erst nach einigen Monaten in den tatsächlichen Einfuhren nieder, und dies erkläre, warum die Einfuhren aus der VR China im November und Dezember 2008 noch immer hoch gewesen seien, obwohl auf dem Gemeinschaftsmarkt bereits ein Nachfragerückgang eingesetzt habe. Ähnliches wurde auch seitens eines ausführenden Herstellers in der VR China vorgebracht.

(62)

Die tatsächlichen Einfuhren werden in der Regel als Grundlage für die Bewertung der Mengen und Durchschnittspreise der Einfuhren aus einem gegebenen Land herangezogen. Angaben zu den Auftragseingängen können berücksichtigt werden, um andere Informationen zu stützen, sie können jedoch nur selten durch hinreichend nachprüfbare Beweise untermauert werden. Die Prüfung des Vorbringens ergab jedenfalls, dass der Rückgang des Gemeinschaftsverbrauchs im dritten Quartal 2008 bereits eingesetzt hatte. Bei einer Verzögerung von drei bis vier Monaten hätte sich dieser Rückgang daher im vierten Quartal 2008 bereits im Volumen der Einfuhren aus der VR China niederschlagen müssen; das Volumen war jedoch vergleichsweise groß. Im Übrigen könnte, wenn man von der vorstehend genannten Verzögerung von drei bis vier Monaten ausgeht, der starke Rückgang der Einfuhren aus der VR China im ersten Quartal 2009 durchaus auch auf die zu erwartenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sein statt auf ein Abflauen der Nachfrage. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass die Einführer immer mehr zögerten, Waren zu bestellen, die unter Umständen erst nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen eintreffen würden. Abschließend sei festgestellt, dass eine Analyse auf der Grundlage der Auftragseingänge anstelle der tatsächlichen Einfuhren lediglich Unsicherheitsfaktoren in die Untersuchung eingebracht hätte, ohne die Schlussfolgerung nennenswert zu beeinflussen. Deshalb wird das diesbezügliche Vorbringen des CISA zurückgewiesen.

(63)

Das MOFCOM, der CISA und ein ausführender Hersteller in der VR China machten geltend, verschiedenen Pressemitteilungen und/oder Jahresabschlüssen einiger Gruppen von Gemeinschaftsherstellern zufolge sei 2008 für diese Hersteller noch immer ein erfolgreiches Jahr gewesen, was ihre Geschäftsergebnisse betreffe; dies widerspreche den Feststellungen zu einer drohenden Schädigung, die in der vorläufigen Verordnung, insbesondere unter Randnummer 110, getroffen worden seien.

(64)

Bei der Prüfung dieses Vorbringens wurde festgestellt, dass die Informationen, auf die sich der CISA berief, sich nicht gezielt auf die europäischen Unternehmen bezogen, die an der Herstellung der betroffenen Ware beteiligt waren. Wie bereits unter Randnummer 44 erwähnt, besteht eine große Unternehmensgruppe aus einzelnen Einheiten, die oftmals sehr unterschiedliche Waren herstellen. Die auf eine Unternehmensgruppe als Ganzes bezogenen allgemeinen Finanzdaten sind daher unter Umständen nicht repräsentativ für die wirtschaftliche Lage der Einheiten, die die gleichartige Ware herstellen und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen. Schließlich sei daran erinnert, dass die in der Untersuchung verwendeten Daten zu Unternehmen, die die gleichartige Ware herstellen, ordnungsgemäß überprüft wurden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(65)

Da zu den Randnummern 90 bis 112 der vorläufigen Verordnung keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die darin enthaltenen Feststellungen bestätigt.

2.   Drohende Schädigung

2.1   Mengenentwicklung der gedumpten Einfuhren

(66)

Der CISA brachte vor, der unter Randnummer 114 der vorläufigen Verordnung erwähnte Anstieg der Einfuhren aus der VR China sei die Folge eines Nachfrageanstiegs auf dem Gemeinschaftsmarkt gewesen. Ähnliche Anmerkungen wurden auch seitens des MOFCOM und eines ausführenden Herstellers in der VR China vorgebracht. Der CISA erhob ferner Einwände gegen die Einschätzung, die Entwicklung der chinesischen Einfuhren könnte das Ergebnis einer Strategie der Marktdurchdringung sein, und betonte, die Ausfuhren aus der VR China würden von einer Vielzahl chinesischer Hersteller getätigt, die unmöglich eine koordinierte Strategie entwickeln könnten.

(67)

Würde es zutreffen, dass die Entwicklung der Einfuhren aus der VR China, wie vom CISA behauptet, mit der Zunahme der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zusammenhingen, dann wäre der Marktanteil dieser Einfuhren im Wesentlichen konstant geblieben und hätte sich im Bezugszeitraum nicht von 1 % auf 17 % erhöht. Die beträchtliche Ausweitung des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China und seine Entwicklung, die völlig anders verlief als die Entwicklung der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und aller übrigen Einfuhrquellen, weisen eindeutig darauf hin, dass andere Faktoren bei der Zunahme der Einfuhren aus der VR China eine Rolle spielten. Für diese Schlussfolgerung spricht auch die Tatsache, dass die Einfuhren aus der VR China ausnahmslos zu sehr niedrigen (und gedumpten) Preisen getätigt wurden, wie unter den Randnummern 63 bis 65 der vorläufigen Verordnung erläutert. Im Übrigen müssen die Ausführer keineswegs eine koordinierte Strategie verfolgen, um ein einheitliches Vorgehen zu erreichen. Sobald klar wird, dass die Durchdringung eines Marktes gelingt, wenn ein bestimmtes, sehr niedriges Preisniveau aufrechterhalten wird, dürfte sich eine derart erfolgreiche Marktstrategie allmählich durchsetzen, ohne dass die Ausführer ihr Vorgehen in irgendeiner Weise koordinieren müssten. Die Vorbringen unter Randnummer 66 werden daher zurückgewiesen und die Feststellungen unter Randnummer 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(68)

Der CISA brachte des Weiteren vor, entgegen der Einschätzung unter den Randnummern 115 und 116 der vorläufigen Verordnung seien die Einfuhren aus der VR China in der Zeit nach dem UZ erheblich zurückgegangen. Tatsächlich trifft es zu, wie bereits unter Randnummer 52 dargelegt, dass die Einfuhren aus der VR China im Zeitraum nach dem UZ stark rückläufig waren. Aus dem Wortlaut der Randnummer 116 der vorläufigen Verordnung geht jedoch deutlich hervor, dass es hier nicht auf die absolute Menge dieser Einfuhren ankommt, sondern vielmehr auf ihren Umfang im Verhältnis zum Verbrauch, mit anderen Worten, auf ihren Marktanteil am gesamten Gemeinschaftsmarkt. Wie ebenfalls unter Randnummer 52 dargelegt, hat sich der Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China, trotz des Rückgangs der Einfuhren in absoluten Mengen, im Zeitraum nach dem UZ geringfügig erhöht. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass i) die der Argumentation unter den Randnummern 115 und 116 der vorläufigen Verordnung zugrunde liegende Einschätzung auf den aktuellsten Einfuhrdaten basierten, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Feststellungen zur Verfügung standen, nämlich den Daten für November und Dezember 2008, ii) diese Daten im Einklang mit der Entwicklung der Einfuhren aus der VR China bis zu diesem Zeitpunkt standen und iii) die Argumentation auf relativen und nicht auf absoluten Mengen beruhte, wird der Schluss gezogen, dass die Einschätzung unter den Randnummern 115 und 116 der vorläufigen Verordnung nicht im Widerspruch zu den unter Randnummer 52 dargelegten Feststellungen steht. Auf jeden Fall sollte darauf hingewiesen werden, dass die Höhe der chinesischen Einfuhren aus den unter Randnummer 134 der vorläufigen Verordnung genannten Gründen selbst dann als Element einer drohenden Schädigung angesehen werden könnte, wenn die Einfuhrmengen proportional stärker als der Verbrauch zurückgehen sollten, da bei sinkendem Verbrauch allein das Vorhandensein erheblicher Mengen niedrigpreisiger chinesischer Waren einen starken Druck auf das allgemeine Marktpreisniveau ausüben würde. Jedenfalls ist kein einzelner der in Artikel 3 Absatz 9 der Grundverordnung genannten Faktoren notwendigerweise ausschlaggebend für die Feststellung, dass eine Schädigung droht. Vielmehr müssen alle Faktoren zusammen berücksichtigt werden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen und die Feststellungen unter Randnummer 115 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

2.2   Verfügbare freie Kapazitäten der Ausführer

(69)

Der CISA machte geltend, die Analyse unter Randnummer 118 der vorläufigen Verordnung beruhe auf Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer, bei denen es sich um die am stärksten exportorientierten Unternehmen handele, so dass ihre Daten die Gesamtsituation der Ausfuhren aus der VR China nicht korrekt widerspiegelten. Der unter Randnummer 119 der vorläufigen Verordnung angegebene Anteil der chinesischen Ausfuhren in die Gemeinschaft an den Gesamtausfuhren aus der VR China habe 2008 denn auch eine andere Entwicklungstendenz gezeigt und sei von 15 % auf 11 % gesunken. Und schließlich sei bei der Analyse unter den Randnummern 117 bis 119 der vorläufigen Verordnung die Entwicklung der Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt unberücksichtigt geblieben, die den Vorausschätzungen zufolge einen erheblichen Teil der Produktion aus den bestehenden Überkapazitäten absorbieren werde. In diesem Zusammenhang verwies der CISA auf eine Reihe von Projekten und Plänen der chinesischen Regierung zur Stützung der Binnennachfrage. Auch das MOFCOM machte geltend, die Entwicklung der Nachfrage auf dem chinesischen Inlandsmarkt sei in der vorläufigen Verordnung nicht untersucht worden.

(70)

Die unter Randnummer 118 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen hinsichtlich der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen werden durch die Entwicklungstendenzen bei den allgemeinen Ausfuhrdaten, auf die unter Randnummer 119 der vorläufigen Verordnung verwiesen wird, eindeutig bestätigt; diese Daten wiesen sogar noch eine stärkere Zunahme der Ausfuhren in die Gemeinschaft im Bezugszeitraum aus. Was die angebliche Umkehr des Aufwärtstrends der Ausfuhren in die Gemeinschaft bezogen auf die Gesamtausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China im Jahr 2008 anbelangt, so konnte der CISA keine schlagenden Beweise für sein Vorbringen vorlegen. Hierzu ist anzumerken, dass sich die auf chinesischen Statistiken beruhenden Daten eindeutig auf eine Warendefinition beziehen, die sich von der betroffenen Ware ganz erheblich unterscheidet; dies wird aus der Tatsache ersichtlich, dass die in diesen Statistiken ausgewiesenen Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht nur weitaus umfangreicher sind als die bei Eurostat registrierten Einfuhren der betroffenen Ware, sondern auch eine völlig andere Entwicklungstendenz aufweisen. Die vorgelegten Beweise konnten daher nicht akzeptiert werden. Was die geplanten Maßnahmen der chinesischen Regierung zur Ankurbelung der Binnennachfrage betrifft, so können die vorgelegten Beweise nichts an den Ergebnissen der Analyse ändern, da die Wirkungen dieser Maßnahmen auf die Nachfrage nicht zuverlässig festgestellt werden können. Darüber hinaus ist bei den meisten der angeführten Projekte unklar, ob sie auch wirklich abgeschlossen werden. Und schließlich scheint es sich bei einigen großen Pipeline-Projekten, auf die der CISA Bezug nimmt, um Projekte zu handeln, bei denen geschweißte Großrohre verwendet werden und nicht die nahtlosen Rohre, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Die unter Randnummer 69 dargelegten Vorbringen werden daher zurückgewiesen.

(71)

Der CISA äußerte des Weiteren die Auffassung, das unter Randnummer 119 der vorläufigen Verordnung dargestellte Umlenkungs-Szenario entbehre jeder Grundlage, da die chinesischen Ausfuhren in die USA überwiegend Waren umfassten (OCTG-Rohre), die nicht in größerem Umfang in die Gemeinschaft eingeführt würden. Zudem seien die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht unbedingt niedriger als die der Ausfuhren in andere Länder — im Gegenteil, die Gemeinschaft sei für Ausfuhren aus der VR China bisher ein attraktiver Markt gewesen. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, dass die unter Randnummer 119 der vorläufigen Verordnung dargelegte Analyse auf statistischen Daten beruhte, in denen nicht im Detail auf spezifische Warentypen eingegangen wird. Auf jeden Fall ist anzumerken, dass die zur Herstellung der betroffenen Ware benötigten Produktionsanlagen weitgehend auch für die Herstellung anderer Typen von nahtlosen Rohren eingesetzt werden können. Auch wenn Rohre eines bestimmten Typs wie beispielsweise OCTG-Rohre nicht in großem Umfang in die Gemeinschaft eingeführt werden, ist diese Tatsache daher nicht relevant für die Einschätzung möglicherweise vorhandener freier Produktionskapazitäten, da die für die Herstellung dieses Rohrtyps eingesetzten Anlagen ohne Weiteres auf die Herstellung anderer Typen der betroffenen Ware, die in weitaus bedeutenderen Mengen auf den Gemeinschaftsmarkt eingeführt werden, umgestellt werden können. Die Vorbringen unter Randnummer 66 werden daher zurückgewiesen und die Feststellungen unter den Randnummern 117 bis 119 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3   Preise der Einfuhren aus der VR China

(72)

Der CISA brachte vor, nach dem UZ seien die Preise der Einfuhren aus der VR China beträchtlich gestiegen, während die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dieser Entwicklung nicht gefolgt seien, so dass die im UZ bestehende Unterbietung in der Zeit nach dem UZ erheblich verringert bzw. sogar beseitigt worden sei.

(73)

Wie bereits unter den Randnummern 98 und 122 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, wird bestätigt, dass die Preise der Einfuhren aus unterschiedlichen Quellen, darunter auch aus der VR China, ebenso wie die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem UZ erheblich stiegen. Die Prüfung der Preislisten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem UZ und der Preise vergleichbarer, aus der VR China eingeführter Waren hat ergeben, dass die Preisentwicklungen parallel verliefen. Abschließend ist festzustellen, dass keine Beweise vorgelegt wurden, die die Behauptung stützen würden, die im UZ festgestellte Preisunterbietung sei erheblich verringert bzw. sogar beseitigt worden. Die Feststellungen unter den Randnummern 120 bis 123 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

2.4   Lagerbestände

(74)

Da zu diesem Punkt keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 124 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.5   Sonstiges

(75)

Der CISA vertrat die Auffassung, die mögliche Intervention der chinesischen Regierung, die unter Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung erwähnt werde, sei reine Spekulation. Die Untersuchung ergab indessen, dass die individuelle Behandlung, die einem ausführenden Hersteller in China im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung gewährt worden war, anschließend widerrufen werden musste, wie bereits unter den Randnummern 19 bis 23 dargelegt wurde, und zwar wegen der verstärkten staatlichen Intervention aufgrund der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nach dem UZ. Diese Tatsache spricht eindeutig für die Richtigkeit der Feststellungen unter Randnummer 125 der vorläufigen Verordnung, daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

2.6   Schlussfolgerungen

(76)

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Feststellung zu einer drohenden Schädigung erst getroffen wurde, nachdem unter anderem sämtliche in Artikel 3 Absätze 5 und 9 der Grundverordnung genannten Faktoren geprüft worden waren.

(77)

Der CISA behauptete, die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung seien nicht im Einklang mit den von der WTO für diese Art von Untersuchungen vorgeschriebenen Standards getroffen worden; diese verlangten nämlich, dass Feststellungen durch Beweise belegt sein und sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen sollten, dass Prognosen und Hypothesen einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad aufweisen sollten und dass, bevor eine Schlussfolgerung gezogen wird, alternative Erklärungen geprüft werden sollten.

(78)

In der vorläufigen Verordnung wird eindeutig dargelegt, auf welcher Grundlage die Feststellungen zu den einzelnen Aspekten der Untersuchung getroffen wurden. Dies wurde durch die angegebenen Belege untermauert, etwa durch statistische Daten von Eurostat, Fragebogenantworten kooperierender Unternehmen, vom Antragsteller vorgelegte Informationen über nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, in den Stellungnahmen interessierter Parteien enthaltene Informationen und sonstige im Laufe der Untersuchung dem Internet entnommene Informationen. In alle diese Informationen, soweit sie nicht vertraulich waren, konnten die interessierten Parteien Einsicht nehmen.

(79)

Die Aspekte, die die Untersuchung einer drohenden Schädigung betrafen, wurden in der vorläufigen Verordnung getrennt und im Detail geprüft, ferner wurde die Frage, inwieweit die in der vorläufigen Sachaufklärung aufgestellten Hypothesen und Vorausschätzungen eintrafen, im endgültigen Stadium der Untersuchung — soweit möglich — erneut untersucht und geprüft, wie aus den Feststellungen dieser Verordnung hervorgeht. Es wurden keinerlei Tatsachen, Belege oder Hinweise gefunden, die im Widerspruch zu den Feststellungen der vorläufigen Verordnung gestanden hätten. Somit waren die Prognosen und Hypothesen der vorläufigen Verordnung keine Spekulationen oder Behauptungen, sondern das Ergebnis einer eingehenden Lagebewertung.

(80)

Was die unter Randnummer 78 angesprochenen alternativen Erklärungen und Auslegungen betrifft, so wurden sie — einschließlich der von interessierten Parteien in ihren Stellungnahmen vorgebrachten — im Rahmen der Untersuchung ordnungsgemäß geprüft, und sowohl in dieser Verordnung als auch in der vorläufigen Verordnung wurde auf sie eingegangen.

(81)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Prüfung der nach dem Ende des UZ eingetretenen Entwicklungen sowie die Analyse der Stellungnahmen und Anmerkungen der interessierten Parteien zur vorläufigen Verordnung und zur endgültigen Unterrichtung keinerlei Beweise ergeben hat, die die Schlussfolgerung hätten entkräften können, dass zum Ende des UZ eine bedeutende Schädigung drohte. Daher wird die vom CISA unter der Randnummer 77 ausgeführte Vorbringen zurückgewiesen, und die Feststellungen unter Randnummer 126 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

F.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(82)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 128 bis 135 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

a)   Einfuhren und Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(83)

Der CISA machte geltend, die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die betroffene Ware aus der VR China und anderen Ländern einführe, beweise, dass er nicht in der Lage sei, die Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt zu decken. Der Grund hierfür sei, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in neue Produktionskapazitäten investiert habe und sich in hohem Maße auf die höherwertigen Marktsegmente konzentriere. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass unter Randnummer 136 der vorläufigen Verordnung erläutert wurde, dass die betreffenden Einfuhren auf weniger als 2 % der Gesamteinfuhren aus der VR China geschätzt wurden; es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass dieser Wert höher wäre.

(84)

Des Weiteren äußerte der CISA Zweifel an der Begründung, warum die unter Randnummer 138 der vorläufigen Verordnung erwähnte Unternehmensgruppe die Herstellung der betreffenden Einfuhren übernehmen musste. Bei einer eingehenderen Prüfung dieser Frage bestätigte sich, dass die Herstellung bestimmter Warentypen aus Gründen der Kosteneffizienz von anderen, nicht europäischen Unternehmen der Gruppe übernommen wurde. Wie bereits unter Randnummer 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergab die Überprüfung jedoch auch, dass die Preise dieser Einfuhren den Gemeinschaftspreis für dieselben Warentypen nicht unterboten.

(85)

Und schließlich verwies der CISA auf einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der vergleichsweise positiven Einschätzung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, was seine künftigen Ausfuhrverkäufe betreffe, und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der Drittlandsmärkte, für die eine Verschlechterung vorausgesagt werde. Hierzu ist anzumerken, dass die Analyse der Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft keinerlei Auswirkungen auf die Feststellungen zu einer Schädigung oder einer drohenden Schädigung hat, da es bei diesen Feststellungen ausschließlich um die die gleichartige Ware betreffende Tätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt geht. Wenn einige der Gemeinschaftshersteller ihre Ausfuhrtätigkeiten optimistisch einschätzten, so haben sie damit allenfalls ihre prognostizierte allgemeine wirtschaftliche Leistung zu hoch angesetzt; dies ist unerheblich für ihre Leistung auf dem Inlandsmarkt, die in der Analyse getrennt behandelt wird.

(86)

Daher werden die unter den Randnummern 83 bis 85 ausgeführten Vorbringen zurückgewiesen, und die Feststellungen unter den Randnummern 136 bis 141 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.

b)   Einfuhren aus Drittländern

(87)

Der CISA machte ferner geltend, es reiche nicht aus, den durchschnittlichen Preis der Einfuhren aus anderen, nicht zur EU gehörenden Drittländern zu untersuchen, es müsse auch die genaue Beschaffenheit dieser Waren berücksichtigt werden. Dazu ist zu sagen, dass in allen Fällen, in denen von den Einführern hinreichend detaillierte Preisinformationen zur Verfügung gestellt wurden, eine eingehende Analyse vorgenommen wurde. Leider ist die Handelsstatistik nicht sehr detailliert, und in Anbetracht der relativ geringen Mitarbeit der Einführer bei dieser Untersuchung standen, was die Einfuhren aus anderen Ländern betrifft, nur wenig detaillierte Informationen über die Preise der einzelnen Waren zur Verfügung. Da indessen keine Partei fundierte Informationen vorlegte, die eine andere Schlussfolgerung nahegelegt hätten, werden die Feststellungen unter den Randnummern 142 bis 145 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

c)   Konkurrenz durch die anderen Gemeinschaftshersteller

(88)

Da keine spezifischen Anmerkungen zu diesem Punkt gemacht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 146 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

d)   Produktionskosten/Rohstoffkosten

(89)

Der CISA brachte vor, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe sein Warensortiment geändert, um sich auf Warentypen mit höherem Verkaufspreis zu konzentrieren und so die Auswirkungen eines Anstiegs der Produktionskosten zu begrenzen. Dies zeige, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Gegensatz zu den Feststellungen unter Randnummer 149 der vorläufigen Verordnung über ausreichende Möglichkeiten verfüge, etwaige Kostenanstiege durch eine Erhöhung der Verkaufspreise aufzufangen.

(90)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat zweifellos im Laufe der Zeit versucht, seine Gewinne zu maximieren, indem er auf Kostenanstiege mit einer Anhebung der Verkaufspreise reagierte. Dies ist jedoch angesichts des Wettbewerbs auf dem Markt nicht unbegrenzt möglich. Auf einem Markt, auf dem vergleichbare Waren zu deutlich niedrigeren Preisen angeboten werden, wird der Spielraum für solche Preisanhebungen geringer, je größer der Marktanteil der betreffenden Niedrigpreiswaren ist. Die Vorbringen des CISA stehen mithin nicht im Widerspruch zu den Feststellungen unter den Randnummern 147 bis 149 der vorläufigen Verordnung, die daher bestätigt werden.

e)   Schrumpfung des Gemeinschaftsmarkts für nahtlose Rohre aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs

(91)

MOFCOM, CISA und ein chinesischer ausführender Hersteller vertraten die Auffassung, der weltweite wirtschaftliche Abschwung sei die Ursache für die wirtschaftlichen Probleme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, daher sei der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und einer angeblichen Schädigung oder drohenden Schädigung aufgehoben. Hierzu ist anzumerken, dass der CISA selbst eingeräumt hat, dass zwischen 2005 und dem UZ auf dem Markt ein außerordentlich hoher Verbrauch verzeichnet wurde und dass der nach dem UZ eingetretene Nachfragerückgang — in sehr erheblichem Maße — darauf zurückzuführen sein könnte, dass sich die Marktbedingungen für die betroffene Ware wieder normalisierten. Somit ist nicht klar, ob der weltweite wirtschaftliche Abschwung als Ursache für die Schädigung betrachtet werden kann, da aus den vorliegenden Informationen lediglich hervorgeht, dass der Marktverbrauch in der Gemeinschaft im Zeitraum nach dem UZ wieder auf eine in der Vergangenheit bereits als normal angesehene Höhe zurückging. Dies würde auch darauf hindeuten, dass es dem außerordentlich hohen Niveau des Gemeinschaftsverbrauchs im Bezugszeitraum zu verdanken war, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft trotz des beträchtlichen Marktanteils und der erheblichen Preisunterbietung durch die gedumpten chinesischen Einfuhren keine bedeutende Schädigung erlitt. Auf jeden Fall wird unter Randnummer 150 der vorläufigen Verordnung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, dass der allgemeine wirtschaftliche Abschwung bei der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach dem UZ eine Rolle gespielt haben könnte. Es darf indessen nicht argumentiert werden, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei allein durch die Auswirkungen der allgemeinen Wirtschaftskrise beeinträchtigt worden und die gedumpten Einfuhren hätten keine Auswirkungen gehabt, wenn offensichtlich ist, dass diese Einfuhren einen ganz erheblichen Marktanteil hatten und die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich unterboten. Das Vorbringen, durch den wirtschaftlichen Abschwung werde der unter den Randnummern 128 bis 135 der vorläufigen Verordnung erwähnte ursächliche Zusammenhang aufgehoben, wird mithin zurückgewiesen; wie sich die gegenüber dem UZ veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen möglicherweise auf die Festlegung der Höhe der Maßnahmen auswirken, wird unter Randnummer 104 dargelegt.

(92)

Die Vorbringen werden daher zurückgewiesen, und Randnummer 150 der vorläufigen Verordnung wird bestätigt.

f)   Sonstige Faktoren

(93)

Der CISA erklärte, einige Gemeinschaftshersteller hätten Rahmenverträge mit Abnehmern zu Festpreisen geschlossen, so dass für sie die Preise stabil geblieben seien. Gleichzeitig hätten sie ähnliche Festpreisvereinbarungen mit Lieferanten von Eisenerz und anderen wichtigen Rohstoffen geschlossen, so dass sie von dem ausgesprochen starken Rückgang dieser Rohstoffkosten, der unmittelbar nach dem UZ einsetzte, nicht hätten profitieren können.

(94)

Zunächst ist hierzu festzustellen, dass sich die Festpreisvereinbarungen mit Abnehmern auf eine begrenzte Anzahl von Verträgen beschränkten und in Anbetracht der Vertragszeiträume keine größeren Auswirkungen gehabt haben dürften. Diese Feststellung wird durch die Tatsache belegt, dass auch die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beträchtlich gestiegen sind. Was die Festpreisvereinbarungen bei wichtigen Rohstoffen betrifft, so scheint es sich hier um eine weit verbreitete Praxis zu handeln, die für die Gemeinschaftshersteller daher weder einen Vorteil noch einen Nachteil gegenüber allen anderen Herstellern der gleichartigen Ware auf dem Weltmarkt darstellen dürfte. Mithin kann auch dies kein Grund sein, der den ursächlichen Zusammenhang aufheben würde. Die unter Randnummer 93 dargelegten Vorbringen werden daher zurückgewiesen.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(95)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Punkt vorgebracht wurden, werden die Randnummern 151 bis 153 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(96)

Der Antragsteller und einige Gemeinschaftshersteller machten erneut geltend, in Anbetracht der schädigenden Dumpingpraktiken sei das Bestehen von Antidumpingmaßnahmen für sie eine wichtige Voraussetzung dafür, dass sie auf Dauer weiterarbeiten könnten. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird die Randnummer 155 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der anderen Gemeinschaftshersteller

(97)

Da keine spezifischen Anmerkungen zu diesem Punkt gemacht wurden, werden die Feststellungen unter Randnummer 156 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft

(98)

Ein Verwender der betroffenen Ware, der auch Einführer ist, wies darauf hin, dass die KN-Codes der von ihm eingeführten Ware in der Einleitungsbekanntmachung nicht genannt worden seien und dass er erst nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen bemerkt habe, dass die Untersuchung sich auch auf diese Warentypen erstreckte. Er habe aus diesem Grund unvorhergesehene Antidumpingzölle entrichten müssen. Dieser Einführer wurde darüber unterrichtet, dass die Einleitungsbekanntmachung eine klare Beschreibung der untersuchten Ware enthielt und dass die KN-Codes darin nur informationshalber angegeben wurden. Die korrekte zolltarifliche Einreihung der betroffenen Ware ist nämlich einer der Aspekte, die Gegenstand der Untersuchung sind, daher ist es durchaus möglich, dass die in der vorläufigen Verordnung angegebenen KN-Codes in gewissem Umfang von den in der Einleitungsbekanntmachung angeführten Codes abweichen.

(99)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Punkt vorliegen, wird Randnummer 157 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Interesse der Verwender

(100)

Der unter Randnummer 98 erwähnte Verwender machte ferner geltend, eine etwaige Einführung endgültiger Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware würde zu ernsthaften Versorgungsengpässen für sein Unternehmen führen, da die Gemeinschaftshersteller die Ware nur ungern lieferten. Bei der Prüfung dieses Vorbringens zeigte sich, dass die Probleme dieser Partei, die betroffene Ware von Gemeinschaftsherstellern zu beziehen, in früheren Zeiten aufgetreten waren, als die Lieferung sehr geringer Mengen dieser Waren von einigen Gemeinschaftsherstellern angesichts einer ausgesprochen hohen Marktnachfrage für nicht rentabel gehalten wurde. In Zeiten normaler Nachfrage auf dem Markt dürfte ein solcher Engpass jedoch nicht mehr bestehen, insbesondere wenn man davon ausgeht, dass bei Einführung von Maßnahmen andere Verwender oder Einführer der gleichen Warentypen für einen Anstieg der diesbezüglichen Nachfrage in der Gemeinschaft sorgen könnten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen sowie der Tatsache, dass die fraglichen Verwendungen nur einen sehr geringen Teil des Gesamtverbrauchs der betroffenen Ware ausmachen, wird der Schluss gezogen, dass die Verfügbarkeit von Bezugsquellen für die betroffene Ware kein Problem darstellen dürfte.

(101)

Ein anderer Verwender, der die gleichartige Ware ausschließlich vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bezieht, sprach sich erneut für die Einführung von Maßnahmen aus. Keine weiteren Verwender äußerten sich zu den vorläufigen Feststellungen. Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, wird die Randnummer 158 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse

(102)

Da diesbezüglich keine Anmerkungen vorliegen, wird Randnummer 159 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

H.   ENDGÜLTIGE MASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(103)

Der Antragsteller und mehrere Gemeinschaftshersteller, die zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehören, machten geltend, die Gewinnspanne von 3 %, die vorläufig für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen worden sei, wie unter den Randnummern 161 bis 163 der vorläufigen Verordnung dargelegt, sei übermäßig niedrig, wenn man berücksichtige, dass es sich hier um einen kapitalintensiven Wirtschaftszweig mit hohen Fixkosten handele und dass die durchschnittlichen Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum deutlich über 3 % gelegen hätten.

(104)

Die Herstellung der gleichartigen Ware ist zweifellos in hohem Maße kapitalintensiv. Die derzeitige Marktlage erlaubt indessen keine eindeutige Aussage zur Kapazitätsauslastung in der nahen Zukunft und insbesondere in den Jahren, in denen die Maßnahmen gelten werden, und dies kann sich auch auf die Ermittlung der Gewinnspanne auswirken, die auf einem dumpingfreien Markt normalerweise erzielt werden sollte. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stets die Möglichkeit hat, im Falle einer Veränderung der Umstände eine Überprüfung der Maßnahmen zu beantragen, wurde der Schluss gezogen, dass die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung sowie in einer vorausgegangenen Untersuchung zur selben Ware ermittelte moderate Gewinnspanne von 3 % aufrechterhalten werden sollte. Es wird jedoch festgehalten, dass es bei einer wesentlichen Veränderung der Gegebenheiten am Markt erforderlich werden könnte, diese Gewinnspanne von 3 % zu überprüfen.

(105)

Die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle erfolgte nach der unter den Randnummern 164 und 165 der vorläufigen Verordnung erläuterten Methode, mit der unter Randnummer 41 erwähnten geringfügigen Berichtigung. Die landesweite Schadensbeseitigungsschwelle wurde als gewogener Durchschnitt der Schadensspannen ermittelt, die sich aus den Verkäufen der repräsentativsten Warentypen durch einen ausführenden Hersteller ergaben, der keine IB erhalten hatte.

(106)

Die so ermittelten Schadensspannen waren niedriger als die festgestellten Dumpingspannen.

2.   Endgültige Maßnahmen

(107)

Aufgrund der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Gemeinschaftsinteresse sollte gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung nach der Regel des niedrigeren Zolls ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China in Höhe der festgestellten Schadensspanne festgesetzt werden, da diese in allen Fällen niedriger ist als die festgestellte Dumpingspanne.

(108)

Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zölle wie folgt festgesetzt:

Ausführender Hersteller

Antidumpingzoll

Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd

17,7 %

Andere kooperierende Unternehmen

27,2 %

Alle übrigen Unternehmen

39,2 %

(109)

Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die Lage der betroffenen Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zöllen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren derjenigen Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Name und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(110)

Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (8) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die z. B. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(111)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, die die Grundlage für die Empfehlung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle bildeten. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen der Parteien wurden gebührend geprüft und die Feststellungen, soweit angezeigt, entsprechend geändert.

(112)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der im Anhang dieser Verordnung genannten kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gelten, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten, da Artikel 11 Absatz 4 nicht anwendbar ist, wenn mit einer Stichprobe gearbeitet wurde.

3.   Verpflichtungen

(113)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls empfohlen werden sollte, äußerten mehrere nicht in die Stichprobe einbezogene ausführender Hersteller in der VR China den Wunsch, eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung anzubieten. Obwohl ihnen alle erforderlichen Voraussetzungen dargelegt wurden, ging innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung gesetzten Frist kein förmliches Verpflichtungsangebot ein, es wurde auch keine Fristverlängerung beantragt. Unter diesen Umständen ist es nicht erforderlich, das Thema Verpflichtungen im Rahmen dieser Untersuchung weiter zu prüfen.

I.   ENDGÜLTIGE VEREINNAHMUNG DES VORLÄUFIGEN ZOLLS

(114)

Da der Untersuchung zufolge am Ende des UZ, wie unter Randnummer 126 der vorläufigen Verordnung dargelegt, eine Schädigung unmittelbar drohte, wird unter Berücksichtigung der unter den Randnummern 50 bis 55 getroffenen Feststellungen, die eine negative Entwicklung mehrere Schadensindikatoren nach dem UZ bestätigen, und angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspanne der Schluss gezogen, dass es ohne die vorläufigen Maßnahmen zu einer Schädigung gekommen wäre. Daher wird es für notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, die einen kreisförmigen Querschnitt, einen Außendurchmesser von höchstens 406,4 mm und ein Kohlenstoffäquivalent (CEV) gemäß den Berechnungen und der chemischen Analyse des International Institute of Welding (IIW) (9) von maximal 0,86 haben und derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 7304 19 10, ex 7304 19 30, ex 7304 23 00, ex 7304 29 10, ex 7304 29 30, ex 7304 31 20, ex 7304 31 80, ex 7304 39 10, ex 7304 39 52, ex 7304 39 58, ex 7304 39 92, ex 7304 39 93, ex 7304 51 81, ex 7304 51 89, ex 7304 59 10, ex 7304 59 92 und ex 7304 59 93 (10) (TARIC-Codes 7304191020, 7304193020, 7304230020, 7304291020, 7304293020, 7304312020, 7304318030, 7304391010, 7304395220, 7304395830, 7304399230, 7304399320, 7304518120, 7304518930, 7304591010, 7304599230 und 7304599320.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd, Qingzhou, VR China

17,7

A949

Andere im Anhang aufgeführte kooperierende Unternehmen

27,2

A950

Alle übrigen Unternehmen

39,2

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 289/2009 auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China werden in Höhe des vorläufigen Zolls endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat,

mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, verbunden ist,

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der kooperierenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 27,2 % gilt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. OLOFSSON


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. C 174 vom 9.7.2008, S. 7.

(3)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 48.

(4)  Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-555-67, ermittelt.

(5)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(6)  ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 4.

(7)  Auf der Grundlage eines Vergleichs der monatlichen Durchschnittsmengen.

(8)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro N105 04/092, 1049 Brüssel, Belgien.

(9)  Das CEV wird gemäß dem Technischen Bericht des International Institute of Welding (IIW), 1967, IIW Dok. IX-555-67, ermittelt.

(10)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.


ANHANG

Liste der in Artikel 1 Absatz 2 genannten kooperierenden Hersteller, für die der TARIC-Zusatzcode A950 gilt

Name des Unternehmens

Ort

Handan Precise Seamless Steel Pipes Co., Ltd

Handan

Hengyang Valin MPM Co., Ltd

Hengyang

Hengyang Valin Steel Tube Co., Ltd

Hengyang

Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd

Huangshi

Jiangsu Huacheng Industry Group Co., Ltd

Zhangjiagang

Jiangyin City Seamless Steel Tube Factory

Jiangyin

Jiangyin Metal Tube Making Factory

Jiangyin

Pangang Group Chengdu Iron & Steel Co., Ltd

Chengdu

Shenyang Xinda Co., Ltd

Shenyang

Suzhou Seamless Steel Tube Works

Suzhou

Tianjin Pipe (Group) Corporation (TPCO)

Tianjin

Wuxi Dexin Steel Tube Co., Ltd

Wuxi

Wuxi Dongwu Pipe Industry Co., Ltd

Wuxi

Wuxi Seamless Oil Pipe Co., Ltd

Wuxi

Zhangjiagang City Yiyang Pipe Producing Co., Ltd

Zhangjiagang

Zhangjiagang Yichen Steel Tube Co., Ltd

Zhangjiagang