3.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 208/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 709/2012 DES RATES

vom 2. August 2012

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.

(2)

Der Rat ist der Ansicht, dass bestimmte Personen von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, gestrichen werden sollten und dass die Einträge zu bestimmten Organisationen geändert werden sollten.

(3)

Infolge des Beschlusses, den der mit der Resolution 1737 (2006) eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gefasst hat, sollten zwei Personen und eine Organisation von der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste gestrichen und in die in Anhang VIII der genannten Verordnung enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

(4)

Die in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Listen sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen.

Artikel 2

In Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden die Einträge zu den in Anhang II dieser Verordnung genannten Organisationen durch die Einträge gemäß Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 3

Die Personen und die Organisation, die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt sind, werden von der Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 gestrichen und in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, geändert durch die Einträge gemäß Anhang III dieser Verordnung, aufgenommen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. August 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.


ANHANG I

Personen nach Artikel 1

1.

Dr. Ahmad AZIZI

2.

Dr. Ali DIVANDARI

3.

Dr. Abdolnaser HEMMATI

4.

Mohammad Reza MESKARIAN

5.

Sayeed ZAVVAR


ANHANG II

Organisationen nach Artikel 2

 

Name

Identifizierungsinformationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

1.

Mobin Sanjesh

Entry 3, No 11, 12th Street, Miremad Alley, Abbas Abad, Teheran

Beteiligt an der Beschaffung von Ausrüstungen und Materialien, die direkt im iranischen Nuklearprogramm eingesetzt werden

1.12.2011

2.

Bank Melli Iran ZAO (auch bekannt als Mir Business Bank)

Number 9/1, Ulitsa Mashkova, Moskau, 130064, Russland; Alternative Adresse: Mashkova st. 9/1 Moskau 105062 Russland

Steht im Eigentum der Bank Melli

23.6.2008

3.

Melli Bank plc

London Wall, 11th floor, London EC2Y 5EA, United Kingdom

Steht im Eigentum der Bank Melli

23.6.2008

4.

Neka Novin (auch bekannt als Niksa Nirou)

Unit 7, No 12, 13th Street, Mir-Emad St, Motahary Avenue, Teheran, 15875- 6653

Ist an der Beschaffung von Sonderausrüstung und -material beteiligt, die unmittelbar im iranischen Nuklearprogramm verwendet werden

23.5.2011

5.

Bank Tejarat

Postanschrift: Taleghani Br. 130, Taleghani Ave. P.O.Box: 11365 - 5416, Teheran,

Tel.: 88826690

Tlx.: 226641 TJTA IR.

Fax: 88893641

Website: http://www.tejaratbank.ir

Die Bank Tejarat ist eine teilweise in Staatseigentum befindliche Bank. Sie hat das Nuklearprogramm direkt unterstützt. So hat die Bank Tejarat beispielsweise 2011 die Bewegung von mehreren zehn Millionen Dollar erleichtert, um der von den VN benannten Atomenergieorganisation Irans bei ihren laufenden Bemühungen, Urankonzentrat zu erwerben, zu helfen. Die AEOI ist die wichtigste iranische Organisation für die Forschung und Entwicklung von Kerntechnologie und verwaltet die Programme zur Produktion von spaltbarem Material. Die Bank Tejarat hat zudem eine Vorgeschichte, da sie benannte iranische Banken bei der Umgehung internationaler Sanktionen unterstützt hat und beispielsweise in Geschäften tätig wurde, an denen Deckunternehmen der von den VN benannten Shahid Hemmat Industrial Group beteiligt waren.

23.1.2012

6.

Shahid Beheshti University

Daneshju Blvd., Yaman St., Chamran Blvd., P.O. Box 19839-63113, Teheran, Iran

Steht im Eigentum oder unter der Kontrolle des Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte. Betreibt wissenschaftliche Forschung im Zusammenhang mit der Entwicklung von Kernwaffen

23.5.2011


ANHANG III

Personen und Organisation nach Artikel 3

Personen

1.

Azim Aghajani (andere Schreibweise: Adhajani). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt.

Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Reisepass-Nr.: 6620505, 9003213.

Tag der Benennung durch die VN: 18. April 2012.

2.

Ali Akbar Tabatabaei (auch bekannt als Sayed Akbar Tahmaesebi). Funktion: Mitglied der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden; ist dem Kommandeur der Quds-Truppe, Generalmajor Qasem Soleimani, unterstellt, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Weitere Angaben: hat einen Verstoß gegen Ziffer 5 der Resolution 1747 (2007) erleichtert, die die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial aus Iran untersagt.

Zusätzliche Angaben: Staatsangehörigkeit: Iran; Geburtsdatum: 1967.

Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012.

Organisation

1.

Behineh Trading Co.

Weitere Angaben: Iranisches Unternehmen, das eine Schlüsselrolle bei der illegalen Weitergabe von Rüstungsgütern durch Iran nach Westafrika spielte und als Verlader der Rüstungsgüter im Auftrag der Quds-Truppe im Korps der Islamischen Revolutionsgarden handelte, deren Kommandeur Generalmajor Qasem Soleimani ist, der durch den VN-Sicherheitsrat in der Resolution 1747 (2007) benannt wurde.

Zusätzliche Angaben: Adresse: Tavakoli Building, Opposite of 15th Alley, Emam-Jomeh Street, Teheran, Iran. Telefon: +98 9195382305. Website: http://www.behinehco.ir

Datum der Benennung durch die VN: 18. April 2012.