18.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/32


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 10. Juli 2007

gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch Malta am 1. Januar 2008

(2007/504/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Kommission (1),

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

unter Berücksichtigung der Erörterungen des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begann am 1. Januar 1999. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung zum 1. Januar 1999 erfüllten (4).

(2)

Der Rat entschied am 19. Juni 2000, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung zum 1. Januar 2001 erfüllte (5). Der Rat entschied am 11. Juli 2006, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung zum 1. Januar 2007 erfüllte (6).

(3)

Das Vereinigte Königreich notifizierte dem Rat gemäß Absatz 1 des dem Vertrag beigefügten Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland, dass es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Notifizierung wurde nicht geändert. Gemäß Absatz 1 des dem Vertrag beigefügten Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark sowie gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburg hat Dänemark dem Rat notifiziert, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten.

(4)

Für Schweden gilt gemäß der Entscheidung 98/317/EG eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (7) gilt für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen und die Slowakei eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 (8) gilt für Bulgarien und Rumänien eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 des Vertrags.

(5)

Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung am 16. Juni 1997 mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (9) vereinbart wurde. Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in dem Abkommen vom 1. September 1998 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (10) festgelegt.

(6)

Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags legt die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten fest. Nach diesem Artikel berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1 des Vertrags mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt. Am 27. Februar 2007 beantragte Malta offiziell eine Konvergenzbewertung.

(7)

Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit Artikel 108 und 109 des Vertrags sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „Satzung des EZSB“ genannt) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Maltas mit Artikel 108 und 109 des Vertrags und der ESZB-Satzung vereinbar sind.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für die Zwecke des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation an den in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (11) definierten harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemessen. Zur Prüfung des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2007 waren Finnland, Polen und Schweden mit Inflationsraten von 1,3 %, 1,5 % bzw. 1,6 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2007 betrug demnach 3,0 %.

(9)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls über die Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Bewertung keine Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags vorliegt, der zufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(10)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung irgendeines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Bewertung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis zum 26. April 2007 geprüft.

(11)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Konvergenzkriterien bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich des Vertrags genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass der durchschnittliche langfristige Nominalzins in dem betreffenden Mitgliedstaat im Jahr vor der Prüfung um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für die Zwecke des Kriteriums der Konvergenz der Zinssätze wurden vergleichbare Zinssätze für zehnjährige Benchmark-Staatsanleihen verwendet. Zur Prüfung der Frage, ob das Zinskriterium erfüllt wurde, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2007 betrug demnach 6,4 %.

(12)

Gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Konvergenzkriterien hat die Kommission die statistischen Daten zur Verfügung zu stellen, auf denen die laufende Bewertung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht. Die Kommission hat die zur Vorbereitung dieses Vorschlags erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission auf der Grundlage von Berichten zur Verfügung gestellt, die die Mitgliedstaaten bis zum 1. April 2007 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (12) übermittelt hatten.

(13)

Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Malta seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, gelangt die Kommission zu folgendem Schluss:

Die nationalen Rechtsvorschriften Maltas, einschließlich der Satzung der maltesischen Zentralbank, sind mit Artikel 108 und 109 des Vertrags und mit der ESZB-Satzung vereinbar.

Zur Erfüllung der in den vier Gedankenstrichen des Artikels 121 Absatz 1 des Vertrags genannten Konvergenzkriterien durch Malta ist Folgendes festzustellen:

Die durchschnittliche Inflationsrate in Malta lag in dem Jahreszeitraum bis einschließlich März 2007 bei 2,2 % und damit unter dem Referenzwert und wird wahrscheinlich auch in den kommenden Monaten unter dem Referenzwert bleiben;

das Haushaltsdefizit in Malta ist deutlich und nachhaltig unter die Schwelle von 3 % des BIP gesunken, und die Schuldenquote hat sich in Richtung des Referenzwertes von 60 % verringert; daher empfahl die Kommission dem Rat, die Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta aufzuheben;

Malta ist seit dem 2. Mai 2005 Mitglied des WKM II; im Zweijahreszeitraum bis zum 26. April 2007 war die maltesische Lira (MTL) keinen starken Spannungen ausgesetzt, und Malta hat den zentralen Wechselkurs der MTL gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet;

in dem Jahreszeitraum bis einschließlich März 2007 lag der langfristige Zinssatz in Malta im Durchschnitt bei 4,3 % und damit unter dem Referenzwert.

Malta hat bei diesen Kriterien einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht.

Malta erfüllt damit die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung.

(14)

Mit der Entscheidung 2007/464/EG (13) hat der Rat auf Empfehlung der Kommission die Entscheidung 2005/186/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta aufgehoben.

(15)

Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Malta erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung. Die Ausnahmeregelung für Malta gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. TEIXEIRA DOS SANTOS


(1)  Angenommen am 16. Mai 2007.

(2)  Angenommen am 16. Mai 2007.

(3)  Stellungnahme vom 20. Juni 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Entscheidung 1998/317/EG (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30).

(5)  Entscheidung 2000/427/EG (ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19).

(6)  Entscheidung 2006/495/EG (ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25).

(7)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(8)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(9)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(10)  ABl. C 345 vom 13.11.1998, S. 6. Abkommen geändert durch das Abkommen vom 14. September 2000 (ABl. C 362 vom 16.12.2000, S. 11).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(12)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).

(13)  ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 19.