24.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/24


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 8. Juli 2008

gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009

(2008/608/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Kommission (1),

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

unter Berücksichtigung der Erörterungen des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (nachstehend „WWU“ genannt) begann am 1. Januar 1999. In seiner Entscheidung 1998/317/EG (4) befand der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um zum 1. Januar 1999 die einheitliche Währung einzuführen.

(2)

Mit der Entscheidung 2000/427/EG (5) stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der Entscheidung 2006/495/EG (6) stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen 2007/503/EG (7) und 2007/504/EG (8) stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um die einheitliche Währung zum 1. Januar 2008 einzuführen.

(3)

Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang zum EG-Vertrag teilte das Vereinigte Königreich dem Rat mit, dass es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Mitteilung wurde bislang nicht zurückgenommen. Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang zum EG-Vertrag und gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburg teilte Dänemark dem Rat mit, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen werde. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

(4)

Aufgrund der Entscheidung 98/317/EG gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 gilt für Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 gilt für Bulgarien und Rumänien eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag.

(5)

Die Europäische Zentralbank (nachstehend „EZB“ genannt) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit Entschließung des Europäischen Rates vom 16. Juni 1997 (9) im Rahmen der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vereinbart wurde. Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (10) festgelegt.

(6)

Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag legt die Verfahren für die Aufhebung der Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten fest. Nach diesem Artikel berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 1 mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt. Die letzten turnusmäßigen Konvergenzberichte der Kommission und der EZB wurden im Mai 2008 angenommen. Die Slowakei beantragte am 4. April 2008 offiziell eine Konvergenzbewertung.

(7)

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzungen der nationalen Zentralbanken sind soweit erforderlich so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „ESZB-Satzung“ genannt) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften der Slowakei mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der ESZB-Satzung vereinbar sind.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des EG-Vertrags bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 erster Gedankenstrich dieses Vertrags genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1½ Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für die Zwecke des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation an den in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (11) definierten harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemessen. Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist, wird die Inflation in einem Mitgliedstaat als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 waren Malta, die Niederlande und Dänemark mit Inflationsraten von jeweils 1,5 %, 1,7 % bzw. 2,0 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein Referenzwert herangezogen, der als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechnet wurde. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 betrug demnach 3,2 %.

(9)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Prüfung keine Ratsentscheidung nach Artikel 104 Absatz 6 EG-Vertrag vorliegt, der zufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(10)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Schwankungsbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf der Mitgliedstaat den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 18. April 2008 geprüft.

(11)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag bedeutet das in Artikel 121 Absatz 1 vierter Gedankenstrich genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in den — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Zur Prüfung des Zinskriteriums wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein Referenzwert herangezogen, der als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechnet wurde. Der Referenzwert für den Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 betrug demnach 6,5 %.

(12)

Gemäß Artikel 5 des Protokolls über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 EG-Vertrag hat die Kommission die Daten zur Verfügung zu stellen, auf denen die laufende Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht. Zur Vorbereitung dieses Beschlusses stellte die Kommission entsprechende Daten zur Verfügung. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (12) bis zum 1. April 2008 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten.

(13)

Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit die Slowakei ihren Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, kam die Kommission zu folgendem Schluss:

Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Slowakei, einschließlich der Satzung der nationalen Zentralbank, sind mit den Artikeln 108 und 109 EG-Vertrag und mit der ESZB/EZB-Satzung vereinbar.

Hinsichtlich der Erfüllung der in Artikel 121 Absatz 1 erster bis vierter Gedankenstrich des EG-Vertrags genannten Konvergenzkriterien ist Folgendes festzustellen:

die durchschnittliche Inflationsrate der Slowakei lag im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 bei 2,2 % und damit weit unter dem Referenzwert, woran sich auch in den kommenden Monaten nichts ändern dürfte, wenngleich der Abstand geringer wird;

das öffentliche Defizit der Slowakei ist auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP gesenkt worden; die Kommission hat dem Rat daher empfohlen, die Entscheidung 2005/182/EG vom 5. Juli 2004 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei (13) aufzuheben;

die Slowakei ist seit dem 28. November 2005 Mitglied des WKM II; im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 18. April 2008 war die slowakische Krone (SKK) keinen starken Spannungen ausgesetzt, und die Slowakei hat den bilateralen zentralen Leitkurs der SKK gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet;

im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich März 2008 lag der langfristige Zinssatz in der Slowakei bei durchschnittlich 4,5 % und damit unter dem Referenzwert.

Nach der Bewertung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der sonstigen Faktoren und unter dem Vorbehalt, dass die Entscheidung zum Bestehen eines übermäßigen Defizits vom Rat aufgehoben wird, erfüllt die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro.

(14)

Der Rat hat seine Entscheidung 2005/182/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in der Slowakei auf Empfehlung der Kommission am 3. Juni 2008 durch Entscheidung 2008/562/EG (14) aufgehoben.

(15)

Der Rat entscheidet gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, welche der Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllen, und hebt die Ausnahmeregelungen für die betreffenden Mitgliedstaaten auf —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Slowakei erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung. Die gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 für die Slowakei geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. LAGARDE


(1)  Angenommen am 7. Mai 2008.

(2)  Angenommen am 6. Mai 2008.

(3)  Stellungnahme vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30.

(5)  ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19.

(6)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(7)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(8)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(9)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(10)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21. Geändert durch das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (ABl. C 319 vom 29.12.2007, S. 7).

(11)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(12)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 des Rates (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).

(13)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 16.

(14)  ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 43.