29.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Oktober 2013

über einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand der Union für Rumänien

(2013/531/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2013/532/EU (2) des Rates wurde Rumänien ein gegenseitiger Beistand gewährt.

(2)

Der vorsorgliche mittelfristige finanzielle Beistand für Rumänien im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität für die Mitgliedstaaten ist unter den gegenwärtigen Umständen, d. h. angesichts der instabilen Kapitalströme, die insbesondere die aufstrebenden Märkte beeinträchtigen, der Risiken im Zusammenhang mit dem makroökonomischen Szenario und der verbleibenden Schwachstellen im Bankensektor, angemessen. Auch wenn Rumänien unter den gegenwärtigen Marktbedingungen nicht beabsichtigt, eine Auszahlung etwaiger Tranchen zu beantragen, dürfte der vorsorgliche Beistand zur Konsolidierung der makroökonomischen, haushaltspolitischen und finanziellen Stabilität beitragen und im Zuge der Durchführung von Strukturreformen die Widerstandsfähigkeit und das Wachstumspotenzial der rumänischen Wirtschaft steigern.

(3)

Sollten Abwärtsrisiken eintreten, ist Rumänien möglicherweise nicht in der Lage, seinen Außenfinanzierungsbedarf aus den verfügbaren Finanzquellen zu decken. Diese Risiken ergeben sich unter anderem aus den erheblichen Auslandsschulden und den Umschuldungen im Finanzsektor, einem hohen negativen Netto-Vermögensstatus und den Ausstrahlungseffekten ungünstiger Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet. In einem solchen Stress-Szenario müsste der restliche Finanzierungsbedarf möglicherweise durch Aktivierung des vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistands gedeckt werden.

(4)

Es ist angebracht, dass die Union im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten für Rumänien vorsorglich bis zu 2 000 Mio. EUR bereitstellt. Dieser Beistand sollte in Verbindung mit einer Bereitschaftskreditvereinbarung des Internationalen Währungsfonds in Höhe von 1 751,34 Mio. SZR (rund 2 000 Mio. EUR, 170 % der rumänischen IWF-Quote) bereitgestellt werden, die am 27. September 2013 genehmigt wurde und von den Behörden ebenfalls als vorsorglicher mittelfristiger finanzieller Beistand behandelt wird. Die Weltbank hat 1 000 Mio. EUR im Rahmen eines im Rahmen der Entwicklungspolitik gewährten Kredits (Development Policy Loan) mit verzögerter Auszahlungsoption (Deferred Drawdown Option) und einer Laufzeit bis Dezember 2015 zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird die Weltbank ihre zuvor bewilligte Unterstützung von 891 Mio. EUR fortsetzen, wovon 514 Mio. EUR noch auszuzahlen sind.

(5)

Der vorsorgliche mittelfristige finanzielle Beistand sollte von der Kommission verwaltet werden, die nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA) mit den rumänischen Behörden die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen vereinbart, an die der Beistand geknüpft wird. Diese Auflagen sollten in einem Memorandum of Understanding niedergelegt werden.

(6)

Da es sich um einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand handelt, wird Rumänien eine Auszahlung etwaiger Tranchen im Rahmen des Unionsdarlehens nur dann beantragen, wenn es in Schwierigkeiten hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz oder des Kapitalverkehrs gerät. Sollte Rumänien bei der Kommission einen entsprechenden Antrag stellen, wird diese nach Anhörung des WFA über die Aktivierung des Programms und über Höhe und Zeitpunkt einer Auszahlung der Tranchen entscheiden. Die genauen finanziellen Konditionen für mögliche Auszahlungen werden in einer Vereinbarung über das vorsorgliche Darlehen festgelegt.

(7)

Der vorsorgliche mittelfristige finanzielle Beistand sollte gewährt werden, um zur erfolgreichen Umsetzung des wirtschaftspolitischen Programms der Regierung beizutragen, und sollte damit eine Stützung der rumänischen Zahlungsbilanz bewirken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Rumänien einen vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistand von maximal 2 000 Mio. EUR zur Verfügung. Sollte die Fazilität aktiviert werden und es zu Auszahlungen kommen, wird dieser Beistand in Form eines Darlehens mit einer durchschnittlichen Laufzeit von maximal acht Jahren geleistet.

(2)   Die Aktivierung des vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistands und dessen Auszahlungen können bis zum 30. September 2015 beantragt werden.

Artikel 2

(1)   Der vorsorgliche mittelfristige Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Rumäniens und den Empfehlungen des Rates insbesondere im Zusammenhang mit der Umsetzung des nationalen Reformprogramms (NRP) und der jährlichen Fortschreibung des rumänischen Konvergenzprogramms (KP) in Einklang steht.

(2)   Die Kommission vereinbart mit den rumänischen Behörden nach Anhörung des WFA die in Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses genannten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, an die der vorsorgliche mittelfristige finanzielle Beistand geknüpft ist. Diese Auflagen werden in einem Memorandum of Understanding (MoU) niedergelegt, das mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen und Empfehlungen in Einklang steht. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in einer Vereinbarung über das vorsorgliche Darlehen festgelegt.

(3)   Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den vorsorglichen mittelfristeigen finanziellen Beistand erfüllt werden.

Artikel 3

(1)   Stellt Rumänien bei der Kommission einen schriftlichen Antrag auf Aktivierung des vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistands, so wird der Antrag von der Kommission geprüft. Die Kommission entscheidet nach Anhörung des WFA, ob die Aktivierung des Beistands und die Auszahlungen im Rahmen dieses Beistands gerechtfertigt sind und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Auszahlungen erfolgen sollen. Im Falle der Aktivierung des Beistands kann das Darlehen in maximal zwei Tranchen ausgezahlt werden. Jede Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2)   Bei Aktivierung des vorsorglichen mittelfristigen finanziellen Beistands entscheidet die Kommission nach Stellungnahme des WFA über die vollständige oder teilweise Auszahlung des Unionsdarlehens.

(3)   Jede Auszahlung hängt von einer zufriedenstellenden Umsetzung des Wirtschaftsprogramms der Regierung ab, das sowohl in das KP als auch das NRP aufzunehmen ist.

Darüber hinaus umfassen die im MoU niedergelegten wirtschaftspolitischen Auflagen unter anderem

a)

die Verabschiedung von Haushalten und das Ergreifen von Maßnahmen im Einklang mit dem sich aus Rumäniens Verpflichtungen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ableitenden Konsolidierungspfad, um Rumäniens mittelfristiges Haushaltsziel bis 2015 zu erreichen und danach aufrechtzuerhalten;

b)

die vollständige Wahrung der im Rahmen der beiden vorangegangenen Programme vereinbarten Maßnahmen und die Umsetzung etwaiger noch nicht erfüllter Bedingungen;

c)

die weitere Stärkung des Haushaltsrahmens, einschließlich durch die Umsetzung von Artikel 3 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung, um zu gewährleisten, dass die Haushaltskonsolidierung fest verankert ist. Besonderes Augenmerk gilt daher der Stärkung der mehrjährigen Haushaltsplanung, der Umsetzung einer wirksamen Verpflichtungskontrolle und der Verbesserung der Steuererhebung und Investitionsplanung;

d)

die zeitnahe Umsetzung der Aktionspläne, die als Reaktion auf die Ergebnisse der 2010-2011 von der Weltbank durchgeführten funktionellen Überprüfungen angenommen wurden, und die Einrichtung einer zentralen Umsetzungseinheit, um die Festlegung politischer Prioritäten auf allen staatlichen Ebenen zu verbessern;

e)

die Begleichung von Rückständen und die Stärkung der Haushaltskontrollmechanismen im Gesundheitssektor durch einen besseren Rahmen für die Berichterstattung und die Überwachung;

f)

die Umsetzung des strategischen Aktionsplans für das Gesundheitswesen, durch die Straffung der Krankenhausstrukturen und den Ausbau des Bereichs der Primärversorgung zur Steigerung der Gesamtqualität des Gesundheitswesens;

g)

die Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Schulden zur Verringerung der Risiken, zum Vorantreiben der Konsolidierung und zur Erweiterung der Renditekurve für öffentliche Schuldtitel;

h)

die weitere Stärkung des Rahmens für die Abwicklung von Banken, der Notfallplanung der rumänischen Zentralbank, der Corporate Governance des Einlagensicherungsfonds, sowie die Umsetzung von Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zur Bereinigung der Bilanzen der nationalen Banken und die Wahrung der Kreditdisziplin im Bankensektor;

i)

die Angleichung der Rechtsvorschriften für die Finanzaufsichtsbehörde an international bewährte Verfahren zur Stärkung der Überwachung des Nichtbankensektors;

j)

die Umstrukturierung staatseigener Unternehmen (SEB), einschließlich durch Veräußerungen von Kapitalbeteiligungen, und die Verbesserung der Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen;

k)

die Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds, einschließlich durch die Verringerung der Verwaltungslasten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), und von Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln für KMU.

(4)   Sofern zur Finanzierung des Darlehens erforderlich, ist die umsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet. Der WFA wird von der Kommission laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen unterrichtet.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)  Vgl. Seite 4 dieses Amtsblatts.