18.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juli 2013

über die Einführung des Euro in Lettland am 1. Januar 2014

(2013/387/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 140 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Kommission (1),

nach Kenntnisnahme des Berichts der Europäischen Zentralbank (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

unter Berücksichtigung der Erörterungen des Europäischen Rates,

gestützt auf die Empfehlung der Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) begann am 1. Januar 1999. Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat entschied am 3. Mai 1998 in Brüssel, dass Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um zum 1. Januar 1999 den Euro einzuführen (3).

(2)

Mit der Entscheidung 2000/427/EG (4) stellte der Rat fest, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2001 einzuführen. Mit der Entscheidung 2006/495/EG (5) stellte der Rat fest, dass Slowenien die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro zum 1. Januar 2007 einzuführen. Mit den Entscheidungen 2007/503/EG (6) und 2007/504/EG (7) stellte der Rat fest, dass Zypern und Malta die notwendigen Voraussetzungen erfüllten, um den Euro zum 1. Januar 2008 einzuführen. Mit der Entscheidung 2008/608/EG (8) stellte der Rat fest, dass die Slowakei die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen. Mit dem Beschluss 2010/416/EU (9) stellte der Rat fest, dass Estland die notwendigen Voraussetzungen erfüllte, um den Euro einzuführen.

(3)

Das Vereinigte Königreich notifizierte dem Rat gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich und Nordirland im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), dass es nicht beabsichtigte, am 1. Januar 1999 zur dritten Stufe der WWU überzugehen. Diese Notifizierung wurde bislang nicht zurückgenommen. Gemäß Absatz 1 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend Dänemark im Anhang des EG-Vertrags sowie gemäß dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 1992 in Edinburgh hat Dänemark dem Rat notifiziert, dass es nicht an der dritten Stufe der WWU teilnehmen wird. Dänemark hat nicht beantragt, das Verfahren gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten.

(4)

Aufgrund der Entscheidung 98/317/EG gilt für Schweden eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 (10) gilt für die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Ungarn und Polen eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2005 (11) gilt für Bulgarien und Rumänien eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 AEUV. Gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte Kroatiens (12) gilt für Kroatien eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 AEUV.

(5)

Die Europäische Zentralbank (EZB) wurde am 1. Juli 1998 errichtet. Das Europäische Währungssystem wurde durch einen Wechselkursmechanismus ersetzt, dessen Einrichtung mit der Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion vom 16. Juni 1997 vereinbart wurde (13). Die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WKM II) wurde in einem Abkommen vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion festgelegt (14).

(6)

In Artikel 140 Absatz 2 AEUV sind die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 AEUV. Am 5. März 2013 beantragte Lettland offiziell eine Konvergenzbewertung.

(7)

Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 130 und 131 AEUV sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „Satzung des EZSB und der EZB“) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Lettlands mit Artikel 130 und 131 AEUV und der Satzung der ESZB und der EZB vereinbar sind.

(8)

Gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 13 über die Konvergenzkriterien nach Artikel 140 AEUV bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 erster Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Preisstabilität, dass ein Mitgliedstaat eine anhaltende Preisstabilität und eine während des letzten Jahres vor der Prüfung gemessene durchschnittliche Inflationsrate aufweist, die um nicht mehr als 1,5 Prozentpunkte über der Inflationsrate jener — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Für die Zwecke des Preisstabilitätskriteriums wird die Inflation an den in der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes definierten harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) gemessen (15). Um zu bewerten, ob das Preisstabilitätskriterium als erfüllt anzusehen ist, wird die Inflation in den einzelnen Mitgliedstaaten als prozentuale Änderung des arithmetischen Mittels von zwölf Monatsindizes gegenüber dem arithmetischen Mittel der zwölf Monatsindizes der Vorperiode gemessen. In den Berichten der Kommission und der EZB wurde ein als einfaches arithmetisches Mittel der Inflationsraten der drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 1,5 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. In dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2013 wurde der Referenzwert für die Inflation als 2,7 % berechnet, wobei Schweden, Lettland und Irland mit Inflationsraten von 0,8 %, 1,3 % bzw. 1,6 % die drei preisstabilsten Mitgliedstaaten waren.

Es ist gerechtfertigt, die Länder, deren Inflationsrate nicht als aussagekräftiger Richtwert für andere Mitgliedstaaten gelten kann, von den preisstabilsten Ländern auszuschließen. Derartige Ausreißer wurden in der Vergangenheit in den Konvergenzberichten von 2004 und 2010 festgestellt. Gegenwärtig ist es gerechtfertigt, Griechenland von den preisstabilsten Ländern auszuschließen, da seine Inflationsrate und sein Profil sehr weit vom Mittel des Euro-Währungsgebiets abweichen, worin sich vor allem die erheblichen Anpassungserfordernisse und die besondere Situation der griechischen Wirtschaft widerspiegeln; seine Einbeziehung würde sich ungebührlich auf den Referenzwert und damit die Gerechtigkeit des Kriteriums auswirken (16).

(9)

Gemäß Artikel 2 des Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Finanzlage der öffentlichen Hand, dass zum Zeitpunkt der Beurteilung kein Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV vorliegt, demzufolge in dem betreffenden Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht.

(10)

Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 dritter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Teilnahme am Wechselkursmechanismus des Europäischen Währungssystems, dass ein Mitgliedstaat die im Rahmen des Wechselkursmechanismus (WKM) des Europäischen Währungssystems vorgesehenen normalen Bandbreiten zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Prüfung ohne starke Spannungen eingehalten hat. Insbesondere darf er den bilateralen Leitkurs seiner Währung innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro nicht von sich aus abgewertet haben. Seit dem 1. Januar 1999 ist der WKM II Bezugsrahmen für die Beurteilung der Erfüllung des Wechselkurskriteriums. Die Kommission und die EZB haben in ihren Berichten die Erfüllung dieses Kriteriums im Zweijahreszeitraum bis einschließlich 16. Mai 2013 geprüft.

(11)

Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Das Kriterium der Konvergenz der Zinssätze wurde anhand vergleichbarer Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen geprüft. Um zu bewerten, ob das Zinskriterium als erfüllt anzusehen ist, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert des Zwölfmonatszeitraums bis einschließlich April 2013 betrug demnach 5,5 %.

(12)

Nach Artikel 5 des Protokolls Nr. 13 sind die Daten, auf denen die Beurteilung der Erfüllung der Konvergenzkriterien beruht, von der Kommission zur Verfügung zu stellen. Zur Vorbereitung dieses Beschlusses stellte die Kommission entsprechende Daten zur Verfügung. Die Haushaltsdaten wurden von der Kommission zur Verfügung gestellt, nachdem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 (17) über die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit bis zum 1. April 2013 die entsprechenden Angaben übermittelt hatten.

(13)

Auf der Grundlage der Berichte der Kommission und der EZB zu der Frage, inwieweit Lettland seinen Verpflichtungen bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion bereits nachgekommen ist, ist festzustellen:

a)

Die nationalen Rechtsvorschriften Lettlands, einschließlich der Satzung seiner Zentralbank, sind mit den Artikeln 130 und 131 AEUV und mit der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar.

b)

Hinsichtlich der Erfüllung der in den vier Gedankenstrichen von Artikel 140 Absatz 1 AEUV genannten Konvergenzkriterien durch Lettland ist festzustellen:

die durchschnittliche Inflationsrate Lettlands lag im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2013 bei 1,3 % und damit deutlich unter dem Referenzwert; sie dürfte auch in den kommenden Monaten unter dem Referenzwert bleiben;

das Haushaltsdefizit Lettlands ist bis Ende 2012 auf glaubhafte und nachhaltige Weise unter 3 % des BIP gesenkt worden; durch den Beschluss 2013/317/EU vom 21. Juni 2013 (18) hat der Rat seine Entscheidung 2009/591/EG (19) über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Lettland auf Empfehlung der Kommission aufgehoben;

Lettland ist seit dem 2. Mai 2005 Mitglied des WKM II; beim Beitritt zum WKM II verpflichteten sich die lettischen Behörden einseitig, den Lats nur innerhalb einer Bandbreite von ± 1 % um den Leitkurs schwanken zu lassen. Im zweijährigen Bewertungszeitraum wich der Lats-Wechselkurs um nicht mehr als ± 1 % vom Leitkurs ab, und Spannungen blieben aus;

im Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2013 lag der langfristige Zinssatz in Lettland bei durchschnittlich 3,8 % und damit unter dem Referenzwert.

c)

Aufgrund der Bewertung der Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften und der Erfüllung der Konvergenzkriterien sowie der sonstigen Faktoren erfüllt Lettland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Lettland erfüllt die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die Ausnahmeregelung für Lettland gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  Bericht vom 5. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Bericht vom 3. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Entscheidung 1998/317/EG (ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30).

(4)  ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19.

(5)  ABl. L 195 vom 15.7.2006, S. 25.

(6)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 29.

(7)  ABl. L 186 vom 18.7.2007, S. 32.

(8)  ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.

(9)  ABl. L 196 vom 28.7.2010, S. 24.

(10)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(11)  ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203.

(12)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

(13)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 5.

(14)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(15)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(16)  Im April 2013 lag der Zwölfmonatsdurchschnitt der Inflationsrate in Griechenland bei 0,4 % und im Euro-Währungsgebiet bei 2,2 %, wobei der Abstand in den kommenden Monaten voraussichtlich noch größer wird.

(17)  ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7.

(18)  ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 48.

(19)  ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 50.