28.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 880/2012 DER KOMMISSION

vom 28. Juni 2012

zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 126e Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der mit der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Teil II Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingefügte Abschnitt IIA enthält Vorschriften über die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere in Bezug auf deren Anerkennung und auf Vertragsverhandlungen. Diese Vorschriften sind mit Blick auf die Bedingungen für die Anerkennung länderübergreifender Erzeugerorganisationen und länderübergreifender Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen zu ergänzen, indem die Zuständigkeiten der beteiligten Mitgliedstaaten präzisiert werden und unter Wahrung der Niederlassungsfreiheit sichergestellt wird, dass die anzuwendenden Vorschriften die desjenigen Mitgliedstaats sind, in dem ein erheblicher Teil der Tätigkeiten solcher Organisationen oder Vereinigungen stattfindet.

(2)

Darüber hinaus sind Vorschriften für die Einrichtung einer länderübergreifenden Zusammenarbeit und die Bedingungen für die in diesem Fall zu leistende Amtshilfe festzulegen. Eine solche Amtshilfe sollte insbesondere die Übermittlung von Informationen umfassen, anhand deren der zuständige Mitgliedstaat beurteilen kann, ob eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung anerkannter Erzeugerorganisationen die Anerkennungsbedingungen erfüllt. Diese Informationen sind notwendig, damit der zuständige Mitgliedstaat im Falle der Nichteinhaltung Maßnahmen ergreifen kann.

(3)

Für die Berechnung der Rohmilchmengen, die von den Verhandlungen zwischen anerkannten Erzeugerorganisationen und Rohmilch verarbeitenden Betrieben oder Abholern erfasst werden, sollten zusätzliche Vorschriften festgelegt werden. Zur Berücksichtigung der jahreszeitlich bedingten Schwankungen in der Milcherzeugung sollte bei der Berechnung die von den Verhandlungen für den Lieferzeitraum erfasste Rohmilchmenge mit der geschätzten Milcherzeugungsmenge verglichen werden, die für diesen Zeitraum repräsentativ ist, um die Einhaltung der Obergrenzen gemäß Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu überprüfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Sitz

(1)   Die länderübergreifende Erzeugerorganisation nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von Mitgliedern verfügt oder ein bedeutendes Niveau der vermarktbaren Erzeugung erzielt.

(2)   Die länderübergreifende Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen, im Folgenden „länderübergreifende Vereinigung“ genannt, nimmt ihren Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie über eine bedeutende Zahl von Mitgliedsorganisationen verfügt oder ein bedeutendes Niveau der vermarktbaren Erzeugung erzielt.

Artikel 2

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, ist für Folgendes zuständig:

a)

die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung gemäß Artikel 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 126a Absatz 4 der genannten Verordnung;

b)

die im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Anerkennungsbedingungen gemäß Artikel 126a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen befinden;

c)

auf Antrag anderer Mitgliedstaaten die Übermittlung aller einschlägigen Informationen und Unterlagen an die anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen befinden.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b leisten die anderen Mitgliedstaaten dem Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung ihren Sitz hat, jede erforderliche Amtshilfe, einschließlich der Übermittlung aller einschlägigen Informationen.

(3)   Führt eine Erzeugerorganisation oder eine Vereinigung von anerkannten Erzeugerorganisationen Verhandlungen gemäß Artikel 126c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihren Sitz hat, so leisten die beteiligten Mitgliedstaaten einander jede erforderliche Amtshilfe.

Artikel 3

Berechnung der Rohmilchmengen für die Verhandlung

Für die Zwecke von Artikel 126c Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 126c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden bei der Berechnung der Verhandlungsobergrenzen der Lieferzeitraum der von Vertragsverhandlungen abgedeckten Rohmilch und jahreszeitlich bedingte Schwankungen in der Milcherzeugung berücksichtigt, sofern diese Schwankungen signifikant sind.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38.