21.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 81/3


RICHTLINIE 2012/6/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. März 2012

zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 wird betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands eine wichtige Maßnahme zur Ankurbelung der Wirtschaft Europas ist und dass es großer gemeinsamer Anstrengungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands innerhalb der Europäischen Union bedarf.

(2)

Die Rechnungslegung wurde als einer der zentralen Bereiche ermittelt, in denen der Verwaltungsaufwand der Unternehmen in der Union verringert werden kann.

(3)

In der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (3) werden Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen definiert. Aus Konsultationen mit den Mitgliedstaaten ging jedoch hervor, dass die in dieser Empfehlung genannten Größenkriterien für Kleinstunternehmen in Bezug auf Rechnungslegungszwecke möglicherweise zu hoch angesetzt sind. Deshalb sollte eine Untergruppe von Kleinstunternehmen, die sogenannten „Kleinstbetriebe“, eingeführt werden, um Unternehmen mit niedrigeren Größenkriterien für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse als den für Kleinstunternehmen festgelegten abzudecken.

(4)

Kleinstbetriebe sind in den meisten Fällen auf lokaler oder regionaler Ebene und nicht oder nur sehr begrenzt grenzübergreifend tätig. Zudem spielen sie bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze, der Förderung von Forschung und Entwicklung sowie der Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten eine große Rolle.

(5)

Kleinstbetriebe verfügen nur über beschränkte Ressourcen zur Einhaltung anspruchsvoller Regulierungsanforderungen. Dennoch unterliegen sie häufig den gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie größere Unternehmen. Dadurch sehen sie sich mit einem Aufwand konfrontiert, der ihrer Größe nicht angemessen ist und für die kleinsten Unternehmen im Vergleich zu den größeren in keinem Verhältnis steht. Deshalb sollte es möglich sein, Kleinstbetriebe von bestimmten Pflichten, die ihnen einen unnötig hohen Verwaltungsaufwand auferlegen, auszunehmen. Allerdings sollten Kleinstbetriebe weiterhin etwaigen nationalen Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen ihr Geschäftsverkehr und ihre finanzielle Lage hervorgehen, unterliegen.

(6)

Angesichts der Tatsache, dass die Anzahl der Unternehmen, für die die in dieser Richtlinie festgelegten Größenkriterien gelten, von einem Mitgliedstaat zum anderen äußerst unterschiedlich sein wird und dass sich die Tätigkeiten der Kleinstbetriebe nicht bzw. nur eingeschränkt auf den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, sollten die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Auswirkungen dieser Kriterien bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene berücksichtigen.

(7)

Die Mitgliedstaaten sollten die besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse ihres eigenen Marktes berücksichtigen, wenn sie beschließen, wie oder ob eine Regelung für Kleinstbetriebe im Rahmen der Richtlinie 78/660/EWG des Rates (4) umgesetzt werden soll.

(8)

Kleinstbetriebe müssen Erträge und Aufwendungen für das Geschäftsjahr, auf das sich der Jahresabschluss bezieht, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einnahme oder Ausgabe dieser Erträge oder Aufwendungen berücksichtigen. Jedoch kann die Berechnung von Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite für Kleinstbetriebe aufwendig sein. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, Kleinstbetriebe von der Berechnung und von der Vorlage solcher Posten nur insoweit befreien, als diese Aufwendungen nicht Materialaufwand, Wertberichtigungen, Personalaufwand und Steuern betreffen. Auf diese Weise könnte der Verwaltungsaufwand für die Erstellung relativ kleiner Bilanzen verringert werden.

(9)

Die Offenlegung des Jahresabschlusses kann für Kleinstbetriebe aufwendig sein. Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass dieser Richtlinie nachgekommen wird. Es sollte den Mitgliedstaaten deshalb erlaubt sein, Kleinstbetriebe von einer allgemeinen Offenlegungspflicht zu befreien, sofern die Informationen aus der Bilanz im Einklang mit den nationalen Vorschriften bei mindestens einer benannten zuständigen Behörde ordnungsgemäß hinterlegt und an das Unternehmensregister übermittelt werden, so dass auf Antrag eine Abschrift erhältlich sein sollte. In solchen Fällen findet die in Artikel 47 der Richtlinie 78/660/EWG festgelegte Verpflichtung zur Veröffentlichung von Unterlagen der Rechnungslegung gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2009/101/EG (5) keine Anwendung.

(10)

Diese Richtlinie soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ein einfaches Rechnungslegungsumfeld für Kleinstbetriebe zu schaffen. Die Bewertung zum Zeitwert kann detaillierte Angaben erforderlich machen, damit die Grundlage für die Ermittlung des Zeitwerts bestimmter Posten ersichtlich wird. Da die Regelung für Kleinstbetriebe Anhangangaben nur in sehr begrenztem Umfang vorsieht, könnten die Nutzer der Abschlüsse von Kleinstbetrieben nicht wissen, ob die in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Beträge Bewertungen zum Zeitwert enthalten. Damit diese Nutzer diesbezüglich Gewissheit haben, sollten deshalb die Mitgliedstaaten den Kleinstbetrieben, die Gebrauch von den Befreiungen nach dieser Richtlinie machen, weder gestatten noch auferlegen, bei der Aufstellung ihrer Abschlüsse den Zeitwert zugrunde zu legen. Kleinstbetriebe, die den Zeitwert ansetzen wollen oder müssen, können dies trotz allem im Rahmen anderer Regelungen aufgrund dieser Richtlinie tun, sofern ein Mitgliedstaat dies gestattet oder vorschreibt.

(11)

Wenn die Mitgliedstaaten beschließen, wie oder ob eine Regelung für Kleinstbetriebe im Anwendungsbereich der Richtlinie 78/660/EWG umgesetzt werden soll, sollten sie gewährleisten, dass Kleinstbetriebe, die gemäß der Richtlinie 83/349/EWG des Rates (6) über den konsolidierten Abschluss zu konsolidieren sind, für diesen Zweck ausreichend detaillierte Rechnungslegungsdaten verwenden und dass Ausnahmen in dieser Richtlinie die Verpflichtung unberührt lassen, konsolidierte Abschlüsse im Einklang mit Richtlinie 83/349/EWG aufzustellen.

(12)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Verwaltungslasten für Kleinstbetriebe, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13)

Die Richtlinie 78/660/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 78/660/EWG

Die Richtlinie 78/660/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Die Mitgliedstaaten können gemäß den Absätzen 2 und 3 Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen dieser Richtlinie für Gesellschaften vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten (Kleinstbetriebe):

a)

Bilanzsumme: 350 000 EUR;

b)

Nettoumsatzerlöse: 700 000 EUR;

c)

durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 10.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in Absatz 1 genannte Gesellschaften von einer oder allen der nachstehend aufgeführten Pflichten ausnehmen:

a)

Verpflichtung, die ‚Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite‘ und die ‚Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite‘ gemäß den Artikeln 18 und 21 auszuweisen;

b)

macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes Gebrauch, so darf er den betreffenden Gesellschaften gestatten, lediglich im Hinblick auf sonstige Aufwendungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer vi von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d hinsichtlich der Berücksichtigung von ‚Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite‘ und ‚Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite‘ abzuweichen, sofern dies im Anhang oder gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes unter der Bilanz ausgewiesen wird;

c)

Verpflichtung, einen Anhang gemäß den Artikeln 43 bis 45 zu erstellen, sofern die nach Artikel 14 und Artikel 43 Absatz 1 Nummer 13 der vorliegenden Richtlinie und Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG (7) geforderten Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden;

d)

Verpflichtung, einen Lagebericht gemäß Artikel 46 der vorliegenden Richtlinie vorzubereiten, sofern die nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 77/91/EWG geforderten Angaben im Anhang oder gemäß Buchstabe c des vorliegenden Absatzes unter der Bilanz ausgewiesen werden;

e)

Verpflichtung, Jahresabschlüsse gemäß den Artikeln 47 bis 50a offenzulegen, sofern die in der Bilanz enthaltenen Informationen im Einklang mit den nationalen Vorschriften bei mindestens einer von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde ordnungsgemäß hinterlegt werden. Handelt es sich bei der zuständigen Behörde nicht um das zentrale Register oder das Handels- oder Gesellschaftsregister nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG (8), so hat die zuständige Behörde die bei ihr hinterlegten Informationen dem Register zu übermitteln.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Gesellschaften gestatten,

a)

gegebenenfalls nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in der zumindest die in den Artikeln 9 und 10 vorgesehenen, mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden. Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a werden die Posten E der ‚Aktiva‘ und D der ‚Passiva‘ in Artikel 9 bzw. die Posten E und K in Artikel 10 aus der Bilanz ausgeklammert;

b)

gegebenenfalls nur eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen, in der zumindest folgende Posten gesondert ausgewiesen werden:

i)

Nettoumsatzerlöse;

ii)

sonstige Erträge;

iii)

Materialaufwand;

iv)

Personalaufwand;

v)

Wertberichtigungen;

vi)

sonstige Aufwendungen;

vii)

Steuern;

viii)

Ergebnis.

(4)   Die Mitgliedstaaten dürfen die Anwendung von Abschnitt 7a auf Kleinstbetriebe, die Gebrauch von einer Befreiung nach den Absätzen 2 und 3 machen, weder gestatten noch verlangen.

(5)   Bei den in Absatz 1 genannten Gesellschaften wird davon ausgegangen, dass der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 erstellte Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild gemäß Artikel 2 Absatz 3 vermittelt; infolgedessen findet Artikel 2 Absätze 4 und 5 auf derartige Jahresabschlüsse keine Anwendung.

(6)   Wenn eine Gesellschaft zum Bilanzstichtag die Grenzen von zwei der drei in Absatz 1 bestimmten Schwellenwerte überschreitet bzw. nicht mehr überschreitet, wirkt sich dieser Umstand auf die Anwendung der in den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmen nur dann aus, wenn er sowohl während des laufenden als auch während des vorangegangenen Geschäftsjahrs aufgetreten ist.

(7)   Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der zu den in Absatz 1 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt.

(8)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bilanzsumme setzt sich entweder aus den unter den Posten A bis E der ‚Aktiva‘ in Artikel 9 oder den unter den Posten A bis E in Artikel 10 genannten Vermögenswerten zusammen. Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a setzt sich die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bilanzsumme entweder aus den unter den Posten A bis D der ‚Aktiva‘ in Artikel 9 oder den unter den Posten A bis D in Artikel 10 genannten Vermögenswerten zusammen.

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können abweichend von Artikel 4 Absätze 1 und 2 Sondergliederungen für den Jahresabschluss von Investmentgesellschaften sowie von Beteiligungsgesellschaften vorsehen, sofern diese Sondergliederungen ein dem Artikel 2 Absatz 3 entsprechendes Bild von diesen Gesellschaften vermitteln. Die Mitgliedstaaten gewähren die in Artikel 1a vorgesehenen Ausnahmen weder Investmentgesellschaften noch Beteiligungsgesellschaften.“

3.

Artikel 53a erhält folgende Fassung:

„Artikel 53a

Die Mitgliedstaaten gewähren die in den Artikeln 1a, 11, 27, Artikel 43 Absatz 1 Nummern 7a und 7b, und den Artikeln 46, 47 und 51 vorgesehenen abweichenden Regelungen nicht den Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, wenn sie gegebenenfalls beschließen, eine in Artikel 1a der Richtlinie 78/660/EWG genannte Option in Anspruch zu nehmen; sie berücksichtigen dabei insbesondere die Lage auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die unter die in Artikel 1a Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG festgelegten Größenkriterien fallen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Bericht

Spätestens bis 10. April 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Lage der Kleinstbetriebe vor allem unter Berücksichtigung der Lage auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die unter die Größenkriterien fallen, und die Verringerung des Verwaltungsaufwands infolge der Befreiung von der Offenlegungspflicht vor.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 67.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 (ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 111) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 12. September 2011 (ABl. C 337 E vom 18.11.2011, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. Februar 2012.

(3)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(4)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(5)  Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Schutzbestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

Anmerkung: Der Titel der Richtlinie 2009/101/EG wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags.

(6)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(7)  Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1).

Anmerkung: Der Titel der Richtlinie 77/91/EG wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam und Artikel 5 des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 58 Absatz 2 des Vertrags.

(8)  Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).

Anmerkung: Der Titel der Richtlinie 2009/101/EG wurde angepasst, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 5 des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags.“