31960R0011

EWG Rat: Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz (3) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. 052 vom 16/08/1960 S. 1121 - 1126
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0023
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0023
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0056
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0060
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0020
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0032
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0032


VERORDNUNG Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz (3) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und insbesondere auf Artikel 79,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in der Erwägung, daß der Rat nach Artikel 79 Absatz (3) verpflichtet ist, eine Regelung zur Beseitigung der in Artikel 79 Absatz (1) genannten Diskriminierungen im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zu treffen,

in der Erwägung, daß zur Gewährleistung ihrer Beseitigung diese Diskriminierungen, einschließlich der Erstellung von Tarifen sowie von Frachten und Beförderungsbedingungen gleich welcher Art, deren Anwendung eine Diskriminierung darstellen würde, verboten werden müssen,

in der Erwägung, daß die Verkehrsteilnehmer und Vermittler gehalten sind, die notwendigen Auskünfte zu erteilen, ein Beförderungspapier auszustellen, das deren Überprüfung gestattet, und sich Kontrollen zu unterwerfen, um die Überprüfung der angewandten Beförderungsbedingungen und die Feststellung etwaiger Diskriminierungen zu ermöglichen, in der Erwägung, daß die Beachtung dieser Vorschriften durch die Verhängung von Sanktionen unter Gewährung des Rechtsweges im Verfahren mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung vor dem Gerichtshof, wie in Artikel 172 des Vertrages vorgesehen, gewährleistet werden muß,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für die Beförderung aller Güter im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr innerhalb der Gemeinschaft mit Ausnahme der Beförderung der in den Anlagen I und III des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genannten Güter.

Artikel 2

1. Diese Verordnung gilt für alle Beförderungen, bei denen der Versand- oder Bestimmungsort des beförderten Gutes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt, einschließlich der Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und dritten oder assoziierten Ländern.

2. Diese Verordnung gilt lediglich für die Strecken innerhalb der Gemeinschaft.

3. Sie gilt auch für die auf den Eisenbahn-, Strassen- oder Binnenschiffsverkehr entfallenden Teilstrecken einer Beförderung, wenn das Gut auf anderen Teilstrecken mit anderen Verkehrsmitteln befördert wird.

Artikel 3

Wird eine Beförderung auf Grund eines einzigen Beförderungsvertrages von mehreren aufeinanderfolgenden Verkehrsunternehmen ausgeführt, so gilt diese Verordnung für jeden dieser Verkehrsunternehmer für die von ihm befahrene Strecke.

Artikel 4

1. Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die Diskriminierungen verboten, die darin bestehen, daß ein Verkehrsunternehmer auf denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter je nach ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwendet.

Durch dieses Verbot wird die Gültigkeit privatrechtlicher Verträge nicht berührt.

2. Es ist ferner verboten, Tarife zu erstellen oder Frachten und Beförderungsbedingungen gleich welcher Art festzulegen, deren Anwendung eine Diskriminierung im Sinne des Absatzes 1 darstellen würde.

3. Die in diesem Artikel genannten Verbote werden am 1. Juli 1961 wirksam.

Artikel 5

1. Die Regierungen teilen der Kommission vor dem 1. Juli 1961 die in ihren Ländern bestehenden Tarife, Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen mit, die innerhalb der Gemeinschaft auf denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland nach unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen vorsehen. Der Kommission sind ferner alle Maßnahmen dieser Art, die künftig getroffen werden könnten, unverzueglich mitzuteilen.

2. Unternehmen, die Beförderungen ausführen, sind verpflichtet, ihren Regierungen vor dem 1. Januar 1961 alle zweckdienlichen Angaben über die in Absatz 1 genannten Tarife, Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen mitzuteilen und sie unverzueglich über alle Maßnahmen dieser Art, die künftig getroffen werden könnten, zu unterrichten.

3. Dieser Artikel gilt für Beförderungen, deren Versand- oder Entladeort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegt.

Artikel 6

1. Für jede Beförderung innerhalb der Gemeinschaft ist ein Beförderungspapier auszustellen, aus dem folgende Angaben ersichtlich sind: - Name und Anschrift des Absenders,

- Art und Gewicht des Gutes,

- Ort und Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung,

- vorgesehener Ort für die Ablieferung des Gutes,

- Beförderungsweg oder Entfernung, soweit diese eine von dem üblichen Beförderungsentgelt abweichende Frachtberechnung rechtfertigen,

- gegebenenfalls die Grenzuebergangsstellen.

2. Das Beförderungspapier ist in doppelter Ausfertigung auszustellen und zu numerieren. Eine Ausfertigung begleitet das Gut ; die andere Ausfertigung hat der Verkehrsunternehmer zwei Jahre - vom Tage der Beförderung an gerechnet - nach der Nummernfolge geordnet aufzubewahren. Auf dieser zweiten Ausfertigung sind alle endgültigen Frachten, gleich welcher Art, und sonstige Kosten, etwaige Rückvergütungen sowie andere Bedingungen anzugeben, die sich auf die Frachten und Beförderungsbedingungen auswirken.

3. Gehen aus den vorhandenen Beförderungspapieren alle Angaben gemäß Absatz 1 hervor und ermöglichen diese in Verbindung mit der Buchführung der Verkehrsunternehmer eine vollständige Nachprüfung der Frachten und Beförderungsbedingungen zum Zwecke der Beseitigung und Verhinderung der Diskriminierungen im Sinne des Artikels 79 Absatz (1) des Vertrages, so sind die Verkehrsunternehmer nicht verpflichtet, neue Beförderungspapiere einzuführen.

4. Die Verkehrsunternehmer sind für die ordnungsgemässe Ausstellung der Beförderungspapiere verantwortlich.

Artikel 7

1. Artikel 6 tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.

2. Die Kommission kann jedoch vor diesem Zeitpunkt durch Verordnung nach vorheriger Anhörung des Rates bestimmen, daß Artikel 6 für gewisse noch festzulegende Verkehrskategorien zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Januar 1964, in Kraft tritt.

Artikel 8

Artikel 6 findet keine Anwendung: a) auf die Beförderung von Gütern eines Absenders an den gleichen Empfänger bis zu einem Gesamtgewicht von fünf Tonnen;

b) auf die Beförderung von Gütern im Binnenverkehr eines Mitgliedstaates bis zu einer Gesamtentfernung von hundert Kilometern;

c) auf die Beförderung von Gütern im grenzueberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten bis zu einer Gesamtentfernung von dreissig Kilometern.

Artikel 9

Artikel 6 findet keine Anwendung auf die Beförderung von Gütern, die ein Unternehmen für eigene Zwecke ausführt, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: - die Güter müssen mit Fahrzeugen befördert werden, die Eigentum des Unternehmens oder von ihm auf Abzahlung gekauft sind und von eigenem Personal bedient werden,

- die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen,

- die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder ausgebessert worden sein,

- die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb des Unternehmens oder dem Eigengebrauch ausserhalb des Unternehmens dienen.

Artikel 10

Wenn die Veröffentlichung der Frachten und Beförderungsbedingungen nicht vor dem 1. Juli 1963 im Rahmen des Artikels 74 und in Durchführung des Artikels 75 des Vertrages geregelt ist, so sind Entscheidungen über Art, Form und Umfang der Veröffentlichung sowie alle sonstigen zweckdienlichen Vorkehrungen innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe des Artikels 79 Absatz (1) und (3) des Vertrages zu erlassen, wobei zu berücksichtigen ist, daß diese Entscheidungen und Vorschriften sich auf jeden Fall in den Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik einfügen müssen.

Artikel 11

1. Unbeschadet der Anwendung des Artikels 5 haben die Regierungen und Unternehmen auf Verlangen der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Auskünfte über Tarife, Konventionen, Preisvereinbarungen und Beförderungsbedingungen zu erteilen.

2. Die Kommission kann für die Erteilung dieser Auskünfte eine Frist von mindestens einem Monat festsetzen.

3. Ersucht die Kommission ein Unternehmen um die Erteilung von Auskünften, so unterrichtet sie hiervon gleichzeitig die Regierung des Mitgliedstaates, in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, durch Übersendung einer Abschrift des Auskunftverlangens.

4. Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn sie zur Preisgabe von Tatsachen führt, deren Mitteilung nach Ansicht eines Mitgliedstaates seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

Artikel 12

1. Verkehrsunternehmer, die auf denselben Verkehrsverbindungen für die gleichen Güter ihrem Herkunfts- oder Bestimmungsland nach unterschiedliche Frachten und Beförderungsbedingungen anwenden, haben auf Verlangen der Kommission nachzuweisen, daß dieses Vorgehen keine Verletzung dieser Verordnung darstellt.

2. Die Anwendung unterschiedlicher Frachten und Beförderungsbedingungen, die ausschließlich auf die Wettbewerbslage der Verkehrsunternehmer untereinander oder auf technische oder wirtschaftliche Betriebsbedingungen zurückzuführen sind, welche für die Beförderung auf der in Betracht kommenden Verkehrsverbindung maßgebend sind, gilt nicht als eine Verletzung dieser Verordnung.

Artikel 13

1. Spediteure und Vermittler von Beförderungsleistungen haben auf Verlangen ihrer Regierung oder der Kommission alle Auskünfte über diese Leistungen und die angewendeten Preise und Bedingungen zu erteilen.

2. Die gleiche Verpflichtung gilt auch für Unternehmen, die für Verkehrsunternehmer unmittelbar Hilfsverrichtungen leisten, sofern ihr Entgelt und das Entgelt der Verkehrsunternehmer in einem Gesamtpreis enthalten sind.

3. Artikel 11 Absatz 2, 3 und 4 gilt auch für die nach Maßgabe dieses Artikels gestellten Auskunftverlangen.

Artikel 14

1. Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der den Verkehrsunternehmern nach Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 6 und 11 obliegenden Verpflichtungen sowie der in Artikel 13 geregelten Auskunftpflicht.

Sie treffen zu diesem Zweck vor dem 1. Juli 1961 und nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen.

2. Die Kommission kann, soweit sich dies zur Durchführung dieser Verordnung als erforderlich erweist, ihre Bediensteten oder Sachverständige beauftragen, Kontrollen mit dem Ziel vorzunehmen, die Einhaltung der den Unternehmen nach den Artikeln 5, 6, 11 und 13 auferlegten Pflichten zu überprüfen oder zu überwachen.

Die Beauftragten der Kommission verfügen zu diesem Zweck über folgende Rechte und Befugnisse: a) Prüfung der Bücher und anderer Geschäftsunterlagen der Unternehmen,

b) Anfertigung von Abschriften oder Auszuegen aus diesen Büchern und Unterlagen an Ort und Stelle,

c) Zutritt zu allen Räumlichkeiten, Grundstücken und Fahrzeugen der Unternehmen,

d) Anspruch auf Anforderung jeder Erklärung zu den Büchern und Geschäftsunterlagen.

Die Beauftragten der Kommission üben diese Rechte unter Vorlage eines Ausweises aus, aus dem hervorgeht, daß sie nach Maßgabe dieses Artikels zur Durchführung von Kontrollen in dem erforderlichen Umfang berechtigt sind. Sie müssen im Besitz eines Kontrollauftrags mit Angabe des Unternehmens und des Zweckes der Kontrolle sein. Der Kontrollauftrag und die Stellung der mit seiner Durchführung beauftragten Personen sind dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat ordnungsgemäß im voraus bekannt zu geben.

Bedienstete dieses Mitgliedstaates können auf dessen Antrag oder auf Antrag der Kommission die Beauftragten der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

Widersetzt sich ein Unternehmen einer in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle, so gewährt der in Betracht kommende Mitgliedstaat den Beauftragten der Kommission die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Kontrollaufgaben durchführen können. Die Mitgliedstaaten treffen zu diesem Zweck vor dem 1. Juli 1961 nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen.

3. Alle an einer Kontrolle nach diesem Artikel beteiligten Personen sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 214 des Vertrages verpflichtet.

Artikel 15

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 79 Absatz (4) des Vertrages sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, daß alle ihnen auf Grund der Artikel 5, 11, 13 und 14 bekannt gewordenen Tatsachen vertraulich behandelt werden.

2. Die auf diese Weise erhaltenen Auskünfte dürfen nur zur Durchführung dieser Verordnung verwertet werden, sofern der Rat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission und innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Frist geeignete Sanktionsvorschriften für: a) Verkehrsunternehmer, die sich den in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen entzogen haben;

b) Unternehmer, die auf ein Auskunftverlangen ihrer Regierung nicht innerhalb der festgesetzten Frist die in den Artikeln 11 und 13 vorgesehenen Auskünfte erteilt haben;

c) Unternehmer, die ihrer Regierung wissentlich falsche Auskünfte erteilt haben.

Artikel 17

1. Erteilt ein Unternehmer die von der Kommission gemäß Artikel 11 oder 13 verlangten Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist oder erteilt er wissentlich falsche Auskünfte, so kann die Kommission gemäß Artikel 79 Absatz (3) Unterabsatz 2 des Vertrages gegen ihn eine Entscheidung erlassen, die eine Sanktion bis zur Höhe von fünfhundert Rechnungseinheiten verhängt, und eine neue Frist zur Erteilung der verlangten Auskünfte festsetzen. Hat der Unternehmer innerhalb dieser neuen Frist die verlangten Auskünfte nicht erteilt, so kann die Entscheidung wiederholt ergehen.

2. Diese Sanktionen können jedoch nur verhängt werden, wenn das Auskunftverlangen in der Form einer Entscheidung ergangen ist, die ausdrücklich auf die in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen Bezug nimmt.

Artikel 18

1. Stellt die Kommission fest, daß eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 79 Absatz (1) des Vertrages vorliegt, so kann sie in jedem Diskriminierungsfall im Rahmen der in Artikel 79 Absatz (4) des Vertrages vorgesehenen Entscheidungen gegen den verantwortlichen Verkehrsunternehmer eine Sanktion bis zur Höhe des zwanzigfachen Betrages des erzielten oder verlangten Beförderungsentgelts verhängen.

2. Bleibt eine Diskriminierung im Sinne des Artikels 79 Absatz (1) des Vertrages entgegen einer Entscheidung der Kommission, die deren Beseitigung anordnet, bestehen, so kann die Kommission für jeden Diskriminierungsfall nach Maßgabe des Artikels 79 Absatz (4) des Vertrages gegen den verantwortlichen Verkehrsunternehmer eine Sanktion bis zu einem Hoechstbetrag von zehntausend Rechnungseinheiten verhängen.

3. Vor Verhängung einer Sanktion auf Grund des Artikels 17 hört die Kommission jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat an und übermittelt ihm abschriftlich alle Unterlagen und Einzelheiten, die sie im Rahmen der Prüfung auf Grund des Artikels 79 Absatz (4) des Vertrages zusammengestellt hat. Jeder befragte Mitgliedstaat kann das Gutachten einer unabhängigen innerstaatlichen Stelle einholen und muß binnen zwei Monaten seine Antwort erteilen.

Artikel 19

Die Entscheidungen auf Grund der Artikel 17 und 18 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 20

Bevor eine Entscheidung auf Grund der Artikel 17 und 18 ergeht, wird dem betroffenen Unternehmer eine Mitteilung über die vorgesehene Maßnahme zugestellt.

Die Kommission übermittelt den in Betracht kommenden Mitgliedstaaten zur Unterrichtung Abschrift der auf Grund der Artikel 17 und 18 getroffenen Entscheidungen.

Artikel 21

Für die Anwendung der vorstehenden Artikel gilt die für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 207 und 209 des Vertrages maßgebende Rechnungseinheit.

Artikel 22

Die Unternehmen sind ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Rechtsform für ihre Bediensteten hinsichtlich der Beachtung dieser Verordnung verantwortlich. Dies gilt auch für die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen.

Artikel 23

Die von der Kommission auf Grund der Artikel 17 und 18 verhängten Sanktionen werden gemäß Artikel 192 des Vertrages vollstreckt. Die in Vollstreckung dieser Sanktionsentscheidungen erhobenen Beträge werden an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft abgeführt und in deren Haushalt als Einnahmen ausgewiesen.

Artikel 24

Beantragt ein Mitgliedstaat nach Artikel 79 Absatz (4) des Vertrages die Prüfung eines Falles, der nach seiner Auffassung eine Diskriminierung darstellt, so ist der Antrag zu begründen.

Artikel 25

1. Vor Erlaß einer Entscheidung oder vor Verhängung einer Sanktion auf Grund des Artikels 18 hört die Kommission den Betroffenen oder dessen Beauftragten an ; sie kann einen ihrer Bediensteten zur Entgegennahme der entsprechenden Erklärungen ermächtigen.

2. Nach Maßgabe des Artikels 172 des Vertrages wird dem Gerichtshof hinsichtlich der Sanktionen gemäß der Artikel 17 und 18 die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung übertragen. Die Kommission kann die Vollstreckung der Sanktion erst nach Ablauf der Klagefrist betreiben.

Artikel 26

Die Kommission ist beauftragt, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juni 1960.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. GRÉGOIRE