31991R3924

Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern

Amtsblatt Nr. L 374 vom 31/12/1991 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0250
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 21 S. 0250


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3924/91 DES RATES

vom 19. Dezember 1991

zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Erfuellung der Aufgaben, die der Kommission mit den Verträgen übertragen sind, insbesondere im Hinblick auf den in Artikel 8a des EWG-Vertrags vorgesehenen Binnenmarkt, muß sie über vollständige, aktuelle und zuverlässige Informationen über die Produktion des verarbeitenden Gewerbes in der Gemeinschaft verfügen können.

Derartige Informationen werden von den Unternehmen benötigt, um Kenntnisse über ihre Märkte zu erlangen; die internationale Dimension dieser Märkte lässt die Angleichung zwischen den Produktionsdaten und den Aussenhandelsdaten als zweckmässig erscheinen.

Damit eine solche Angleichung sinnvoll und praktikabel durchgeführt werden kann, muß die Produktionsstatistik auf einer Untergliederungsebene erstellt werden, die der sechsstelligen Ebene der Kombinierten Nomenklatur vergleichbar ist und ausserdem dem Code des Harmonisierten Systems entspricht.

Die Kombinierte Nomenklatur ist eine Warennomenklatur, die den Unternehmen bereits bekannt ist, und es liegt in deren Interesse, wenn auf diese Nomenklatur Bezug genommen wird, anstatt eine spezifische Produktionssystematik zu schaffen.

Nur wenn die Mitgliedstaaten Erhebungsnomenklaturen verwenden, die aus ein und derselben Produktliste abgeleitet sind, wird es möglich sein, integrierte Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarkts erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Untergliederungsebene zu liefern.

Zur Deckung ihres nationalen Bedarfs können die Mitgliedstaaten weitere, in der gemeinschaftlichen Produktliste nicht enthaltene Untergliederungen in ihre nationalen Nomenklaturen aufnehmen oder darin beibehalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmung

Die Mitgliedstaaten führen eine statistische Erhebung über die Produktion des verarbeitenden Gewerbes als Gemeinschaftsstatistik durch.

Artikel 2

Erhebungsbereich und -merkmale

(1) Der Erhebungsbereich der Statistik umfasst die Tätigkeiten nach den Abschnitten C, D und E der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften - nachstehend "NACE Rev. 1" genannt - gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (1).

(2) Die Erhebung erfasst die Güter der "PRODCOM-Liste"; die Rubriken dieser Produktliste werden grundsätzlich aus einzelnen oder zusammengefassten Güterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gebildet und stehen in Bezug zu anderen gemeinschaftlichen Warennomenklaturen.

(3) Für die einzelnen Güterpositionen werden jeweils erhoben:

a) die Menge der im Erhebungszeitraum abgesetzten Produktion;

b)

der Wert der im Erhebungszeitraum abgesetzten Produktion.

(4) In bestimmten Fällen werden die Angaben nach einer der beiden folgenden Varianten erhoben:

a) die Menge der im Erhebungszeitraum hergestellten Produktion; sie enthält auch die zur Weiterverarbeitung bestimmte Produktion, die in andere Erzeugnisse desselben Unternehmens eingeht;

b)

der Wert und/oder die Menge der zum Absatz bestimmten Produktion während des Erhebungszeitraums.

(5) Auf der Ebene eines jeden Mitgliedstaats entsprechen die Produktionserhebungen der Produktion, die tatsächlich innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets erzielt wurde; die ausserhalb des Staatsgebiets für bestimmte seiner Unternehmen erzielte Produktion bleibt unberücksichtigt.

(6) Die PRODCOM-Liste, die für die einzelnen Rubriken zu machenden Angaben und andere Durchführungsmodalitäten zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt. Die Anpassungen der PRODCOM-Liste erfolgen nach demselben Verfahren.

Artikel 3

Repräsentanz

(1) Die Produktion der Unternehmen der Gemeinschaft ist mit hinreichender Genauigkeit für jede Klasse nach NACE Rev. 1 zu erheben.

(2) Die Mitgliedstaaten legen Erhebungsmethoden fest, mit denen eine Erhebung bei Unternehmen, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je Klasse nach NACE Rev. 1 repräsentieren, möglich ist. In Ausnahmefällen kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 10 eine andere Schwelle vorgesehen weden.

(3) Bei der Erfassung der Produktion werden alle Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten berücksichtigt. Diese Schwelle wird nach Maßgabe der Repräsentanzanforderung in Absatz 2 überprüft.

(4) Produzieren die Unternehmen eines Mitgliedstaats weniger als 1 % der gemeinschaftlichen Gesamtproduktion einer Klasse nach NACE Rev. 1, so kann von der Einholung der Informationen über die dieser Klasse entsprechenden Rubriken abgesehen werden.

(5) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

Artikel 4

Periodizität der Erhebung

Die Erhebung erstreckt sich auf einen jährlichen Kalenderzeitraum im Sinne eines Kalenderjahres.

Für bestimmte Rubriken der PRODCOM-Liste kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 10 auch eine monatliche oder vierteljährliche Erhebungsperiodizität vorgesehen werden.

Artikel 5

Einholen der Information

(1) Die notwendigen Informationen werden von den Mitgliedstaaten durch Erhebungsvordrucke eingeholt, deren Inhalt den nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegten Modalitäten entspricht.

(2) Die von den Mitgliedstaaten zur Auskunftserteilung herangezogenen Unternehmen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen.

(3) Soweit die erforderlichen Informationen in mindestens gleicher Genauigkeit und Qualität den Mitgliedstaaten bereits aus anderen Quellen verfügbar sind, kann von einer Befragung abgesehen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften auf dessen Antrag sämtliche Informationen, insbesondere in bezug auf die Methodik, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 6

Aufbereitung der Ergebnisse

Die Mitgliedstaaten werten die vollständigen Fragebögen nach Artikel 5 Absatz 1 oder die Informationen aus anderen Quellen nach Artikel 5 Absatz 3 gemäß den nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegten Modalitäten aus.

Artikel 7

Übermittlung der Ergebnisse

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Erhebungsjahres die Ergebnisse der sich auf einen Jahreszeitraum beziehenden Erhebung. In diese Ergebnisse sind auch Daten einzubeziehen, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vertraulich sind; der vertrauliche Charakter dieser Daten ist besonders zu kennzeichnen.

(2) Die Modalitäten für die Übermittlung der Ergebnisse in bezug auf Rubriken, für die eine kürzere Periodizität als ein Jahr vorgesehen ist, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

(3) Die dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Ergebnisse werden nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 (1) vertraulich behandelt.

(4) Die erste Erhebung wird für das Jahr 1993 durchgeführt. Zusammen mit den Ergebnissen für das Jahr 1993 übermitteln die Mitgliedstaaten eine Retrospektive für das Jahr 1992; diese ist in möglichst enger Anlehnung an die PRODCOM-Liste aus verfügbaren nationalen Statistiken zu ermitteln.

Artikel 8

Übergangszeit

Bei den Erhebungen, die sich auf die Jahre 1993 und 1994 beziehen, werden die Artikel 1 bis 7 schrittweise angewandt.

Artikel 9

Ausschuß

Die Anwendungsmodalitäten zu dieser Verordnung einschließlich der Maßnahmen, die zur Anpassung der Erhebungs- und Aufbereitungsverfahren notwendig sind, werden von der Kommission nach Anhörung des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (1) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm gemäß dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt.

Artikel 10

Verfahren

(1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2) a) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b)

Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten, vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet.

Der Rat kann innerhalb des in vorstehendem Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. DANKERT

(1) ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.