14.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 951/2009 DES RATES

vom 9. Oktober 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend „Satzung“ genannt), insbesondere auf Artikel 5.4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

gestützt auf die Stellungnahme der Kommission (3),

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 42 der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (4) ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (EZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken auszuübenden Aufgaben der statistischen Datenerhebung. Die EZB hat sich bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten stets auf diese Verordnung gestützt.

(2)

Damit die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weiterhin als wirksames Instrument der EZB für die Erfüllung der Aufgaben der statistischen Datenerhebung des ESZB genutzt werden kann und um sicherzustellen, dass die EZB weiterhin über statistische Daten der erforderlichen Qualität im Hinblick auf den gesamten Aufgabenbereich des ESZB verfügen kann, ist es unerlässlich, den Umfang der Berichtspflichten gemäß der genannten Verordnung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB und auf dessen Unabhängigkeit zu achten, sondern auch auf die in dieser Verordnung festgelegten statistischen Grundsätze.

(3)

Es ist erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um der EZB zu ermöglichen, die statistischen Daten zu erheben, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag notwendig sind. Dementsprechend sollten die Zwecke, für die statistische Daten erhoben werden können, auch die Erstellung der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 des Vertrags erforderlichen makroprudentiellen Statistiken umfassen.

(4)

Der Umfang der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlichen Berichtspflichten sollte ferner strukturelle Entwicklungen auf den Finanzmärkten berücksichtigen und sich mit hiermit zusammenhängenden Anforderungen an statistische Daten befassen, die weniger offensichtlich waren, als die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 verabschiedet wurde. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass vom gesamten Sektor der finanziellen Kapitalgesellschaften und insbesondere von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen, die im Hinblick auf das Finanzanlagevermögen den zweitgrößten Teilsektor der finanziellen Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet darstellen, statistische Daten erhoben werden können.

(5)

Um die laufende Erstellung von Zahlungsbilanzstatistiken von hinreichender Qualität zu ermöglichen, ist es notwendig, die Berichtspflichten im Zusammenhang mit Daten über alle Positionen und Transaktionen zwischen den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen klarzustellen.

(6)

Forscher benötigen zunehmend Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist, um Entwicklungen innerhalb von Sektoren und länderübergreifende Entwicklungen zu analysieren und zu verstehen. Deshalb ist es wichtig, der EZB und den nationalen Zentralbanken zu erlauben, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Zugang zu diesen detaillierten statistischen Daten auf ESZB-Ebene unter Wahrung strenger Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit zu gewähren.

(7)

Um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und eine effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Statistiken sowie die angemessene Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu erlauben, erstellt die EZB Prioritäten bezüglich des Bedarfs an Statistiken und nimmt Bewertungen des Erhebungsaufwandes vor. Aus demselben Grund ist es erforderlich, die weitestgehende Nutzung vorhandener Daten, Erhebungen, Verwaltungsdaten, statistischer Verzeichnisse und anderer verfügbarer Quellen, einschließlich eines Austausches vertraulicher statistischer Daten innerhalb des ESZB und mit dem Europäischen Statistischen System (ESS), zu gestatten.

(8)

Europäische Statistiken werden sowohl vom ESZB als auch vom ESS entwickelt, erstellt und verbreitet, allerdings in getrennten rechtlichen Rahmen, die ihre jeweiligen Entscheidungsstrukturen widerspiegeln. Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sollte deshalb unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (5) gelten.

(9)

Europäische Statistiken werden vom ESZB gemäß den statistischen Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit, Vertraulichkeit der Statistiken, Minimierung des Erhebungsaufwandes und hohen Qualität des Endprodukts, einschließlich Zuverlässigkeit, entwickelt, erstellt und verbreitet. Die EZB definiert und arbeitet diese Grundsätze weiter aus und veröffentlicht sie auf ihrer Website als öffentliche Verpflichtung hinsichtlich der vom ESZB erstellten europäischen Statistiken. Diese Grundsätze sind vergleichbar mit den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten statistischen Grundsätzen.

(10)

Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken sollte den bewährten Verfahren und den einschlägigen europäischen und internationalen statistischen Standards Rechnung getragen werden.

(11)

Gemäß Artikel 5.1 der Satzung arbeiten das ESZB und das ESS eng zusammen, um die erforderliche Kohärenz für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu gewährleisten. Insbesondere kooperieren das ESZB und das ESS bei der Erarbeitung ihrer eigenen statistischen Grundsätze, bei der Gestaltung ihrer jeweiligen statistischen Arbeitsprogramme und bei den Bemühungen um eine Verringerung des allgemeinen Beantwortungsaufwands. Dazu ist der Austausch angemessener Informationen hinsichtlich der statistischen Arbeitsprogramme des ESZB und des ESS zwischen den einschlägigen Ausschüssen des ESZB und des ESS sowie zwischen der EZB und der Kommission von besonderer Bedeutung, damit die Vorzüge einer guten Zusammenarbeit optimal genutzt werden und Doppelarbeit bei der Erhebung statistischer Daten vermieden wird.

(12)

Die Mitglieder des ESS benötigen einen Teil der vom ESZB erhobenen Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Daher sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um den Mitgliedern des ESS die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen.

(13)

Außerdem ist es im Licht des Artikels 285 des Vertrags und des Artikels 5 der Satzung wichtig, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem ESS sicherzustellen und insbesondere den Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen den beiden Systemen zu fördern.

(14)

Im Hinblick auf eine verstärkte Transparenz sollten die Statistiken, die auf der Grundlage der vom ESZB bei Institutionen des Finanzsektors erhobenen statistischen Daten erstellt werden, öffentlich zugänglich gemacht werden, wobei jedoch ein hohes Maß an Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet werden sollte.

(15)

Vertrauliche statistische Daten, die von einer Stelle des ESS erhoben und einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt werden, sollten nicht für Zwecke verwendet werden, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke oder Gerichtsverfahren oder die in Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 genannten Zwecke. In dieser Hinsicht muss der physische und logische Schutz dieser vertraulichen statistischen Daten gewährleistet werden, und es muss sichergestellt werden, dass keine unrechtmäßige Offenlegung oder Verwendung für nicht-statistische Zwecke erfolgt.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) ist in Kraft getreten und muss bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken durch das ESZB befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

‚statistische Berichtspflichten gegenüber der EZB‘: die statistischen Daten, die die Berichtspflichtigen zur Verfügung zu stellen haben, damit die Aufgaben des ESZB erfüllt werden können;

1a.

‚Europäische Statistiken‘: Statistiken, die i für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlich sind, ii im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB festgelegt sind und iii gemäß den in Artikel 3a genannten statistischen Grundsätzen entwickelt, erstellt und verbreitet werden.

2.

‚Berichtspflichtige‘: juristische und natürliche Personen sowie die in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Rechtssubjekte und Niederlassungen, die den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unterliegen;

3.

‚teilnehmender Mitgliedstaat‘: ein Mitgliedstaat, der die einheitliche Währung gemäß dem Vertrag eingeführt hat;

4.

‚Gebietsansässiger‘ bzw. ‚gebietsansässig‘: ein Berichtspflichtiger, der einen Schwerpunkt wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet eines in Anhang A Kapitel 1 (1.30) der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (7) genannten Landes hat; in diesem Zusammenhang sind ‚grenzüberschreitende Positionen‘ und ‚grenzüberschreitende Transaktionen‘ jeweils als Positionen bzw. Transaktionen in Forderungen und/oder Verbindlichkeiten von Gebietsansässigen der teilnehmenden, als ein Wirtschaftsgebiet geltenden Mitgliedstaaten gegenüber Gebietsansässigen von nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und/oder Gebietsansässigen von Drittländern definiert;

5.

‚Auslandsvermögensstatus‘: die Bilanz der Bestände grenzüberschreitender finanzieller Forderungen und Verbindlichkeiten;

6.

‚elektronisches Geld‘: ein auf technischen Vorrichtungen, einschließlich Geldkarten, elektronisch gespeicherter Geldwert, der für eine breite Palette von Zahlungen an andere Empfänger als den Emittenten genutzt werden kann, wobei die Transaktionen nicht notwendigerweise über ein Bankkonto laufen müssen und die Nutzung wie bei einem vorausbezahlten Inhaberinstrument erfolgt.

7.

‚Verwendung für statistische Zwecke‘: die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung und Erstellung statistischer Ergebnisse und statistischer Analysen;

8.

‚Entwicklung‘: die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;

9.

‚Erstellung‘: alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;

10.

‚Verbreitung‘: die Tätigkeit, mit der Statistiken, statistische Analysen und nichtvertrauliche Daten den Nutzern zugänglich gemacht werden;

11.

‚statistische Daten‘: aggregierte und Einzeldaten, Indikatoren und damit verbundene Metadaten;

12.

‚vertrauliche statistische Daten‘: statistische Daten, die es ermöglichen, Berichtspflichtige oder sonstige juristische oder natürliche Personen, Rechtssubjekte oder Niederlassungen entweder direkt durch ihren Namen oder ihre Anschrift oder einen offiziell vergebenen Erkennungskode oder indirekt durch Ableitung zu identifizieren, so dass Einzelangaben bekannt werden. Zur Feststellung, ob ein Berichtspflichtiger oder eine sonstige juristische oder natürliche Person, ein Rechtssubjekt oder eine Niederlassung identifiziert werden kann, sind sämtliche Möglichkeiten zu berücksichtigen, die von einem Dritten in angemessener Form zur Identifizierung des Berichtspflichtigen oder der juristischen oder natürlichen Person, des Rechtssubjekts oder der Niederlassung genutzt werden könnten.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken statistische Daten zu erheben, und zwar nach Artikel 5.2 der Satzung. Daten können insbesondere im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik, der Banknotenstatistik, der Zahlungsverkehrsstatistik und der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme, der Statistik zur Finanzstabilität, der Zahlungsbilanzstatistik und der Statistik zum Auslandsvermögensstatus erhoben werden. Zusätzliche Daten können in hinreichend gerechtfertigten Fällen auch in anderen Bereichen erhoben werden, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlich ist. Die Daten, die für die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten der EZB erhoben werden, werden im statistischen Arbeitsprogramm des ESZB näher bestimmt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Dabei umfasst der Referenzkreis der Berichtspflichtigen die folgenden Berichtspflichtigen:

a)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, die nach Maßgabe des ESVG 95 dem Sektor ‚finanzielle Kapitalgesellschaften‘ zuzuordnen sind;

b)

in einem Mitgliedstaat ansässige Postgiroämter;

c)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen haben;

d)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie Wertpapiere oder elektronisches Geld emittiert haben;

e)

in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige natürliche und juristische Personen, soweit sie Finanzpositionen gegenüber Ansässigen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten halten oder finanzielle Transaktionen mit in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen vorgenommen haben.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   In hinreichend gerechtfertigten Fällen, wie z. B. bei Statistiken zur Finanzstabilität, hat die EZB das Recht, von den in Absatz 2 Buchstabe a genannten juristischen und natürlichen Personen und von den in Absatz 3 genannten Rechtssubjekten und Niederlassungen statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben, einschließlich Daten über die Rechtssubjekte, die von diesen juristischen und natürlichen Personen und Rechtssubjekten kontrolliert werden. Die EZB gibt den Grad der Konsolidierung an.“

3.

Folgender Artikel wird nach Artikel 2 eingefügt:

„Artikel 2a

Zusammenarbeit mit dem ESS

Das ESZB und das ESS arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 3a genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken sicherzustellen.“

4.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Modalitäten zur Festlegung der statistischen Berichtspflichten

Bei der Festlegung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB bestimmt die EZB den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des in Artikel 2 bestimmten Referenzkreises der Berichtspflichtigen. Unbeschadet der Erfüllung der statistischen Berichtspflichten ist die EZB verpflichtet, Folgendes zu beachten:

a)

Auf bestehende Statistiken ist so weit wie möglich zurückzugreifen;

b)

den einschlägigen europäischen und internationalen statistischen Standards ist Rechnung zu tragen;

c)

bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen können ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten entbunden werden.

Vor der Annahme einer in Artikel 5 genannten Verordnung über neue Statistiken muss die EZB den Nutzen und die Kosten der Erhebung der betreffenden neuen statistischen Daten einschätzen. Sie muss insbesondere den spezifischen Merkmalen der Erhebung, dem Umfang des Kreises der Berichtspflichtigen und der Periodizität sowie den statistischen Daten, über die die statistischen Stellen oder Verwaltungen bereits verfügen, Rechnung tragen.“

5.

Folgender Artikel wird nach Artikel 3 eingefügt:

„Artikel 3a

Statistische Grundsätze für die vom ESZB erstellten europäischen Statistiken

Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durch das ESZB unterliegt den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung, Minimierung des Erhebungsaufwandes und hohen Qualität des Endprodukts, einschließlich Zuverlässigkeit, und die Definitionen dieser Grundsätze werden von der EZB angenommen, ausgearbeitet und veröffentlicht. Diese Grundsätze sind vergleichbar mit den statistischen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (8).

6.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Schutz und Verwendung der vom ESZB erhobenen vertraulichen statistischen Daten

Die folgenden Vorschriften gelten zur Vermeidung der unrechtmäßigen Verwendung und Offenlegung von vertraulichen statistischen Daten, die von dem Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen einem Mitglied des ESZB zur Verfügung gestellt oder innerhalb des ESZB übermittelt werden:

1.

Das ESZB ist verpflichtet, vertrauliche statistische Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu verwenden, es sei denn,

a)

der anderweitigen Verwendung dieser statistischen Daten wird vom identifizierbaren Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ausdrücklich zugestimmt;

b)

sie werden zur Übermittlung an die Mitglieder des ESS gemäß Artikel 8a Absatz 1 verwendet;

c)

wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen wird mit ausdrücklicher Vorabgenehmigung der Stelle, die die Daten übermittelt hat, Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewährt, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist;

d)

die genannten statistischen Daten werden im Falle von nationalen Zentralbanken im Bereich der Aufsicht oder gemäß Artikel 14.4 der Satzung bei der Ausübung von nicht in der Satzung geregelten Befugnissen verwendet.

2.

Die Berichtspflichtigen sind über die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten zu statistischen oder sonstigen administrativen Zwecken zu unterrichten. Die Berichtspflichtigen haben das Recht, Informationen bezüglich der Rechtsgrundlage für die Übermittlung und die angenommenen Schutzmaßnahmen zu erhalten.

3.

Die Mitglieder des ESZB sind verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen. Die EZB legt zur Verhinderung der unrechtmäßigen Offenlegung sowie der unberechtigten Verwendung von vertraulichen statistischen Daten einheitliche Regeln fest und erlässt Mindeststandards.

4.

Die Übermittlung innerhalb des ESZB von vertraulichen statistischen Daten, die gemäß Artikel 5 der Satzung erhoben wurden, erfolgt

a)

in dem zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad oder

b)

sofern diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken gemäß Artikel 5 der Satzung oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist.

5.

Die EZB kann in dem erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad über die Erhebung und Übermittlung vertraulicher Daten innerhalb des ESZB entscheiden, die ursprünglich für andere als die in Artikel 5 der Satzung aufgeführten Zwecke erhoben wurden, sofern dies für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist und soweit diese Statistiken für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß dem Vertrag erforderlich sind.

6.

Vertrauliche statistische Daten können innerhalb des ESZB ausgetauscht werden, um wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Zugang zu diesen Daten zu gewähren.

7.

Statistische Daten aus nach nationalem Recht öffentlich zugänglichen Quellen gelten nicht als vertraulich.

8.

Die Mitgliedstaaten und die EZB sind verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen statistischen Daten zu treffen, und zwar einschließlich geeigneter, im Fall einer Übertretung einzusetzender Vollstreckungsmaßnahmen.

Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Bestimmungen über die Übermittlung anderer als vertraulicher statistischer Daten an die EZB, und er gilt nicht für vertrauliche statistische Daten, die ursprünglich zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, für die Artikel 8a gilt.

Dieser Artikel schließt nicht aus, dass vertrauliche statistische Daten, die für andere Zwecke als zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB oder zusätzlich erhoben wurden, für diese anderen Zwecke verwendet werden.“

7.

Folgende Artikel werden nach Artikel 8 eingefügt:

„Artikel 8a

Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS

(1)   Unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, die Daten betreffen, die nicht von dieser Verordnung umfasst sind, darf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, und einer Stelle des ESS stattfinden, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist und dieses Erfordernis begründet wurde.

(2)   Jede weitere Übermittlung über diese erste Übermittlung hinaus muss von der Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

(3)   Die vertraulichen statistischen Daten, die zwischen einer Stelle des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, dürfen nicht für Zwecke verwendet werden, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke, oder Gerichtsverfahren oder die in Artikel 6 und 7 genannten Zwecke.

(4)   Statistische Daten, die die Mitglieder des ESZB von Stellen des ESS erhalten und die aus Quellen stammen, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und die nach nationalem Recht öffentlich zugänglich bleiben, gelten für den Zweck der Verbreitung der aus diesen statistischen Daten gewonnenen Statistiken nicht als vertraulich.

(5)   Innerhalb der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sind die Mitglieder des ESZB verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der von den Stellen des ESS bereitgestellten vertraulichen statistischen Daten zu treffen (statistische Offenlegungskontrolle).

(6)   Von den Stellen des ESS bereitgestellte vertrauliche statistische Daten dürfen nur Mitarbeitern, die mit statistischen Angelegenheiten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereiches zugänglich sein. Diese Personen dürfen diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwenden. Sie unterliegen dieser Beschränkung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

(7)   Die Mitgliedstaaten und die EZB treffen geeignete Maßnahmen, um Verletzungen des Schutzes der von den Stellen des ESS bereitgestellten vertraulichen statistischen Daten zu verhindern und zu ahnden.

Artikel 8b

Vertraulichkeitsbericht

Die EZB veröffentlicht einen jährlichen Vertraulichkeitsbericht über die zur Sicherung der Vertraulichkeit der statistischen Daten gemäß den Artikeln 8 und 8a erlassenen Maßnahmen.

„Artikel 8c

Schutz vertraulicher Informationen über natürliche Personen

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (10).

Artikel 8d

Zugang zu Verwaltungsunterlagen

Um den Aufwand für die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, haben die nationalen Zentralbanken und die EZB aus ihrem jeweiligen öffentlichen Verwaltungssystem Zugang zu relevanten Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.

Die praktischen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit notwendig, von den einzelnen Mitgliedstaaten und der EZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt.

Diese Daten dürfen von den Mitgliedern des ESZB ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden.

8.

Die Anhänge A und B werden gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2009

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Å. TORSTENSSON


(1)  ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 13. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(5)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.“

(8)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164“.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.“

(10)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.’