22.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 191/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1158/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Juli 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 (3) wurde ein einheitlicher Rahmen für die Erhebung, Aufbereitung, Übermittlung und Evaluierung von gemeinschaftlichen Unternehmensstatistiken für die Analyse des Konjunkturverlaufs geschaffen.

(2)

Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 durch die Verordnungen (EG) Nr. 586/2001 (4), (EG) Nr. 588/2001 (5) und (EG) Nr. 606/2001 (6) der Kommission zur Definition der industriellen Hauptgruppen, der Definition von Variablen sowie zu Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, wurden praktische Erfahrungen gesammelt, an denen Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der Konjunkturstatistiken ausgerichtet werden können.

(3)

In seinem Aktionsplan zum Statistikbedarf der WWU und in den späteren Fortschrittsberichten über die Umsetzung dieses Plans hat der Ecofin-Rat zusätzliche grundlegende Kriterien für die Verbesserung der in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 fallenden Konjunkturstatistiken vorgegeben.

(4)

Wie in ihrer Veröffentlichung zu den Anforderungen im Bereich der allgemeinen Wirtschaftsstatistik ausgeführt, benötigt die Europäische Zentralbank (EZB) für ihre Geldpolitik eine Verbesserung der Konjunkturstatistiken und insbesondere aktuelle, zuverlässige und aussagekräftige Aggregate für die Eurozone.

(5)

Der durch die Entscheidung 89/382/EWG, Euratom des Rates (7) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm hat die wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren festgelegt (Principal European Economic Indicators, PEEI), die über den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 hinausgehen.

(6)

Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 in den Bereichen, die für die Geldpolitik und die Analyse des Konjunkturverlaufs von besonderer Bedeutung sind, zu ändern.

(7)

Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen mit dem Standpunkt des Ausschusses für das Statistische Programm im Einklang.

(8)

Die Umsetzung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung schließt den Abbau unnötiger Belastungen für Unternehmen und die Verbreitung neuer Technologien ein —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Dem einzigen Unterabsatz wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Beteiligung an europäischen Stichprobenplänen zur Erstellung europäischer Schätzungen, die von Eurostat koordiniert werden.

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Ihre Verabschiedung und Anwendung wird nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geregelt.

Europäische Stichprobenpläne werden erstellt, wenn nationale Stichprobenpläne nicht den europäischen Anforderungen genügen. Darüber hinaus können sich die Mitgliedstaaten entscheiden, an europäischen Stichprobenplänen teilzunehmen, wenn diese Pläne Möglichkeiten zur beträchtlichen Verringerung der Kosten des statistischen Systems oder der Belastungen für die Unternehmen, die mit der Erfüllung der europäischen Anforderungen verbunden sind, schaffen. Mit der Beteiligung an einem solchen europäischen Stichprobenplan erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen für die Bereitstellung der betreffenden Variable gemäß der Zielsetzung des Plans. Europäische Stichprobenpläne können die Bedingungen hinsichtlich Gliederungstiefe und Fristen für die Datenübermittlung vorgeben.“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Zur Beschaffung von Daten, die (in der erforderlichen Zeitspanne) noch nicht aus anderen Quellen, wie z. B. Registern, verfügbar sind, wird auf verbindliche Untersuchungen zurückgegriffen. Die Untersuchungen werden gegebenenfalls mit Hilfe elektronischer Fragebögen und Web-Fragebögen durchgeführt.“

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)

Die Qualität der Variablen ist durch einen Vergleich mit anderen statistischen Daten regelmäßig zu überprüfen, wobei dieser Vergleich von jedem Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) vorzunehmen ist. Ferner wird die interne Schlüssigkeit der Variablen untersucht.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Bei der Qualitätsbewertung ist der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen. Zum Zwecke dieser Bewertung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage die erforderlichen Informationen nach einer von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelten gemeinsamen europäischen Methodik.“

3.

Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)

Die Kommission veröffentlicht nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm bis zum 11. Februar 2006 ein informatorisches Methodikhandbuch, das die in den Anhängen festgelegten Regeln erläutert und Hinweise für die Konjunkturstatistiken enthält.“

4.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)

Bis zum 11. August 2008 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken sowie insbesondere über ihre Relevanz, ihre Qualität und die Revision der Indikatoren vor. In dem Bericht wird auch speziell auf die Kosten des statistischen Systems und die Belastungen für die Unternehmen eingegangen, die diese Verordnung im Verhältnis zu ihren Vorteilen mit sich bringt. Der Bericht zeigt bewährte Verfahren für den Abbau der Belastungen für die Unternehmen und Wege für eine Verringerung der Belastungen und der Kosten auf.“

5.

Dem Artikel 17 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

die Erstellung europäischer Stichprobenpläne (Artikel 4).“

6.

Die Anhänge A bis D werden entsprechend dem Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 6. Juli 2005.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. C 158 vom 15.6.2004, S. 3.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 6. Juni 2005.

(3)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(4)  ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.

(5)  ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 18.

(6)  ABl. L 92 vom 2.4.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

TEIL A

Anhang a der verordnung (EG) nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

Geltungsbereich:

Der Text unter Buchstabe a („Geltungsbereich“) erhält folgende Fassung:

„Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten C bis E der NACE aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten C bis E der CPA aufgeführten Güter.“

Liste der Variablen:

Der Text unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Variable wird der Liste unter Nummer 1 angefügt:

„Variable

Name

340

Einfuhrpreise“

2.

Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Bei der Ermittlung der Daten zu den Erzeugerpreisen des Inlandsmarktes (Nr. 312) und den Einfuhrpreisen (Nr. 340) können für Güter nur dann Durchschnittswerte aus dem Außenhandel oder aus anderen Quellen verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt. Die Kommission legt die Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren fest.“

3.

Die Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„9.

Daten zu den Erzeugerpreisen und den Importpreisen (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen der NACE bzw. der CPA nicht erforderlich: 12.0, 22.1, 23.3, 29.6, 35.1, 35.3, 37.1, 37.2. Die Liste der Gruppen kann bis zum 11 August 2008 nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.“

4.

Folgende Nummer wird eingefügt:

„10.

Die Variable zu den Einfuhrpreisen (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten C bis E der NACE angehören.“

Form

Der Text unter Buchstabe d („Form“) erhält folgende Fassung:

„1.

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2.

Zusätzlich sind die Produktionsvariable (Nr. 110) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.

3.

Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.

4.

Die Variablen Nrn. 110, 310, 311, 312 und 340 sind als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.“

Bezugszeitraum

Dem Buchstaben e („Bezugszeitraum“) wird folgende Variable angefügt:

„Variable

Bezugszeitraum

340

Monat“

Gliederungstiefe

Der Text unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Mit Ausnahme der Variablen Nr. 340 zu den Einfuhrpreisen sind alle Variablen auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu liefern.

2.

Für den Abschnitt D der NACE sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes für die drei- und vierstellige Ebene müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts D der NACE im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts D der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe liefern.“

2.

Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatz- und der Auftragseingangsvariablen (Nrn. 120, 121, 122, 130, 131, 132) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte C bis E der NACE, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIGs), wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission (1) definiert sind, zu übermitteln.

3.

Folgende Nummern werden eingefügt:

„5.

Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte C und D der NACE, sowie für die MIGs mit Ausnahme der für den Bereich Energie definierten industriellen Hauptgruppe bereitzustellen.

6.

Die Auftragseingangsvariablen (Nrn. 130, 131, 132) sind für das gesamte verarbeitende Gewerbe, d. h. Abschnitt D der NACE, sowie für einen reduzierten Satz von MIGs zu übermitteln, der so zusammengestellt ist, dass er die Liste der unter Buchstabe c (‚Liste der Variablen‘) Nummer 8 dieses Anhangs aufgeführten NACE — Abteilungen umfasst.

7.

Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. Abschnitte C bis E der CPA, sowie die MIGs, wie sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.

8.

Bei der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen.

9.

Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122, 132 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte C bis E der NACE, die MIGs sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) von NACE vorzunehmen. Für die Variable Nr. 122 wird die Information zur NACE E nicht benötigt. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte C bis E der CPA, die MIGs sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe), der Unterabschnitte (2 Buchstaben) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Variablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die die Euro-Währung nicht eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.

10.

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen C, D und E der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIGs und zur Ebene der Abschnitte von NACE bzw. CPA bereitstellen.“

Fristen für die Datenübermittlung

Der Text unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) wird wie folgt geändert:

(1)

Bestimmte Variablen in Nummer 1 werden wie folgt geändert oder ergänzt:

„Variable

Fristen

110

1 Monat und 10 Kalendertage

(…)

(…)

210

2 Monate

(…)

(…)

340

1 Monat und 15 Kalendertage“

2.

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Für Daten zu Gruppen und Klassen von NACE bzw. CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.

Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten C, D und E der NACE in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIGs sowie zu den Abschnitten und Abteilungen von NACE bzw. CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.“

Pilotstudien

Die Punkte 2 und 3 unter Buchstabe h („Pilotstudien“) werden gestrichen.

Erster Bezugszeitraum

Dem Buchstaben i („Erster Bezugszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:

„Der erste Bezugszeitraum, für den die Variablen zu den Auslandsmärkten in der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.

Der erste Bezugszeitraum, für den die Variable Nr. 340 zu übermitteln ist, ist spätestens Januar 2006 unter der Bedingung, dass das Basisjahr nicht später als 2005 festgesetzt wird.“

Übergangszeitraum

Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:

„3.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variablen Nr. 340 und für die Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone der Variablen Nrn. 122, 132, 312 und 340 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

4.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 110 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

5.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.“

TEIL B

Anhang b der verordnung (EG) nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

Liste der Variablen

Der Text unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Nur wenn die Baukostenvariablen (Nrn. 320, 321, 322) nicht verfügbar sind, kann als Näherungswert die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) angegeben werden. Diese Vorgehensweise ist bis zum 11 August 2010 zulässig.“

2.

Folgende Nummer wird angefügt:

„6.

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a)

die Möglichkeit der Bereitstellung einer vierteljährlichen Erzeugerpreisvariablen (Nr. 310) im Baugewerbe zu prüfen;

b)

eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

Bis spätestens 11 August 2006 schlägt die Kommission eine Definition für die Erzeugerpreisvariable vor.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008 ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 die Baukostenvariable durch die Erzeugerpreisvariable ersetzt.“

Form

Der Text unter Buchstabe d („Form“) erhält folgende Fassung:

„1.

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2.

Zusätzlich sind die Produktionsvariablen (Nrn. 110, 115, 116) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.

3.

Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.

4.

Die Variablen Nrn. 110, 115, 116, 320, 321 und 322 sind als Index zu übermitteln. Die Variablen Nr. 411 und Nr. 412 sind in absoluten Zahlen bereitzustellen. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.“

Bezugszeitraum

Buchstabe e („Bezugszeitraum“) erhält folgende Fassung:

„Für die Variablen Nrn. 110, 115 und 116 ist ein Bezugszeitraum von einem Monat zugrunde zu legen. Für alle anderen Variablen in diesem Anhang gilt ein Bezugszeitraum von mindestens einem Vierteljahr.

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen Nrn. 110, 115 und 116 nur für einen vierteljährigen Bezugszeitraum liefern.“

Gliederungstiefe

Dem Buchstaben f („Gliederungstiefe“) wird folgender Absatz angefügt:

„6.

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten für das Baugewerbe insgesamt übermitteln (Ebene der Abschnitte der NACE).“

Fristen für die Datenübermittlung

Die Variablen Nrn. 110, 115, 116, 210 unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhalten folgende Fassung:

„Variable

Fristen

110

1 Monat und 15 Kalendertage

115

1 Monat und 15 Kalendertage

116

1 Monat und 15 Kalendertage

(…)

(…)

210

2 Monate“

Pilotstudien

Die Punkte 1 und 3 unter Buchstabe h („Pilotstudien“) werden gestrichen.

Erster Bezugszeitraum

Dem Buchstaben i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Wortlaut angefügt:

„Der erste Bezugszeitraum, für den monatliche Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115 und 116 zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.“

Übergangszeitraum

Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:

„3.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nrn. 110, 115 und 116 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

4.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115, 116 und 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.“

TEIL C

Anhang C der verordnung (EG) nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

Liste der Variablen

Dem Buchstaben c („Liste der Variablen“) wird folgender Absatz angefügt:

„4.

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a)

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;

b)

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;

c)

eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt.“

Form

Die Nummern 1 und 2 unter Buchstabe d („Form“) erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Umsatzvolumenvariable (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.“

Gliederungstiefe

Der Text unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Variablen zum Deflator der Umsätze/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) sind in der unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgegebenen Gliederungstiefe zu übermitteln. Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der unter Nummer 4 vorgegebenen Gliederungstiefe zu übermitteln.“

2.

Folgende Nummer wird angefügt:

„5.

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in der Abteilung 52 der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter den Nummern 3 und 4 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln.“

Fristen für die Datenübermittlung

Der Text unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhält folgende Fassung:

„1.

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 52 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.

2.

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummern 3 und 4 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren festgelegt.

3.

Die Variable zur Beschäftigtenzahl wird zwei Monate nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 52 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.“

Pilotstudien

Die Punkte 2 und 4 unter Buchstabe h („Pilotstudien“) werden gestrichen.

Übergangszeitraum

Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) wird folgender Absatz angefügt:

„4.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.“

TEIL D

Anhang D der verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

Liste der Variablen

Der Text unter Buchstabe c („Liste der Variablen“) wird wie folgt geändert:

1.

Der Nummer 1 wird folgende Variable angefügt:

„Variable

Name

310

Erzeugerpreise“

2.

Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.

Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) umfasst Dienstleistungen für Unternehmen oder Vertreter von Unternehmen.

4.

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a)

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;

b)

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;

c)

eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen;

d)

eine geeignete Gliederungstiefe festzulegen. Die Daten werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE und tiefer, maximal jedoch nach Abteilungen (Zweisteller) oder Gruppen von Abteilungen der NACE, gegliedert.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt.“

Form

Der Text unter Buchstabe d („Form“) wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

2.

Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren geändert werden.“

2.

Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.“

Bezugszeitraum

Dem Buchstaben e („Bezugszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:

„Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet, die Möglichkeit der Verkürzung des vierteljährigen Bezugszeitraums der Umsatzvariablen (Nr. 120) auf einen Monat zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren entscheidet die Kommission bis spätestens 11 August 2008, ob sie gemäß Artikel 17 Buchstabe d die Häufigkeit der Erstellung der Umsatzvariablen ändert.“

Gliederungstiefe:

Der Text unter Buchstabe f („Gliederungstiefe“) wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.

Für die Abteilungen 50, 51, 64 und 74 der NACE muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

4.

Für den Abschnitt I der NACE muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt I im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.“

2.

folgende Nummern werden angefügt:

„5.

Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppen der NACE zu übermitteln:

 

60.24, 63.11, 63.12, 64.11, 64.12 auf der vierstelligen Ebene;

 

61.1, 62.1, 64.2 auf der dreistelligen Ebene;

 

72.1 bis 72.6 auf der dreistelligen Ebene;

 

Summe von 74.11 bis 74.14;

 

Summe von 74.2 und 74.3;

 

74.4 bis 74.7 auf der dreistelligen Ebene.

Für NACE 74.4 können als Näherungswert die Platzierungen von Werbung angegeben werden.

Für NACE 74.5 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.

6.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann die Liste der wirtschaftlichen Tätigkeiten und Gruppen bis spätestens 11 August 2008 geändert werden.

7.

Für die Abteilung 72 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.“

Fristen für die Datenübermittlung

Der Text unter Buchstabe g („Fristen für die Datenübermittlung“) erhält folgende Fassung:

„Die Variablen sind nach Ablauf des Bezugszeitraums innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:

Variable

Fristen

120

2 Monate

210

2 Monate

310

3 Monate“

Erster Bezugszeitraum

Dem Buchstaben i („Erster Bezugszeitraum“) wird folgender Text angefügt:

„Erster Bezugszeitraum, für den die Erzeugerpreisvariable Nr. 310 übermittelt wird, ist spätestens das erste Quartal 2006. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für den ersten Bezugszeitraum eine Verlängerung um ein Jahr unter der Bedingung gewährt werden, dass das Basisjahr nicht später als 2006 festgelegt wird.“

Übergangszeitraum

Dem Buchstaben j („Übergangszeitraum“) werden folgende Absätze angefügt:

„Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 eine Übergangszeit bis spätestens 11 August 2008 gewährt werden. Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Übermittlung der NACE Divisionen 63 und 74 der Variable Nr. 310 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a ‚Geltungsbereich‘ aufgeführten Tätigkeiten der NACE im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Europäische Gemeinschaft ausmacht, nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.

Nach dem in Artikel 18 genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nr. 120 und Nr. 210 eine Übergangszeit bis spätestens 11 August 2006 gewährt werden.“


(1)  ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.“