23.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 103/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 329/2009 DER KOMMISSION

vom 22. April 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aktualisierung der Liste der Variablen, die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken und die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstaben b, d und e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Konjunkturstatistiken der Gemeinschaft geschaffen. Der Gegenstand dieser Statistiken wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (2) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (3) enthält Definitionen der Variablen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1158/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 (4) sieht Machbarkeitsstudien über die geleisteten Arbeitsstunden und die Bruttolöhne und -gehälter im Einzelhandel und anderen Dienstleistungsbranchen vor.

(4)

Für die Zwecke der Geldpolitik der Gemeinschaft sollten die Konjunkturstatistiken, insbesondere über Dienstleistungen, weiterentwickelt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 muss daher in Bezug auf Bereiche, die für Konjunkturanalysen besonders wichtig sind, aktualisiert werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom (5) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die Anhänge C und D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 vom 19. Mai 1998 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

(2)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.


ANHANG

1.

Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe c (Liste der Variablen) Nummer 1 werden die folgenden Variablen in die Tabelle eingefügt:

„220

Geleistete Arbeitsstunden

230

Bruttolöhne und -gehälter“

b)

In Buchstabe d (Form) erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Die Variablen Umsatz (Nr. 120), Umsatzvolumen (Nr. 123) und geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Die Variable geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form ist spätestens ab 31. März 2015 zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann nach dem Verfahren des Artikels 18 geändert werden.“

c)

In Buchstabe e (Bezugszeitraum) werden die folgenden Variablen in die Tabelle eingefügt:

„220

Vierteljahr

230

Vierteljahr“

d)

In Buchstabe f (Gliederungstiefe) erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Die Variablen Umsatz (Nr. 120) und Deflator der Umsätze/Umsatzvolumen (Nr. 330/123) sind in der in den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln. Die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der in Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln. Die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) sind für Abteilung 47 der NACE Rev. 2 zu übermitteln.“

e)

In Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung) erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) wird binnen zwei Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Die Frist kann für Mitgliedstaaten, deren Umsatzanteil in Abteilung 47 der NACE Rev. 2 in einem gegebenen Basisjahr unter 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft liegt, bis zu 15 Tage mehr betragen. Die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) werden binnen drei Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt.“

f)

In Buchstabe i (Erstes Bezugsjahr) wird folgender Absatz angefügt:

„Der erste Bezugszeitraum für die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) ist ab der 2013 erfolgenden Einführung des Basisjahres 2010 spätestens das erste Quartal 2010.“

2.

Anhang D der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe c (Liste der Variablen) Nummer 1 werden die folgenden Variablen in die Tabelle eingefügt:

„220

Geleistete Arbeitsstunden

230

Bruttolöhne und -gehälter“

b)

In Buchstabe d (Form) Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Variable geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form ist spätestens ab 31. März 2015 zu übermitteln.“

c)

In Buchstabe f (Gliederungstiefe) Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) sind für die folgenden Positionen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

Abteilungen 45 und 46;

Abschnitte H, I und J;

Summe von (69, 70.2, 71, 73 und 74);

Summe von (78, 79, 80, 81.2 und 82).“

d)

In Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung) werden die folgenden Variablen in die Tabelle eingefügt:

„220

3 Monate

230

3 Monate“

e)

In Buchstabe i (Erster Bezugszeitraum) wird folgender Absatz angefügt:

„Der erste Bezugszeitraum für die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) ist ab der 2013 erfolgenden Einführung des Basisjahres 2010 spätestens das erste Quartal 2010.“