17.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 194/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juli 2013

zur Verlängerung der Geltungsdauer der in dem Beschluss 2011/492/EU bezüglich Guinea-Bissau festgelegten geeigneten Maßnahmen und zur Änderung dieses Beschlusses

(2013/385/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), zuletzt geändert in Ouagadougou, Burkina Faso, am 22. Juni 2010 (2), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (3) zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens abgeschlossen und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen festgelegt.

(2)

Durch den Beschluss 2012/387/EU des Rates (5) wurde der Beschluss 2011/492/EU um 12 Monate bis zum 19. Juli 2013 verlängert.

(3)

Die in Artikel 9 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten wesentlichen Elemente werden nach wie vor verletzt, und die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips ist unter den derzeit in Guinea-Bissau herrschenden Bedingungen nicht gewährleistet.

(4)

Daher sollte der Beschluss 2011/492/EU geändert und die Geltungsdauer der geeigneten Maßnahmen weiter verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 des Beschlusses 2011/492/EU erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet am 19. Juli 2014.

Er wird regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, vorzugsweise auf der Grundlage von Monitoringmissionen des Europäischen Auswärtigen Dienstes unter Beteiligung der Europäischen Kommission überprüft.“

Artikel 2

Das diesem Beschluss beigefügte Schreiben wird den Behörden der Republik Guinea-Bissau übermittelt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  Beschluss 2011/492/EU des Rates vom 18. Juli 2011 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 203 vom 6.8.2011, S. 2).

(5)  ABl. L 387 vom 17.7.2012, S. 1.


ANHANG

Sehr geehrte Herren,

im Anschluss an die im Rahmen von Artikel 96 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens am 29. März 2011 in Brüssel durchgeführten Konsultationen legte die Europäische Union am 18. Juli 2011 mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates geeignete Maßnahmen fest, darunter ein System gegenseitiger Verpflichtungen für die schrittweise Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der EU.

Durch den Beschluss 2012/387/EU des Rates vom 16. Juli 2012 wurde der Beschluss 2011/492/EU um ein Jahr bis zum 19. Juli 2013 verlängert.

Zwölf Monate nach dieser Verlängerung ist die Europäische Union der Ansicht, dass keine signifikanten Fortschritte erreicht wurden, und beschloss daher die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU bis zum 19. Juli 2014 zu verlängern.

Die Europäische Union möchte noch einmal hervorheben, dass sie der künftigen Zusammenarbeit mit Guinea-Bissau große Bedeutung beimisst, und ihre Bereitschaft bekräftigen, den Dialog fortzuführen und in naher Zukunft auf eine Wiederaufnahme der unumschränkten Zusammenarbeit hinzuwirken.

Hochachtungsvoll

Im Namen des Rates

C. ASHTON

Die Präsidentin

Für die Kommission

A. PIEBALGS

Mitglied der Kommission