19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/27


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 7. April 2008

zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2008/318/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1); insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96/EG war Italien befugt, für bestimmte „besonders benachteiligte Gebiete“ ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Heizöl und Flüssiggas, das als Heizstoff verwendet wird, anzuwenden. Diese Genehmigung galt bis zum 31. Dezember 2006.

(2)

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2006 haben die italienischen Behörden beantragt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG in diesen geografischen Gebieten ermäßigte Steuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Italien möchte die bisher im Rahmen der genannten Ausnahmeregelung geübte nationale Praxis auch nach dem 31. Dezember 2006 fortsetzen. Die Ermächtigung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 beantragt.

(3)

Das italienische Staatsgebiet umfasst sehr unterschiedliche klimatische und geografische Bedingungen. Italien hat 1999 im Rahmen einer Steuerreform das allgemeine Niveau seiner Verbrauchsteuern angehoben. Unter Berücksichtigung seiner topografischen Besonderheiten hat Italien zum gleichen Zeitpunkt ermäßigte Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bewohner in bestimmten geografischen Gebieten teilweise auszugleichen.

(4)

Mit dieser unterschiedlichen steuerlichen Behandlung sollen die Bedingungen der Bevölkerung der begünstigten Gebiete durch eine Senkung der unverhältnismäßig hohen Heizkosten auf ein mit dem Rest der italienischen Bevölkerung vergleichbares Niveau gebracht werden. Bei der Auswahl der förderfähigen Gebiete hat sich Italien auf objektive Kriterien gestützt, die die klimatischen Bedingungen der betroffenen Gebiete und ihren Zugang zum Erdgasnetz berücksichtigen. Anhand des letztgenannten Kriteriums kann beurteilt werden, inwieweit die Bevölkerung der betroffenen Gebiete zwischen verschiedenen Heizstoffen wählen kann.

(5)

Die Steuerermäßigung soll in geografischen Gebieten (Gemeinden) angewendet werden, die zumindest eines der folgenden Kriterien erfüllen: i) Gemeinden in Klimazone F gemäß dem Präsidentialerlass Nr. 412 von 1993 (2), d. h. Gemeinden mit mehr als 3 000„Tagesgraden“, ii) Gemeinden in Klimazone E gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 von 1993, d. h. Gemeinden mit „Tagesgraden“ (3) zwischen 2 100 und 3 000; und iii) Sardinien und die kleineren Inseln (alle italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien). Da der Ausbau des Erdgasnetzes die zusätzlich anfallenden Heizkosten erheblich senken und insbesondere die Möglichkeiten der Verbraucher, zwischen verschiedenen Heizstoffen auszuwählen, verbessern würde, kommt die Ermäßigung nicht mehr für Gemeinden der zweiten und dritten Klimazone in Frage, sobald sie Zugang zum Erdgasnetz erhalten.

(6)

In allen betroffenen Gemeinden fallen — im Gegensatz zum Rest Italiens — zusätzliche Heizkosten an. Für die Klimazonen E und F entspricht die Steuerermäßigung durchschnittlich 11 bis 12 % der Preise für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas. Die durchschnittlichen Heizkosten liegen in Klimazone E aufgrund der klimatischen Bedingungen um 90 % und in Zone F um 170 % über dem Landesdurchschnitt. Gegenüber dem Festland fallen auf den Inseln höhere Heizkosten infolge ihrer geografischen Besonderheiten, der eingeschränkten Heizstoffversorgung sowie zusätzlicher Transportkosten und daher höherer Heizstoffpreise an.

(7)

Da die durch die Steuerermäßigung erzielten Einsparungen in allen Fällen niedriger sind als die zusätzlichen Heizkosten der betroffenen Bevölkerung, kommt es dabei nicht zu Überkompensierung. Insbesondere haben die italienischen Behörden angegeben, dass die Steuerermäßigung die in den Klimazonen E und F aufgrund der strengeren Witterungsbedingungen anfallenden Mehrkosten nicht übersteigen. Außerdem haben die italienischen Behörden angegeben dass die Steuerermäßigung nicht dazu führen wird, dass die auf den Inseln gezahlten Heizstoffpreise den Preis, der für den gleichen Heizstoff auf dem Festland bezahlt wird, unterschreiten.

(8)

Der ermäßigte Steuersatz bleibt sowohl für Gasöl als auch für Flüssiggas über den gemäß Richtlinie 2003/96/EG festgesetzten gemeinschaftlichen Mindeststeuersätzen.

(9)

Die beantragte Maßnahme gilt nur für das Beheizen von Innenräumen (für private und gewerbliche Zwecke). Sie gilt nicht für andere gewerbliche Verwendungszwecke der genannten Erzeugnisse.

(10)

Es wurde festgestellt, dass die Maßnahme den Wettbewerb nicht verfälscht und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der gemeinschaftlichen Umwelt-, Energie- und Verkehrpolitikvereinbar ist.

(11)

Nach Maßgabe von Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG sollte Italien daher ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2012 in bestimmten, im Anhang zu dieser Entscheidung genannten geografischen Gebieten, in denen besonders hohe Heizkosten anfallen, einen ermäßigten Steuersatz für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden.

(12)

Es sollte sichergestellt werden, dass Italien die unter diese Entscheidung fallende Steuerermäßigung auf Grundlage der in Artikel 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96/EG vorgesehenen Ausnahmeregelung in direktem Anschluss an die vor dem 1. Januar 2007 geltende Regelung anwenden kann. Dem Genehmigungsantrag sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2007 stattgegeben werden —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, in bestimmten, im Anhang genannten geografischen Gebieten, in denen besonders hohe Heizkosten anfallen, ermäßigte Steuersätze für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden.

Um jede Überkompensierung zu vermeiden, darf die Ermäßigung nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinausgehen.

Der ermäßigte Steuersatz muss den Auflagen der Richtlinie 2003/96/EG Rechnung tragen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 9 jener Richtlinie genannten Mindeststeuerbeträge.

Artikel 2

Die Steuerermäßigung für den Verbrauch in den Gemeinden in den unter den Nummern 2 und 3 des Anhangs genannten Gebieten gilt nur solange, wie die betreffenden Gemeinden nicht über einen Zugang zum Erdgasnetz verfügen.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(2)  Der Erlass unterteilt das italienische Staatsgebiet in sechs Klimazonen (A bis F). Die Einteilung geht von „Tagesgraden“ aus, d. h. der für die normale Heizperiode erfassten Summe der von der optimalen Temperatur von 20 °C abweichenden Tagesdurchschnittstemperaturen. Je höher die einer Gemeinde zugeordnete Zahl, desto niedriger sind die Außendurchschnittstemperaturen während der Heizperiode.

(3)  Die übrigen Klimazonen werden nach Maßgabe der „Tagesgrade“ wie folgt eingeteilt: Zone A (unter 600), Zone B (zwischen 600 und 900), Zone C (zwischen 900 und 1 400) und Zone D (zwischen 1 400 und 2 100).


ANHANG

Diese Entscheidung gilt für folgende Gebiete:

Gemeinden in Klimazone F gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993.

Gemeinden in Klimazone E gemäß Präsidentialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993.

Gemeinden auf Sardinien und den kleineren Inseln (alle italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien).