30.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1224/2013 DER KOMMISSION

vom 29. November 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission (2) wird am 31. Dezember 2013 außer Kraft treten.

(2)

Mit ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (3) vom 8. Mai 2012 hat die Kommission eine umfassende Überarbeitung der Beihilfevorschriften eingeleitet. Im Rahmen dieser Überarbeitung ist die Verordnung (EG) Nr. 994/98 bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013 des Rates geändert worden (4). Eine Reihe weiterer Beihilfeinstrumente, zum Beispiel für die Bereiche Forschung, Entwicklung und Innovation, Umweltschutz, Risikokapital sowie Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, werden derzeit noch überarbeitet. Die Anpassung dieser Instrumente wird bis zum Außerkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 nicht abgeschlossen sein. Zur Gewährleistung eines kohärenten Ansatzes für alle Beihilfeinstrumente ist es daher zweckmäßig, die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 bis zum 30. Juni 2014 zu verlängern.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Angesichts der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 werden einige Mitgliedstaaten möglicherweise Maßnahmen zu verlängern wünschen, zu denen nach Artikel 9 der genannten Verordnung Kurzbeschreibungen vorgelegt wurden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist es zweckmäßig, die Kurzbeschreibungen zur Verlängerung derartiger Maßnahmen als der Kommission übermittelt zu erachten, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht wesentlich geändert werden.

(5)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die Verordnung (EG) Nr. 800/2800 vor Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer verlängert werden kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 30. Juni 2014.“

Artikel 2

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat infolge der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008, Maßnahmen zu verlängern, zu denen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 Kurzbeschreibungen vorgelegt wurden, werden die Kurzbeschreibungen zur Verlängerung derartiger Maßnahmen als der Kommission übermittelt erachtet, sofern die betreffenden Maßnahmen nicht wesentlich geändert werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 29. November 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des Vertrags (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (COM(2012) 209 final vom 8.5.2012).

(4)  ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11.