29.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1398/2007 DER KOMMISSION

vom 28. November 2007

zur Änderung der Anhänge II, III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (1), insbesondere Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits wurde am 15. Oktober 2007 unterzeichnet. Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Das Interimsabkommen ermöglicht die vorläufige Anwendung der Handelsbestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bis zu dessen noch ausstehender Ratifizierung. Daher sollte die Republik Montenegro ab dem Datum der Umsetzung des Interimabkommens vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 ausgenommen werden.

(2)

Nach dem Ausschluss aller Teile des ehemaligen Jugoslawiens aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 gelten in dieser Region nur für das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 (2) Textilquoten. Aus diesem Grund und wegen der im Kosovo fehlenden Textilindustrie wird es als angemessen erachtet, dass auch das Kosovo vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 ausgenommen werden sollte, um jegliche Benachteiligung dieser Region zu vermeiden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II, III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2007

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  Alle Verweise auf das Kosovo in dieser Verordnung beziehen sich auf das Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.


ANHANG

Die Anhänge II, III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Liste der in Artikel 2 genannten Länder

Nordkorea“.

2.

Anhang III B erhält folgende Fassung:

„ANHANG III B

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich“.

3.

Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

Passiver Veredelungsverkehr

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 4“.