15.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 131/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 412/2013 DES RATES

vom 13. Mai 2013

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch („keramische Tisch- oder Küchenartikel“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde am 16. Februar 2012 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der im Namen von Unionsherstellern („Antragsteller“) eingereicht worden war, auf die mehr als 30 % der Gesamtproduktion von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch in der Union entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 22 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

1.2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls beschlossen worden war (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Zwei Einführer und ein ausführender Hersteller beantragten Anhörungen in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel, die ihnen auch gewährt wurden.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen – soweit angezeigt – entsprechend geändert.

(6)

Darüber hinaus wurde, wie in Erwägungsgrund 55 erläutert, ein Kontrollbesuch bei einem Hersteller in Thailand durchgeführt, um zu untersuchen, ob Thailand als geeignetes Vergleichsland in Frage käme.

(7)

Anschließend wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb deren sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten. Die chinesische Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von gewerblichen und kunstgewerblichen Erzeugnissen (Chinese Chamber of Commerce for Import and Export of Light Industrial Products and Arts-Crafts, CCCLA) und eine Gruppe von Einführern beantragten Anhörungen in Gegenwart des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel, die ihnen auch gewährt wurden.

(8)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt.

1.3.   Stichprobenverfahren

(9)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung erhoben mehrere interessierte Parteien Einwände gegen die Stichprobe der ausführenden Hersteller aus der VR China mit dem Argument, die Stichprobe sei nicht repräsentativ, da sie nur auf den größten Ausfuhr-mengen beruhe und somit andere Faktoren, die für die Vielfalt und die Fragmentierung der Keramikindustrie in der VR China kennzeichnend seien, unberücksichtigt lasse.

(10)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (im Folgenden „Grundver-ordnung“) kann die Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Unternehmen auf das größte repräsentative Volumen von Ausfuhren, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können, beschränkt werden. In Anbetracht der Fragmentierung der Keramikindustrie wurde die Auffassung vertreten, dass eine auf den Ausfuhrmengen beruhende Auswahl zu einer repräsentativen Stichprobe führen würde, die in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden könnte. In diesem Zusammen-hang sei allerdings darauf hingewiesen, dass die ausgewählten Unternehmen in drei unterschiedlichen Regionen in der VR China angesiedelt sind und die betroffene Ware in erheblichen Mengen aus unterschiedlichen Arten von keramischem Material, z. B. Porzellan oder Steinzeug, herstellen; zudem stellen sie eine Vielzahl von Warentypen her. Daher kann diesem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

(11)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, die Anwendung unterschiedlicher Methoden für die Auswahl der Stichprobe von Unionsunternehmen und Einführern einerseits und die Bildung der Stichprobe ausführender Hersteller andererseits stelle eine Diskriminierung dar; es hätten dieselben Kriterien angewendet werden sollen. Die Anwendung unterschied-licher Methoden sei diskriminierend gegenüber den ausführenden Herstellern und verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung.

(12)

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Auswahl einer Stichprobe ausführender Hersteller nur dazu dient, zu untersuchen, ob bei der aus der VR China eingeführten betroffenen Ware Dumping vorliegt. Zu diesem Zweck ist es wesentlich, dass eine größtmögliche Menge von Einfuhren der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum abgedeckt wird. Die Stichprobe der Unionshersteller dagegen wurde ausgewählt, um anhand zahlreicher unterschiedlicher Indikatoren zu ermitteln, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wurde. Was die Einführer betrifft, so werden die eingeholten Informationen im Wesentlichen für die Analyse des Unionsinteresses verwendet. Folglich ist es wichtig, dass Informationen über die Einführer und die Unionshersteller bei einer breiten Palette von Unternehmen eingeholt werden, die beispielsweise in unterschiedlichen Warensegmenten tätig sind. Da die Gründe für die Auswahl der in die Stichproben einzubeziehenden Unternehmen im Falle der Unionshersteller und Einführer einerseits und der ausführenden Hersteller andererseits unterschiedlich sind, befinden sich diese Unternehmen nicht in einer vergleichbaren Lage. Mithin erfordert weder der Grundsatz der Nichtdiskriminierung noch das Gebot der Gleichbehandlung die Anwendung ein und derselben Methode für die Auswahl der jeweiligen Stichproben. Daraus folgt, dass das Vorbringen völlig unbegründet und somit zurückzuweisen ist.

(13)

Des Weiteren hielt ein ausführender Hersteller an seinem in Erwägungsgrund 8 der vorläufigen Verordnung dargelegten Vorbringen fest, er hätte in die Stichprobe aufgenom-men werden sollen. Das Unternehmen legte jedoch keine neuen Argumente vor, die seine Einbeziehung in die Stichprobe rechtfertigen würden. Daher werden, unter Berücksichti-gung der Feststellungen in Erwägungsgrund 10 der vorliegenden Verordnung, die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 9 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(14)

Derselbe nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller brachte vor, ihm sei nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden, zu der endgültigen Unterrichtung Stellung zu nehmen, außerdem sei die Unterrichtung unzureichend gewesen, da beispielsweise im Zusammenhang mit Berichtigungen, Verkaufspreisen, Anpassungen usw. keine Zahlen offengelegt worden seien. Somit seien seine Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden.

(15)

Nach Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung sollte einer interessierten Partei für die Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung eine Frist von mindestens 10 Tagen eingeräumt werden. Dem fraglichen ausführenden Hersteller gingen die Unterlagen zur endgültigen Unterrichtung am 25. Februar 2013 per E-Mail zu, und ihm wurde eine Frist bis zum 8. März 2013, also von 11 Tagen, für seine Stellungnahme gewährt. Zusätzlich wurde ihm das Unterrichtungsdokument am folgenden Tag auch per Einschreiben zugesandt. Daraus folgt, dass der betreffenden Partei ausreichend Zeit für eine Stellungnahme zur Verfügung stand; mithin muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. In diesem Zusammenhang sei auch angemerkt, dass die Stellungnahme der Partei innerhalb der gesetzten Frist einging und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt wurde. Im Übrigen hat die Kommission unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verpflichtung zum Schutz vertraulicher Informationen alle wesentlichen Tatsachen und Erwägungen offengelegt, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Maßnahmen vorgeschlagen werden sollte. Insbesondere erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht, dass unternehmensspezifische Verkaufszahlen oder Berichtigungen in Bezug auf in die Stichprobe einbezogene Unternehmen, die der Ermittlung individueller Dumping-spannen dienten, einer Partei mitgeteilt werden müssen, für die keine individuelle Spanne berechnet wird.

(16)

Aus den vorstehenden Gründen ist das Vorbringen, die Verteidigungsrechte seien nicht gewahrt worden, unbegründet und wird daher zurückgewiesen.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Vorbemerkung

(17)

Wie in den Erwägungsgründen 24 sowie 56 und 57 der vorläufigen Verordnung angege-ben, wird die betroffene Ware vorläufig definiert als Geschirr und andere Artikel, ausge-nommen Messer, aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 eingereiht werden, mit Ursprung in der VR China („betroffene Ware“).

2.2.   Anträge

(18)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung erhob keine Partei Einwände dagegen, dass sich (Küchen-)Messer aus Keramik durch ihre materiellen Eigenschaften, durch die Produktionsverfahren sowie durch die Endverwendungen grundlegend von anderen keramischen Tisch- oder Küchenartikeln unterscheiden. Nach Prüfung aller Stellung-nahmen der Parteien wird der Antrag, Messer aus Keramik aus der Warendefinition dieser Untersuchung auszuschließen, endgültig angenommen.

(19)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen machten mehrere Parteien geltend, bestimmte Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile sollten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden.

(20)

Dieses Vorbringen wird damit begründet, dass solche Mühlen und andere Typen von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln nicht als eine einzige Ware angesehen werden könnten. Bei diesen Mühlen werde für die Reibplatte ein hauptsächlich aus Aluminium bestehendes keramisches Material eingesetzt, das für „Standard“-Tischartikel wie Tassen und Teller nicht verwendet und das bei höheren Temperaturen gebrannt werde. Mit den Hauptkategorien der zu untersuchenden Ware seien sie nur begrenzt austauschbar. Dies gelte auch für keramische Mahlwerke ohne Gehäuse, die normalerweise unter den vorstehend genannten Codes eingereiht würden.

(21)

Die Untersuchung ergab, dass das Keramikelement in diesen Mahlgeräten in der Regel nur einen geringen Teil der Mühle ausmachte. Darüber hinaus zeigte die Untersuchung auch, dass Mühlen mit einer Reibplatte aus Keramik, einschließlich ihrer keramischen Mahlteile, nicht dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufwiesen wie keramische Tisch- oder Küchenartikel. Form, Festigkeit und Design der keramischen Mahlteile sind anders als bei keramischen Tisch- oder Küchenartikeln.

(22)

Einige Parteien brachten vor, die fraglichen Mühlen sollten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden, weil sie dieselben materiellen Eigenschaften, dasselbe Produkt-design und dieselbe Endverwendung aufwiesen wie Mühlen mit Mahlwerken aus Metall und weil sie, wenn sie zu bestimmten Mühlen-Sets gehörten, normalerweise unter der Tarifposition 8210 eingereiht würden. Sie brachten ferner vor, dass in diesen Fällen auf die Keramikelemente im Allgemeinen bis zu 2 % des Wertes der Ware entfielen. In Anbe-tracht der zahlreichen Möglichkeiten der Einreihung von Mühlen und Mühlen-Sets konnten bei der Untersuchung jedoch diese Argumente für die Entscheidung, ob Keramik-mühlen aus der Warendefinition der Untersuchung ausgeschlossen werden sollten, nicht berücksichtigt werden.

(23)

Mehrere Parteien begründeten ihre Forderung nach Ausschluss der fraglichen Mühlen aus der Warendefinition damit, dass in bestimmten Mühlen zwangsläufig Reibplatten aus Keramik und nicht aus Metall verwendet werden müssten, nämlich in Salzmühlen, da metallene Reibplatten durch Salz korrodierten. Die Untersuchung ergab allerdings, dass in Salzmühlen durchaus nicht unbedingt Mahlwerke aus Keramik verwendet werden.

(24)

Aufgrund der Überlegungen in den vorstehenden Erwägungsgründen wurde bei der Untersuchung der Schluss gezogen, dass sich Gewürzmühlen mit keramischen Mahlelementen grundlegend von anderen keramischen Tisch- oder Küchenartikeln unterscheiden, und zwar aufgrund von Unterschieden bei den grundlegenden materiellen Eigenschaften und Verwendungen des keramischen Materials, das für die arbeitenden Teile verwendet wird. Dem Antrag, Gewürzmühlen aus Keramik einschließlich separater keramischer Mahlwerke und ihrer Teile aus der Warendefinition dieser Untersuchung auszuschließen, wird daher stattgegeben.

(25)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen machten einige Parteien geltend, Messerschärfer aus Keramik sollten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden, weil sie Unterschiede bei den Produktionsverfahren und der Endverwendung aufwiesen und weil diese Artikel aufgrund ihres spezifischen Designs und ihrer materiellen Eigenschaften nicht als Behältnisse für Lebensmittel dienten. Dies wurde durch die Untersuchung bestätigt. Dem Antrag, Messerschärfer aus Keramik aus der Warendefinition dieser Untersuchung auszuschließen, wird daher stattgegeben.

(26)

Des Weiteren wurde untersucht, ob Schäler aus Keramik aus der Warendefinition ausgeschlossen werden sollten. Tatsächlich bestätigte die Untersuchung, dass Schäler aus Keramik sich ebenfalls grundlegend von anderen keramischen Tisch- oder Küchenartikeln unterscheiden, und zwar aufgrund von Unterschieden im Design und bei den materiellen Eigenschaften (Form und Festigkeit) des für die arbeitenden Teile verwendeten keramischen Materials, bei den Produktionsverfahren und der Endverwendung. Auch Schäler aus Keramik sollten daher aus der Warendefinition dieser Untersuchung ausgeschlossen werden.

(27)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen brachte eine Partei ferner vor, Pizzasteine aus Kordierit-Keramik sollten aufgrund der Unterschiede bei ihren materiellen Eigenschaften (Form und Härte), ihrem Produktdesign und ihrer Verwendung aus der Warendefinition ausgeschlossen werden. Kordierit-Keramik ist eine Art von Aluminium-Magnesium-Silicat mit spezifischen Eigenschaften, insbesondere einer ausgezeichneten Temperaturwechselbeständigkeit. Die Untersuchung bestätigte, dass Pizzasteine aus Kordierit-Keramik dieselben materiellen Eigenschaften (Form und Härte), dasselbe Produktdesign und dieselbe Verwendung aufweisen wie Steine für Brennöfen oder Öfen. Folglich unterscheiden sie sich von anderen keramischen Tisch- oder Küchenartikeln. Nach der endgültigen Unterrichtung wiesen die Antragsteller auf die Ähnlichkeit von Pizzasteinen aus Kordierit-Keramik mit den anderen von dem Verfahren betroffenen Waren hin. Sie konnten jedoch nicht nachweisen, dass Pizzasteine aus Kordierit-Keramik dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen. Dem Antrag, Pizzasteine aus Kordierit-Keramik aus der Warendefinition dieser Untersuchung auszuschließen, wird daher stattgegeben.

(28)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen brachte ein niederländischer Verband vor, als Werbeartikel gedachte keramische Tisch- oder Küchenartikel sollten aus der Warendefinition ausgeschlossen werden, weil sie nicht verkauft würden, um als Tisch- oder Küchenartikel verwendet zu werden, weil sie für den Einzelhandel eine wichtige wirtschaftliche Triebfeder darstellten, weil sie bei den Verbrauchern großen Anklang fänden und weil nur Hersteller in der VR China die benötigten Mengen innerhalb kurzer Zeit liefern könnten. Dem Antrag, als Werbeartikel gedachte keramische Tisch- oder Küchenartikel aus der Warendefinition dieser Untersuchung auszuschließen, kann indessen nicht stattgegeben werden, da die materiellen Eigenschaften, die Produktionsverfahren und die Endverwendung dieser Artikel dieselben sind wie die von anderen Arten keramischer Tisch- oder Küchenartikel.

(29)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen und nochmals nach der endgültigen Unterrichtung brachten ein deutscher Einführer und Großhändler sowie ein mitarbeitender ausführender Hersteller aus der VR China vor, speziell beschichtetes Steinzeug von der für Sublimationsdruck verwendeten Art, bei dem die Sublimations-beschichtung durch mechanisches Reiben entfernt werden kann, sollte aus der Waren-definition ausgeschlossen werden, weil es sich dabei um Halbzeug handele, bei dem das Foto-Finishing über spezielle Kanäle in der Union erfolge, weil dieses Steinzeug vom Verbraucher anders wahrgenommen werde, weil der Wert der Sublimationsbeschichtung den Wert der unbeschichteten Keramikartikel übersteige und weil es in der Union keine Hersteller von Waren dieser Art gebe. Die Untersuchung ergab, dass die Ware optisch identisch ist mit anderen, nicht sublimationsbeschichteten Artikeln für den Küchen-gebrauch und sich daher nur schwer, wenn überhaupt, von diesen unterscheiden lässt. Des Weiteren ging aus der Untersuchung hervor, dass diese Waren normalerweise dieselbe Endverwendung haben wie andere Typen von keramischen Tischartikeln. Es zeigte sich außerdem, dass mehrere Unionshersteller diese Waren herstellen und dass die in der Union hergestellten Waren im direkten Wettbewerb mit den eingeführten Waren stehen. Aus diesen Gründen wird der Antrag, speziell beschichtetes Steinzeug von der für Sublima-tionsdruck verwendeten Art auszuschließen, zurückgewiesen.

(30)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen und nochmals nach der endgültigen Unterrichtung äußerte der Einführer, der den Ausschluss von Artikeln zum Tischgebrauch mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung aus der Warendefinition gefordert hatte, die diesbezügliche vorläufige Analyse der Kommission sei fehlerhaft, denn bei ihr seien mehrere Aspekte nicht berücksichtigt worden, nämlich die Existenz von Marktsegmenten, die qualitativen Unterschiede zwischen den verschiedenen Typen von Tischartikeln, die Tatsache, dass Tischartikel mit gegenständlicher Unterglasur-Hand-bemalung Luxusartikel darstellten, die besonders zerbrechlich seien, und die begrenzte Austauschbarkeit als Folge der Wahrnehmung dieser Artikel durch den Verbraucher. Er führte außerdem an, Tischartikel mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung könnten sogar für dekorative Zwecke verwendet werden.

(31)

Hinsichtlich der Vorbringen, es bestünden qualitative Unterschiede zwischen den verschie-denen Typen von Tischartikeln und Tischartikel mit gegenständlicher Unterglasur-Hand-bemalung seien besonders zerbrechliche Luxusartikel ist anzumerken, dass diese Merkmale keine speziellen Eigenschaften von Tischartikeln mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung darstellen. Darüber hinaus wurde, was die begrenzte Austauschbarkeit als Folge der Wahrnehmung dieser Artikel durch den Verbraucher betrifft, kein neues Argument vorgebracht, welches die Schlussfolgerung in Erwägungs-grund 45 der vorläufigen Verordnung hätte ändern können, derzufolge der Durchschnitts-verbraucher keinen Unterschied zwischen keramischen Tischartikeln mit gegenständlicher Unterglasur-Handbemalung und anderen Typen keramischer Tischartikel macht. Im Übrigen hatte die Kommission in den Erwägungsgründen 157 und 158 der vorläufigen Verordnung bereits die Existenz von Marktsegmenten analysiert. Diese Argumente konnten mithin nicht die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 45 der vorläufigen Verordnung entkräften.

(32)

Das in Erwägungsgrund 50 der vorläufigen Verordnung dargelegte Vorbringen wurde nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen weiter ausgeführt. Nach der endgültigen Unterrichtung wurden diese Vorbringen wiederholt. Der Einführer mit Produktion in der VR China verlangte, Küchen- oder Tischartikel, die auf 100 % ihrer Oberfläche, mit Ausnahme des Sockels oder eines Teils davon, vollständig glasiert und/oder emailliert sind und bei denen die glasierte/emaillierte Oberfläche zu 100 % farbig, also nicht weiß ist, aus der Warendefinition auszuschließen. Das Vorbringen wurde mit der gebotenen Sorgfalt analysiert; die Untersuchung ergab, dass die materiellen Eigenschaften, die Produktions-verfahren und die Endverwendungen dieser Waren dieselben sind wie die anderer glasierter und/oder emaillierter keramischer Tisch- oder Küchenartikel. Mithin wird der Antrag endgültig zurückgewiesen.

(33)

Die CCCLA machte erneut geltend, feines Knochenporzellan solle aus der Warendefini-tion der Untersuchung ausgeklammert werden, da es sich um zerbrechliche Luxusartikel von geringer mechanischer Festigkeit handele, die außerdem nicht kantenschlagfest seien. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die CCCLA selbst zuvor erklärt hatte, feines Knochen-porzellan weise eine hohe mechanische Festigkeit und Kantenschlagfestigkeit auf. Diese widersprüchlichen Angaben machten die Vorbringen der CCCLA eindeutig weniger glaubwürdig. Auf jeden Fall ändern die vorgebrachten Argumente nichts an den in Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Verordnung zusammengefassten Schlussfolgerungen. Daher wird der Antrag, feines Knochenporzellan aus der Warendefinition auszuschließen, endgültig zurückgewiesen.

(34)

Dieselbe Partei wiederholte ihr Vorbringen, haltbares Porzellan solle aus der Warendefini-tion der Untersuchung ausgeschlossen werden. Sie gab an, die Aussage, haltbares Porzellan weise keine unstrittigen Merkmale auf, treffe nicht zu, dieses Porzellan sei vielmehr aufgrund seines Aluminiumtongehalts von mehr als 24 % sehr robust; sie äußerte ferner Zweifel an der Produktionskapazität für diese Ware in der Union. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die verschiedenen Beiträge zu haltbarem Porzellan widersprüchlich sind, was beispielsweise den Rohstoffanteil und den Gehalt an Aluminiumoxidpulver betrifft. Darüber hinaus wurde nicht in Frage gestellt, dass haltbares Porzellan auch in der Union hergestellt wurde und dass das in der VR China hergestellte haltbare Porzellan in direktem Wettbewerb sowohl mit dem in der Union hergestellten haltbaren Porzellan als auch mit anderen von der Untersuchung betroffenen Waren stand. Der Antrag, haltbares Porzellan auszuschließen, wird daher endgültig zurückgewiesen.

(35)

Alle Typen von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln können als unterschiedliche Typen ein und derselben Ware angesehen werden. Daher wird das nach der vorläufigen und erneut nach der endgültigen Unterrichtung geäußerte Vorbringen, die Untersuchung betreffe eine breite Palette gleichartiger Waren und folglich müssten für jedes einzelne Warensegment separate Analysen zu Repräsentativität, Dumping, Schädigung, Schadens-ursache und Unionsinteresse durchgeführt werden, als unbegründet erachtet. Eine Partei, die der Auffassung war, die Warendefinition sei zu weit gefasst, legte einen Vergleich von Waren mit unterschiedlichem Dekorationsgrad vor; ihre Aussagen zur Endverwendung (in einem Fall für Garten und Kinder, im anderen Fall für Dekorationszwecke) sind indessen fragwürdig, da es an einer klaren Abgrenzung mangelt, und können eher als Bestätigung der Feststellungen in Erwägungsgrund 55 der vorläufigen Verordnung betrachtet werden. Es sei auch darauf hingewiesen, dass ein Einführer mit Produktion in der VR China angab, mehr als 99 % der in der Union verkauften keramischen Tisch oder Küchenartikel seien überwiegend oder ausschließlich weiß. Einige Parteien erhoben Einwände gegen Erwägungsgrund 58 der vorläufigen Verordnung mit der Begründung, die Organe hätten im Rahmen der Untersuchung in keiner Weise geprüft, ob bestimmte Waren für den freien Handel in der Union gegebenenfalls nicht geeignet seien. Dies ändert jedoch nichts an der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 63 der vorläufigen Verordnung.

2.3.   Schlussfolgerung

(36)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird die Warendefinition endgültig wie folgt festgelegt: Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchen-gebrauch – ausgenommen Messer aus Keramik, Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art – mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 eingereiht werden.

(37)

Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Stellung-nahmen eingingen, werden alle anderen Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 bis 63 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   DUMPING

3.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

(38)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung wandten ein ausführender Hersteller, ein Unionshersteller und ein Einführer ein, die MWB-Feststellung sei nicht fristgerecht, sondern erst nach Ablauf der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Dreimonatsfrist erfolgt und die Untersuchung solle daher ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden. Dieser Einwand in Bezug auf die MWB-Feststellung war bereits im Rahmen der vorläufigen Untersuchung erhoben worden und wurde von der Kommission in den Erwägungsgründen 72 und 73 der vorläufigen Verordnung zurückgewiesen. Nach der endgültigen Unterrichtung brachten fünf weitere ausführende Hersteller einen ähnlichen Einwand vor. Zur Untermauerung des Vorbringens verwiesen sie auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Brosmann und Aokang Shoes  (4).

(39)

Zunächst einmal sei daran erinnert, dass die Rechtssachen Brosmann und Aokang Shoes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der MWB-Analyse in der vorliegenden Unter-suchung nicht relevant sind, da sich die betreffenden Rechtssachen, anders als die jetzige Untersuchung, auf Situationen beziehen, in denen überhaupt keine MWB-Beurteilungen durchgeführt wurden.

(40)

Zudem sind die Rechtssachen Brosmann und Aokang Shoes in Anbetracht der Tatsache, dass die Grundverordnung inzwischen geändert wurde (5), für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der jetzigen Untersuchung nicht relevant. Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung in seiner geänderten Fassung sieht vor, dass die Kommission Entscheidungen zur MWB nur für Unternehmen trifft, die in eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung einbezogen sind, und dass sie eine solche Entscheidung innerhalb von sieben Monaten ab, in jedem Fall jedoch nicht später als acht Monate nach dem Beginn der Untersuchung trifft; dies gilt ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen, also auch für die jetzige.

(41)

Auf jeden Fall muss an der Auslegung der Rechtsprechung festgehalten werden, derzufolge per se kein Verstoß gegen das Recht auf eine MWB-Feststellung vorlag, ungeachtet der Tatsache, dass die Dreimonatsfrist nicht eingehalten wurde. Daher wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 73 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(42)

Aufgrund der großen Zahl der eingegangenen MWB-Anträge und weil damals zur Prüfung dieser Anträge zahlreiche Kontrollbesuche durchgeführt werden mussten, erfolgte die Entscheidung über die MWB nicht innerhalb von sieben Monaten. Die Entscheidungen wurden indessen innerhalb von acht Monaten ab dem Beginn der Untersuchung getroffen, wie in der Grundverordnung in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 geänderten Fassung vorgeschrieben. Die Behauptung, diesbezüglich sei ein Recht rückwirkend entzogen worden, ist nicht gerechtfertigt, wie vorstehend erläutert.

(43)

Aufgrund des dargelegten Sachverhalts wird das Vorbringen zurückgewiesen, die Anti-dumpinguntersuchung solle ohne Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden, weil es versäumt worden sei, innerhalb von drei Monaten eine MWB-Entschei-dung zu treffen.

(44)

Des Weiteren brachte ein nicht in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller, der nicht nachweisen konnte, dass er über eine einzige klare, von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüfte Buchführung verfügte, und dessen MWB-Antrag daher zurückgewiesen wurde, erneut vor, die ihm vorgeworfenen Buchungs-fehler, sofern es sie überhaupt gegeben habe, auf deren Grundlage sein Antrag abgewiesen worden sei, seien keine bedeutenden Fehler gewesen, daher sei die Entscheidung, ihm die MWB zu verweigern, unverhältnismäßig und stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar. Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung hielt dieser ausfüh-rende Hersteller an seinem Vorbringen fest, legte jedoch keine neuen Argumente vor.

(45)

Die Argumente bezüglich der Schwere der Buchungsfehler sind weitgehend dieselben, die auch bei der MWB-Untersuchung vorgebracht und von der Kommission vor der Entschei-dung über die MWB widerlegt wurden. Was hingegen das Argument betrifft, die Verwei-gerung der MWB stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dar, so ist daran zu erinnern, dass die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Kriterien kumulativ sind, dass also eine MWB nur dann rechtmäßig gewährt werden kann, wenn alle Kriterien erfüllt sind. Im Übrigen hatte die Kommission, da die Beweislast bei dem die MWB beantragenden Unternehmen liegt und das betreffende Unternehmen nicht nachweisen konnte, dass es über eine einzige klare Buchführung verfügt, gar keine andere Möglichkeit, als den MWB-Antrag abzulehnen. Mithin kann die Entscheidung, die MWB zu verweigern, nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesehen werden. Auf jeden Fall beschränkt sich eine Entscheidung zur MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d der Grundverordnung in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 (6) geänderten Fassung in Fällen, in denen die Kommission ihre Untersuchung durch ein Stichprobenverfahren beschränkt hat, auf die in die Stichprobe einbezogenen Parteien.

3.2.   Individuelle Behandlung (IB)

(46)

Es wird daran erinnert, dass zwar sechzehn ausführende Hersteller eine IB beantragten, dass jedoch nur die Anträge der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung geprüft wurden; diesen Anträgen wurde anschließend stattgegeben. Von den verbleibenden elf ausführenden Herstellern beantragten sieben eine individuelle Ermittlung (IE).

(47)

Nach Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung werden individuelle Zölle auf die Einfuhren derjenigen Ausführer oder Hersteller angewandt, denen nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung eine individuelle Ermittlung gewährt wird. Somit konnte den vier Unternehmen, die eine IB, aber keine individuelle Ermittlung beantragt hatten, kein individueller Zoll gewährt werden.

(48)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, er habe alle erforderlichen Informationen innerhalb der gesetzten Fristen vorgelegt, daher hätte sein Antrag auf IB geprüft und im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Brosmann  (7) eine individuelle Spanne festgesetzt werden müssen.

(49)

Diesem Vorbringen kann nicht stattgegeben werden. Da das fragliche Unternehmen nicht in die Stichprobe einbezogen war, könnte sein Antrag auf IB nur im Rahmen einer individuellen Ermittlung geprüft werden, falls eine solche nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung durchgeführt würde.

(50)

Da zur IB keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 79 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.3.   Individuelle Ermittlung (IE)

(51)

Anträge auf individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung wurden von sieben ausführenden Herstellern eingereicht, die aus zehn juristischen Personen bestanden. Wie in den Erwägungsgründen 82 und 83 der vorläufigen Verordnung dargelegt, wurden im Rahmen der vorläufigen Untersuchung noch keine Entscheidungen über diese Anträge getroffen.

(52)

Am 21. Dezember 2012 wurde den ausführenden Herstellern mitgeteilt, dass ihren Anträgen auf individuelle Ermittlungen nicht stattgegeben werden konnte, da sie eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

(53)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverord-nung sei eine individuelle Ermittlung ein Rechtsanspruch und die Weigerung der Kommission, individuell zu ermitteln, sei nicht gerechtfertigt, da in Anbetracht der der Kommission zur Verfügung stehenden Mittel weder die Zahl der Unternehmen noch die erforderliche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen oder den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde. Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung wurde dieses Vorbringen wiederholt, es wurden jedoch keine weiteren Argumente vorgelegt.

(54)

Die Entscheidung darüber, ob individuelle Ermittlungen gewährt werden oder nicht, werden im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Zahl der eingereichten Anträge sowie der für die Bearbeitung dieser Anträge zur Verfügung stehenden Zeit getroffen. Es sei da-ran erinnert, dass die Kommission in diesem Fall rechtlich verpflichtet war, MWB-Unter-suchungen bei sechzehn juristischen Personen in der VR China durchzuführen, darunter auch nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen. Aufgrund der durch die verfahrensrechtlichen Fristen gesetzten zeitlichen Vorgaben konnten daher vor den vorläufigen Feststellungen keine individuellen Ermittlungen durchgeführt werden. In Anbetracht der begrenzten Zeit, die danach zur Verfügung stand, der Zahl der eingereich-ten Anträge sowie der begrenzten Mittel der für die Antidumpinguntersuchungen in der Kommission zuständigen Dienststellen wurde der Schluss gezogen, dass es eine zu große Belastung darstellen würde, in diesem Fall individuelle Ermittlungen durchzuführen.

3.4.   Normalwert

3.4.1.   Wahl des Vergleichslandes

(55)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurde die Auswahl eines geeigneten Vergleichslandes weiter geprüft. In diesem Zusammenhang wurde ein Kontrollbesuch bei dem ausführenden Hersteller in Thailand durchgeführt, der, wie in Erwägungsgrund 87 der vorläufigen Verordnung angegeben, den Fragebogen beantwortet hatte. Nach Überprüfung der von dem mitarbeitenden Hersteller in Thailand übermittelten Informationen auf ihre Richtigkeit wurde jedoch der Schluss gezogen, dass der thailändische Hersteller keine ausreichend tief gegliederten Daten über die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen vorlegen konnte. Die Kommission gelangte daher zu dem Ergebnis, dass Brasilien als das am besten geeignete Vergleichsland herangezogen werden sollte.

(56)

Die aus Thailand eingeholten Informationen dienten indessen zur Untermauerung einiger der in Brasilien getroffenen Feststellungen, insbesondere in Bezug auf den Preisunter-schied zwischen Markenwaren und markenlosen Waren (siehe Erwägungsgrund 91).

(57)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung meldete sich ein Branchenverband, der Einwände gegen die Wahl Brasiliens als geeignetes Vergleichsland erhob. Sein Haupt-argument war, dass Brasilien offenbar nur gewählt worden sei, weil kein anderes Land geeignet sei. Dieser Einwand kann nicht akzeptiert werden. Aus den Erwägungsgründen 84 bis 88 der vorläufigen Verordnung geht ganz eindeutig hervor, dass Brasilien aufgrund der tatsächlichen Lage seines Inlandsmarktes als geeignetes Vergleichsland betrachtet wurde. Die Tatsache, dass die Kommission nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen fortfuhr, auch andere mögliche Vergleichsländer zu untersuchen, führt nicht zu der Schussfolge-rung, dass Brasilien keine angemessene Wahl wäre.

(58)

In Anbetracht des dargelegten Sachverhalts und da keine weiteren Stellungnahmen inhaltlicher Art zur Wahl Brasiliens als geeignetes Vergleichsland vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 84 bis 88 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.2.   Ermittlung des Normalwerts

(59)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien vor, die Ermittlung des Normalwerts sei insofern fehlerhaft, als der Normalwert nicht für die Verkäufe gleichartiger Waren in Brasilien ermittelt worden sei, was zu verzerrten und unfairen Ergebnissen geführt habe, insbesondere in Bezug auf Steinzeugwaren und andere Warentypen, die im Vergleichsland nicht hergestellt und verkauft würden. Einige ausführende Hersteller argumentierten zudem, die in Erwägungsgrund 94 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts sei nicht ordnungsgemäß offengelegt worden.

(60)

Die nach der vorläufigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen zeigen, dass die zur Ermittlung des Normalwerts angewandte Methode für einige interessierte Parteien nicht völlig klar war. Um diesen Stellungnahmen Rechnung zu tragen, wird die Methode zur Ermittlung des Normalwerts im Folgenden genauer erläutert.

(61)

Da alle Anträge auf MWB abgelehnt wurden, wurde der Normalwert für alle in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in der VR China nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage der beim Hersteller im Vergleichsland eingeholten Informationen ermittelt.

(62)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Verkäufe der gleichartigen Ware in Brasilien an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge erreichten die Verkäufe der gleichartigen Ware des mitarbeitenden brasilianischen Herstellers auf dem brasilianischen Inlandsmarkt repräsentative Mengen im Vergleich zu den von den ausführenden Herstellern in der Stichprobe in die Union ausgeführten Mengen der betroffenen Ware. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung „gleichartige Ware“ eine Ware ist, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.

(63)

Anschließend prüfte die Kommission, ob diese Verkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierzu wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abneh-mer ermittelt. Die Verkäufe wurden als gewinnbringend angesehen, wenn der Stückpreis den Produktionskosten entsprach oder darüber lag. Daher wurden die Produktionskosten des mitarbeitenden Herstellers in Brasilien ermittelt.

(64)

Diese Untersuchung ergab, dass bei allen Warentypen mehr als 80 % der auf dem Inlands-markt abgesetzten Menge über den Stückkosten verkauft wurden und der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis aller Warentypen mindestens den Produktionsstückkosten entsprach.

(65)

Dementsprechend wurde der Normalwert je Warentyp als gewogener Durchschnitt der tatsächlichen Preise aller Inlandsverkäufe ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. Daraus ergibt sich, dass für nicht gewinnbringende Verkäufe, im Gegensatz zu den Angaben in Erwägungsgrund 94 der vorläufigen Verordnung, kein Normalwert errechnet wurde.

3.4.3.   Ausfuhrpreis

(66)

Da keine Stellungnahmen zu den Ausfuhrpreisen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 95 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.4.4.   Vergleich

(67)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandten mehrere interessierte Parteien ein, die für den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis angewandte Methode sei generell fehlerhaft, da keine gleichartigen Waren verglichen würden, außerdem sei nicht hinreichend erklärt worden, auf welcher Grundlage die Berichtigungen vorgenommen worden seien. Insbesondere machte ein ausführender Hersteller geltend, im Falle von Steinzeugwaren, die vom Hersteller im Vergleichsland nicht hergestellt und verkauft würden, hätte die Kommission den Ausfuhrpreis mit dem gebührend berichtigten Inlandspreis für Steingut vergleichen sollen anstatt einen Normalwert zu berechnen. Des Weiteren brachten mehrere ausführende Hersteller vor, im Falle mehrerer anderer Warentypen, die von ausführenden Herstellern hergestellt und verkauft würden, habe ein Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und einem Durchschnittspreis je kg für einen in Brasilien verkauften Gattungswarentyp, dem lediglich der Typ des verwendeten keramischen Materials zugrunde gelegen habe, zwangsläufig zu einem Vergleich zwischen nicht gleichartigen Waren und somit zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt. Ein ausführender Hersteller brachte außerdem vor, die nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung zur Berücksichtigung von Markeneffekten sei zu niedrig angesetzt, während ein anderer ausführender Hersteller erklärte, die Höhe dieser Berichtigung beruhe auf keinerlei zuverlässigen oder durch Belege untermauerten Daten und sei daher nicht gerechtfertigt. Derselbe ausführende Hersteller argumentierte des Weiteren, seine Ausfuhrpreise sollten berichtigt werden, um Unterschieden bei den auf verschiedenen Handelsstufen verkauften Mengen Rechnung zu tragen. Mehrere interessierte Parteien äußerten darüber hinaus die Auffassung, die Methode zur Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften sei nicht hinreichend fundiert und es sei unklar, anhand welcher Daten diese Berichtigungen vorgenommen worden seien.

(68)

In Anbetracht der eingegangenen Stellungnahmen wurde die Methode, die für den Preisvergleich und für Berichtigungen zur Herstellung der Preisvergleichbarkeit nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung angewandt worden war, überarbeitet. Insbesondere wurde für Waren, die im Rahmen der vorläufigen Untersuchung anhand des Durchschnittspreises je kg für ein Gattungsprodukt lediglich auf der Grundlage des verwendeten keramischen Materials verglichen worden waren, der Vergleich nunmehr mit der am ehesten vergleichbaren Ware durchgeführt (siehe Erwägungsgrund 77), was einen genaueren und gerechteren Preisvergleich ermöglichte.

(69)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Die Dumpingspannen wurden ermittelt, indem die jeweiligen Preise der in die Stichprobe einbezogenen Ausführer auf der Stufe ab Werk und die Inlandsverkaufspreise des Herstellers der gleichartigen Ware im Vergleichsland verglichen wurden. Einige Ausfuhrgeschäfte betrafen indessen untypische Warentypen wie Serviettenringe, Messerbänke oder Untersetzer für Teekannen, für die ein gerechter Vergleich nicht gewährleistet werden konnte. Daher wurden diese Geschäfte, die im Übrigen unerheblich waren, da sie insgesamt weniger als 0,5 % der Ausfuhrmengen ausmachten, ausgeschlossen.

(70)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Soweit Berichtigungen vorzunehmen waren, bezogen sie sich auf Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften, die Handelsstufe und andere Faktoren, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten, insbesondere Markeneffekte.

(71)

Es wurde zunächst untersucht, ob eine Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gerechtfertigt war.

(72)

In Fällen, in denen der Normalwert auf der Grundlage der am ehesten vergleichbaren Ware ermittelt wurde (siehe Erwägungsgrund 68), wurde eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen, um eine gerechte Preisvergleichbarkeit zwischen den gleichartigen Waren zu gewährleisten.

(73)

Bei Steinzeugwaren wurde der Ausfuhrpreis mit dem Inlandsverkaufspreis der am ehesten vergleichbaren Ware verglichen, die im Vergleichsland hergestellt und verkauft wurde, d. h. mit dem Verkaufspreis von Waren, die aus Steingut anstelle von Steinzeug hergestellt, ansonsten aber in jeder Hinsicht identisch waren, wobei dieser Preis zur Berücksichtigung des Preisunterschieds zwischen Steinzeug und Steingut um 5 % nach oben berichtigt wurde.

(74)

Ein ausführender Hersteller machte geltend, sowohl die Produktionskosten als auch der Einzelhandelspreis sei für Waren aus Steingut höher als für Waren aus Steinzeug. Dementsprechend hätte der Ausfuhrpreis für seine Steinzeugwaren nicht nach oben, sondern nach unten berichtigt werden sollen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies der ausführende Hersteller im Wesentlichen auf seine eigenen Schätzungen der Produktionskosten von Steingut beziehungsweise Steinzeug sowie auf einen Auszug aus einer Preisliste mit Einzelhandelspreisen von Waren aus Steingut und aus Steinzeug.

(75)

Diese Informationen, die in einer sehr späten Phase des Verfahrens und erst nach der endgültigen Unterrichtung vorgelegt wurden, stehen in krassem Widerspruch zu den Informationen, die der Kommission während der gesamten Untersuchung von anderen interessierten Parteien vorgelegt wurden, d. h. vom Antragsteller, vom Wirtschaftszweig der Union und vom Hersteller im Vergleichsland. Alle diese Parteien gaben an, dass Waren aus Steinzeug von höherer Qualität, d. h. haltbarer als Waren aus Steingut und auch kostspieliger in der Herstellung seien, da Steinzeug im Wesentlichen bei hoher Temperatur gebrannte Tonware und Steingut bei niedriger Temperatur gebrannte Tonware sei. Dementsprechend könne Steinzeug im Allgemeinen zu einem höheren Preis verkauft werden. Diese Informationen werden auch durch öffentlich zugängliche Marktinformationen bestätigt.

(76)

Ferner sei darauf hingewiesen, dass der fragliche ausführende Hersteller selbst kein Steingut herstellt und somit lediglich eine Schätzung der Produktionskosten dieser Ware vorgelegt hat. Außerdem belegt die übermittelte Preisliste nicht schlüssig, dass Waren aus Steingut generell teurer wären als Waren aus Steinzeug. Somit wird durch die vorgelegten Unterlagen nicht bewiesen, dass die Berichtigung, die zum Zwecke eines gerechten Preisvergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis von Steinzeugwaren vorgenommen wurde, fehlerhaft gewesen wäre; das Vorbringen wird mithin zurückgewiesen.

(77)

Im Falle anderer Warentypen, bei denen der Vergleich im Rahmen der vorläufigen Untersuchung auf der Grundlage des Durchschnittspreises je kg und lediglich des keramischen Materials durchgeführt worden war, analysierte die Kommission die betroffenen Warentypen nunmehr genauer und verglich den Ausfuhrpreis mit dem am ehesten vergleichbaren Warentyp, der im Vergleichsland hergestellt und verkauft wurde. Betraf der Unterschied nur eine einzige, unbedeutendere materielle Eigenschaft, z. B. die Art der Glasierung oder Dekoration, während alle anderen grundlegenden Eigenschaften des Warentyps identisch waren, so wurde der Verkaufspreis des am ehesten vergleichbaren Warentyps um die tatsächliche Preisdifferenz berichtigt, die für den Unterschied bei der materiellen Eigenschaft festgestellt wurde. Bei anderen Warentypen, die sich in mehr als nur einer materiellen Eigenschaft unterschieden, wurde der Ausfuhrpreis mit dem durchschnittlichen Verkaufspreis der am ehesten vergleichbaren Ware verglichen. Was diese Warentypen betrifft, so waren bei der am ehesten vergleichbaren Ware mehrere oder alle der folgenden grundlegenden materiellen Eigenschaften identisch: keramisches Material, Typ (d. h. Steinzeug oder Steingut), Grundform, Dekoration und Glasierung.

(78)

Zwei in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller äußerten die Auffassung, analog zur Berichtigung in den Fällen, in denen lediglich eine einzige, unbedeutendere materielle Eigenschaft unterschiedlich war, sollte eine Berichtigung auch dann vorgenommen werden, wenn sich die am ehesten vergleichbare Ware in mehr als einer materiellen Eigenschaft unterscheide.

(79)

Es sei daran erinnert, dass in Fällen, in denen der Unterschied nur eine einzige, unbedeu-tendere materielle Eigenschaft betraf, der Verkaufspreis der am ehesten vergleichbaren Ware berichtigt wurde, um der tatsächlichen Preisdifferenz Rechnung zu tragen, die für den betreffenden Unterschied festgestellt wurde, während andererseits in Fällen, in denen der Unterschied mehr als eine materielle Eigenschaft betraf, der Vergleich auf der Grundlage des durchschnittlichen Verkaufspreises der Ware mit identischen materiellen Eigenschaften erfolgte. Daher war im letzteren Fall keine Preisberichtigung für einen etwaigen Unterschied bei den materiellen Eigenschaften zwischen den gleichartigen Waren erforderlich, da sie dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufwiesen. Mithin kann diesem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

(80)

Einer der vorstehend erwähnten ausführenden Hersteller verlangte des Weiteren zusätz-liche Berichtigungen für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften in Bezug auf Gewicht und Weißgrad der betroffenen Ware. Er gab an, er verwende geringwertige Rohstoffe, daher seien Kosten und Preis seiner Waren niedriger als bei der im Vergleichs-land hergestellten gleichartigen Ware. Aus diesem Grund solle sein Ausfuhrpreis um einen angemessenen Betrag berichtigt werden. In diesem Zusammenhang sei zunächst daran erinnert, dass dem Unternehmen keine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden wurde und dass seine Produktionskosten daher nicht überprüft wurden. Zudem wurde das Vorbringen, seine Waren seien ungefähr 5 % schwerer als Standardwaren, nicht durch überprüfbare Unterlagen oder Belege untermauert, weshalb es als unbegründet betrachtet wurde. Da dieser ausführende Hersteller außerdem in seinem Beitrag einräumte, dass seine Waren einen normalen Weißgrad aufweisen, konnte er nicht erklären, warum diesbezüg-lich eine Berichtigung gerechtfertigt sein sollte. Mithin werden diese Vorbringen zurückgewiesen.

(81)

Ein weiterer ausführender Hersteller behauptete, die Kommission habe es versäumt, einige seiner Ausfuhrverkäufe mit dem Normalwert der geeigneten am ehesten vergleichbaren Ware zu vergleichen. Diese Ausfuhren beträfen Verkäufe dekorierter Waren über einen unabhängigen Händler, der die Dekoration (Decal) kostenlos angebracht habe. Folglich enthalte der Ausfuhrpreis keine Kosten für Dekoration und hätte daher mit dem für nicht dekorierte Waren ermittelten Normalwert oder alternativ mit einem durchschnittlichen Normalwert für dekorierte und nicht dekorierte Waren verglichen werden sollen.

(82)

Die Produktionskosten sind bekanntlich kein relevanter Faktor für die Preisvergleich-barkeit, die einzig und allein auf einem Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis für gleichartige Waren beruht. Außerdem geht aus den vorgelegten Informationen eindeutig hervor, dass die fraglichen ausgeführten Waren tatsächlich dekoriert waren, obgleich der ausführende Hersteller angeblich nicht die vollen Kosten im Zusammenhang mit dem durch die Dekoration entstandenen Mehrwert getragen hat. Dies ist jedoch kein Faktor, der eine Preisberichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften gegenüber der gleichartigen Ware im Vergleichsland rechtfertigen könnte. Auf jeden Fall können die zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegten Daten nicht überprüft werden, da das Vorbringen erst in einer späten Phase des Verfahrens erfolgte. Mithin wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(83)

In Anbetracht der Vielzahl möglicher Kombinationen von in der VR China bzw. in Brasilien hergestellten und verkauften Sets aus keramischen Tischartikeln wurde es, um eine gerechte Preisvergleichbarkeit zu erzielen, für erforderlich erachtet, verschiedene Sets auf der Grundlage der Zahl und des Typs der darin kombinierten Artikel zu Gruppen zusammenzustellen. Der durchschnittliche im Vergleichsland erzielte Inlandsverkaufspreis für die verschiedenen Kombinationen von solchermaßen zu Gruppen zusammengestellten Sets wurde mit dem Ausfuhrpreis der diesen Gruppen zuzuordnenden Set-Kombinationen verglichen.

(84)

Ein ausführender Hersteller gab an, aufgrund der großen Vielfalt möglicher Warenkombi-nationen, aus denen ein Set bestehen könne, ermögliche die Gruppierungsmethode keinen gerechten Preisvergleich, da dabei nicht die Eigenschaften aller einzelnen Teile, aus denen ein Set bestehe, berücksichtigt würden. Daher verlangte dieser ausführende Hersteller, Sets aus der Berechnung der Dumpingspanne auszuschließen.

(85)

Es sei daran erinnert, dass die Dumpingberechnungen für Sets auf einem Vergleich des Durchschnittspreises je kg beruhen und nicht auf Einzelteilbasis vorgenommen werden. Daher ist es nicht notwendig, die genaue Kombination der verschiedenen Teile in einem jeden Set zu ermitteln, um zu einem gerechten Preisvergleich für Sets zu gelangen. Bei der verwendeten Gruppierungsmethode werden die grundlegenden Eigenschaften verschie-dener Set-Kombinationen insofern berücksichtigt, als die Sets beispielsweise in Kaffee- und/oder Tee-Sets, Tafelgeschirr-Sets oder sonstige Sets eingeteilt werden, und auch die Zahl der darin kombinierten Teile wird berücksichtigt. Unter diesen Umständen wird die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf Sets ein gerechter Vergleich im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 der Grundverordnung vorgenommen wurde. Daraus folgt, dass diesem Vorbringen nicht stattgegeben werden kann.

(86)

Darüber hinaus wurde in der Untersuchung festgestellt, wie in Erwägungsgrund 99 der vorläufigen Verordnung beschrieben, dass die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Waren im Allgemeinen nach einer bis zu fünfstufigen Qualitätsskala von A bis E klassifizieren, woraus beträchtliche Preisunterschiede resultieren. Bei den meisten Ausfuhren in die Union handelt es sich jedoch um Waren der Qualitätsstufen A, B oder C oder um Kombinationen daraus. Diese Klassifizierung wird jedoch weder durchgängig angewendet noch beruht sie auf Normen, die für den gesamten Wirtschaftszweig gelten; sie ist eher unternehmensspezifisch und ermöglicht eine Preisdifferenzierung. Der Hersteller im Vergleichsland verkauft dagegen auf dem brasilianischen Inlandsmarkt nur Waren, die der Qualitätsstufe A entsprechen, weshalb hier eine Beeinträchtigung der Preisvergleichbarkeit festgestellt wurde. Der Ausfuhrpreis wurde daher auf das Niveau der chinesischen Qualitätsstufe A heraufgesetzt, damit ein Vergleich mit der von dem Hersteller im Vergleichsland auf dem brasilianischen Markt verkauften Ware möglich war. Die Höhe dieser Berichtigung wurde, soweit angezeigt, für jedes der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen individuell festgesetzt und beruhte auf der tatsächlichen und überprüften Preisdifferenz zwischen den unterschiedlichen Qualitätsstufen.

(87)

Im Anschluss an die endgültige Unterrichtung meldete sich ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller und gab an, Teile seiner Ausfuhrverkäufe, die über einen unabhängigen Händler abgewickelt würden, bestünden aus einer Kombination aus den Qualitätsstufen A und B und sollten daher ebenfalls auf das Preisniveau der Stufe A heraufgesetzt werden. Er erklärte, der Preisunterschied betrage 25 %, und legte Kopien von Rechnungen und Preisangeboten als Belege vor.

(88)

Hierzu ist jedoch anzumerken, dass diese Informationen weder im Verlauf der Untersuchung (einschließlich des Kontrollbesuchs) noch nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen der Kommission vorgelegt wurden. Ganz im Gegenteil gab dieser Hersteller während der gesamten Untersuchung an, er führe lediglich Waren der Qualitätsstufe A aus. Trotz einer entsprechenden Aufforderung im Fragebogen wurde keine vollständige Preisliste vorgelegt, anhand deren der angebliche Preisunterschied zwischen den verschiedenen Qualitätsstufen hätte quantifiziert werden können, sondern lediglich eine begrenzte Zahl von Preisangeboten. Unter diesen Umständen und weil die Informationen erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens vorgelegt wurden, ist die Zuverlässigkeit dieser Angaben fragwürdig und kann auf jeden Fall nicht nachgeprüft werden. Daher wird das Vorbringen zurückgewiesen.

(89)

Sodann wurde, wie in Erwägungsgrund 98 der vorläufigen Verordnung beschrieben, untersucht, ob eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d der Grundverordnung gerechtfertigt war. Es wurde festgestellt, dass die Handelsstufe beim Ausfuhrpreis eine andere ist als beim Normalwert, da die chinesischen Ausfuhren vor allem auf Großhandelsstufe erfolgten, während die Inlandsverkäufe im Vergleichsland auch auf Einzelhandelsstufe getätigt wurden. Die Untersuchung ergab ferner, dass auf beiden Märkten die verschiedenen Vertriebskanäle das Preisniveau beeinflussten und somit einen gerechten Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert erschwerten. Um einen gerechten Vergleich zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert zu ermöglichen, wurde der Normalwert daher je Warentyp ermittelt und für jede Handelsstufe auf der Grundlage der festgestellten Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Handelsstufen im Vergleichsland berichtigt. Es sei daran erinnert, dass in der vorläufigen Verordnung, soweit angezeigt, eine weitere Berichtigung für die Handelsstufe vorgenommen wurde, und zwar auf der Grundlage der Preisunterschiede, die bei den Verkaufsmengen auf den einzelnen Handelsstufen festgestellt wurden (Erwägungsgrund 98 der vorläufigen Verordnung). Diese weitere Berichtigung wurde für gerechtfertigt erachtet, da die vorläufige Untersuchung ergeben hatte, dass die meisten chinesischen Ausfuhrverkäufe in großen Mengen erfolgten, während bei den meisten Inlandsverkäufen im Vergleichsland geringere Mengen abgesetzt wurden, was zu Preisunterschieden auf derselben Handelsstufe führte. Eine eingehendere Untersuchung und eine genauere Analyse der Inlandsverkäufe im Vergleichsland ergab indessen im Gegensatz zu den vorläufigen Feststellungen, dass das Verhältnis zwischen den vom Hersteller im Vergleichsland verkauften kleinen und großen Mengen ähnlich ist wie bei den chinesischen ausführenden Herstellern. Daher wird diese Berichtigung nicht länger für angezeigt oder gerechtfertigt erachtet.

(90)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 100 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass der brasilianische Hersteller auf dem Inlandsmarkt nur Markenware verkauft, während die chinesischen ausführenden Hersteller keine Markenware, sondern Produkte mit Handels- oder Eigenmarken oder markenlose keramische Tisch- oder Küchenartikel (Gattungsprodukte) verkaufen. Mit Markenware assoziieren die Kunden für gewöhnlich ein gewisses Prestige, gesicherte Qualität und Design, was höhere Marktpreise zur Folge hat, während Gattungsprodukte und/oder Produkte mit Handels- oder Eigenmarken normalerweise zu erheblich niedrigeren Preisen verkauft werden, obwohl sie dieselben materiellen und technischen Eigenschaften aufweisen. Während der zusätzliche Wert von Markenware im Allgemeinen abstrakt nicht exakt beziffert werden kann, da er von Marke zu Marke unterschiedlich ist und von vielen verschiedenen Faktoren wie der Verbraucherwahrnehmung und dem Wiedererkennungs-wert der Marke sowie von anderen, nicht quantifizierbaren Faktoren abhängt, hat der brasilianische Hersteller in diesem besonderen Fall bestätigt, dass seine Markenprodukte auf dem brasilianischen Markt zu erheblich höheren Preisen verkauft werden können als andere, markenlose Produkte. Zudem bestätigte ein Bericht über den brasilianischen Markt für Tisch- und Küchenartikel, dass die brasilianischen Abnehmer äußerst markenorientiert sind und dass der Hersteller im Vergleichsland Brasilien ein alteingesessener und sehr bekannter Hersteller ist. Aus diesen Gründen wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung berichtigt, indem der Inlandsverkaufspreis um 40 % nach unten korrigiert wurde.

(91)

Im Zusammenhang mit der vorstehend genannten Berichtigung wird daran erinnert, dass zwei ausführende Hersteller sowohl die Grundlage, auf der die Berichtigung vorgenommen wurde, als auch die Höhe der Berichtigung in Frage stellten (siehe Erwägungsgrund 67). Dem ist entgegenzuhalten, dass es unstrittig ist, dass eine Markenware zu einem höheren Preis verkauft wird als eine identische, markenlose Ware, und dass die Preisvergleich-barkeit dadurch beeinträchtigt wird. Im Übrigen haben, zusätzlich zu den vom Hersteller im Vergleichsland gelieferten Informationen, überprüfte Angaben zu den tatsächlichen Preisen eines mitarbeitenden Herstellers in Thailand sowie Informationen, die nach der vorläufigen Unterrichtung von einem Unionshersteller vorgelegt wurden, bestätigt, dass die Höhe der Berichtigung angemessen ist. Insbesondere ergab die Untersuchung, dass die Marktsituation in Thailand mit der in Brasilien vergleichbar ist, da es nur wenige gut bekannte und traditionsreiche Marken gibt. Daher kann diesen Vorbringen nicht stattgegeben werden.

(92)

Nach der endgültigen Unterrichtung hielt keiner der ausführenden Hersteller weiter an den Einwänden gegen diese Berichtigung fest, während der Verband der Antragsteller vorbrachte, die Berichtigung zur Berücksichtigung von Markeneffekten sei zu hoch angesetzt, insbesondere was Waren aus anderen keramischen Materialien als Porzellan betreffe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verwies der Antragsteller auf Preislisten und Informationen, die von einigen Unionsherstellern übermittelt wurden.

(93)

Während die übermittelten Informationen die Feststellungen der Kommission bestätigen, dass der durch eine Marke geschaffene Mehrwert auf einem gegebenen Markt unterneh-mens-/markenspezifisch ist, können die vorgelegten Informationen die Höhe der Berichtigung nicht in Frage stellen, die für die vom Hersteller im Vergleichsland auf dem brasilianischen Inlandsmarkt verkauften Markenwaren festgesetzt wurde, da diese Informationen nur den Unionsmarkt betrafen. In Anbetracht der großen Zahl der Unionshersteller, der Vielfalt des Unionsmarktes mit seinen regionalen Unterschieden, auch was die Markenorientierung anbelangt, sowie des hohen Marktanteils der Einfuhren aus der VR China ist die Lage auf dem Unionsmarkt eine völlig andere als auf dem brasilianischen Markt. Daher und angesichts der Schlussfolgerungen in den Erwägungs-gründen 90 und 91 kann diesem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

(94)

Wie in Erwägungsgrund 101 der vorläufigen Verordnung beschrieben, wurden, soweit angezeigt, weitere Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Bankgebühren und Provisionen vorgenommen; sie erfolgten in allen Fällen, in denen diese Unterschiede nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

3.5.   Dumpingspannen

(95)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 102 bis 105 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Berechnung der Dumpingspannen bestätigt.

(96)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung wurde der Kommission mitgeteilt, einige Handelsunternehmen, die die betroffene Ware nicht herstellten, seien versehentlich in Anhang I der vorläufigen Verordnung aufgenommen worden und hätten somit dem für mitarbeitende ausführende Hersteller geltenden Antidumpingzoll unterlegen. Die Kommission unterrichtete diese Unternehmen von ihrer Absicht, sie aus Anhang I zu streichen, und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen wurden mehrere Handelsunternehmen aus Anhang I gestrichen. Gegebenenfalls wurden sie durch den verbundenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ersetzt.

(97)

Unter Berücksichtigung der Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises (Erwägungsgründe 67 bis 94) und da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd

18,3

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

13,1

CHL Porcelain Industries Ltd

23,4

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited; Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd; Shandong Silver Phoenix Co., Ltd; Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd; Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd; Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd; Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd; Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd

17,6

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

22,9

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller

17,9

Alle übrigen Unternehmen

36,1

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Bezugszeitraum

(98)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten mehrere interessierte Parteien erneut vor, der Bezugszeitraum hätte 2009 und nicht 2008 beginnen sollen, da 2008 die Wirtschaftskrise eingesetzt habe und die Entwicklungstendenz von 2009 bis 2011 eindeutig sei. Zu diesem Vorbringen ist anzumerken, dass 2009 kein besser geeignetes Jahr für den Beginn des Bezugszeitraums darstellt, da die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in diesem Jahr voll zum Tragen kamen und zu einem erheblichen Rückgang des Verbrauchs gegenüber 2008 führten. Das Vorbringen wird daher endgültig zurückgewiesen.

4.2.   Unionsproduktion und Wirtschaftszweig der Union

(99)

In einem gemeinsamen Beitrag stellten mehrere Einführer die in Erwägungsgrund 108 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Berechnung der Unionsproduktion in Frage. Mehrere interessierte Parteien wiederholten diese Stellungnahme nach der endgülti-gen Unterrichtung. Insbesondere waren sie der Auffassung, das Repräsentativitätskriterium sei von den Antragstellern nicht erfüllt worden, denn die vorliegenden PRODCOM-Statis-tiken wiesen auf eine weitaus größere Unionsproduktion der gleichartigen Ware hin als die in dem genannten Erwägungsgrund angegebenen 240 200 Tonnen, weshalb auf die Antragsteller weniger als 25 % Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen. Diese Parteien hatten für die Unionsproduktion eine Zahl von 313 187 Tonnen im UZ berechnet; zu dieser Zahl waren sie gelangt, indem sie die vollständigen PRODCOM-Daten für keramische Tisch- oder Küchenartikel aus Porzellan verwendeten und bei Tisch- und Küchenartikeln aus anderen keramischen Materialien als Porzellan eine Berichtigung um 20 % nach unten vornahmen, analog zu der vom Antragsteller und in der Untersuchung zur Ermittlung der Einfuhrmengen angewandten Methode.

(100)

Hierzu sei angemerkt, dass die Kommissionsdienststellen zunächst im Rahmen der für einen Antidumpingantrag vorgeschriebenen Prüfung und nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vor Einleitung der Untersuchung eine eingehende Prüfung der Repräsentativität vornahmen. Die Kommission analysierte die Daten im Antrag und nahm mit allen ihr bekannten Unionsherstellern Kontakt auf mit der Bitte, ebenfalls Produktionsdaten sowie Angaben zu ihrer Position bezüglich des Antrags zu übermitteln und die Kommission bei der Ermittlung möglicher anderer Hersteller, falls es solche gab, zu unterstützen. Auch von Herstellerverbänden wurden Angaben zur Produktion übermittelt.

(101)

Zu diesem Vorbringen ist des Weiteren anzumerken, dass die für die einzelnen Jahre des Bezugszeitraums verwendete Datenquelle und die Methode zur Ermittlung der Unions-produktion auch in Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung erläutert wurden; im Einklang mit dem Verfahren im Antragsstadium wurden also Daten zugrunde gelegt, die vom europäischen Verband und den nationalen Verbänden übermittelt und mit Daten einzelner Hersteller sowie mit anderen statistischen Quellen (insbesondere PRODCOM) abgeglichen wurden.

(102)

Wie von den Antragstellern während der Untersuchung erläutert, waren den von einem europäischen Verband vorgelegten Daten im Falle von Waren aus Porzellan die PRODCOM-Daten zu Tisch- und Küchenartikeln aus Porzellan zugrunde gelegt worden, da der PRODCOM-Code für diese Ware mit den von dieser Untersuchung betroffenen Porzellanwaren übereinstimmte. Im Falle von Waren aus anderen keramischen Materialien als Porzellan konnte die PRODCOM hingegen nicht verwendet werden, da sie weitaus mehr Fertigwaren abdeckte als die von dieser Untersuchung betroffenen Waren aus anderen Materialien als Porzellan. Für diese Waren hatten die nationalen Verbände daher die entsprechenden Daten auf der Grundlage ihrer eingehenden Kenntnisse ihrer jeweiligen Märkte zusammengestellt, und diese Informationen waren vom europäischen Verband abgeglichen worden, bevor die Gesamtwerte an die Kommission weitergegeben wurden. Diese Zahlen wurden während der Untersuchung aktualisiert. Darüber hinaus enthielt der nichtvertrauliche Teil des Dossiers einer Liste aller der Kommission bekannten Hersteller, und die Kommission wurde lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass es drei weitere Hersteller in Rumänien gab. Die Abweichung zwischen der PRODCOM-Statistik und der Zahl 240 200 ist dadurch bedingt, dass sich die Warendefinition dieser Untersuchung im Falle von Waren aus anderen Materialien als Porzellan nicht mit den statistischen Datencodes der PRODCOM deckt, sondern viel enger gefasst ist. Im Falle der Einfuhr-statistik von EUROSTAT könnte dieser Abweichung in der Tat durch eine Berichtigung um 20 % nach unten Rechnung getragen werden, im Falle der in der PRODCOM-Daten-bank erfassten Unionsproduktionszahlen wäre dies jedoch nicht angebracht. Insbesondere die PRODCOM-Zahlen zweier Mitgliedstaaten würden stark überhöht erscheinen, wenn dieselbe Methode angewandt würde.

(103)

Daher ist die von den betreffenden Parteien angewandte, in Erwägungsgrund 99 genannte Methode fehlerhaft. Im Übrigen wurden keine Belege dafür vorgelegt, dass die von irgend-einem der Mitgliedstaaten, einschließlich der zwei vorstehend erwähnten Mitgliedstaaten, angegebenen und in den nichtvertraulichen Teil des Dossiers aufgenommenen Produk-tionszahlen zu niedrig angesetzt wären. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die vom europäischen Verband vorgelegten und in dieser Untersuchung verwendeten Zahlen im Falle einiger Mitgliedstaaten wesentlich höher waren, als wenn berichtigte PRODCOM-Daten verwendet worden wären. Aufgrund des dargelegten Sachverhalts besteht kein Grund, die in dieser Untersuchung angegebenen Produktionszahlen und das Ergebnis der Repräsentativitätsprüfung in Zweifel zu ziehen.

(104)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 107 und 108 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.3.   Unionsverbrauch

(105)

In einem gemeinsamen Beitrag äußerten mehrere Einführer Zweifel an den in Erwägungs-grund 110 der vorläufigen Verordnung genannten Zahlen zum Unionsverbrauch. Das Vorbringen stützte sich auf die bereits in Abschnitt 4.2 behandelte fälschliche Verwendung von PRODCOM-Statistiken für den Unionsverbrauch und die Unionsverkäufe und wird daher zurückgewiesen.

(106)

Allerdings wurde beim erneuten Abgleich mit den Einfuhrstatistiken von Eurostat festgestellt, dass diese seit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen aktualisiert worden waren, was zu einigen geringfügigen Änderungen geführt hatte. Der Vollständigkeit halber wurden daher die Zahlen für die Entwicklung des Unionsverbrauchs auf der Grundlage dieser aktualisierten Eurostat-Einfuhrstatistiken und der Beiträge bezüglich der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt überarbeitet; sie lauten wie folgt:

Tabelle 1

Menge (in t)

2008

2009

2010

UZ

Unionsverbrauch

826 897

687 587

750 828

727 411

Index (2008 = 100)

100

83

91

88

(107)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 109, 111 und 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.4.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.4.1.   Menge, Preis und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land

(108)

In einem gemeinsamen Beitrag äußerten mehrere Einführer Zweifel an den in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung genannten Zahlen. Das Vorbringen stützte sich auf die fälschliche Verwendung von PRODCOM-Statistiken und wird daher zurückgewiesen.

(109)

Nach der aktualisierten Einfuhrstatistik von Eurostat (siehe Erwägungsgrund 106) entwickelten sich Menge, Marktanteil und Durchschnittspreise der Einfuhren der betroffenen Ware wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhren aus der VR China

2008

2009

2010

UZ

Einfuhrmenge (in t)

535 593

449 325

516 624

486 170

Index (2008 = 100)

100

84

96

91

Marktanteil (in %)

64,8

65,3

68,8

66,8

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/t)

1 274

1 307

1 473

1 498

Index (2008 = 100)

100

103

116

118

(110)

Die aktualisierten Mengen, Werte und Entwicklungen sind mit den in der vorläufigen Verordnung analysierten nahezu identisch. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China erhöhte sich von 64,8 % im Jahr 2008 auf 66,8 % im UZ. Der Einfuhrpreis stieg im Bezugszeitraum um fast 18 %, nämlich von 1 274 EUR/t auf 1 498 EUR/t.

(111)

Eine Partei bemängelte, es gebe keinerlei Korrelation zwischen den Preisen und den Mengen der Einfuhren aus der VR China. In diesem Zusammenhang ist nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung zu berücksichtigen, ob die gedumpten Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Union erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, deutlich verhindert haben. Keiner dieser Faktoren ist an sich ausschlaggebend.

(112)

Hierzu ist Folgendes anzumerken. Erstens war zu der Zeit, als der Unionsverbrauch wieder anzog (2009-2010), ein erheblicher Preisanstieg bei den Einfuhren aus der VR China festzustellen – was den Schluss nahelegen dürfte, dass eine Korrelation besteht. Vor allem aber sollte die Entwicklung der Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum vor dem Hintergrund der ganz erheblichen Preisdifferenz beurteilt werden, die bereits 2008 bestand und durch die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China (Tabelle 2) sowie durch die durchschnittlichen Unionsverkaufspreise (Tabelle 9), die in der vorläufigen Verordnung angegeben sind, veranschaulicht wird. Diese starken Preisunter-schiede werden durch die erhebliche Preisunterbietung im UZ bestätigt. Der Preisanstieg verhinderte somit nicht, dass sich der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum ausweitete. Tatsächlich ging von diesen Einfuhren auch weiterhin ein erheblicher Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union aus, die im Bezugszeit-raum um 12 % nachgaben. Daher kann diesem Vorbringen nicht stattgegeben werden.

(113)

Was die von einer in die Stichprobe einbezogenen Gruppe chinesischer ausführender Hersteller vorgebrachte Entwicklung der Einfuhrpreise (Anstieg) und der Einfuhrmenge (Rückgang) von 2008 bis 2001 und dann 2012 betrifft, so kann die beobachtete Aufwärts-entwicklung der durchschnittlichen Einfuhrpreise die Feststellung eines schädigenden Dumpings im UZ nicht entkräften. Zur Entwicklung der Einfuhrmengen aus der VR China ist, wie bereits in Erwägungsgrund 114 der vorläufigen Verordnung und erneut in Erwägungsgrund 109 der vorliegenden Verordnung hervorgehoben, darauf hinzuweisen, dass der Indikator Marktanteil eine Erhöhung des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China um 2 Prozentpunkte ausweist. Darüber hinaus lag, wie in den Erwägungs-gründen 116 und 117 der vorläufigen Verordnung sowie in Erwägungsgrund 111 der vorliegenden Verordnung ausführlicher erläutert, eine erhebliche Preisunterbietung durch die Einfuhren aus der VR China vor.

4.4.2.   Preisunterbietung

(114)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung baten einige interessierte Parteien um genauere Ausführungen zu den Berechnungen der Preisunterbietung, als sie in Erwägungs-grund 116 der vorläufigen Verordnung gemacht wurden. Ihnen wurden zusätzliche Informationen erteilt, soweit die Sensibilität der Daten und die Tatsache, dass den Unionsherstellern Anonymität zugesichert worden war, es zuließen.

(115)

Analog zu der nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen getroffenen Entscheidung, einige „untypische“ Waren für die Zwecke der Dumpingberechnung aus den Aufstellungen der Ausfuhren auszuschließen (siehe Erwägungsgrund 69), wurden die betreffenden Waren aus den für die Schadensberechnungen herangezogenen Aufstellungen ausgeklammert. Diese Änderung hatte nur geringfügige Auswirkungen auf die Preisunterbietungsspannen, die somit weiterhin innerhalb der in Erwägungsgrund 117 der vorläufigen Verordnung angegebenen Größenordnung blieben.

(116)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 113 bis 117 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeines

(117)

Mehrere Parteien erklärten, die Tatsache, dass sich mehrere Schadensindikatoren von 2009 oder 2010 bis zum UZ verbessert hätten, beweise, dass sich der Wirtschaftszweig der Union positiv entwickelte. Hierzu sei jedoch angemerkt, dass diese Analyse unvollständig ist und die Entwicklung der betreffenden Faktoren während des gesamten Bezugszeitraums unberücksichtigt lässt. Die in Erwägungsgrund 23 der vorläufigen Verordnung gegebenen Erklärungen sind in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen.

(118)

Auf Ersuchen einer interessierten Partei wird bestätigt, dass die makroökonomischen Indikatoren auf der Ebene des gesamten Wirtschaftszweig der Union beurteilt wurden, während die mikroökonomischen auf der Ebene der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller analysiert wurden, zu denen auch Unternehmen zählten, die nicht am Antrag beteiligt waren.

(119)

Die CCCLA erklärte, die in der vorläufigen Verordnung dargestellten mikro- und makroökonomischen Indikatoren seien nicht repräsentativ, da die Gesamtproduktion in der Union weitaus höher sei als die in dieser Untersuchung verwendeten Zahlen. In Anbetracht der in Abschnitt 4.2 dargelegten Analyse und Schlussfolgerungen wird dieses Argument jedoch zurückgewiesen.

(120)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 118 bis 121 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.5.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(121)

Wie in Abschnitt 4.1 erwähnt, äußerten mehrere Einführer Zweifel an den in Erwägungs-grund 122 der vorläufigen Verordnung genannten Produktionszahlen. Diese Zahlen wurden jedoch abgeglichen und werden bestätigt.

(122)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 122 bis 124 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.2.2.   Verkaufsmengen und Marktanteil

(123)

Die Aktualisierung der Tabelle 2 hat keine Auswirkungen auf die Tabellen 4 und 5 der vorläufigen Verordnung.

(124)

Da bezüglich der Verkaufsmengen und des Marktanteils keine relevanten Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 125 und 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.2.3.   Beschäftigung und Produktivität

(125)

In einem gemeinsamen Beitrag beanstandeten mehrere Einführer die in den Erwägungs-gründen 127 und 128 der vorläufigen Verordnung genannten Beschäftigungs- und Produktivitätszahlen und behaupteten, diese stimmten nicht mit dem Bild überein, das sich aus bestimmten Eurostat-Statistiken (8) ergebe.

(126)

Die Zahlen für beide Indikatoren wurden jedoch abgeglichen und für korrekt befunden. Die von den Parteien vorgebrachten Zahlen waren zu weit gefasst und nicht auf die Herstellung der gleichartigen Ware bezogen. Da keine weiteren Stellungnahmen zu Beschäftigung und Produktivität eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungs-gründen 127 und 128 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.2.4.   Höhe der Dumpingspanne

(127)

Da keine Stellungnahmen zur Höhe der Dumpingspanne vorliegen, wird Erwägungs-grund 129 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.5.3.1.   Lagerbestände

(128)

In einem gemeinsamen Beitrag äußerten mehrere Einführer Zweifel an den in Erwägungs-grund 130 der vorläufigen Verordnung angegebenen Zahlen zu den Lagerbeständen und ihrer Aussagekraft im Vergleich zu öffentlich zugänglichen Daten über bestimmte Unionshersteller. Sie erhoben ferner Einwände gegen die Feststellung, der Wirtschaftzweig der Union arbeite im Wesentlichen auftragsbezogen.

(129)

Was die auftragsbezogene Tätigkeit betrifft, so bestätigte die Untersuchung, dass dies bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern tatsächlich der Fall war und in der Branche übliche Praxis ist. Im Übrigen beruhten die Lagerbestandszahlen in der vorläufigen Verordnung auf der von den Unionsherstellern in der Stichprobe stammenden überprüften Angabe zu den Lagerbeständen, die als die zuverlässigste Zahl erachtet wird.

(130)

Nach der endgültigen Unterrichtung wurden die vorstehenden Stellungnahmen wiederholt, jedoch keine neuen Argumente vorgelegt. Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Lagerbeständen eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 130 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.3.2.   Verkaufspreise

(131)

Da keine Stellungnahmen zu den Verkaufspreisangaben in der vorläufigen Verordnung eingingen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 131 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.3.3.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Löhne

(132)

Nach der Unterrichtung wurde ein Fehler in der Berechnung des Nettogewinns des Wirtschaftszweigs der Union und der Kapitalrendite (RoI) festgestellt. Der Fehler wurde korrigiert, und die berichtigten Zahlen lauten wie folgt:

Tabelle 3

 

2008

2009

2010

UZ

Nettogewinn bei Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Nettoumsatzes)

3,8

2,8

–0,5

3,2

Index (2008 = 100)

100

74

–13

84

RoI (Nettogewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

16,4

6,3

–6,8

20,5

Index (2008 = 100)

100

38

–41

125

(133)

Diese Korrektur wirkt sich nicht wesentlich auf die vorläufigen Feststellungen zu diesen beiden Indikatoren aus. Allerdings fiel der gewogene durchschnittliche Gewinn der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller im Bezugszeitraum etwas niedriger aus als vorläufig ermittelt: Er ging von 3,8 % auf 3,2 % zurück (anstatt von 4,2 % auf 3,5 %). Die Entwicklung der Kapitalrendite folgte weitgehend dem beim Gewinn beobachteten Trend, sie verlief jedoch, wie auch von mehreren interessierten Parteien nach der endgültigen Unterrichtung angegeben, im Bezugszeitraum weitgehend positiv und nicht negativ.

(134)

Eine interessierte Partei stellte die in Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung erwähnte prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu Beginn des Bezugszeitraums in Frage. Diese Partei brachte vor, nur eine durch Dumping verursachte Schädigung könne berücksichtigt werden, und ein Dumping sei für keinen anderen Zeitraum als für 2011 festgestellt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in dem genannten Erwägungsgrund nur erwähnt wurde, weil geprüft werden sollte, ob der Gewinn zu Beginn des Bezugszeitraums als der Gewinn berücksichtigt werden könnte, den der Wirtschaftszweig normalerweise erzielen würde. Dies war nicht der Fall.

(135)

Mehrere Parteien beanstandeten die in Erwägungsgrund 135 der vorläufigen Verordnung als Vergleichsmaßstab genannte Gewinnspanne und/oder schlugen andere (niedrigere) Vergleichsmaßstäbe vor.

(136)

Eine Gruppe ausführender Hersteller in der VR China erklärte, die Gewinnspanne im UZ sei ein guter Wert für die Rentabilität. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht durch Belege untermauert. Eine andere Partei erklärte des Weiteren, die in der vorläufigen Verordnung genannten Gewinnspannen könnten als normale Gewinnspannen betrachtet werden; diese Partei berief sich dabei auf die öffentlich zugänglichen Gewinndaten eines deutschen Herstellers für die Zeit von 1999 bis 2007. Eine weitere interessierte Partei erklärte hingegen, die in der vorläufigen Verordnung angegebene Gewinnspanne für den UZ könne aufgrund der Schlussfolgerungen einer Studie der Kommission (9), welche Gewinndaten eines deutschen Herstellers für die Zeit von 2004 bis 2007 beinhalte, als „normal“ betrachtet werden. Ähnliche Vorbringen gingen nach der endgültigen Unterrichtung ein.

(137)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass in der vorläufigen Verordnung der Schluss gezogen wurde, der zu Beginn des Bezugszeitraum erzielte Gewinn könne nicht als normaler Gewinn eingestuft werden, da sich der Wirtschaftszweig der Union zu der betreffenden Zeit bereits in einer prekären Lage befunden habe, wie in Erwägungs-grund 134 der vorläufigen Verordnung erläutert. Zudem ergab die Untersuchung, dass die vorstehend erwähnten öffentlich zugänglichen Gewinndaten eines deutschen Herstellers für 1999-2007 nicht nur die Herstellung von keramischen Tisch- oder Küchenartikeln betrafen, sondern auch andere wichtige Segmente umfassten. Zu der in Erwägungs-grund 136 erwähnten Studie der Kommission ist anzumerken, dass diese Studie in Anbetracht ihres Untersuchungsgegenstands, ihrer Zielsetzung und ihres Zeitpunkts nicht als zuverlässige Grundlage für die Ermittlung der Rentabilität erachtet wurde. In Bezug auf die betroffene Ware beispielsweise befasste sie sich nur mit der Gewinnsituation eines einzigen Unternehmens. Im Übrigen waren alle drei in Erwägungsgrund 136 genannten Beiträge, zu denen das in Erwägungsgrund 141 genannte Vorbringen im Widerspruch steht, nicht hinreichend durch Belege untermauert. Daher wird bestätigt, dass die im UZ verzeichnete Gewinnspanne von 3,2 % im Falle dieser Ware nicht als annehmbar betrachtet werden konnte.

(138)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Gewinne des schwedischen Einzelhandels in den Bereichen Einrichtungsdesign, Möbel und/oder Lebensmittel sollten als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. Unter anderem in Anbetracht des unterschiedlichen Umfangs der Investitionen in den betreffenden Fertigungs- und Einzelhandelsbranchen ist dieses Vorbringen jedoch zurückzuweisen.

(139)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte eine Partei vor, es sei nicht angebracht, die in der Untersuchung über Schuhe als angemessen ermittelte Gewinnspanne von 6 % auch im vorliegenden Fall als normalen Gewinn anzusehen, da dieser Wert 2006 ermittelt worden sei, als die wirtschaftlichen Gegebenheiten wesentlich günstiger gewesen seien als 2013. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Zunächst einmal bezieht sich die Partei auf wirtschaftliche Gegebenheiten im Allgemeinen und nicht auf die spezielle Lage auf dem Markt für Tischartikel. Es trifft zwar zu, dass der Verbrauch 2009 erheblich zurückging, er hat jedoch seither wieder deutlich angezogen. Noch stärker fällt ins Gewicht, dass die Entwicklung des Verbrauchs nicht isoliert gesehen werden sollte. In Anbetracht der großen Menge gedumpter Einfuhren (Marktanteil von 66,8 %), der Höhe des Dumpings (Dumpingspannen zwischen 13,1 % und 36,1 %) und der Höhe der Preisunterbietung (zwischen 26,5 % und 47,6 %) wäre die Wettbewerbssituation auf dem Unionsmarkt deutlich anders gewesen, wären die Einfuhren zu nicht gedumpten Preisen erfolgt. Daher sollte dieses Argument zurückgewiesen werden.

(140)

Einige andere Parteien schlugen vor, den in einer anderen Antidumpinguntersuchung, nämlich der Untersuchung über Keramikfliesen (10), verwendeten Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Nach der endgültigen Unterrichtung gingen ähnliche Stellungnahmen ein. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Keramikfliesen nicht in derselben Weise wie Lederschuhe und Tischartikel als Konsumware betrachtet werden können. So ist beispielsweise die Häufigkeit, mit der die Haushalte keramische Tischartikel kaufen oder ersetzen, sowie die Art und Weise, wie sie vermarktet und schließlich an die Abnehmer verkauft werden, eher mit den Gegebenheiten bei Lederschuhen vergleichbar als bei Keramikfliesen. Das Vorbringen, es sollte die gleiche Zielgewinnspanne verwendet werden wie in der Untersuchung über Keramikfliesen, wird daher zurückgewiesen.

(141)

Die Antragsteller erklärten, die als Vergleichsmaßstab angegebene Gewinnspanne sollte über 10 % liegen, da die Herstellung von Tisch- und Küchenartikeln eine kapitalintensive Tätigkeit sei, die zudem umfangreiche Neuinvestitionen und Innovationen erfordere. Es wird zwar bestätigt, dass der betreffende Wirtschaftszweig tatsächlich kapitalintensiv ist und dass ein ständiger Investitionsbedarf besteht, die zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegten Informationen konnten jedoch nichts an dem vorläufig verwendeten Vergleichsmaßstab ändern. Aus der Untersuchung konnte nicht der Schluss gezogen werden, dass der betreffende Vergleichsmaßstab der für alle Unionshersteller am besten geeignete wäre.

(142)

Eine Gruppe von Einführern äußerte Zweifel an den Rentabilitätszahlen in der vorläufigen Verordnung; sie berechnete die Rentabilität auf der Grundlage der Angaben zu den Produktionskosten, zu Preis und Menge der Unionsverkäufe sowie zu den Preisen der Ausfuhrverkäufe in der vorläufigen Verordnung und gelangte zu der Schlussfolgerung, der Wirtschaftszweig der Union habe im UZ eigentlich einen Gewinn von 6 % erzielt. Diese Berechnung war jedoch fehlerhaft, denn es wurden Daten aus unterschiedlichen Quellen (in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller, Wirtschaftszweig der Union insgesamt und Eurostat) kombiniert.

(143)

Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 132 bis 137 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.3.4.   Produktionskosten

(144)

In einem gemeinsamen Beitrag äußerten mehrere Einführer die Auffassung, die Angaben zu den Produktionskosten in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung stimmten nicht mit der in den Eurostat-Statistiken ausgewiesenen Entwicklung der Lohn- und Energiekosten überein. Die Parteien betonten, die Lohnkosten in den Mitgliedstaaten seien gestiegen. Auch die Entwicklung der Energiekosten in der Union rechtfertige es nicht, von einem Rückgang der Produktionskosten auszugehen.

(145)

Hierzu ist anzumerken, dass die von den betreffenden Parteien vorgelegten Lohn- und Energiekosten zu weit gefasst waren. Die Tatsache, dass es dem Wirtschaftszweig der Union gelang, die Produktionskosten in einer Zeit zu reduzieren, in der der allgemeine Trend gegenläufig war, beweist darüber hinaus, dass er außerordentliche Anstrengungen unternommen hat, seine Kosten zu senken und wettbewerbsfähig zu bleiben.

(146)

Die Angaben zu den Produktionskosten in der vorläufigen Verordnung beruhen auf den überprüften Produktionskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.5.3.5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(147)

Mehrere Parteien erhoben Einwände gegen die in der vorläufigen Verordnung dargelegte Schlussfolgerung zur Schädigung mit der Begründung, mehrere Schadensindikatoren hätten sich im allerletzten Teil des Bezugszeitraums verbessert. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum verschlechterten. Die Verschlechterung der Schadensindikatoren ist bei den meisten makroökonomischen Indikatoren wie Produktionsvolumen, Kapazität, Verkäufe an unabhängige Abnehmer und Beschäftigung zu beobachten, desgleichen bei den Schadens-indikatoren im Zusammenhang mit dem Geschäftsergebnis des Wirtschaftszweigs der Union wie Rentabilität und Investitionen.

(148)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 139 bis 143 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   SCHADENSURSACHE

5.1.   Vorbemerkung

(149)

Da zu Erwägungsgrund 144 der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in diesem Erwägungsgrund bestätigt.

5.2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(150)

Mehrere Parteien beanstandeten die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 148 der vorläufigen Verordnung. Zwar wurden manche der in den Erwägungsgründen 145 und 147 der vorläufigen Verordnung hervorgehobenen Prozentsätze wie oben erläutert geringfügig korrigiert, doch ändert dies nichts an den Tatsachen und Schlussfolgerungen, die in den Erwägungsgründen 145 bis 148 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurden.

(151)

Tatsächlich zeigt die Entwicklung des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus der VR China eindeutig, dass entgegen der Behauptung einer Partei kein Widerspruch besteht zwischen Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung – insbesondere in Bezug auf die Aussage, dass sich der Rückgang der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und die rückläufige Rentabilität dem Preisdruck zuschreiben ließen, den die gedumpten Einfuhren aus der VR China am Unionsmarkt verursachten – und den Veränderungen des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union.

(152)

Darüber hinaus wird die Feststellung einer Preisunterbietung und eines schädigenden Dumpings im UZ durch die von mehreren Parteien vorgebrachte Tatsache, dass sich die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum erhöhten, nicht entkräftet.

(153)

Da zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 145 bis 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.3.1.   Einfuhren aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land

(154)

Wie in Erwägungsgrund 106 erwähnt, waren die Einfuhrdaten von Eurostat nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen aktualisiert worden. Beim Abgleich dieser neuen Daten mit den in der vorläufigen Verordnung enthaltenen vorherigen Daten wurde ein Fehler in der Berechnung der Zahlen für die Einfuhren aus Thailand und der Türkei entdeckt. Dieser Fehler wurde korrigiert, so dass sich in Bezug auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten folgende endgültige Zahlen ergaben:

Tabelle 4

 

2008

2009

2010

UZ

Menge der Einfuhren aus allen anderen Drittländern (in t)

100 972

81 464

81 595

89 146

Index (2008 = 100)

100

81

81

88

Marktanteil (in %)

12,2

11,8

10,9

12,3

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/t)

2 378

2 354

2 590

2 519

Index (2008 = 100)

100

99

109

106

Menge der Einfuhren aus der Türkei (in t)

26 978

25 303

25 485

29 336

Index (2008 = 100)

100

94

94

109

Marktanteil (in %)

3,3

3,7

3,4

4

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/t)

2 776

2 649

2 802

2 855

Index (2008 = 100)

100

95

101

103

Menge der Einfuhren aus Thailand (in t)

25 916

20 660

20 600

25 213

Index (2008 = 100)

100

80

79

97

Marktanteil (in %)

3,1

3

2,7

3,5

Durchschnittlicher Einfuhrpreis (in EUR/t)

1 246

1 183

1 403

1 356

Index (2008 = 100)

100

95

113

109

(155)

Die Einfuhren aus Drittländern gingen im Bezugszeitraum um 12 % zurück, während der Marktanteil dieser Einfuhren recht konstant blieb.

(156)

Zu beachten ist, dass die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum um 6 % anstiegen; damit lagen sie durchweg höher als der durchschnittliche Verkaufspreis der chinesischen Ausfuhrverkäufe (im UZ um 68 %).

(157)

Vor der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung hatte die CCCLA angemerkt, die Einfuhren aus der Türkei hätten sich von 2010 bis 2011 um 8 % erhöht, wobei die Preise der Einfuhren aus der Türkei nur um rund 20 % über den Preisen der Einfuhren aus der VR China gelegen hätten. Daraufhin stellten mehrere Parteien die in der vorläufigen Verordnung getroffene Schlussfolgerung zu den Einfuhren aus der Türkei in Frage.

(158)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Angaben zu den Einfuhren aus der Türkei in der vorläufigen Verordnung einen offensichtlichen Fehler enthielten und angesichts der oben aufgeführten aktualisierten Daten deutet nichts darauf hin, dass die Einfuhren aus der Türkei in Anbetracht ihrer Preise und ihres Marktanteils den ursächlichen Zusammenhang zwischen den chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union entkräften könnten. Die Tatsache, dass die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei nicht in den Antrag einbezogen waren, kann ferner nicht als diskriminierend bezeichnet werden, da, was die Einfuhren aus der Türkei betrifft, zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung keine hinreichenden Beweise für Dumping, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorlagen.

(159)

Bei den Einfuhren aus Thailand belief sich der Marktanteil im Untersuchungszeitraum nie auf mehr als 3,5 %.

(160)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund der Einfuhren aus anderen Drittländern nicht in so bedeutendem Maße verschlechterte, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union entkräftet würde.

5.3.2.   Marktsegmente

(161)

Da in Bezug auf die Marktsegmente keine neuen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 156 bis 158 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.3.   Verbrauch und Nachfrage

(162)

Eine Partei deutete an, die Schädigung könne einem langfristigen Rückgang der Nachfrage nach in der Union hergestellten Waren zugeschrieben werden. Ein solcher Trend wurde in der Untersuchung jedoch nicht bestätigt, wie bereits in Erwägungsgrund 112 der vorläufigen Verordnung erläutert.

(163)

Da in Bezug auf den Verbrauch und die Nachfrage keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 159 bis 166 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.4.   Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(164)

Eine Partei führte an, die durchschnittlichen Unionspreise für Ausfuhren seien im Bezugszeitraum niedriger gewesen als die durchschnittlichen Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt. Dies könne die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, neue Investitionen zu tätigen oder neues Personal einzustellen, beeinträchtigt haben. Ein ähnliches Argument wurde auch nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen noch einmal vorgebracht. Wie jedoch bereits in Erwägungsgrund 169 der vorläufigen Verordnung erwähnt, hat die bei den Ausfuhrverkäufen erzielte Leistung auf die meisten Schadensindikatoren keinen Einfluss. Darüber hinaus ließe sich auch argumentieren, dass diese Verkäufe eine Möglichkeit wären, die auf dem Unionsmarkt erlittene Schädigung teilweise zu kompensieren. Da außerdem die Durchschnittspreise berechnet wurden, indem der Gesamtwert der Verkäufe der gleichartigen Ware durch die Gesamtmenge dieser Verkäufe geteilt wurde, kann es auch dadurch zu erheblichen Unterschieden bei den Durchschnittsverkaufswerten insgesamt gekommen sein, dass den Verkäufen auf dem Unionsmarkt im Vergleich zu den Ausfuhrverkäufen unter Umständen ein anderes Warensortiment zugrunde gelegen hat. Im Übrigen entfielen auf diese Ausfuhrverkäufe weniger als 37 % der Gesamtverkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union, d. h. der bei weitem wichtigste Markt des Wirtschaftszweigs der Union war nach wie vor der heimische Unionsmarkt. Das Argument, der Wirtschaftszweig der Union sei durch diese Ausfuhrverkäufe dermaßen geschädigt worden, dass dadurch der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union entkräftet würde, wird daher zurückgewiesen.

(165)

Da zu den Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union keine neuen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 167 bis 170 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.5.   Aufhebung der Einfuhrkontingente

(166)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte eine andere Partei vor, im Bezugs-zeitraum habe sich die Aufhebung der Einfuhrkontingente auf die Unionshersteller ausgewirkt. Es wurden jedoch keine neuen Tatsachen angeführt, die an der Schlussfolge-rung in Erwägungsgrund 173 der vorläufigen Verordnung etwas hätten ändern können.

(167)

Da zur Aufhebung der Einfuhrkontingente keine neuen fundierten Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 171 bis 173 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.6.   Wettbewerbswidrige Praktiken am Unionsmarkt

(168)

Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen führten mehrere Parteien erneut an, die in Erwägungsgrund 175 der vorläufigen Verordnung erwähnte, von den deutschen Behörden eingeleitete Kartelluntersuchung beziehungsweise die im selben Erwägungsgrund genannte Kartellgeldbuße seien nicht gebührend berücksichtigt worden. Zu diesen Vorbringen lässt sich neben dem, was bereits in den Erwägungsgründen 174 und 175 der vorläufigen Verordnung angeführt wurde, noch Folgendes sagen:

(169)

Die deutsche Kartelluntersuchung, bei der mutmaßliche Preisabsprachen in Bezug auf den Zeitraum von Juli 2005 bis Februar 2008 untersucht werden, ist noch nicht abgeschlossen. Da den Unionsherstellern eine vertrauliche Behandlung zugestanden wurde und die endgültigen Ergebnisse der laufenden deutschen Untersuchung noch nicht veröffentlicht wurden, kann zu den Einzelheiten der durchgeführten Analyse nicht Stellung genommen werden. Es kann jedoch bestätigt werden, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von dieser laufenden Untersuchung betroffen ist. Die Untersuchung ergab ferner, dass die mikroökonomischen Indikatoren von den untersuchten Praktiken nicht beeinflusst wurden und die makroökonomischen Indikatoren nur in sehr begrenztem Maße, wenn überhaupt.

(170)

In Bezug auf die Feststellungen zu dem Kartell bei Badezimmerausstattungen ist daran zu erinnern, dass dieses Preiskartell den Untersuchungsergebnissen zufolge von 1992 bis 2004 aktiv war und dass nur einer der zu einer Geldbuße verurteilten Hersteller auch im Bereich der Tisch- oder Küchenartikel tätig ist. Die von diesem Hersteller im Rahmen der Repräsentativitätsprüfung und für die Schadensanalyse vorgelegten Daten sind von den Kartellpraktiken nicht beeinflusst, da nur die Daten über den Tisch- und Küchenartikel-bereich dieses Herstellers verwendet wurden und nicht seine konsolidierten Daten. Aus diesem Grund hat sich die im Zusammenhang mit diesem Kartell verhängte Geldbuße nicht auf die von dem Hersteller vorgelegten Daten ausgewirkt. Es wird ferner daran erinnert, dass der Zeitraum, in dem die Preisabsprache galt, deutlich vor dem Bezugszeit-raum lag. Da die Identität der Unionshersteller vertraulich ist, kann nicht offengelegt werden, ob dieses Unternehmen in die Stichprobe einbezogen ist. Sollte ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller in seinen Büchern jedoch Posten (z. B. eine Kartellgeldbuße) verbucht haben, die das Schadensbild für diese Untersuchung verzerren, hätte die untersuchende Behörde sie isoliert, damit die relevanten Schadensindikatoren nicht verzerrt werden.

(171)

Aus diesen Gründen werden die Behauptungen zu den Auswirkungen der obengenannten Kartelluntersuchungen auf die Analyse der Schädigung und der Schadensursache zurückgewiesen.

(172)

Eine interessierte Partei erwähnte, es gebe illegale Preisvereinbarungen und Marktauftei-lungen zwischen den Unionsherstellern, legte jedoch keine Beweise für diese Behauptung vor, so dass das Vorbringen zurückgewiesen wird.

(173)

Da zum Thema wettbewerbswidrige Praktiken am Unionsmarkt keine neuen Stellung-nahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 174 bis 176 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.7.   Herstellungsverfahren

(174)

Da zu den Herstellungsverfahren keine neuen Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 177 und 178 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(175)

Ein Einführer brachte nach der endgültigen Unterrichtung ähnliche Argumente vor wie zuvor und bezog sich dabei auf den Unterschied zwischen den von den Unionsherstellern verwendeten Herstellungsverfahren und den stärker handwerklich arbeitenden chinesischen Betrieben. Es wurden jedoch keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die an der in Erwägungsgrund 178 der vorläufigen Verordnung getroffenen Schlussfolgerung etwas hätten ändern können, und das Vorbringen wird daher endgültig zurückgewiesen.

5.3.8.   Gebrauchtwarenmärkte

(176)

Da zu den Gebrauchtwarenmärkten keine neuen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 179 und 180 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.9.   Wirtschaftskrise

(177)

Eine Partei brachte vor, die Analyse der Situation in der Zeit der konjunkturellen Erholung von 2010 bis 2011 in Erwägungsgrund 183 der vorläufigen Verordnung sei falsch, und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise seien unterbewertet worden. Diese Stellungnahmen wurden nach der endgültigen Unterrichtung erneut vorgebracht. Die Vorbringen wurden jedoch nicht mit Belegen untermauert. Es ist ferner hervorzuheben, dass es in dem angeführten Erwägungsgrund hieß, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China die Auswirkungen des Konjunkturabschwungs verstärkten. Was die Auswirkungen der Wirtschaftskrise anbelangt, so wurde in Erwägungsgrund 184 der vorläufigen Verordnung eindeutig festgehalten, dass die Wirtschaftskrise zwar zu den schlechten Ergebnissen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben mag, dass sie aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der im UZ erlittenen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht entkräften kann.

(178)

Da zur Wirtschaftskrise keine neuen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 181 bis 184 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.10.   Andere Faktoren

(179)

In einem gemeinsamen Beitrag brachten mehrere Einführer vor, der Rückgang der Beschäftigung stelle in der Konsumgüterindustrie eine normale Entwicklung dar. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht mit Belegen untermauert. Darüber hinaus könnte, selbst wenn eine solche Entwicklung in dieser Branche normal wäre, der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und den bedeutenden Arbeitsplatzverlusten in der Branche dadurch nicht entkräftet werden. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

(180)

Eine Partei brachte vor, der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung könne durch die verbleibenden strukturellen Defizite des Wirtschaftszweigs der Union in Verbindung mit den in Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung ausgewiesenen bestehenden Überkapazitäten widerlegt werden. Was dieses Argument anbelangt, so war der Wirtschaftszweig der Union zwar bereits zu Beginn des Bezugszeitraums in einer prekären Lage und hatte eine Umstrukturierung hinter sich, doch die Untersuchung bestätigte, dass er wettbewerbsfähig war und der Nachfrage aus allen Märkten in angemessener Weise gerecht wurde. Zu Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung ist zu sagen, dass der Rückgang der Produktion im Zusammenhang mit dem Druck durch die großen Mengen an Niedrig-preiseinfuhren aus der VR China zu sehen ist, denn die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union blieben stabil. Dem Vorbringen konnte daher nicht stattgegeben werden.

(181)

Eine Partei war der Ansicht, die Kommission habe es versäumt, der kumulativen Wirkung der einzelnen anderen Schadensfaktoren Rechnung zu tragen. Dieser Einwand wurde nach der endgültigen Unterrichtung auch von mehreren anderen Parteien vorgebracht. Ange-sichts der Ergebnisse der Untersuchung zu den verschiedenen anderen angeführten Faktoren ist es jedoch nicht vorstellbar, dass ihre kumulative Wirkung den ursächlichen Zusammenhang hätte entkräften können. Bei den meisten anderen angesprochenen Faktoren waren die Auswirkungen nämlich gering, wenn es überhaupt welche gab.

(182)

Eine Partei war der Auffassung, die untersuchende Behörde habe es versäumt, zwischen gleichzeitigem Auftreten und Kausalität zu unterscheiden. Die zur Untermauerung vorgelegten Informationen waren jedoch keineswegs überzeugend, so dass das Vorbringen zurückgewiesen wird.

(183)

Da zum Thema andere Faktoren keine neuen Stellungnahmen eingingen, werden die Fest-stellungen in den Erwägungsgründen 185 bis 190 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(184)

Da diesbezüglich keine neuen Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in Erwägungsgrund 191 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkungen

(185)

Da zu Erwägungsgrund 192 der vorläufigen Verordnung keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in diesem Erwägungsgrund bestätigt.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(186)

Ein polnischer Hersteller, der nicht zu den Antragstellern gehört, begrüßte die Maßnah-men, während ein ebenfalls nicht zu den Antragstellern gehörender Hersteller aus dem Vereinigten Königreich, der in Bezug auf die betroffene Ware Einfuhrinteressen vertrat, sich gegen sie aussprach. Die zweite Partei war der Auffassung, Zölle wirkten sich negativ auf diejenigen Hersteller aus, die ihre Produktpalette um Einfuhren aus der VR China ergänzt hätten und sich durch ein Geschäftsmodell, bei dem Arbeit mit hoher Wertschöpfung in der Union verrichtet werde, an die Globalisierung angepasst hätten. Außerdem wären die Kunden dann weniger geneigt, die Waren dieser Unternehmen zu kaufen, da sie keine vollständige Produktpalette mehr anböten.

(187)

Was das Vorbringen der zweiten Partei betrifft, so wurde die Lage dieses Unternehmens untersucht. Wie festgestellt wurde, stellten Einfuhren von Tischartikeln aus der VR China nur einen geringen Teil seiner Gesamteinfuhren dar. Das Unternehmen behauptete jedoch – ohne nähere Angaben dazu zu machen –, dass diese Einfuhren wichtig für es seien. Zur eigenen Produktion legte das Unternehmen keine Zahlen vor. Den Finanz-ausweisen zufolge erzielte das Unternehmen im Jahr 2011 bezogen auf den Gesamtumsatz einen Gewinn vor Steuern von über 10 %, wobei das meiste davon auf Märkten außerhalb der Union erwirtschaftet wurde (für die betroffene Ware wurden keine Zahlen vorgelegt). Aus diesen Gründen wird nicht davon ausgegangen, dass die Einführung von Maßnahmen die Existenzfähigkeit des Unternehmens gefährdet. In Bezug auf das Vorbringen, dass sich auch zahlreiche andere Unternehmen aufgrund der Maßnahmen mit Schwierigkeiten konfrontiert sähen, wurden keine sachdienlichen Nachweise vorgelegt. Außerdem deutet in den Antworten, die in der vor der Untersuchung vorgenommenen Repräsentativitäts-prüfung und im Rahmen späterer Beiträge eingegangen sind, nichts darauf hin, dass sich viele Unternehmen in einer solchen Lage befinden.

(188)

Auf die Produktionstätigkeit des Wirtschaftszweigs der Union würden sich Zölle positiv auswirken. So wurde seit der vor kurzem erfolgten Einführung vorläufiger Antidumping-zölle diesbezüglich von mehreren positiven Entwicklungen berichtet.

(189)

Durch die obengenannten positiven Entwicklungen wird die Aussage der Antragsteller bestätigt, dass sich die Unionsproduktion durch Nutzung bereits vorhandener Anlagen, Maschinen und Arbeitskräfte sehr kurzfristig deutlich erhöhen ließe, wobei langfristig noch stärkere Produktionssteigerungen möglich wären. Die Beseitigung unlauterer Preispraktiken am Markt kommt ihnen daher zugute, denn bei einem neuen Preisniveau wäre es attraktiver, mehr Waren in der Union herzustellen, sei es bei Großaufträgen oder kleineren Bestellungen, bei einem Spezialdesign oder markenlosen Massenwaren. So würden neue Arbeitsplätze geschaffen, bei denen verschiedene Fertigkeiten gefragt sind, und die Arbeitslosigkeit würde sinken.

(190)

Was die fehlende Möglichkeit angeht, eine vollständige Produktpalette anzubieten, so lässt sich dieses Argument nicht halten, da die Verbraucher nach ständig wechselnden Produktpaletten verlangen und auf verschiedene Bezugsquellen zurückgreifen möchten.

(191)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 193 bis 198 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3.   Interesse der unabhängigen Einführer

(192)

Die beiden größten Einführer in der Stichprobe bestritten, dass sie in Bezug auf die Vorlage vollständiger Angaben zur Rentabilität und zur Spanne zwischen den Einkaufspreisen und den Preisen für den Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer nicht hinreichend mitgearbeitet hätten, und einer von ihnen zog in Zweifel, dass die Einsichtnahme in seine Buchführung verweigert worden sei, und argumentierte, es hätte auch nichts geändert, wenn die Einsichtnahme gestattet worden wäre. Die Parteien führten an, ihre Größe und ihr Geschäftsmodell erlaube ihnen nicht, so ausführliche Daten wie gewünscht zu liefern. Im Stadium der endgültigen Sachaufklärung verweigerte einer von ihnen erneut die Einsicht in die Buchführung seines Einführers und es bestätigte sich, dass beide trotz ihrer Bemühungen nicht in der Lage waren, so vollständige und brauchbare Rentabilitätsdaten und Informationen über die Spanne zwischen den Einkaufspreisen und den Preisen für den Weiterverkauf an unabhängige Abnehmer vorzulegen, dass diese von den Organen bei der Analyse der Lage der unabhängigen Einführer hätten verwendet werden können. Die begrenzten Informationen, die von beiden Unternehmen zu ihren Einkaufs- und Weiterverkaufspreisen vorgelegt worden waren, stehen indessen, auch wenn sie insgesamt nicht schlüssig sind, voll und ganz in Einklang mit den Informationen über den allgemein üblichen Aufschlag, die in Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung zusammengefasst wurden.

(193)

In Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, weitere umfassende und nachprüfbare Angaben für die weitere Untersuchung der Auswirkungen von Maßnahmen auf die Lieferkette einzureichen.

(194)

Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden von zwei unabhängigen Einführern neue Antworten auf den Einführerfragebogen übermittelt. Beiträge zum Unionsinteresse gingen ferner ein von anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen Einführern, einem Verband des europäischen und internationalen Handels (Außenhandels-verband), einem schwedischen Verband von Einführern, Großhändlern und Einzelhändlern (Svensk Handel), der CCCLA und einem Unionshersteller mit Einfuhrinteressen. Keiner der Beiträge enthielt schlüssige Daten in Bezug auf die Auswirkungen von Maßnahmen auf die Lieferkette.

(195)

Eine Partei brachte vor, die durch die Zölle in Mitleidenschaft gezogene Beschäftigung im nachgelagerten Bereich sei unterbewertet angesichts der Tatsache, dass Eurostat-Statistiken zufolge in Handelsunternehmen insgesamt mehr Menschen (33 Millionen) beschäftigt seien als bei Herstellern (31 Millionen). Die vorgelegten Zahlen bezogen sich jedoch auf das Einfuhr- und das Produktionsgeschäft insgesamt und konnten für die Zwecke dieser Untersuchung nicht herangezogen werden.

(196)

In einem gemeinsamen Beitrag behaupteten mehrere Einführer, die fünf in die Stichprobe einbezogenen Einführer beschäftigten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware mehr als 10 000 Personen und nicht 350 wie in Erwägungsgrund 200 der vorläufigen Verord-nung erwähnt. Die Zahlen wurden einer erneuten Prüfung unterzogen. Es ist hervorzu-heben, dass bei der Analyse der Interessen der Einführer die Zahl der Arbeitsplätze berücksichtigt wird, die im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem Weiterverkauf der betroffenen Ware stehen, wobei unterstützende Funktionen eingeschlossen sind. Die Arbeitsplätze im Zusammenhang mit anderen Waren oder Ursprungsländern oder mit Tätigkeiten wie dem Groß- oder Einzelhandel sollten natürlich nicht in diese Zahl einbezogen werden. Es sei daran erinnert, dass in einer früheren Phase des Verfahrens eine Gruppe von 14 Einführern die Zahl der auf der Ebene der Einführer maßgeblichen Arbeitsplätze auf insgesamt 7 000 geschätzt hatte. Diese Zahl scheint eine realistische Schätzung darzustellen, wenn man von einer Extrapolation der Lage der in die Stichprobe einbezogenen Einführer ausgeht, soweit ihre Zahlen verwendet werden konnten.

(197)

Mehrere Parteien beanstandeten den in Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung angegebenen hohen Wert für die Bruttospanne und behaupteten, er sei irreführend. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass die überwiegende Mehrheit der Einführer, die den Einführerfragebogen zur Stichprobenbildung beantworteten, eine Bruttospanne zwischen Einkaufs- und Weiterverkaufspreis im Bereich von 50 % bis 200 % angab, und auch die Lage der in die Stichprobe einbezogenen Einführer stellte sich ähnlich dar. Darüber hinaus übermittelten die Antragsteller nach der vorläufigen Unterrichtung mehrere Beispiele, die die Informationen aus der in Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung genannten Veröffentlichung untermauern; genauer gesagt wird durch diese Beispiele das Verhältnis des Einfuhrpreises zum Einzelhandelspreis der betroffenen Ware bestätigt.

(198)

Ein Hersteller mit Einfuhrinteressen aus dem Vereinigten Königreich erklärte, diese Spannen seien erforderlich, um bestimmte in der Union anfallende Kosten zu decken. Es wurden keine Daten vorgelegt, die eine Berechnung dieser Spannen auf der Grundlage des Umsatzes ermöglicht hätten.

(199)

Da bei nur drei der in die Stichprobe einbezogenen Einführer in Bezug auf die Einfuhr-aktivitäten im Zusammenhang mit der betroffenen Ware brauchbare Gewinnangaben eingeholt und überprüft werden konnten und auf diese drei Einführer nur rund 3 % der Einfuhren der betroffenen Ware entfielen, wurde der betreffende Wert für den gewogenen durchschnittlichen Gewinn als nicht schlüssig angesehen und war daher in der vorläufigen Verordnung nicht erwähnt worden. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieser gewogene durchschnittliche Gewinn solide war (6 % bis 10 % - Angabe als Spanne aus Vertraulichkeitsgründen).

(200)

Ein Einführer gab an, in der Union werde nicht genug farbiges Steinzeug produziert; es bleibe ihm nichts anderes übrig, als es aus der VR China einzuführen. Dasselbe Argument wurde nach der Unterrichtung vorgebracht. Bei der Untersuchung wurde jedoch festge-stellt, dass farbiges Steinzeug aus mehreren Quellen bezogen werden kann, und zwar auch bei Unionsherstellern. Darüber hinaus hätten die Unionshersteller genügend Produktions-kapazität, um mehr auf dem Unionsmarkt zu verkaufen.

(201)

Anhand der im Laufe der Untersuchung gesammelten Informationen ließ sich nicht genau quantifizieren, in welchem Ausmaß die Einführer durch die vorgeschlagenen Zollsätze bedingte Erhöhungen des Einkaufspreises weitergeben könnten. Sollten die Einfuhren aus der VR China einem endgültigen Antidumpingzoll unterworfen werden, deutet angesichts der Angaben zu den Brutto- und Nettospannen jedoch nichts darauf hin, dass die Existenz-fähigkeit des betreffenden Geschäftsbereichs der Einführer in Gefahr wäre. Ein Einführer wies ferner darauf hin, große Marktteilnehmer und Einführer, deren Kerngeschäft nicht keramische Tisch- oder Küchenartikel seien, seien nicht von negativen Auswirkungen betroffen.

(202)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass die Einführung von Maßnahmen in der vorgeschlagenen Höhe keine nennenswerten negativen Auswirkungen auf die Lage der unabhängigen Einführer der betroffenen Ware insgesamt hat.

(203)

Da zum Interesse der unabhängigen Einführer keine weiteren neuen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 199 bis 211 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4.   Interesse anderer Branchen

(204)

Über die Aufforderung in Erwägungsgrund 203 der vorläufigen Verordnung hinaus nahm die Kommission am Tag der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen unmittelbar Kontakt auf zu ihr bekannten in dem Bereich tätigen Einzelhändlern und Einzelhandels-verbänden, Einführern, die möglicherweise auch im Einzelhandel aktiv waren, sowie Designern und forderte sie zur Beantwortung der jeweiligen Fragebogen auf. Einige Empfänger, die ursprünglich angegeben hatten, Einzelhändler zu sein, antworteten, sie seien von der Untersuchung nicht betroffen, da sie in dem Geschäftsbereich nicht aktiv seien. Bei der Kommission gingen schließlich sieben neue Antworten auf den Einzel-händlerfragebogen ein. Auf diese sieben Einzelhändler entfiel im UZ 1 % der Einfuhren aus der VR China. Die meisten dieser Antworten wiesen zwar in vielerlei Hinsicht Mängel auf, doch sie wurden dennoch so weit wie möglich analysiert. Von den Designern beantwortete keiner den Fragebogen.

(205)

Aus den so erlangten Informationen ergaben sich im Wesentlichen keine neuen Hinweise zum Interesse anderer Branchen, die die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 217 der vorläufigen Verordnung in Frage stellen könnten.

(206)

Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen gingen zum Interesse anderer Branchen in der Union Beiträge ein von in die Stichprobe einbezogenen wie auch nicht in die Stichprobe einbezogenen Einführern (u. a. von einem polnischen Einführer, der im Bereich Werbeartikel tätig war), einem Verband des europäischen und internationalen Handels (Außenhandelsverband), einem schwedischen Verband von Einführern, Großhändlern und Einzelhändlern (Svensk Handel), mehreren Einzelhändlern, der CCCLA und acht Kaffeeröstereien (wovon sieben in Italien angesiedelt waren und eine ihren Hauptsitz in Österreich hatte).

(207)

Die Kaffeeröstereien wandten ein, angesichts der sehr geringen Zahl von Unionsherstel-lern, die ihren Markt belieferten (maximal 5), von denen die meisten entweder direkt oder über Schwesterunternehmen aus der VR China importierten, und der sehr großen Zahl von Kaffeeröstereien (1500 – 3000) könnten Maßnahmen in der im vorläufigen Stadium vorgeschlagenen Höhe sie daran hindern, in der Zukunft genau dieselben Artikel zu beziehen. Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Erstens fallen die endgültigen Maßnahmen niedriger aus als die vorläufigen. Zweitens ergab die Untersuchung, dass die Unionshersteller in der Lage wären, ihr Produktionspotenzial besser auszuschöpfen und die Branche der Kaffeeröstereien besser zu versorgen, falls die von den gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachte Schädigung beseitigt würde. Angesichts der Vielzahl von Unionsherstellern dürfte die Zahl derjenigen von ihnen, die Bestellungen der Kaffee-röstereien entgegennehmen könnten, aller Wahrscheinlichkeit nach über 5 liegen.

(208)

Die Kaffeeröstereien argumentierten, Antidumpingmaßnahmen würden ihren Ausfuhren schaden, da sie nicht mehr so wettbewerbsfähig wären und möglicherweise mit Vergeltungsmaßnahmen der chinesischen Behörden zu rechnen sei. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass die Höhe der eingeführten Maßnahmen einen solchen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit mit sich bringen würde, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass andere WTO-Mitglieder ebenfalls Antidumpingmaßnahmen für diese Art von Ware ergriffen haben. Die Behauptung bezüglich der Vergeltungsmaßnahmen wurde ebenso als unbegründet betrachtet.

(209)

Die Kaffeeröstereien brachten vor, die Antidumpingmaßnahmen führten unweigerlich zu einer allgemeinen Verringerung ihres Umsatzes, einem Rückgang ihrer Verkäufe, einem allgemeinen Anstieg des Kaffeepreises im Hotel- und Gaststättengewerbe (HORECA: Hotels, Restaurants und Catering) und zu Einbußen bei der Qualität von Waren und Dienstleistungen. All dies gefährde angeblich zahlreiche direkte und indirekte Arbeitsplätze. Angesichts dessen, worin das Kerngeschäft der Kaffeeröstereien besteht, und in Anbetracht der Schlussfolgerungen zu den Auswirkungen der Maßnahmen auf die Lieferkette sind diese Behauptungen jedoch nicht haltbar. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Gesamtzahl der mit den weltweiten Tätigkeiten einer Kaffeerösterei verbundenen Arbeitsplätze nicht als geeignete Berechnungsgrundlage für die Anzahl der Arbeitsplätze angesehen werden kann, die aufgrund der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gefährdet wäre.

(210)

Zwei Einzelhändler gaben an, in der Union werde weder genug New Bone China noch genug Knochenporzellan (Bone China) produziert; es bleibe ihnen nichts anderes übrig als die Einfuhr aus der VR China. Dasselbe Argument wurde nach der Unterrichtung von einem Einführerverband vorgebracht. Zunächst und ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass mit Antidumpingmaßnahmen das Ziel verfolgt wird, wieder faire Handelsbedingun-gen herzustellen, und nicht, Einfuhren zu verhindern. In diesem Fall kann die Höhe der Maßnahmen nicht als untragbar angesehen werden. Außerdem wurde bei der Unter-suchung festgestellt, dass diese Waren aus mehreren Quellen bezogen werden können, und zwar auch bei Unionsherstellern. Darüber hinaus verfügen die Unionshersteller über eine Produktionskapazität, die es erlauben würde, mehr auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, und sie könnten ihr Potenzial besser ausschöpfen, falls endgültig Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden.

(211)

Ein Einzelhändler führte an, Antidumpingmaßnahmen wirkten sich negativ auf bestimmte Artikel für die Tourismusbranche aus. Es lagen jedoch keine fundierten Angaben vor, die dieses Vorbringen hätten untermauern können. Ferner ist das Gewicht, das die fraglichen Artikel in der Branche einnehmen, begrenzt.

(212)

Ein Einführer und Großhändler war der Ansicht, die Einführung von Maßnahmen führe zu einer vertikalen Marktkonsolidierung durch einige große Akteure. Wenn man bedenkt, wie viele Marktteilnehmer es derzeit gibt, wäre dies kurz- bis mittelfristig jedoch unwahrscheinlich.

(213)

Über die bereits in der vorläufigen Verordnung behandelten Punkte hinaus wird darauf hingewiesen, dass mehrere Parteien der Ansicht waren, das Interesse von kleineren Unternehmen wie Einzelhändlern, Vertreibern und im Bereich der Werbeartikel tätigen Unternehmen sei nicht genügend berücksichtigt worden. Dieser Einwand wurde nach der endgültigen Unterrichtung von mehreren Parteien erneut angeführt. Es muss eingeräumt werden, dass Kleinst- und Kleinunternehmen insgesamt empfindlicher auf eine durch Antidumpingzölle verursachte Preiserhöhung reagieren könnten. Es gibt indessen keine Hinweise darauf, dass die Höhe der eingeführten Maßnahmen nennenswerte negative Auswirkungen auf die anderen als KMU einzustufenden Wirtschaftsbeteiligten hätte. Der Einwand wird daher endgültig zurückgewiesen.

(214)

Da zum Interesse anderer Branchen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 212 bis 217 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.5.   Interesse der Verbraucher (private Haushalte)

(215)

Von Parteien, die unmittelbar die Interessen von Endabnehmern vertreten (z. B. Verbrau-cherverbände), wurden trotz Kontaktierung durch die Kommission keine Stellungnahmen eingereicht.

(216)

Die Schlussfolgerung zu Preiserhöhungen in Erwägungsgrund 222 der vorläufigen Verordnung wurde von mehreren Parteien in Frage gestellt. Ähnliche Einwände wurden nach der endgültigen Unterrichtung vorgebracht.

(217)

In dem unwahrscheinlichen Fall, dass der Zoll in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben wird, würden einem Haushalt bei gleichbleibenden Einfuhrmengen und -preisen pro Jahr Zusatzkosten von weniger als 1 EUR entstehen. Diese Berechnung beruht auf den Einfuhrmengen und –werten aus dem UZ, der vorgeschlagenen Höhe der Zölle und der Anzahl der privaten Haushalte in der Union.

(218)

Dies kann nicht als so bedeutend angesehen werden, dass es die positiven Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union aufwiegen würde, die eine Begrenzung der von den gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung hätte.

(219)

Eine Partei behauptete, durch die Maßnahmen komme es zu einer Verknappung des Angebots an preisgünstigeren Tischartikeln. Dies wurde auch nach der endgültigen Unterrichtung noch einmal angeführt. Diese Behauptung ist jedoch nicht haltbar, da, wie in Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung erwähnt, der Wirtschaftszweig der Union alle Märkte beliefert, und zwar auch den Markt für preisgünstigere Tischartikel.

(220)

Da zum Interesse der Verbraucher (private Haushalte) keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 218 bis 226 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(221)

Aus den vorstehenden Gründen wird die Einschätzung aus der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(222)

Daher werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 227 bis 229 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

7.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

7.1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(223)

Es wurde beanstandet, die Gewinnspanne, die für die Ermittlung des Zollsatzes verwendet wurde, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, sei zu hoch. Diese Beanstandung wurde wie in Abschnitt 4.5.3.3 erläutert zurückgewiesen.

(224)

Mehrere Parteien stellten die für die Berechnung der Schadensspanne verwendete Zielgewinnspanne in Frage. Auf diese Stellungnahmen wird in den Erwägungsgründen 135 bis 142 eingegangen. Auf der Grundlage der Analyse dieser Stellungnahmen wird der Schluss gezogen, dass die Zielgewinnspanne von 6 % beibehalten werden sollte.

(225)

Da zur Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 230 bis 234 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode bestätigt.

7.2.   Endgültige Maßnahmen

(226)

Angesichts der Schlussfolgerungen im Hinblick auf Dumping, Schädigung, Schadens-ursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung, im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden. Daraus ergibt sich, dass alle Zollsätze in Höhe der Dumpingspannen festgesetzt werden sollten.

(227)

Die in den Erwägungsgründen 115 und 132 erwähnte geringfügige Berichtigung führte zu leicht geänderten Zielpreisunterbietungsspannen, was sich in den nachstehenden Schadensspannen widerspiegelt. Es werden folgende endgültige Antidumpingzölle vorgeschlagen:

Unternehmen

Dumpingspanne (in %)

Schadensspanne (in %)

Endgültiger Zollsatz (in %)

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd; Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd; Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd und Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd

18,3

44,8

18,3

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

13,1

92,6

13,1

CHL Porcelain Industries Ltd

23,4

110,1

23,4

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited; Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd; Shandong Silver Phoenix Co., Ltd; Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd; Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd; Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd; Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd, und Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd

17,6

79,1

17,6

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

22,9

45,7

22,9

Alle übrigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller

17,9

79,0

17,9

Alle übrigen Unternehmen

36,1%

110,1

36,1

(228)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zum landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in der VR China haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht namentlich im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zöllen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll.

(229)

Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Vorgaben in Anhang II dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.

(230)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(231)

Anträge auf Anwendung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind unverzüglich bei der Kommission einzureichen (11), und zwar zusammen mit allen sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehende Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich, wird diese Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze gelten, aktualisiert.

(232)

Damit eine ordnungsgemäße Anwendung des Antidumpingzolls gewährleistet ist, sollte der landesweite Zollsatz sowohl für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten als auch für die Hersteller, die im UZ keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

(233)

Im Interesse der Gleichbehandlung etwaiger neuer Ausführer und der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sollte dafür gesorgt werden, dass der für die letztgenannten Unternehmen eingeführte gewogene durchschnittliche Zoll auch für alle neuen Ausführer gilt, die andernfalls Anspruch auf eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung hätten.

(234)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der VR China und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(235)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und – soweit angezeigt – berücksichtigt.

7.3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle

(236)

Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädi-gung des Wirtschaftszweigs der Union wird es für notwendig erachtet, die Sicherheits-leistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumping-zoll in Höhe der endgültigen Zölle endgültig zu vereinnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Messer aus Keramik, Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art – mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 (TARIC-Codes 6911100090, 6912001011, 6912001091, 6912003010, 6912005010 und 6912009010) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Hunan Hualian China Industry Co., Ltd;

Hunan Hualian Ebillion Industry Co., Ltd;

Hunan Liling Hongguanyao China Industry Co., Ltd;

Hunan Hualian Yuxiang China Industry Co., Ltd.

18,3

B349

Guangxi Sanhuan Enterprise Group Holding Co., Ltd

13,1

B350

CHL Porcelain Industries Ltd

23,4

B351

Shandong Zibo Niceton-Marck Huaguang Ceramics Limited;

Zibo Huatong Ceramics Co., Ltd;

Shandong Silver Phoenix Co., Ltd;

Niceton Ceramics (Linyi) Co., Ltd;

Linyi Jingshi Ceramics Co., Ltd;

Linyi Silver Phoenix Ceramics Co., Ltd;

Linyi Chunguang Ceramics Co., Ltd;

Linyi Zefeng Ceramics Co., Ltd.

17,6

B352

Guangxi Province Beiliu City Laotian Ceramics Co., Ltd

22,9

B353

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

17,9

 

Alle übrigen Unternehmen

36,1

B999

(3)   Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unterneh-mensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 auf die Einfuhren von Gewürzmühlen aus Keramik und ihren keramischen Mahlteilen, Schälern aus Keramik, Messerschärfern aus Keramik und Pizzasteinen aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art mit Ursprung in der VR China werden freigegeben.

(2)   Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch – ausgenommen Messer aus Keramik, Gewürzmühlen aus Keramik und ihre keramischen Mahlteile, Schäler aus Keramik, Messerschärfer aus Keramik und Pizzasteine aus Kordierit-Keramik von der zum Backen von Pizza oder Brot verwendeten Art – mit Ursprung in der VR China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Artikel 3

Artikel 1 Absatz 2 kann dahingehend geändert werden, dass ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 % gilt, wenn der neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,

a)

dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011) nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und

c)

dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnah-men stützen, tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge der betroffenen Ware in die Union eingegangen ist.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 318 vom 15.11.2012, S. 28.

(3)  ABl. C 44 vom 16.2.2012, S. 22.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar 2012, C-249/10 P, Brosmann Footwear (HK) Ltd und andere/Rat der Europäischen Union, und Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012, C-247/10 P, Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd/Rat der Europäischen Union.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 344 vom 14.12.2012, S. 1.

(6)  Ebd.

(7)  Siehe Fußnote 4.

(8)  Eurostat-Statistiken zur Beschäftigung in den Bereichen Herstellung von Textilien und Bekleidung, (Waren aus) Leder/Holz/Kork/Stroh/Papier sowie Herstellung von Druckerzeugnissen und Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern.

(9)  „Competitiveness of the Ceramics Sector“, Abschlussbericht, 13. Oktober 2008, S. 29.

(10)  ABl. L 238 vom 15.9.2011, S. 1.

(11)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Büro NERV-105, 08/020, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË


ANHANG I

Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China

Name

TARIC-Zusatzcode

Amaida Ceramic Product Co., Ltd.

B357

Asianera Porcelain (Tangshan) Ltd.

B358

Beiliu Changlong Ceramics Co., Ltd.

B359

Beiliu Chengda Ceramic Co., Ltd.

B360

Beiliu City Heyun Building Materials Co., Ltd.

B361

Beiliu Jiasheng Porcelain Co., Ltd.

B362

Beiliu Quanli Ceramic Co., Ltd.

B363

Beiliu Shimin Porcelain Co., Ltd.

B364

Beiliu Windview Industries Ltd.

B365

Cameo China (Fengfeng) Co., Ltd.

B366

Changsha Happy Go Products Developing Co., Ltd.

B367

Chao An Huadayu Craftwork Factory

B368

Chaoan County Fengtang Town HaoYe Ceramic Fty

B369

Chao'an Lian Xing Yuan Ceramics Co., Ltd.

B370

Chaoan Oh Yeah Ceramics Industrial Co., Ltd.

B371

Chaoan Shengyang Crafts Industrial Co., Ltd

B372

Chaoan Xin Yuan Ceramics Factory

B373

Chao'an Yongsheng Ceramic Industry Co., Ltd.

B374

Chaozhou Baodayi Porcelain Co., Ltd.

B375

Chaozhou Baode Ceramics Co., Ltd,

B376

Chaozhou Baolian Ceramics Co., Ltd.

B377

Chaozhou Big Arrow Ceramics Industrial Co., Ltd.

B378

Chaozhou Boshifa Ceramics Making Co., Ltd.

B379

Chaozhou Cantake Craft Co., Ltd.

B380

Chaozhou Ceramics Industry and Trade General Corp.

B381

Chaozhou Chaofeng Ceramic Making Co., Ltd.

B382

Chaozhou Chengxi Jijie Art & Craft Painted Porcelain Fty.

B383

Chaozhou Chengxinda Ceramics Industry Co., Ltd.

B384

Chaozhou Chenhui Ceramics Co., Ltd.

B385

Chaozhou Chonvson Ceramics Industry Co., Ltd.

B386

Chaozhou Daxin Arts & Crafts Co., Ltd.

B387

Chaozhou DaXing Ceramics Manufactory Co., Ltd

B388

Chaozhou Dayi Ceramics Industries Co., Ltd.

B389

Chaozhou Dehong Ceramics Making Co., Ltd.

B390

Chaozhou Deko Ceramic Co., Ltd.

B391

Chaozhou Diamond Ceramics Industrial Co., Ltd.

B392

Chaozhou Dongyi Ceramics Co., Ltd.

B393

Chaozhou Dragon Porcelain Industrial Co., Ltd.

B394

Chaozhou Fairway Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B395

Chaozhou Feida Ceramics Industries Co., Ltd.

B396

Chaozhou Fengxi Baita Ceramics Fty.

B397

Chaozhou Fengxi Dongtian Porcelain Fty. No.2

B398

Chaozhou Fengxi Fenger Ceramics Craft Fty.

B399

Chaozhou Fengxi Hongrong Color Porcelain Fty.

B400

Chaozhou Fengxi Jiaxiang Ceramic Manufactory

B401

Chaozhou Fengxi Porcelain Industrial Trade Imp & Exp. Corp

B402

Chaozhou Fengxi Shengshui Porcelain Art Factory

B403

Chaozhou Fengxi Zone Jinbaichuan Porcelain Crafts Factory

B404

Chaozhou Fromone Ceramic Co., Ltd.

B405

Chaozhou Genol Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B406

Chaozhou Good Concept Ceramics Co., Ltd.

B407

Chaozhou Grand Collection Ceramics Manufacturing Co. Ltd.

B408

Chaozhou Guangjia Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B409

Chaozhou Guidu Ceramics Co., Ltd.

B410

Chaozhou Haihong Ceramics Making Co., Ltd.

B411

Chaozhou Hengchuang Porcelain Co., Ltd.

B412

Chaozhou Henglibao Porcelain Industrial Co., Ltd.

B413

Chaozhou Hongbo Ceramics Industrial Co., Ltd.

B414

Chaozhou Hongjia Ceramics Making Co., Ltd.

B415

Chaozhou Hongye Ceramics Manufactory Co., Ltd.

B416

Chaozhou Hongye Porcelain Development Co., Ltd.

B417

Chaozhou Hongyue Porcelain Industry Co., Ltd.

B418

Chaozhou Hongzhan Ceramic Manufacture Co., Ltd.

B419

Chaozhou Hua Da Ceramics Making Co., Ltd.

B420

Chaozhou Huabo Ceramic Co., Ltd.

B421

Chaozhou Huade Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B422

Chaozhou Huashan Industrial Co., Ltd.

B423

Chaozhou Huayu Ceramics Co., Ltd.

B424

Chaozhou Huazhong Ceramics Industries Co., Ltd.

B425

Chaozhou Huifeng Ceramics Craft Making Co., Ltd.

B426

Chaozhou J&M Ceramics Industrial Co., Ltd.

B427

Chaozhou Jencymic Co., Ltd.

B428

Chaozhou Jiahua Ceramics Co., Ltd.

B429

Chaozhou Jiahuabao Ceramics Industrial Co., Ltd.

B430

Chaozhou JiaHui Ceramic Factory

B431

Chaozhou Jiaye Ceramics Making Co., Ltd.

B432

Chaozhou Jiayi Ceramics Making Co., Ltd.

B433

Chaozhou Jiayu Ceramics Making Co., Ltd.

B434

Chaozhou Jin Jia Da Porcelain Industry Co., Ltd.

B435

Chaozhou Jingfeng Ceramics Craft Co., Ltd.

B436

Chaozhou Jinqiangyi Ceramics Co., Ltd.

B437

Chaozhou Jinxin Ceramics Making Co., Ltd

B438

Chaozhou Jinyuanli Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B439

Chaozhou Kaibo Ceramics Making Co., Ltd.

B440

Chaozhou Kedali Porcelain Industrial Co., Ltd.

B441

Chaozhou King's Porcelain Industry Co., Ltd.

B442

Chaozhou Kingwave Porcelain & Pigment Co., Ltd.

B443

Chaozhou Lemontree Tableware Co., Ltd.

B444

Chaozhou Lianfeng Porcelain Co., Ltd.

B445

Chaozhou Lianjun Ceramics Co., Ltd.

B446

Chaozhou Lianyu Ceramics Co., Ltd.

B447

ChaoZhou Lianyuan Ceramic Making Co., Ltd.

B448

Chaozhou Lisheng Ceramics Co., Ltd.

B449

Chaozhou Loving Home Porcelain Co., Ltd.

B450

Chaozhou Maocheng Industry Dve. Co., Ltd.

B451

Chaozhou MBB Porcelain Factory

B452

Chaozhou Mingyu Porcelain Industry Co., Ltd.

B453

Chaozhou New Power Co., Ltd.

B454

Chaozhou Ohga Porcelain Co.,Ltd.

B455

Chaozhou Oubo Ceramics Co., Ltd.

B456

Chaozhou Pengfa Ceramics Manufactory Co., Ltd.

B457

Chaozhou Pengxing Ceramics Co., Ltd.

B458

Chaozhou Qingfa Ceramics Co., Ltd.

B459

Chaozhou Ronghua Ceramics Making Co., Ltd.

B460

Chaozhou Ronglibao Porcelain Co., Ltd.

B461

Chaozhou Rui Cheng Porcelain Industry Co., Ltd.

B462

Chaozhou Rui Xiang Porcelain Industrial Co., Ltd.

B463

Chaozhou Ruilong Ceramics Co., Ltd.

B464

Chaozhou Sanhua Ceramics Industrial Co., Ltd.

B465

Chaozhou Sanming Industrial Co., Ltd.

B466

Chaozhou Santai Porcelain Co., Ltd.

B467

Chaozhou Shuntai Ceramic Manufactory Co., Ltd.

B468

Chaozhou Songfa Ceramics Co.,Ltd.

B469

Chaozhou Sundisk Ceramics Making Co., Ltd.

B470

Chaozhou Teemjade Ceramics Co., Ltd.

B471

Chaozhou Thyme Ceramics Co., Ltd.

B472

Chaozhou Tongxing Huajiang Ceramics Making Co., Ltd

B473

Chaozhou Totye Ceramics Industrial Co., Ltd.

B474

Chaozhou Trend Arts & Crafts Co., Ltd.

B475

Chaozhou Uncommon Craft Industrial Co., Ltd.

B476

Chaozhou Weida Ceramic Making Co., Ltd.

B477

Chaozhou Weigao Ceramic Craft Co., Ltd.

B478

Chaozhou Wingoal Ceramics Industrial Co., Ltd.

B479

Chaozhou Wood House Porcelain Co., Ltd.

B480

Chaozhou Xiangye Ceramics Craft Making Co., Ltd.

B481

Chaozhou Xin Weicheng Co., Ltd.

B482

Chaozhou Xincheng Ceramics Co., Ltd.

B483

Chaozhou Xinde Ceramics Craft Factory

B484

Chaozhou Xingguang Ceramics Co., Ltd.

B485

Chaozhou Xinhui Porcelain Co., Ltd.

B486

Chaozhou Xinkai Porcelain Co., Ltd.

B487

Chaozhou Xinlong Porcelain Industrial Co., Ltd.

B488

Chaozhou Xinyu Porcelain Industrial Co., Ltd.

B489

Chaozhou Xinyue Ceramics Manufacture Co., Ltd.

B490

Chaozhou Yangguang Ceramics Co., Ltd.

B491

Chaozhou Yaran Ceramics Craft Making Co., Ltd.

B492

Chaozhou Yinhe Ceramics Co., Ltd.

B493

Chaozhou Yongsheng Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B494

Chaozhou Yongxuan Domestic Ceramics Manufactory Co., Ltd.

B495

Chaozhou Yu Ri Ceramics Making Co., Ltd.

B496

Chaozhou Yuefeng Ceramics Ind. Co., Ltd.

B497

Chaozhou Yufeng Ceramics Making Factory

B498

Chaozhou Zhongxia Porcelain Factory Co., Ltd.

B499

Chaozhou Zhongye Ceramics Co., Ltd.

B500

Dabu Yongxingxiang Ceramics Co., Ltd.

B501

Dapu Fuda Ceramics Co., Ltd.

B502

Dapu Taoyuan Porcelain Factory

B503

Dasheng Ceramics Co., Ltd. Dehua

B504

De Hua Hongshun Ceramic Co., Ltd.

B505

Dehua Hongsheng Ceramic Co., Ltd.

B506

Dehua Jianyi Porcelain Industry Co., Ltd.

B507

Dehua Kaiyuan Porcelain Industry Co., Ltd.

B508

Dehua Ruyuan Gifts Co., Ltd.

B509

Dehua Xinmei Ceramics Co., Ltd.

B510

Dongguan Kennex Ceramic Ltd.

B511

Dongguan Shilong Kyocera Co., Ltd.

B512

Dongguan Yongfuda Ceramics Co., Ltd.

B513

Evershine Fine China Co., Ltd.

B514

Excellent Porcelain Co., Ltd.

B515

Fair-Link Limited (Xiamen)

B516

Far East (Boluo) Ceramics Factory Co., Ltd.

B517

Far East (chaozhou) Ceramics Factory Co., Ltd.

B518

Fengfeng Mining District Yuhang Ceramic Co. Ltd. („Yuhang“)

B519

Foshan Metart Company Limited

B520

Fujian De Hua Jiashun Art&Crafts Co., Ltd.

B521

Fujian Dehua Chengyi Ceramics Co., Ltd.

B522

Fujian Dehua Five Continents Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

B523

Fujian Dehua Fujue Ceramics Co., Ltd.

B524

Fujian Dehua Full Win Crafts Co., Ltd.

B525

Fujian Dehua Fusheng Ceramics Co., Ltd.

B526

Fujian Dehua Gentle Porcelain Co., Ltd.

B527

Fujian Dehua Guanhong Ceramic Co., Ltd.

B528

Fujian Dehua Guanjie Ceramics Co., Ltd.

B529

Fujian Dehua Hiap Huat Koyo Toki Co., Ltd.

B530

Fujian Dehua Hongda Ceramics Co., Ltd.

B531

Fujian Dehua Hongsheng Arts & Crafts Co., Ltd.

B532

Fujian Dehua Hongyu Ceramic Co., Ltd.

B533

Fujian Dehua Huachen Ceramics Co., Ltd.

B534

Fujian Dehua Huaxia Ceramics Co., Ltd.

B535

Fujian Dehua Huilong Ceramic Co., Ltd.

B536

Fujian Dehua Jingyi Ceramics Co., Ltd.

B537

Fujian Dehua Jinhua Porcelain Co., Ltd.

B538

Fujian Dehua Jinzhu Ceramics Co., Ltd.

B539

Fujian Dehua Lianda Ceramic Co., Ltd.

B540

Fujian Dehua Myinghua Ceramics Co., Ltd.

B541

Fujian Dehua Pengxin Ceramics Co., Ltd.

B542

Fujian Dehua Rongxin Ceramic Co., Ltd.

B543

Fujian Dehua Shisheng Ceramics Co., Ltd.

B544

Fujian Dehua Will Ceramic Co., Ltd.

B545

Fujian Dehua Xianda Ceramic Factory

B546

Fujian Dehua Xianghui Ceramic Co., Ltd.

B547

Fujian Dehua Xingye Ceramic Co., Ltd.

B548

Fujian Dehua Yonghuang Ceramic Co., Ltd.

B549

Fujian Dehua Yousheng Ceramics Co., Ltd.

B550

Fujian Dehua You-Young Crafts Co., Ltd.

B551

Fujian Dehua Zhenfeng Ceramics Co., Ltd.

B552

Fujian Dehua Zhennan Ceramics Co., Ltd.

B553

Fujian Jackson Arts and Crafts Co., Ltd.

B554

Fujian Jiamei Group Corporation

B555

Fujian Profit Group Corporation

B556

Fujian Province Dehua County Beatrot Ceramic Co., Ltd.

B557

Fujian Province Yongchun County Foreign Processing and Assembling Corporation

B558

Fujian Quanzhou Longpeng Group Co., Ltd.

B559

Fujian Quanzhou Shunmei Group Co., Ltd.

B560

Fung Lin Wah Group

B561

Ganzhou Koin Structure Ceramics Co., Ltd.

B562

Global Housewares Factory

B563

Guangdong Baofeng Ceramic Technology Development Co., Ltd.

B564

Guangdong Bening Ceramics Industries Co., Ltd.

B565

Guangdong Daye Porcelain Co., Ltd.

B566

Guangdong Dongbao Group Co., Ltd.

B567

Guangdong Huaxing Ceramics Co., Ltd.

B568

Guangdong Quanfu Ceramics Ind. Co., Ltd.

B569

Guangdong Shunqiang Ceramics Co., Ltd

B570

Guangdong Shunxiang Porcelain Co., Ltd.

B571

Guangdong Sitong Group Co., Ltd.

B572

Guangdong Songfa Ceramics Co.,Ltd.

B573

GuangDong XingTaiYi Porcelain Co., Ltd

B574

Guangdong Yutai Porcelain Co., Ltd.

B575

Guangdong Zhentong Ceramics Co., Ltd

B576

Guangxi Baian Ceramic Co. Ltd

B577

Guangxi Beiliu City Ming Chao Porcelain Co., Ltd.

B578

Guangxi Beiliu Guixin Porcelain Co., Ltd.

B579

Guangxi Beiliu Huasheng Porcelain Ltd.

B580

Guangxi Beiliu Newcentury Ceramic Llc.

B581

Guangxi Beiliu Qinglang Porcelain Trade Co., Ltd.

B582

Guangxi Beiliu Rili Porcelain Co.,Ltd.

B583

Guangxi Beiliu Xiongfa Ceramics Co., Ltd.

B584

Guangxi Beiliu Yujie Porcelain Co., Ltd.

B585

Guangxi Beiliu Zhongli Ceramics Co., Ltd

B586

Guangxi Nanshan Porcelain Co., Ltd.

B587

Guangxi Xin Fu Yuan Co. Ltd.

B588

Guangxi Yulin Rongxing Ceramics Co., Ltd.

B589

Guangzhou Chaintime Porcelain Co., Ltd.

B590

Haofa Ceramics Co., Ltd. of Dehua Fujian

B591

Hebei Dersun Ceramic Co., Ltd.

B592

Hebei Great Wall Ceramic Co., Ltd.

B593

Henan Ruilong Ceramics Co., Ltd

B594

Henghui Porcelain Plant Liling Hunan China

B595

Huanyu Ceramic Industrial Co., Ltd. Liling Hunan China

B596

Hunan Baihua Ceramics Co., Ltd.

B597

Hunan Eka Ceramics Co., Ltd.

B598

Hunan Fungdeli Ceramics Co., Ltd.

B599

Hunan Gaofeng Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

B600

Hunan Huari Ceramic Industry Co., Ltd

B601

Hunan Huawei China Industry Co., Ltd

B602

Hunan Huayun Ceramics Factory Co., Ltd

B603

Hunan Liling Tianxin China Industry Ltd.

B604

Hunan Provincial Liling Chuhua Ceramic Industrial Co., Ltd.

B605

Hunan Quanxiang Ceramics Corp. Ltd.

B606

Hunan Rslee Ceramics Co., Ltd

B607

Hunan Taisun Ceramics Co., Ltd.

B608

Hunan Victor Imp. & Exp. Co., Ltd

B609

Hunan Wing Star Ceramic Co., Ltd.

B610

Hunan Xianfeng Ceramic Industry Co.,Ltd

B611

Jiangsu Gaochun Ceramics Co., Ltd.

B612

Jiangsu Yixing Fine Pottery Corp., Ltd.

B613

Jiangxi Global Ceramic Co., Ltd.

B614

Jiangxi Kangshu Porcelain Co.,Ltd.

B615

Jingdezhen F&B Porcelain Co., Ltd.

B616

Jingdezhen Yuanjing Porcelain Industry Co., Ltd.

B617

Jiyuan Jukang Xingxing Ceramics Co., Ltd.

B618

Joyye Arts & Crafts Co., Ltd.

B619

Junior Star Ent's Co., Ltd.

B620

K&T Ceramics International Co., Ltd.

B621

Kam Lee (Xing Guo) Metal and Plastic Fty. Co., Ltd.

B622

Karpery Industrial Co., Ltd. Hunan China

B623

Kilncraft Ceramics Ltd.

B624

Lian Jiang Golden Faith Porcelain Co., Ltd.

B625

Liling Gaojia Ceramic Industry Co., Ltd

B626

Liling GuanQian Ceramic Manufacture Co., Ltd.

B627

Liling Huahui Ceramic Manufacturing Co., Ltd.

B628

Liling Huawang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B629

Liling Jiahua Porcelain Manufacturing Co., Ltd

B630

Liling Jialong Porcelain Industry Co., Ltd

B631

Liling Jiaxing Ceramic Industrial Co., Ltd

B632

Liling Kaiwei Ceramic Co., Ltd.

B633

Liling Liangsheng Ceramic Manufacture Co., Ltd.

B634

Liling Liuxingtan Ceramics Co., Ltd

B635

Liling Minghui Ceramics Factory

B636

Liling Pengxing Ceramic Factory

B637

Liling Quanhu Industries General Company

B638

Liling Rongxiang Ceramic Co., Ltd.

B639

Liling Ruixiang Ceramics Industrial Co., Ltd.

B640

Liling Santang Ceramics Manufacturing Co., Ltd.

B641

Liling Shenghua Industrial Co., Ltd.

B642

Liling Spring Ceramic Industry Co., Ltd

B643

Liling Tengrui Industrial and Trading Co.,Ltd.

B644

Liling Top Collection Industrial Co., Ltd

B645

Liling United Ceramic-Ware Manufacturing Co., Ltd.

B646

Liling Yonghe Porcelain Factory

B647

Liling Yucha Ceramics Co., Ltd.

B648

Liling Zhengcai Ceramic Manufacturing Co., Ltd

B649

Linyi Jinli Ceramics Co., Ltd.

B650

Linyi Pengcheng Industry Co., Ltd.

B651

Linyi Wanqiang Ceramics Co., Ltd.

B652

Linyi Zhaogang Ceramics Co., Ltd.

B653

Liveon Industrial Co., Ltd.

B654

Long Da Bone China Co., Ltd.

B655

Meizhou Gaoyu Ceramics Co., Ltd.

B656

Meizhou Lianshunchang Trading Co., Ltd.

B657

Meizhou Xinma Ceramics Co., Ltd.

B658

Meizhou Yuanfeng Ceramic Industry Co., Ltd.

B659

Meizhou Zhong Guang Industrial Co., Ltd.

B660

Miracle Dynasty Fine Bone China (Shanghai) Co., Ltd.

B661

Photo USA Electronic Graphic Inc.

B662

Quanzhou Allen Light Industry Co., Ltd.

B663

Quanzhou Chuangli Craft Co., Ltd.

B664

Quanzhou Dehua Fangsheng Arts Co., Ltd.

B665

Quanzhou Haofu Gifts Co., Ltd.

B666

Quanzhou Hongsheng Group Corporation

B667

Quanzhou Jianwen Craft Co., Ltd.

B668

Quanzhou Kunda Gifts Co., Ltd.

B669

Quanzhou Yongchun Shengyi Ceramics Co., Ltd.

B670

Raoping Bright Future Porcelain Factory („RBF“)

B671

Raoping Sanrao Yicheng Porcelain Factory

B672

Raoping Sanyi Industrial Co., Ltd.

B673

Raoping Suifeng Ceramics and Glass Factory

B674

Raoping Xinfeng Yangda Colour Porcelain FTY

B675

Red Star Ceramics Limited

B676

Rong Lin Wah Industrial (Shenzhen) Co., Ltd.

B677

Ronghui Ceramic Co., Ltd Liling Hunan China

B678

Shandong Futai Ceramics Co., Ltd.

B679

Shandong Gaode Hongye Ceramics Co., Ltd.

B680

Shandong Kunlun Ceramic Co., Ltd.

B681

Shandong Zhaoding Porcelain Co., Ltd.

B682

Shantou Ceramics Industry Supply & Marketing Corp.

B683

Sheng Hua Ceramics Co., Ltd.

B684

Shenzhen Baoshengfeng Imp. & Exp. Co., Ltd.

B685

Shenzhen Bright Future Industry Co., Ltd. („SBF“)

B686

Shenzhen Donglin Industry Co., Ltd.

B687

Shenzhen Ehome Enterprise Ltd

B688

Shenzhen Ever Nice Industry Co., Ltd.

B689

Shenzhen Fuliyuan Porcelain Co., Ltd.

B690

Shenzhen Full Amass Ind. Dev. Co. Ltd

B691

Shenzhen Fuxingjiayun Ceramics Co., Ltd.

B692

Shenzhen Good-Always Imp. & Exp. Co. Ltd

B693

Shenzhen Gottawa Industrial Ltd.

B694

Shenzhen Hiker Housewares Ltd.

B695

Shenzhen Hua Mei Industry Development Ltd

B696

Shenzhen Mingsheng Ceramic Ltd.

B697

Shenzhen Senyi Porcelain Industry Co. Ltd.

B698

Shenzhen SMF Investment Co., Ltd

B699

Shenzhen Tao Hui Industrial Co., Ltd.

B700

Shenzhen Topchoice Industries Limited

B701

Shenzhen Trueland Industrial Co., Ltd.

B702

Shenzhen Universal Industrial Co., Ltd.

B703

Shenzhen Zhan Peng Xiang Industrial Co., Ltd.

B704

Shijiazhuang Kuangqu Huakang Porcelain Co., Ltd.

B705

Shun Sheng Da Group Co., Ltd. Quanzhou Fujian

B706

Stechcol Ceramic Crafts Development (Shenzhen) Co., Ltd.

B707

Taiyu Ceramic Co., Ltd. Liling Hunan China

B708

Tangshan Beifangcidu Ceramic Group Co., Ltd.

B709

Tangshan Boyu Osseous Ceramic Co., Ltd.

B710

Tangshan Chinawares Trading Co., Ltd

B711

Tangshan Daxin Ceramics Co., Ltd.

B712

Tangshan Golden Ceramic Co., Ltd.

B713

Tangshan Haigelei Fine Bone Porcelain Co., Ltd.

B714

Tangshan Hengrui Porcelain Industry Co., Ltd.

B715

Tangshan Huamei Porcelain Co., Ltd.

B716

Tangshan Huaxincheng Ceramic Products Co., Ltd.

B717

Tangshan Huyuan Bone China Co., Ltd.

B718

Tangshan Imperial-Hero Ceramics Co., Ltd.

B719

Tangshan Jinfangyuan Bone China Manufacturing Co., Ltd.

B720

Tangshan Keyhandle Ceramic Co., Ltd.

B721

Tangshan Longchang Ceramics Co., Ltd.

B722

Tangshan Masterwell Ceramic Co., Ltd.

B723

Tangshan Redrose Porcelain Products Co., Ltd.

B724

Tangshan Shiyu Commerce Co., Ltd.

B725

Tangshan Xueyan Industrial Co., Ltd.

B726

Tangshan Yida Industrial Corp.

B727

Tao Yuan Porcelain Factory

B728

Teammann Co., Ltd.

B729

The China & Hong Kong Resources Co., Ltd.

B730

The Great Wall Group Holding Co., Ltd. Guangdong

B731

Tienshan (Handan) Tableware Co., Ltd. („Tienshan“)

B732

Topking Industry (China) Ltd.

B733

Weijian Ceramic Industrial Co., Ltd.

B734

Weiye Ceramics Co., Ltd.

B735

Winpat Industrial Co., Ltd.

B736

Xiamen Acrobat Splendor Ceramics Co., Ltd.

B737

Xiamen Johnchina Fine Polishing Tech Co., Ltd.

B738

Xiangqiang Ceramic Manufacturing Co., Ltd. Liling City Hunan

B739

Xin Xing Xian XinJiang Pottery Co., Ltd.

B740

Xinhua County Huayang Porcelain Co., Ltd.

B741

Xuchang Jianxing Porcelain Products Co., Ltd.

B742

Yangjiang Shi Ba Zi Kitchen Ware Manufacturing Co., Ltd.

B743

Yanling Hongyi Import N Export Trade Co., Ltd.

B744

Ying-Hai (Shenzhen) Industry Dev. Co., Ltd.

B745

Yiyang Red Star Ceramics Ltd.

B746

Yong Feng Yuan Industry Co., Ltd. („Yong Feng Yuan Industry“)

B747

Yongchun Dahui Crafts Co., Ltd.

B748

Yu Yuan Ceramics Co., Ltd.

B749

Yuzhou City Kongjia Porcelain Co., Ltd.

B750

Yuzhou Huixiang Ceramics Co., Ltd.

B751

Yuzhou Ruilong Ceramics Co., Ltd.

B752

Zeal Ceramics Development Co., Ltd, Shenzhen, China

B753

Zhangjiakou Xuanhua Yici Ceramics Co., Ltd. („Xuanhua Yici“)

B754

Zhejiang Nansong Ceramics Co., Ltd.

B755

Zibo Boshan Shantou Ceramic Factory

B756

Zibo CAC Chinaware Co., Ltd.

B757

Zibo Fortune Light Industrial Products Co., Ltd.

B758

Zibo Fuxin Porcelain Co., Ltd.

B759

Zibo GaoDe Ceramic Technology & Development Co., Ltd.

B760

Zibo Hongda Ceramics Co., Ltd.

B761

Zibo Jinxin Light Industrial Products Co., Ltd.

B762

Zibo Kunyang Ceramic Corporation Limited

B763


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift.